Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0601-S/10
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Teile eines Kalendervierteljahres unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-S/10vom 18.01.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch J. Unterberger Steuerberatung GmbH & Co KG, 5023 Salzburg, Linzer Bundesstraße 63 B, vom 23. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 23. August 2010 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3-12/2007 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung vom 23. September 2010, die von der Abgabenbehörde erster Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde, richtet sich ua gegen den Bescheid vom 23. August 2010 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 3-12/2007.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß Abs 4 leg cit hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist also das Kalendervierteljahr und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum verkürzt, wenn die Steuerpflicht - wie im vorliegenden Fall - nur in einem Teil des Kalendervierteljahres gegeben ist.
Beim verfahrensgegenständlichen Bescheiden liegt eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben vor (§ 201 Abs. 4 BAO). Die Zeitraumangabe auf dem zu beurteilenden Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt lautet "3-12/2007". Die belangte Behörde konkretisierte die Abgaben also mit der Angabe eines Zeitraumes, der über Vierteljahreszeiträume hinausgeht; das ist jedoch unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls nach § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer.
Da zusammengefasste Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, war der Bescheid wegen des falsch gewählten Festsetzungszeitraumes aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Steuerpflicht hatte damit zu unterbleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aufhebung einer neuen, nun erstmaligen Festsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht entgegen steht, da somit über die vom Finanzamt anvisierte Kraftfahrzeugsteuer für die einzelnen Kalendervierteljahre des Jahres 2007 noch nicht abgesprochen worden ist.
Salzburg, am 18. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-S/10
- Stammnummer
- 57340
- Gültig
- 18.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF