Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2863-W/07
Ermessensübung bei Zahlungserleichterungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2863-W/07vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 27. Juli 2007 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), ihr die Verlängerung der Zahlungserleichterung
laut Besprechung am 11. Oktober 2006 bis auf Weiteres zu
gewähren.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 gewährte das
Finanzamt die Entrichtung des Rückstandes in elf Raten in Höhe von je
€ 800,00 (beginnend mit 20. August 2007) und einer (am
21. Juli 2008 zu entrichtenden) Restrate in Höhe von
€ 8.469,17.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie mit Schreiben vom 23. Juli 2007 auf
Grund der an sie ergangenen Benachrichtigung vorsichtshalber reagiert habe,
obwohl sie anlässlich ihrer Vorladung am 11. Oktober 2006 seitens
der Referentin die Mitteilung erhalten habe, stets einen Betrag von
€ 500,00 monatlich auf ihre Steuerschuld auch unter
Außerachtlassung des mit Bescheid vom 25. Juli 2006
festgehaltenen Entrichtungstermines zu zahlen.
Die Bw. habe in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2007
festgestellt, dass sich an ihren persönlichen und physischen
Verhältnissen nichts geändert habe. Zu diesen physischen
Verhältnissen komme noch ein weiteres Lebensjahr. Die Zähne der Bw.
seien dermaßen schadhaft und bedürften einer intensiven Reparatur.
Diese könne sich die Bw. auf Grund der diesbezüglichen
sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten nicht leisten. Die Bw. habe mit
ihrem Schreiben vom 15. August 2006, das in ihrem Steuerakt erliegen
müsse, dargelegt, dass ihr monatlich für den täglichen Bedarf und
Unvorhergesehenes ein Betrag von € 558,00 verbleibe.
Die Raten zu € 500,00 seien der Bw. bei einem
Rückstand inklusive zu belastender Vierteljahresbeträge von
€ 18.502,99 mit Bescheid vom 25. Juli 2007 und eben
anlässlich ihrer Vorladung vom 11. Oktober 2006 gewährt
worden. Die Bw. könne sich nicht vorstellen, dass der gegenständliche
Bescheid vom 27. Juli 2007 unter Berücksichtigung der Aktenlage
ergangen sei, denn es könne nicht zugemutet werden, mit € 200,00
monatlich seinen täglichen und auch medizinischen Bedarf bei ihrem Alter zu
decken. Die Bw. bezahle allein aus ihrer Alters- und Witwenpension monatlich
fast € 800,00 an Steuer. Freier Dienstnehmer sei die Bw. aus dem
Grund, weil sie bedauerlicherweise für Verpflichtungen hafte, deren Genuss
ein anderer lukriert habe.
Die Bw. beantrage, weiterhin monatliche Raten a
€ 500,00 wie bisher zu gewähren.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass ihr
anlässlich der Vorladung vom 11. Oktober 2006 die mit Bescheid
vom 25. Juli 2006 bewilligte Zahlungserleichterung unter
Zugrundelegung eines Rückstandes von € 18.502,99 bis auf Weiteres
mündlich von der Referentin zugesagt und damit ihre Berufung vom
15. August 2006 gegen diesen Zahlungserleichterungsbescheid abgewiesen
worden sei.
In dieser Berufung habe die Bw. ihre
Vermögensverhältnisse dargelegt. Die enthaltenen Ausgaben hätten
sich nicht verringert, sondern auf Grund der laufenden amtlichen
Indexerhöhung erhöht. Die Bw. habe die ihr gewährten Raten
pünktlich bezahlt. Wäre es möglich, würde die Bw. gerne
höhere Raten entrichten bzw. hätte sie unter Voraussicht auf die
Steuerfälligkeit Beträge zurückgelegt. Es könne doch nicht
sein, dass ohne Berücksichtigung ihrer Verhältnisse nunmehr
festgestellt werde, dass ihrer Berufung nicht stattgegeben werde, weil auf Grund
der Steuerschuld die Raten von € 500,00 zu niedrig wären und
damit die Einbringlichmachung gefährdet wäre. Die Einbringlichmachung
der Steuerschuld sei eher deshalb gefährdet, dass die Bw. die
zusätzlichen laufenden Behandlungen auf Grund ihrer gesundheitlichen
Verhältnisse leider außerhalb der von der Krankenkasse in
Abständen zu gewährenden Therapie absetzen müsste, um die
angefochtenen Raten von € 800,00 entrichten zu können. Wenn die
Bw. eine zusätzliche Therapie auf Grund ihrer Schmerzattacken nicht in
Anspruch nehmen könne, sei sie gezwungen, ihre derzeitige freie
Dienstnehmertätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufzugeben.
Es könne wohl nicht sein, dass einem
Steuerpflichtigen, der willens sei, seinen Verpflichtungen pünktlich, wohl
aber nicht in einem derart hohen Maß nachzukommen, für das
tägliche Leben nur € 300,00 bleiben dürften. Aus den
vorangeführten Gründen beantrage die Bw., ihrer Berufung Folge zu
geben. Als Zeichen ihres guten Willens biete die Bw., so schwer es ihr auch
falle, monatliche Raten zu € 600,00 an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Laut Aktenlage wurde der Bw. bereits mit Bescheid vom
25. Juli 2006 die Entrichtung einer Abgabenschuld (inklusive der zu
belastenden Vierteljahresbeträge) in Höhe von € 18.502,99 in
elf Raten in Höhe von je € 500,00, welche von der Bw.
pünktlich entrichtet wurden, und einer Restrate in Höhe von
€ 13.002,99 bewilligt. Mit angefochtenem Bescheid vom
27. Juli 2007 wurde der Bw. die Entrichtung einer Abgabenschuld
(inklusive der zu belastenden Vierteljahresbeträge) in Höhe von
€ 17.269,17 in elf Raten in Höhe von je € 800,00 und
einer Restrate in Höhe von € 8.469,17 bewilligt. Daraus folgt,
dass das Finanzamt ihrer Entscheidung selbst bei einer verbleibenden Restrate
von € 13.002,99 sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als
auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zugrunde
gelegt hat.
Infolge des Vorliegens aller
Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen liegt deren Bewilligung nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2004,
2003/13/0117) im Ermessen der Abgabenbehörde. Bilden
Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der
Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster
Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
In Hinblick darauf, dass der Rückstand vom
20. Juli 2006 in Höhe von € 9.717,15 bei Entrichtung
monatlicher Raten in Höhe von € 500,00 auf € 11.763,28
zum 23. Juli 2007 anstieg, erscheinen die vom Finanzamt gewährten
Raten in Höhe von € 800,00 erforderlich, um eine Verminderung des
Rückstandes zu bewirken und eine Entrichtung der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten im Wege von Zahlungserleichterungen zu
ermöglichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2863-W/07
- Stammnummer
- 31513
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF