Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0269-K/06
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-K/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Rechtsnachfolgerin des
verstorbenen NN, wohnhaft in L, vertreten durch K, vom 19. Juni 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, dieses vertreten durch
ADir. Walter Spreitz, vom 6. Juni 2006 betreffend Abweisung des Antrages
auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 18. Dezember 1990
übertrug der mittlerweile verstorbene Gatte der Berufungswerberin (Bw.) NN
seinen mit Wirksamkeit 1. Juli 1967 erworbenen Rauchfangkehrerbetrieb an den
Rauchfangkehrermeister AB. In besagtem Vertrag hielten die beiden Vertragsteile
wörtlich ua. Nachstehendes fest:
"[..]
Zweitens: Herr
NN verkauft und übergibt hiemit seinen angeführten Konzessions- und
Gewerbebetrieb an Herrn AB und dieser kauft und übernimmt diesen Betrieb,
und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 an.
Herr NN verpflichtet sich hiemit, seine
vorgenannten Gewerbeberechtigungen sowie die Konzessionsberechtigung unter der
Bedingung zurückzulegen, daß von der Gewerbebehörde dem
Käufer Herrn AB auf seinen Namen lautende gleichartige Konzession bzw.
Gewerbeschein ausgestellt wird.
Drittens
[..]
Viertens:
Als Gegenleistung für die vorstehende
Vermögensübertragung verpflichtet sich hiemit der Käufer an den
Verkäufer monatlich am 1. (ersten) eines jeden Monates im vorhinein den
Leibrentenbetrag von S 8.888,89 (achttausendachthundertachtundachtzig
Schilling neunundachtzig Groschen) bar und abzugsfrei zur Auszahlung zu bringen.
Im Vorablebensfalle des Verkäufers Herrn NN
ist der vorgenannte Leibrentenvertrag an dessen Ehegattin Bw. im vollen Umfange
zur Auszahlung zu bringen. Die vorgenannte Leibrentenforderung erlischt mit dem
Tode des Verkäufers bzw. in dessen Vorablebensfalle mit dem Ableben der
Frau Bw. .
Die vorgenannte Leibrente erlischt des weiteren
mit dem Ablauf von 15 (fünfzehn) Jahren vom 1. Jänner 1991 an, sohin
mit 1. Jänner 2006. Von diesem Zeitpunkt an ist vom Käufer keine wie
immer geartete Zahlung aus dem Leibrentenvertragsverhältnis zu entrichten.
Der obgenannte Leibrentenvertrag ist wertgesichert zur Auszahlung zu
bringen.." [..]"
Aktenkundig ist, dass NN am 9. März 2005 verstarb.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes A vom 21. September
2005, X, wurde die Verlassenschaft der erbl. Witwe Bw. zur Gänze
eingeantwortet.
Die aus dem Leibrentenvertrag erhaltenen Zahlungen wurden
bislang - so auch in den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004 - als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erkärt und mit dem vollen
Progressionssteuersatz versteuert. Die am 3. Februar und 13. Juni 2005
ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2006 beantragte der
steuerliche Vertreter die Aufhebung der genannten Bescheide und zwar mit der
Begründung, der VwGH habe mit Erkenntnis vom 23.9.2005, Zl. 2003/15/0104,
ausgesprochen, dass auch bei Betriebsveräußerung gegen Rente die
Außerordentlichkeit der Einkünfte im Sinne des § 37
Abs. 2 EStG 1988 gegeben sei, sofern zwischen Betriebseröffnung und
Betriebsveräußerung ein Zeitraum von zumindest sieben Jahren liege.
Im gegenständlichen Fall sei diese Voraussetzung erfüllt, zumal der
Rechtsvorgänger der Bw. seinen Rauchfangkehrerbetrieb bereits per 1. Juli
1967 vom Rauchfangkehrermeister R entgeltlich erworben habe. In Ansehung des
genannten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses seien die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 inhaltlich unrichtig und daher im Wege
des § 299 BAO aus dem Rechtsbestand zu nehmen.
Mit den jeweils am 6. Juni 2006 ergangenen nunmehr
angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag auf Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als unbegründet abgewiesen. In der
Bescheidbegründung wurde dargelegt, dass bei
Veräußerungsgewinnen, die im Zuge von
Betriebsveräußerungen gegen Rente erzielt werden, es zu keiner
Progressionsermäßigung komme, da eine Zusammenballung von
Einkünften nicht vorliege.
In der gegen die beiden Abweisungsbescheide erhobenen
Berufung vom 19. Juni 2006 wandte die Bw. ein, der VwGH habe in seinem
Erkenntnis vom 2.2.2000, 98/13/0165, in eindeutiger Weise ausgeführt, dass
eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum keine
Voraussetzung mehr für eine Tarifbegünstigung nach § 37 EStG
1988 darstelle. Für die Progressionsmilderung von
Veräußerungsgewinnen sei lediglich die Sperrfrist von sieben Jahren
zu beachten. Die Abgabenbehörde habe - entgegen den im obigen Erkenntnis
angeführten Grundsätzen - eine Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
mit dem Argument verweigert, dass für eine
Progressionsermäßigung eine Zusammenballung von Einkünften
erforderlich sei.
Das Finanzamt legte die vorliegende Berufung dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum
verfahrensrechtlichen Aspekt:
Die Bestimmung des § 299 BAO ordnet an:
"(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) [..]"
Die genannte Norm gestattet Aufhebungen
ausschließlich für den Fall, dass sich der aufzuhebende Bescheid
inhaltlich als unrichtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann
unrichtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Aus welchem
Grund der Bescheid rechtswidrig ist (etwa wegen einer unrichtigen
Gesetzesinterpretation, oder wegen mangelnder Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, oder wegen Übersehens von
Grundlagenbescheiden, etc.), erweist sich für die Anwendbarkeit des
§ 299 (1) BAO als irrelevant.
Die angeführte Bestimmung gilt auch für so
genannte "dynamische", dh. erst später erweisliche Unrichtigkeiten. Die
Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde, noch ein
Verschulden bzw. Nichtverschulden des Bescheidadressaten voraus. Die
Rechtswidrigkeit muss auch nicht - wie etwa bei § 293b BAO -
offensichtlich sein (Ritz, ÖStZ 2003, 145). Wohl aber setzt die Aufhebung
nach § 299 BAO die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit eines
rechtwidrigen Bescheides reicht indes nicht hin (vgl. Ritz, BAO Kommentar,
§ 299 Tz 13 sowie die dort zit. Judikatur).
Im vorliegenden Fall hatte der erkennende Senat im Vorfeld
zu beurteilen, ob den beiden Einkommensteuerbescheiden, deren Aufhebung die Bw.
beantragt hatte, der Mangel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit anhaftet.
Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung wäre die
Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens dazu verhalten gewesen, eine
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO vorzunehmen.
2) Zum
materiellrechtlichen Aspekt:
Die Bestimmung des § 37 EStG 1988 idF
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, lautet auszugsweise:
"(2) Über
Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem
der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre
anzusetzen:
1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
[..]
(5)
Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
gestorben
ist,
erwerbsunfähig
ist oder
das
60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.[..]
(7) Die
Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein
Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht.
Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des
§ 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung
zu.
Der mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 neu geschaffene Absatz 7 legt fest, dass die
Begünstigung nach Abs. 2 ("Verteilung auf drei Jahre") dann nicht zusteht,
wenn die Betriebsveräußerung gegen Rente erfolgt. Daraus lässt
sich e contrario ableiten, dass die Halbsatzbegünstigung nach Abs. 5 der
genannten Bestimmung hingegen auch bei einer Betriebsveräußerung
gegen Rente zum Tragen kommt (in diesem Sinne auch
Zorn, RdW 2005, 716). Diese durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996 offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens
geschaffene Rechtslage steht aber im krassen Widerspruch zum wahren Willen des
Gesetzgebers, welcher - wie sich ua. auch aus den AB zur RV zum AbgÄG 2001,
BGBl. I 2001/144, (GP XXI RV 827 AB 859) ersehen lässt - in keiner Weise
beabsichtigt hatte, Kaufpreisrenten vom Ausschlusskatalog des § 37
Abs. 7 leg. cit. auszusparen (siehe auch Reinisch, RdW 2001, 372).
Aufgrund der
bestehenden Diskrepanz zwischen der wahren Intention des Gesetzgebers und dem
Gesetzeswortlaut wurde die Bestimmung des § 37 Abs. 7 EStG durch das
BGBl I 2001/144 (AbgÄG 2001) mit Wirkung ab dem
19.12.2001 (Veranlagung 2001) wie folgt
geändert:
"Die
Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs.3 oder
Abs. 5 steht nicht zu, wenn
Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen."
[..].
Durch das
AbgÄG 2002, BGBl. I 2002/84, wurde - um Missinterpretationen den Boden zu
entziehen - das Wort "zufließen" durch "anfallen" ersetzt.
Evident ist, dass der Gesetzgeber durch das AbgÄG 2001
für den Veranlagungszeitraum 2001 und Nachfolgende in
unmissverständlicher Weise klar gestellt hat, dass eine
Betriebsveräußerung gegen Rente zu keiner Progressionsmilderung in
Form des Hälftesteuersatzes führt.
Der hier zu beurteilende Berufungsfall betrifft die
Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 und fällt somit in den
Anwendungsbereich des AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, sowie des AbgÄG
2002, BGBl. I 2002/84. Im Lichte der anzuwendenden Rechtslage ist für den
UFS nicht erkennbar, worin die inhaltliche Rechtswidrigkeit der beiden
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gelegen sein soll.
Das von der Bw. angezogene verwaltungsgerichtliche
Erkenntnis Zl. 2003/15/0104 betrifft den Veranlagungszeitraum 2000 und bezieht
sich demnach - offensichtlich - auf Zeiträume vor In-Kraft-Treten des
AbgÄG 2001. Der VwGH hatte in diesem Verfahren als Rechtsgrundlage das
Einkommensteuergesetz 1988 idF des Strukturreformgesetzes 1996, BGBl. 1996/201,
anzuwenden, wobei aufgrund der Verfassungsbestimmung des § 124a Z 4
EStG 1988 idF des BGBl 1996/201 darauf Bedacht zu nehmen war, welche Fassung des
§ 37 konkret zur Anwendung kommt. § 124a Z 4 EStG in obgenannter
Fassung lautet:
"§ 24 Abs 4 und Abs 6 und
§ 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl Nr 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem
14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft
zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das
zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem
15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist."
Unbestritten blieb im obgenannten verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, dass dem strittigen Veräußerungsgewinn ein
Rechtsgeschäft zugrunde lag, welches nachweislich vor dem
15. Februar 1996 abgeschlossen worden war. Solcherart folgte aus
§ 124a Z 4 EStG, dass in diesem Fall § 37 EStG 1988 vor
der Änderung durch BGBl 1996/201 zur Anwendung zu kommen hatte. Der VwGH
verwies in seinem Erkenntnis zunächst auf seine Entscheidung vom 2.2.2000,
98/13/0165, in welcher er - im Hinblick auf die Besteuerung von
Übergangsgewinnen - zum Ergebnis gelangt war, dass im Geltungsbereich des
EStG 1988 für die Tarifbegünstigungen nach § 37 eine
Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr
erforderlich sei. Sonach sei etwa bei Betriebsveräußerungen gegen
Renten die Außerordentlichkeit der Einkünfte iSd § 37 Abs.
2 EStG 1988 bereits dann gegeben, wenn zwischen dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang und der Betriebsveräußerung ein Zeitraum von sieben
Jahren liege.
Im vorliegenden Fall hingegen bleibt für eine
Anwendung des § 124a Abs. 4 EStG 1988 kein Raum, zumal diese
Bestimmung ausschließlich für Zeiträume im Geltungsbereich des
EStG 1988 in der Fassung des StrukturreformG 1996, BGBl 1996/201, zur Anwendung
gelangt. Die Novellierung der Bestimmung des § 37 EStG 1988 durch das
AbgÄG 2001 führte nämlich im Ergebnis letztendlich zu einer
(materiellen) Derogation der Bestimmung des § 124a Abs. 4 leg.cit.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in der
vorliegenden Berufungssache eine Prüfung der inhaltlichen Rechtsrichtigkeit
der beiden Einkommensteuerbescheide ausschließlich anhand der im
Streitzeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Da aufgrund des
AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, die Bestimmung des § 37 Abs. 7
EStG1988 gegenüber der durch das Steuerreformgesetz 1996, BGBl 1996/201,
geschaffenen Rechtslage ua. insoferne eine Änderung erfuhr, als dass
Veräußerungsgewinne, welche nicht in einem Veranlagungszeitraum
anfallen, explizit von einer Progressionsermäßigung ausgeschlossen
wurden, vermag der erkennende Senat - wie bereits oben dargelegt - eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide nicht zu erblicken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bescheidaufhebung wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des BescheidesProgressionsermäßigung (Hälftesteuersatz) bei nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließenden Einkünften im Geltungsbereich des AbgÄG 2001BGBl I 2001/144.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-K/06
- Stammnummer
- 29102
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF