Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0843-S/02
Entschädigung; Steuerbegünstigung, Verteilungsbegünstigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-S/02vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.O., Sbg., seinerzeit vertreten
durch die Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg,
Lasserstraße 2a, vom 1. Oktober 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. September 2000 betreffend Einkommensteuer
1998 und Verspätungszuschlag 1998 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.September 2000 setzte das Finanzamt
Salzburg-Stadt die Einkommensteuer für 1998 in Höhe von ATS
293.000.-fest. Das Finanzamt musste die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege ermitteln, weil der Abgabepflichtige trotz Nachfristen keine
Abgabenerklärungen einreichte. Aus diesem Einkommensteuerbescheid ergab
sich eine Nachforderung von ATS 175.300.--. Unter dem gleichen Datum
wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§ 135
BAO ein Verspätungszuschlag von ATS 17.287.-bescheidmäßig
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 1.Oktober 2000 berufen und
die Abgabe entsprechender Steuererklärungen angekündigt. Nach Ergehen
eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 275 BAO brachte der
Berufungswerber (Bw) am 9.November 2000 die ESt-Erklärung 1998 ein, in der
ein Gewinn von ATS 284.556.-ausgewiesen wurde. In den allgemeinen
Erläuterungen zum Jahresabschluss beantragte der Bw die Aufteilung einer
Versicherungsentschädigung über ATS 2,0 Mio. auf drei Jahre
gemäß
§ 37 Abs.2 EStG. Dies wurde damit begründet, dass der
Zeitraum, für welchen diese Entschädigung gewährt wurde,
mindestens 7 Jahre betrage. Der Betrag von ATS 666.667.-(= 1/3) werde in der
G +V-Rechnung bei den außerordentlichen Erträgen erfasst. Die
restlichen zwei Drittel von rund ATS 1,3 Mio. würden als passive
Rechnungsabgrenzung gebucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.April 2001 wurde dieser
Berufung nicht nur nicht Folge gegeben, der Einkommensteuerbescheid vom 4.9.2000
wurde vielmehr insofern abgeändert, als die Einkommensteuer 1998 in einer
Höhe von ATS 682.950.-festgesetzt wurde. Daraus ergab sich gegenüber
dem bisher vorgeschriebenen Betrag eine Nachforderung in Höhe von
ATS 389.950.--. Das Finanzamt begründete die Entscheidung
damit, dass das Recht zur Aufteilung von Einkünften auf drei Jahre nur dann
zustehe, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt
wurde, mindestens 7 Jahre betrage. Aufgrund des vorgelegten Gerichtsurteils
könne auf einen Zeitraum von 7 Jahren nicht geschlossen werden.
Die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid
wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, der Verspätungszuschlag
aber der Höhe nach an die Einkommensteuervorschreibung angepasst und mit
ATS 56.001.-festgesetzt.
Durch den am 23.Mai 2001 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber führt aus, dass
aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes Salzburg, Zl. 15 Cg 182/93,
(Verfahren gegen F.N.) hervorgehe, dass der Zeitraum für den die
Entschädigung gewährt wurde, mindestens sieben Jahre betrage.
Es werde die erklärungsgemäße Veranlagung des Jahres
1998 beantragt.
Unter einem werde auch um Vorlage der Berufung gegen den
Verspätungszuschlagsbescheid ersucht.
In der Folge ergänzte der Bw. sein Vorbringen mit
einer umfangreichen nicht datierten Sachverhaltsdarstellung, in der er den
Schadensverlauf, die Schadensermittlung und den Prozessverlauf darlegte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 sind über Antrag
nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, verteilt auf drei Jahre anzusetzen: 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
2.Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn
überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die
Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre
beträgt.
3......
Gemäß
§ 32 Z 1 EStG gehören zu den
Einkünften auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz
für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines
Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen.
Der Berufungswerber betrieb im Jahr 1987 als Pächter
den Gastronomiebetrieb St. Pauls Stuben in der Herrengasse in Salzburg. Am
18.12.1987 ereignete sich im Gastgarten des Lokales ein Erdrutsch in dessen
Zusammenhang die Stützmauer des Gastgartens einstürzte und einen
großen Teil des Gastgartens verschüttete. Im Dezember 1990 brachte
der Bw. beim LG Salzburg zu Zl. 182/89 Schadenersatzklage gegen den Nachbarn
F.N. ein und begehrte einen Betrag von rund ATS 1,70 Mio. samt Zinsen. Dieses
Verfahren wurde bis zur Klärung der in einem Parallelverfahren
gegenständlichen Frage, auf wessen Grund sich die Stützmauer
tatsächlich befinde, unterbrochen. Eine Fortsetzung sollte nur über
Antrag einer der Parteien erfolgen. Der Rechtsvertreter des Bw. stellte den
Fortsetzungsantrag erst am 30.6.1993. Das Landesgericht Salzburg trug der von
der Beklagten vorgetragenen Einrede der Verjährung Rechnung und wies im
Urteil vom 9.10.1995 die Klage des Berufungswerbers wegen eingetretener
Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung ab. Dieses
Urteil wurde im Instanzenzug bestätigt. Nach zwischenzeitiger Aufhebung
durch das Oberlandesgericht Linz wurde das Ersturteil mit Urteil des Obersten
Gerichtshofes vom 12.8.1996, 4 Ob 2197/96, zur Gänze wiederhergestellt.
In der Folge klagte der Bw. seinen ehemaligen
Rechtsvertreter am 7.7.1997 aus dem Titel Schadenersatz auf Zahlung von ATS
3,475.961, weil dem Vertreter massive Vertretungsfehler unterlaufen seien und er
den Prozessverlust durch nicht gehörige Fortsetzung verursacht habe. Zudem
habe der Beklagte die Einbringung einer Feststellungsklage unterlassen
(LG Salzburg, Zl. 12 Cg 24/98). Dieses Verfahren endete mit
rechtskräftigem Vergleich vom 8.Oktober 1998, in dem sich der Beklagte zur
Zahlung von ATS 2,000.000.-an den Kläger verpflichtete.
Entschädigungen für entgangene oder entgehende
Einnahmen, z.B. der Verdienstentgang fallen nur dann unter die
Verteilungsbegünstigung, wenn sie für (volle) sieben Jahre
gewährt werden. Damit ist die Begünstigung auf seltene
Ausnahmefälle beschränkt. Die Entschädigung setzt einen Schaden
voraus, der durch den Ausfall von Einnahmen verursacht wird (VwGH vom 15.1.1986,
85/13/0109). Die Entschädigung muss zum Schadensausgleich gewährt
werden, daher ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Entschädigung und dem
durch den Entfall der Einnahmen verursachten Schaden erforderlich.
Im Gegenstandsfall hat der Bw im ersten Zivilprozess
Schadenersatz und Verdienstentgang von rund ATS 1,0 Mio. eingeklagt. Der
Verdienstentgang wurde in keiner Weise konkretisiert, auch nicht im weiteren
Verfahren und es wurde lediglich damit argumentiert, dass der Gastgarten nur
eingeschränkt benutzt werden konnte. Der Verdienstentgang errechne sich
aufgrund der sonstigen durchschnittlichen Umsätze im Verhältnis zu dem
seit der teilweisen Schließung des Gastgartens entstandenen Umsätzen.
Wie oben dargestellt, ist der Bw. mit seinem Klagebegehren letztendlich
gescheitert. Aus welchen Gründen die Klage abgewiesen wurde, ist aus der
Sicht des Einkommensteuergesetzes unbeachtlich. Tatsache ist, dass sich aus dem
Urteil vom 5.10.1995, Zl. 15 Cg. 182/93, keinerlei Hinweis auf die vom Gesetz
geforderte Siebenjahresfrist ergibt. Das Gericht weist sowohl den Ersatz
für Wiederherstellung von im Gastgarten befindlichen und durch den Einsturz
zerstörten Einrichtungsgegenständen als auch den eingeklagten
Verdienstentgang wegen eingetretener Verjährung ab. Dieses Urteil des LG
Salzburg lag dem Finanzamt bei der Entscheidung vor. Die Ausführungen im
Vorlageantrag, die ausdrücklich Bezug auf das Urteil vom 5.10.1995, 15 Cg.
182/93 nehmen und wonach aus diesem Urteil hervorgehe, dass die
Entschädigung für einen mindestens siebenjährigen Zeitraum
gewährt wurde, treffen schlichtweg nicht zu. Die Berufungsbehörde hat
den entsprechenden Gerichtsakt eingeholt und durch Einsichtnahme festgestellt,
dass sich im gesamten umfangreichen Akt kein Hinweis auf sieben Jahre ergibt.
Im zweiten vom Bw angestrengten Prozess klagte A.O. seinen
ehemaligen Rechtsanwalt wegen rund ATS 3,47 Mio. s.A. Dieser Klagsbetrag setzte
sich aus dem verloren gegangenen Anspruch im Verfahren 15 Cg 182/93, den
Prozesskosten des Beklagten F.N. und des Nebenintervenienten Stadt Salzburg
sowie weiterem Verdienstentgang für Folgejahre zusammen. Insbesondere gegen
den Verdienstentgang bzw. dessen Höhe wurden seitens des Beklagten
substantiierte Einwendungen erhoben, die laut Gerichtsakt in mündlichen
Streitverhandlungen und mehreren Schriftsätzen näher ausgeführt
wurden. Wie oben ausgeführt wurde dieses Zivilverfahren nicht durch
Gerichtsurteil, sondern durch Vergleich beendet. Der Beklagte verpflichtete sich
in der Tagsatzung am 8.10.1998 der klagenden Partei binnen 14 Tagen nach
Rechtswirksamkeit des Vergleiches den Betrag von ATS 2,0 Mio. zu
bezahlen. Das Gericht traf demnach keinerlei Feststellungen, wie sich
dieser Betrag errechnet bzw. welche Ansprüche mit der Vergleichssumme
abgegolten werden sollten. Auch dem Akt zu Zl.12 Cg 24/98 kann nicht
entnommen werden, dass der Betrag von ATS 2,0 Mio. auf sieben Jahre zu verteilen
sei, es handelt sich vielmehr um eine pauschale Abfindung (die offensichtlich
zumindest größtenteils von der Versicherung übernommen wurde).
Die Tatbestandvoraussetzung des § 37 Abs. 2 kann damit nicht als
erfüllt angesehen werden.
Der Berufungswerber geht in seiner Argumentation offenbar
von der gesamten Verfahrensdauer aus. Diese betrug zwischen Schadensereignis im
Dezember 1987 und Abschluss des Vergleiches im Oktober 1998 tatsächlich
mehr als 7 Jahre, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Bw. seine
erste Klage erst im Dezember 1990, d.h. drei Jahre nach Schadenseintritt bei
Gericht eingebracht hat. Das Einkommensteuergesetz stellt hinsichtlich der
begünstigten Besteuerung von Entschädigungen jedoch nicht auf die
Verfahrensdauer ab, sondern darauf, dass der Zeitraum, für den die
Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre beträgt. Nur
unter dieser Voraussetzung ist eine Verteilung auf drei Jahre zulässig. Und
gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Berufungsfall nicht
gegeben.
Der angefochtene Verspätungszuschlag ist Folge der
nicht rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung und folgt dem
Schicksal der Stammabgabe. Da konkrete Einwendungen gegen dessen Höhe nicht
erhoben wurden und das Finanzamt diesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
des § 135 BAO ausgemessen hat, bestand für die Berufungsbehörde
keine Veranlassung, diesen Verspätungszuschlag abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-S/02
- Stammnummer
- 38181
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF