… 4 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Übergangsverlust unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 nur in Höhe eines Siebentels berücksichtigt. Gegen die Verteilung des Übergangsverlustes auf sieben Jahre haben die Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben…
…auf Grund des Überganges von der Gewinnermittlung des § 4 Abs. 1 zu jener des § 4 Abs. 3 EStG 1988 von ihm selbst in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten Übergangsverlustes von - 23.480,98 € werde nicht bestritten. Gegen die Verteilung dieses Verlustes auf sieben Jahre…
…Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Beteiligungen stets als Folge eines handelsrechtlichen Abwertungsgebotes bei dauerhafter Wertminderung gegeben gewesen sei. Steuerlich sei lediglich eine Einschränkung hinsichtlich ausschüttungsbedingter Abschreibungen und die Pflicht auf Verteilung auf sieben Jahre definiert. Die Bw. begehre daher die…
…Z 1 iVm 26a Abs. 16 KStG 1988. Betroffen ist die Anerkennung der Abrechnung der Abschreibungen folgender drei Auslandsbeteiligungen (Verteilung auf sieben Jahre) in den Jahren 2007 von 236.111,00 € und 2008 von insgesamt 487.540,00 €, die den Feststellungen der Betriebsprüfung…
…Zl.12 Cg 24/98 kann nicht entnommen werden, dass der Betrag von ATS 2,0 Mio. auf sieben Jahre zu verteilen sei, es handelt sich vielmehr um eine pauschale Abfindung (die offensichtlich zumindest größtenteils von der Versicherung übernommen wurde). Die Tatbestandvoraussetzung des § 37 Abs…
…weil der Aufwand 2008 und 2009 gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre verteilt abgesetzt worden sei. Es sei daher jedenfalls auf diese Verteilung Bedacht zu nehmen. In der Sache bringt die Bw vor, es liege mit der Schuldbefreiung des Alleingesellschafters der…
… 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 vor, weshalb der Übergangsverlust auf sieben Jahre zu verteilen sei, wobei das erste Siebentel noch auf die Erfolgsermittlung des Einbringenden entfalle. Mit Schreiben vom 30. November 2007 stellte der Bw. einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und…
…des Bw. als Gesellschafter zur Finanzierung der Entschuldung hätte letztendlich zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes einerseits und gleichzeitig zu einer Wertberichtigung andererseits geführt. Diese hätte wiederum zu einer Verteilung des Wertberichtigungsbedarfes auf sieben Jahre und somit zu einer anzuerkennenden Betriebsausgabe geführt. Der Bw. habe allerdings…
…a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen, sind.") anzuwenden ist. § 32 Z 1 EStG 1988 lautet: "Zu den Einkünften im…
…im jeweiligen Jahr (vgl letzter Halbsatz von § 188 Abs 1 BAO), denn bei nur einer einkünfteerzielenden Person würden die Einkünfte nicht gemäß § 188 BAO festgestellt werden; - die Höhe der im Rahmen der Bw im jeweiligen Jahr erzielten Einkünfte; - die Verteilung der Einkünfte auf die Teilhaber…
…dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind." Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sowie bei Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden. Zweck der Verteilung von Veräußerungsgewinnen auf drei Jahre ist die Progressionsmilderung…
…E). Abschließend verwies der steuerliche Vertreter auf die Berufungsausführungen zum Irrtum nach § 9 FinStrG, demnach der Bw. ein Vorsatz in Bezug auf das Nichtentrichten der entsprechenden Abgaben nicht zur Last gelegt werden könne, weshalb sich die Verjährungsfrist nicht auf sieben Jahre verlängere. Unter Subpunkt 3…
…1 zu § 4 Abs 3 EStG aus Anlass der Übernahme des Teilbetriebes und des dabei zu erwartenden, auf sieben Jahre zu verteilenden, Veräußerungsverlustes sind die den bekämpften Sachbescheiden zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen unrichtig. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für 2002 bis 2004 richtet sich nach der Höhe…
…somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Deshalb ist auch nicht die Siebenjahresfrist seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang zu prüfen und liegt - wie bereits oben ausgeführt - auch kein Veräußerungsgewinn zur gleichmäßigen Verteilung auf drei Jahre ab dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zugerechnet werden…
…Geschäftsführer - bevorzugt, weil er für eine zugesagte Pension in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung (Hälftesteuersatz) im Rahmen der Betriebsaufgabe und Übergangsgewinnermittlung käme. Abschließend beantragte der Vertreter der Amtspartei die Abweisung der Berufung und in eventu keine Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre, sollte der Berufungssenat…
…steht keine Progressionsermäßigung zu. Der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 neu geschaffene Absatz 7 legt fest, dass die Begünstigung nach Abs. 2 ("Verteilung auf drei Jahre") dann nicht zusteht, wenn die Betriebsveräußerung gegen Rente erfolgt. Daraus lässt sich e contrario ableiten, dass die Halbsatzbegünstigung nach Abs…
…gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen: | | | | | | | | | | | | 1. | Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. | 2. | Entschädigungen im Sinne des…
…der Begünstigung des § 37 Abs 5 EStG (Hälftesteuersatz) beantragt, alternativ die Verteilungsregel des § 37 Abs 2 EStG (Verteilung auf drei Jahre). Das Finanzamt hielt dazu fest, nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 liege eine Erwerbstätigkeit nur dann nicht vor, wenn unter anderem die…
…BAO regelt in derselben gedanklichen Richtung im 1. Absatz 2. Satz: "Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden". Damit wird lediglich auf die Zielvorgabe, nämlich die Abgabenerhebung, abgestellt. Bedeutungsvoll für die Abgabenerhebung sind die täglichen…
…über diese Perioden verteilt anfällt. Beim Zahlungsplan handelt es sich um eine Sonderform des Zwangsausgleiches. Die Hauptunterschied zum "normalen" Zwangsausgleich sind das Fehlen einer gesetzlichen Mindestquote und die Ausdehnung der höchst zulässigen Zahlungsfrist auf sieben Jahre. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes entsprechen grundsätzlich denen des Zwangsausgleiches (…