Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0345-L/06
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei Rückzahlungsantrag kurz vor Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-L/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch FS, vom
15. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 10. März
2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 setzte das
Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von 445,14 € fest,
da die Körperschaftsteuervorauszahlung Jänner bis März 2006
mit einem Betrag von 22.257,00 € nicht bis zum Fälligkeitstag,
dem 15. Februar 2006, entrichtet worden wäre.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde eingewendet, dass die Körperschaftsteuervorauszahlung
Jänner bis März 2006 lt. Buchungsmitteilung vom
10. März 2006 am 22. Februar 2006 in Höhe von
22.257,00 € festgesetzt worden sei. Wie könne die
Körperschaftsteuer dann schon am 15. Februar 2006 fällig
gewesen sein? Außerdem hätte die Berufungswerberin (in Folge kurz:
Bw.) per 15. Februar 2006 ein Guthaben von 37.120,86 €
gehabt, welches am selben Tag zurückbezahlt worden sei. Es werde daher
höflichst um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht. Dem
Schriftsatz beigelegt wurden die Buchungsmitteilung Nr. 5 vom
15. Februar 2006 und die Buchungsmitteilung Nr. 6 vom
10. März 2006 jeweils in Kopie.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. März 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 16. Jänner 2006 sei eine Benachrichtigung ausgefertigt worden,
die genau Auskunft darüber gegeben habe, wie der momentane, damalige
Kontostand ausgesehen habe und weiters wie hoch die Jahresschuld der
Körperschaftsteuer 2006, wie hoch die einzelnen
Vierteljahresbeträge seien und wann sie jeweils zur Zahlung fällig
seien. Genauere Informationen seien kaum mehr möglich. Das in der Berufung
angeführte Guthaben von 37.120,86 € sei aufgrund des elektronisch
eingebrachten Rückzahlungsantrages vom 13. Februar 2006 am
15. Februar 2006 zurückbezahlt worden. Wenn ein
Rückzahlungsantrag so knapp vor einer Fälligkeit (Antrag vom
13. Februar 2006 - Fälligkeit am 15. Februar 2006)
gestellt werde, müsse man sich im Klaren darüber sein, dass das
Guthaben eventuell zum Fälligkeitstag nicht mehr disponibel
(verfügbar) sei. Die Abgabenbehörde konnte bzw. musste viel mehr davon
ausgehen, dass die Körperschaftsteuer Jänner bis März 2006
in Höhe von 22.257,00 € am Fälligkeitstag
(15. Februar 2006) überwiesen werde. Seitens der Bw. sei nicht
die nötige Sorgfalt bzw. Vorkehrung getroffen worden (Informationseinholung
- telefonisch - am 15. Februar 2006 beim Finanzamt, ob das Guthaben
noch verfügbar ist in Anbetracht des zuvor gestellten
Rückzahlungsantrages), um solche Konsequenzen, wie sie nunmehr eingetreten
seien (Säumniszuschlag), zu verhindern. Der Säumniszuschlag bestehe
daher nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 217 BAO) zu Recht.
Bezüglich der Buchungsmitteilung vom 22. März 2006
(Körperschaftsteuer Jänner bis März / 2006 - Vorschreibung) werde
mitgeteilt, dass diese seit Anfang 2006 nur mehr dann ergehen bzw. ausgefertigt
würde, wenn am Fälligkeitstag keine Zahlung (aufgrund der eingangs
erwähnten Benachrichtigung) erfolge (nach Belastung). Im Übrigen sei
die Körperschaftsteuer erst anlässlich der Einreichung der
Umsatzsteuergutschrift für den Monat Jänner 2006
(106.110,23 €) am 15. März 2006 abgestattet
worden.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2006 wurde der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht. Zur Begründung wurde das Berufungsvorbringen
wörtlich wiederholt.
In den am 29. März 2007
veröffentlichten Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014 bis 0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität
rein automatisationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere
Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates vom 11. Oktober 2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren
kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt
der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als
beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2006 zu Grunde
liegende Abgabenverbindlichkeit (Körperschaftsteuervorauszahlung
Jänner bis März 2006 im Ausmaß von 22.257,00 €)
nicht bis zum Fälligkeitstag 15. Februar 2006 entrichtet
wurde.
Im vorliegenden Fall liegt kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vor.
Nach der Aktenlage liegt auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil
die zuschlagsbelastete Abgabe nicht innerhalb von 5 Tagen ab Säumnis
entrichtet wurde.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 BAO
sind damit erfüllt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann, zumal Berufungserledigungen
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung einzugehen
haben.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige,
der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
aufzuzeigen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt.
Weder in der Berufungsschrift noch im Vorlageantrag wurde
seitens der Bw. behauptet oder begründet, dass sie kein grobes Verschulden
an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung
Jänner bis März 2006 treffen würde. Auch aus der Aktenlage
ergeben sich keine Umstände, die das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis aufzeigen würden.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 wurden die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre
festgesetzt. Der Bescheid enthält ua. folgenden Hinweis: "Bis zur
Zustellung eines neuen Bescheides sind die festgesetzten Vorauszahlungen mit je
einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig." Mit Schreiben vom 16. Jänner 2006
wurde die Bw. ebenfalls darauf hingewiesen, wie hoch die Jahresschuld der
Körperschaftsteuer 2006, wie hoch die einzelnen
Vierteljahresbeträge und wann sie jeweils zur Zahlung fällig seien.
Wenn die Bw. dennoch nicht wusste, dass die Körperschaftsteuervorauszahlung
Jänner bis März 2006 in Höhe von 22.257,00 € am
15. Februar 2006 fällig war, so kann von bloß leichter
Fahrlässigkeit keine Rede mehr sein. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes handelt nämlich auffallend sorglos, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt.
Der Vorwurf, die Abgabenbehörde hätte am
15. Februar 2006 ein Guthaben von 37.120,86 € an die Bw.
zurückbezahlt geht insofern ins Leere, als die Abgabenbehörde
lediglich entsprechend dem Rückzahlungsantrag vom
13. Februar 2006 der Bw. agiert hat. Es wäre Sache der Bw.
gewesen sich zu vergewissern, ob die Gutschrift trotz Rückzahlungsantrages
noch zur Abdeckung der fälligen Körperschaftsteuer zur Verfügung
steht. Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde von der Bw. nicht behauptet.
Wer einen Rückzahlungsantrag stellt ohne die unmittelbar darauf folgenden
Fälligkeiten zu beachten, muss die im Gesetz vorgesehenen
Säumnisfolgen des Fehlens eines Guthabens zur Abdeckung der
Abgabenverbindlichkeiten im Fälligkeitszeitpunkt als schlichte Auswirkung
der Rechtslage tragen.
Aus den dargelegten Gründen konnte der
gegenständlichen Berufung, auch wenn man sie als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 interpretieren würde, kein Erfolg
beschieden sein.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-L/06
- Stammnummer
- 32267
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF