Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0037-G/03
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Verteilung des Übergangsverlustes gemäß § 4 Abs.10 Z.1 EStG 1988 idF StRefG 1993
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-G/03vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Abgabenbehörden verfassungsmäßig zustandegekommene Gesetze gemäß Art.18 Abs.1 B-VG bis zu deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof jedenfalls zu vollziehen haben, erübrigt sich eine nähere Prüfung der verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. April 2002, betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Gegenüber
der Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2003 ergibt sich keine
Änderung.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid den sich aus dem Übergang von der
Einnahmenüberschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 zum
Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden
Übergangsverlust unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 nur in
Höhe eines Siebentels berücksichtigt.
Gegen die Verteilung des
Übergangsverlustes auf sieben Jahre haben die Bw. mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da sie infolge
Überschreitung der Umsatzgrenze gemäß
§ 125 Abs. 2 BAO für das Streitjahr zur
Buchführung verpflichtet worden wären, hätten sie die
Gewinnermittlungsart nicht frei wählen können. Die Bestimmung des
§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 führe bei
Übergangsverlusten zu folgendem skurrilen Effekt: Der Steuerpflichtige hat
auf Grund von erst im Folgejahr bezahlten Betriebsausgaben in den Vorjahren
höhere Gewinne der Ertragsbesteuerung unterworfen und somit dem Staat eine
Steuervorauszahlung geleistet. Die nunmehr im Übergangsverlust enthaltene
Gewinnberichtigung der Vorjahre, die diese Steuervorauszahlung ausgleichen
sollte, werde nunmehr sachlich völlig unbegründet aliquotiert auf
weitere sieben Jahre prolongiert und der Steuerpflichtige für seine
"Vorausbesteuerung" auch noch schlechter gestellt, als jener Steuerpflichtige,
der sich durch geschickte Vorauszahlungen Steuervorteile verschaffen habe
können.
Nach derselben Gesetzesstelle
sei die Gewinnberichtigung im Falle eines Übergangsgewinnes sofort im
ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Der
Ausgabenvorauszahlungen tätigende (steuersparende) Steuerpflichtige
egalisiere somit zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart seine
bisherigen Steuervorteile, der später Ausgaben leistende
(steuervorauszahlende) Steuerpflichtige müsse hingegen die vorausbezahlte
Ertragsteuer noch weiter stunden.
Damit werde ein und derselbe
Sachverhalt je nach Auswirkung auf den Staatshaushalt unterschiedlich behandelt.
Es werde dabei nämlich übersehen, dass Übergangsgewinne nicht
immer nur durch erst im Folgejahr zugeflossene Umsätze entstehen, sondern
auch dadurch, dass Betriebsausgaben in den Vorjahren für das Folgejahr
vorausbezahlt werden.
Die Verteilung der
anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehenden
Übergangsverluste auf mehrere Jahre halte auch Doralt in seinem Kommentar
zum EStG 1988 (vgl. Tz 413 zu § 4) für
rechtspolitisch verfehlt, unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich.
Im Wege eines Eventualantrages
wurde unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und
Sonderbetriebsausgaben eine entsprechend geänderte Gewinnverteilung
begehrt.
Die teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung (dem Eventualbegehren wurde antragsgemäß
Folge gegeben) wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
Gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG sei selbst ein bereits als
verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspreche. Somit sei eine Norm ungeachtet
ihrer allfälligen Verfassungswidrigkeit jedenfalls solange anzuwenden, als
sie dem Rechtsbestand angehört.
Nach der im Rechtsbestand
befindlichen Vorschrift des § 4 Abs. 10 Z 1
dritter Satz EStG 1988 seien Übergangsverluste, beginnend mit dem
ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den
nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen.
Ein vollständiger Ausgleich des Verlustes im ersten Jahr sei gesetzlich
nicht zulässig.
Dagegen haben die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988
idF BGBl. Nr. 818/1993 (Steuerreformgesetz 1993 -
StRefG 1993) gilt beim Wechsel der Gewinnermittlungsart Folgendes:
Es ist durch Zu- und
Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des
Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt
berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen
Überschuss (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten
Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.
Ergeben die Zu- und Abschläge einen
Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten
Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den
nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu
berücksichtigen.
Durch
Art. I Z 4c StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde
die Regelung über die Zu- und Abschläge mit Wirkung ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1994 neu gefasst, sodass ab diesem Zeitpunkt ein
Übergangsverlust nicht mehr in einem Betrag, sondern mit je einem Siebentel
in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu
berücksichtigen ist. Ein Übergangsgewinn ist wie bisher beim Gewinn
des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart
zu berücksichtigen (vgl. Tz 1 zu
§ 4 Abs. 10 EStG 1988 (Kommentar Zorn) in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III A).
Übergangsverluste sollen
in Hinkunft nur auf sieben Jahre verteilt wirksam werden. Der
Siebenjahreszeitraum beginnt mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem
Wechsel der Gewinnermittlung (vgl. Erläuterungen - Regierungsvorlage in
ÖStZ 1994, 11).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung im Streitpunkt aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Da im gegenständlichen
Fall nur die grundsätzliche Berechtigung zur Verteilung des
Übergangsverlustes unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken
bestritten wird - die Höhe des Übergangsverlustes ist unbestritten -
ist lediglich festzustellen, dass die Abgabenbehörden
verfassungsmäßig zustandegekommene Gesetze gemäß
Artikel 18 Abs. 1 B-VG bis zu deren Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof jedenfalls zu vollziehen haben. Somit steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Beurteilung, ob die Bw. durch den angefochtenen Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt werden, nicht zu. Damit
erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den unter Bezugnahme
auf Doralt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bezüglich des
Eventualbegehrens, dem in der Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2003 bereits vollinhaltlich entsprochen worden ist,
schließt sich der unabhängige Finanzsenat der Entscheidung des
Finanzamtes an.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ÜbergangsverlustWechsel der Gewinnermittlungverfassungsrechtliche BedenkenSiebentelVerteilung auf sieben Jahre
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-G/03
- Stammnummer
- 7633
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF