Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0770-W/04
Änderung einer Provisionsvereinbarung für Tipps an eine Versicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-W/04vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Umstellung einer für Versicherungsvermittler typischen Vergütung auf eine einmalige Pauschalvergütung für Tippgeber mit Auszahlung einer Ablöse für bisher abgeschlossene Verträge ist weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.M., Adr., vom
4. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 14. Juli
2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) erstellte am 2. April 2003 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 (OZ 15 f./2002). In dieser
Steuererklärung gab sie eine bezugsauszahlende Stelle an. Weiters
erklärte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als
Einzelunternehmerin in Höhe von € 3.131,18, davon seien €
2.468,00 auszuscheiden wegen der beantragten Verteilung dieser Einkünfte
auf drei Jahre (KZ 322), sodass laufende Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit in Höhe von € 663,18 (KZ 320) verblieben. Als Sonderausgaben
erklärte die Bw. Beiträge und Prämien zu freiwilligen
Personenversicherungen in Höhe von € 3.170,06 und Beträge
zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum in Höhe von €
34.257,87.
Dieser
Steuererklärung waren folgende Beilagen angeschlossen:
A
1) OZ 1/2002: Schreiben der Bw. vom 31. März 2003 an das Finanzamt,
in dem die Bw. ausführte, dass das Provisionskonto Nr. XX von Seiten der
Y.Vers.AG samt gültiger Provisionsvereinbarung per 31. August 2002
gekündigt worden sei (Beilage 2, Punkt 1). Folgeprovisionen aus bestehenden
Verträgen seien im November 2002 mit einer Einmalzahlung von €
2.486,00 (richtig: € 2.468,00) abgegolten worden (Beilage 3).
Eine neue
Provisionsvereinbarung sei 2003 abgeschlossen worden, diese auf Basis
Tippgeberregelung, es gebe in Zukunft nur mehr Einmalprovision aus
Neuverträgen (Beilage 2, Punkt 1.1.), also keine Provision aus
Vertragsverlängerungen und keine Folgeprovisionen. Die jährlichen
Provisionseinkünfte würden sich auf rund 35% der bisherigen
reduzieren, falls sich die neue Vereinbarung als praktikabel erweise.
Widrigenfalls werde sie ihre Vermittlungstätigkeit einstellen.
Die Bw. ersuche
daher um die Möglichkeit, die Einmalzahlung von € 2.468,00
rückzustellen und in drei Teilen ab 2004 zuzüglich allfälliger
Einkünfte aus der neuen Vereinbarung abzurechnen.
A
2) OZ 2/2002: Schreiben der Y.Vers.AG vom 21. August 2002, in dem u.a.
ausgeführt wird: Tippgeber haben gegenüber
Versicherungsvermittlern (Voraussetzungen entsprechender Gewerbeschein) deutlich
eingeschränkte Tätigkeitsbefugnisse. Die bestehenden
Tippgebervereinbarungen der Y.Vers.AG sähen jedoch derzeit eine für
Versicherungsvermittler typische Vergütung in Form von Zahlungen im 1. Jahr
und in den Folgejahren vor. Um ungewollte und missverständliche Parallelen
zwischen der Tätigkeitsform selbstständiger Versicherungsvermittler
und jener von Tippgebern auch jedem Anschein nach von vornherein
auszuschließen, müsste auf eine auf die Tätigkeit des Tippgebers
abgestellte, einmalige
Pauschalvergütung umgestellt werden. ...
. 1."
Hiermit kündigen wir Ihre schriftliche(n)
oder mündliche(n) Tippgeber-/Provisionsvereinbarung(en) mit der
Y.Vers.AG., sodass Ihre Vereinbarungen
zum Stichtag 31. August 2002 enden. ...
.
2. Mit der Beendigung Ihrer
Tippgebervereinbarung zahlen wir Ihnen eine Ablöse für noch
fällige Teilzahlungen aus den Folgejahren. Zusätzlich vergüten
wir Ihnen die 1. Teilzahlung ... für alle bis zum 31.08.2002
abgeschlossenen Verträge. Die Auszahlung der Ablöse und Endabrechnung
des Kontos erfolgen zum aktuellen Kontostand mit Stichtag 15. Oktober 2002. Der
Berechnung der Ablöse werden die laufenden Teilzahlungen des Jahres 2001 -
mit Ausnahme der 1. Teilzahlung - zugrunde gelegt. Dabei gilt: Für Kfz wird
das Jahresergebnis 2001, für Leben und Sach (inkl. RS) das doppelte
Jahresergebnis 2001, geleistet. Die Ablöse entfällt, wenn Sie mit der
Y.Vers.AG in Zukunft als Erfolgspartner
mit Gewerbeschein zusammenarbeiten wollen (siehe Punkt 3.2. unten). Sollte eine
Zusammenarbeit als Erfolgspartner auf Basis eines Agenturvertrages vereinbart
werden, wird die Weiterzahlung der Teilzahlungen ab dem 2. Jahr
einzelvertraglich geregelt." ... .
A
3) OZ 3/2002: Schreiben der Y.Vers.AG vom 27. Februar 2003 an das
zuständige Finanzamt: Es werde bestätigt, dass die Bw. für das
Kalenderjahr 2002 folgende Tippgeberpauschale/Provisionen zur
Abrechnungsvereinbarungsnummer 3200227155 in Höhe von € 4.058,48
von unserer Gesellschaft ausbezahlt erhalten habe. Diese
Mitteilungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt basiere auf § 109a
EStG (1988).
A
4) OZ 3a/2002: (weitgehend unleserlicher) Rechnungsbeleg über €
57,40 vom 22. Juni 2002.
A
5) OZ 4/2002: Schreiben der Y.Vers.AG vom 26. November 2002, dass der
bereits angekündigte Ablösebetrag mit € 2.453,94 berechnet worden
sei. Unter Berücksichtigung des letzten Saldos (31.10.2002) zum Konto
ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von € 2.468,00, der zur Anweisung
gebracht werde. ... .
A
6) OZ 5/2002: Bestätigung von Herrn J.M., dass er für die
Mitarbeit 2002 im Rahmen der Betreuung von Versicherungskunden von der Bw. einen
Gesamtbetrag von € 650,00 erhalten habe.
A
7) OZ 6/2002: Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie der
bestätigten Sonderausgaben:
|
Provisionen
2002 inkl. Abgeltung für Folgeprovisionen*)
|
Gesamtprovision
(in €)
|
davon
Jahresprovision 2002 (in €)
|
Einnahmen
|
4,058,48
|
1.590,48
|
Ausgaben:
|
|
|
Beratung,
Beil. 4 (OZ 3a/2002)
|
57,40
|
57,40
|
Werbeartikel
Beil. 5 (OZ 7/2002)
|
119,90
|
119,90
|
Kfz-
u. Telefonpauschale
|
100,00
|
100,00
|
Weitergabe
von Prov.zahlungen Beil. 11 (OZ 5/2002)
|
650,00
|
650,00
|
Summe
Ausgaben
|
927,30
|
927,30
|
erklärter
Einnahmenüberschuss
|
3.131,18
|
663,18
*)
aufgrund der Aufkündigung der Provisionsvereinbarung per 31.8.2002 und
gleichzeitiger
Schließung des
Provisionskontos.
An
Sonderausgaben für freiwillige Personenversicherungen wurden aufgegliedert
geltend gemacht: - Krankenversicherung für die Bw. Beil. 7 (OZ
9/2002): € 1.148,52; - Unfallversicherungen für die Bw. und
ihren Ehemann Beil. 6 u. 9 (= 2001 mit
S 210,00) (OZ 8 und 11/2002):
€ 543,86; - Lebensversicherung für die Bw. Beil. 8 (OZ
10/2002): € 1.477,68.
Als
Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum wurden aufgegliedert geltend
gemacht: - Kredite Raiffeisenlandesbank NÖ. - Wien, Beil. 10 (OZ 12
bis 14): € 18.663,99, € 8.518,89 und € 7.074,99, in Summe €
34.257,87.
A
8) OZ 7/2002: Schreiben der G.Con.AG vom 31. Dezember 2002 an den
Ehemann der Bw. zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt zwecks
Bestätigung von Werbeartikelbestellungen über € 119,90.
A
9) OZ 8/2002: Finanzamtsbestätigung der Y.Vers.AG für das
Kalenderjahr 2002 bezahlte Unfallversicherungsprämien von € 141,21
für die Bw. und von € 192,65 für den Gatten der Bw.
A
10) OZ 9/2002: Finanzamtsbestätigung der G.AG für das
Kalenderjahr 2002 bezahlte Krankenversicherungsprämien von € 1.148,52
für die Bw.
A
11) OZ 10/2002: Finanzamtsbestätigung der Y.Vers.AG für das
Kalenderjahr 2002 bezahlte Lebensversicherungsprämien von €
1.477,68.
A
12) OZ 11/2002: Finanzamtsbestätigung der Y.Vers.AG für das
Kalenderjahr 2001 bezahlte
Kollektivunfallversicherungsprämie von
S 210,00 für die Bw.
A
13) OZ 12 bis 14: drei Kontoauszüge der Raiffeisenlandesbank
NÖ.-Wien vom 31. Dezember 2002 mit Zahlungen von € 18.663,99,
€ 8.518,89 und € 7.074,99. Das Konto lautet auf C.u.J.M..
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde am 14. Juli 2003
erstellt (OZ 13 ff./2002). In diesem Bescheid wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.131,18 (= € 4.058,48
abzüglich € 927,30, d. i. die erklärte Gesamtprovision lt. OZ
6/2002) festgesetzt. Zudem wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit laut dem von der Interunfall Versicherung AG. übermittelten
Lohnzettel in der Höhe von € 30.079,08 abzüglich
Werbungskostenpauschbetrag von € 132,00, d. s. € 29.947,08, der
Besteuerung unterzogen. Ein Viertel der Aufwendungen für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, etc.
(Topf-Sonderausgaben) ergab € 730,00, sodass sich ein steuerpflichtiges
Einkommen von € 32.348,26 errechnete. Die festgesetzte Einkommensteuer
betrug € 1.190,56 - nach Berücksichtigung der anrechenbaren
Lohnsteuer von € 8.156,59.
Zur
Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Da die betriebliche
Tätigkeit nicht bereits seit sieben Jahren ausgeübt werde, könne
keine Einkünfteverteilung gemäß
§ 24 EStG 1988 (nur im Fall
einer tatsächlichen Betriebsaufgabe) berücksichtigt werden.
C)
Mit Schreiben vom 4. August 2003 (OZ 20/2002) erhob die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
Berufung und führte Folgendes
aus:
Ihr Ersuchen,
ihr die Möglichkeit der Versteuerung des Ablösebetrages in Höhe
von € 2.486,00 (richtig: € 2.468,00) in den folgenden drei Jahren
einzuräumen, sei ihr mit der Begründung, die betriebliche
Tätigkeit sei nicht seit sieben Jahren ausgeübt worden, abgelehnt
worden. Ihr Provisionskonto bei der Y sei 1983 eröffnet worden. Da sie erst
in den letzten Jahren mit den Provisionseinkünften über die
Steuerfreigrenze gekommen sei, habe sie 1998 die Steuernummer
gelöst.
Da sie 2003
eine Provisionsvertretung eingegangen sei (siehe ihr Schreiben vom
31. März 2003) werde sie diese auf ihren Ehemann J.M. mit allen
Rechten und Pflichten übertragen. Sie ersuche daher um den Steuervorteil
gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG.
Gleichzeitig,
da sie kein Gewerbe mehr ausübe, ersuche sie, ihre Steuernummer nach
Abwicklung des gegenständlichen Bescheides 2002 zu löschen.
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.
Februar 2004 (OZ 23/2002) wurde die Berufung laut Abschnitt C) als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen liege keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG
1988 vor, sondern es sei lediglich die Form der Vergütung durch die
Y-(Vers.AG) geändert worden. Der Berufung könne daher nicht
stattgegeben werden.
E)
Mit Schreiben vom 5. März 2004 (OZ 24/2002), zur Post gegeben am 17.
März 2004, stellte die Bw. den als Einspruch bezeichneten
Vorlageantrag. Begründend
führte die Bw. an:
Mit der
Einkommensteuererklärung (für) 2002 vom 31. März 2003 habe sie
darum gebeten, die aufgrund der Kontoschließung und Aufkündigung der
Vereinbarung durch die Y-(Vers.AG) angefallene Provisionsablöse, mit der
drei Jahre Folgeprovisionen abgegolten worden seien, zurückzustellen und in
drei Teilen ab dem Jahr 2004 zu veranlagen.
Dies sei ihr
mit Bescheid vom 14. August 2003 mit der Begründung abgelehnt worden, die
betriebliche Tätigkeit sei nicht seit sieben Jahren ausgeübt worden.
Diesen Entscheid habe sie mit Schreiben vom 4. August 2003 beeinsprucht. Die Bw.
habe darin ausgeführt, dass sie die "betriebliche" Tätigkeit schon
seit 20 Jahren ausgeübt habe und die Tätigkeit aufgebe. Gleichzeitig
habe sie darum gebeten, ihr den erhöhten Freibetrag wegen Betriebsaufgabe
anzurechnen. Nun erhalte sie den Bescheid vom 23. Februar 2004, in dem das
Finanzamt feststelle, dass keine Betriebsaufgabe vorliege. Diese Begründung
sei ihr nicht verständlich. Nach dem Verständnis der Bw. habe sie alle
Voraussetzungen für eine Anrechnung des erhöhten Freibetrages
erfüllt, sie sei aber steuerrechtlich nicht versiert. Daher ersuche sie
nochmals, ihr Ansuchen gelten zu lassen.
Die
Versteuerung der Provisionsablösen aufgrund der Kündigungen durch die
Y-(Vers.AG) sei in ihrem Kollegenkreis österreichweit Thema, und es seien
österreichweit viele Finanzämter damit befasst. Die Bw. habe den
Eindruck, dass das Steuerrecht ihren Fall nicht konkret anspreche. Deshalb
ersuche sie für den Fall einer Entscheidungsbandbreite diese für sie
gelten zu lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob durch die Bezahlung des Ablösebetrages infolge der Umstellung auf eine
einmalige Pauschalvergütung für die Tätigkeit einer Tippgeberin
eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 vorliegt.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Mit
Schreiben vom 21. August 2002 teilte die Y.Vers.AG der Bw. mit, dass ihre
Tippgebertätigkeit auf eine einmalige Pauschalvergütung umgestellt
werden müsste, und zwar um ungewollte und missverständliche Parallelen
mit der Tätigkeit eines Versicherungsvermittllers auszuschließen
[siehe Abschnitt A 2)].
b) Mit
Schreiben vom 26. November 2002 teilte die Y.Vers.AG der Bw. mit, dass sich
für die Bw. ein Auszahlungsbetrag von € 2.468,00 (Ablösebetrag
von € 2.453,94 zuzüglich letzter Saldo) ergeben hat [siehe Abschnitt A
5)].
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
1) Die Bw.
übte nach ihren Angaben in der Berufung die gewerbliche Tätigkeit
einer Tippgeberin in einem Privatversicherungsunternehmen jedenfalls schon seit
1983 selbstständig aus. Diese Tippgebertätigkeit stellte die Y.Vers.AG
mit Schreiben vom 21. August 2002 auf eine einmalige Pauschalvergütung
um.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die
erzielt werden 1. bei der Veräußerung - des ganzen
Betriebes, - eines Teilbetriebes, - eines Anteiles eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist und 2. der Aufgabe eines Betriebes (Teilbetriebes).
Gemäß
Abs. 4 leg.cit. ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit
steuerpflichtig, als bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen
Betriebes der Betrag von € 7.300,00 (= S 100.000,00) und bei der
Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am
Betriebsvermögen der entsprechende Teil von € 7.300,00
(S 100.000,00) nicht überstiegen wird. Der Freibetrag steht nicht zu,
wenn u. a. von der Progressionsermächtigung nach § 37 Abs. 2
oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird. Dieser Ausschlußtatbestand ist seit dem
14. Februar 1996 anzuwenden (siehe § 124a Z 4 EStG 1988
gemäß BGBl. 1996/201).
Im Fall der Bw.
ist nun zu beurteilen, ob und inwieweit eine Veräußerung oder Aufgabe
ihres steuerrechtlichen Gewerbebetriebes als Tippgeberin bei der Y.Vers.AG
vorliegt. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung a) hervorgeht, stellte die
Y.Vers.AG bei der Bw. ungewollte und missverständliche Parallelen zu der
Tätigkeit eines selbstständigen Versicherungsvermittlers ab und
stellte die Bw. mit ihrer Tätigkeit als Tippgeberin auf eine jeweils
einmalige Pauschalvergütung um. Daraus folgert der unabhängige
Finanzsenat, dass bei der Bw. trotz der erhaltenen Ablösevergütung
für die bis zum 31. August 2002 abgeschlossenen Verträge weder
eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe ihres
steuerrechtlichen Gewerbebetriebes gemäß den vorgenannten
Gesetzesstellen vorliegt. Damit erübrigt sich aber auch die
Auseinandersetzung, ob die Bw. mit ihrer Ablösezahlung den Freibetrag von
€ 7.300,00 überschritten hat und demgemäß den Freibetrag
laut § 24 Abs. 4 EStG 1988 beanspruchen könnte. Den Weiterbezug von
einmaligen Pauschalvergütungen hat die Bw. in ihren bisherigen Anbringen
nicht in Abrede gestellt, sodass auch nicht behauptet werden kann, der
Gewerbebetrieb der Bw. habe zu bestehen aufgehört (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar, Bd. III c, Tz 31 zu
§ 24). In ihrem Schreiben vom 31. März 2003 [siehe Abschnitt A
1)] führt die Bw. selbst aus, dass im Jahr 2003 auf Basis einer
Tippgeberregelung eine neue Provisionsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Die
jährlichen Provisionseinkünfte würden demnach um rd. 35%
niedriger sein als bisher. Auch daraus schließt der unabhängige
Finanzsenat auf eine Fortsetzung der bisherigen gewerblichen
Tätigkeit.
Die weiters von
der Bw. beantragte Bestimmung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 sieht vor, dass
u.a. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 über Antrag
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen sind, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind. Da wie vorhin ausgeführt wurde, im Fall der Bw. von einer
Betriebsveräußerung nicht auszugehen ist, ist auch kein
Veräußerungsgewinn im Sinn des § 24 EStG 1988 angefallen,
der auf drei Jahre verteilt werden könnte.
2) Im
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) sowie in der Berufung laut Abschnitt
C) wird von beiden Verfahrensparteien mit einer Siebenjahresfrist seit der
Betriebseröffnung argumentiert, die laut Finanzamt nicht erfüllt sei
und laut Bw. sehr wohl erfüllt sei, weil ihr Provisionskonto bei der
Interunfall Versicherung AG. im Jahr 1983 eröffnet worden sei. Diese
Bestimmung erlangt ihre Bedeutung im Zusammenhang mit den Gesetzesbestimmungen
des § 37 Abs. 2 Z 1 und Z 2 EStG 1988. In Abs. 2 leg. cit. wird
bestimmt, dass über Antrag nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen sei, gleichmäßig
verteilt auf drei Jahre anzusetzen sind: Z 1:
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wennn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind. Z 2: Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1,
wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum für den die
Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre
beträgt.
Dass der Erhalt
des unter Punkt I) b) der Erwägungen angeführten Ablösebetrages
keine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG 1988
darstellte, ergibt sich aus der Sachverhaltsfeststellung I) a), in der
ausgeführt wurde, dass die von der Bw. seit 1983 betriebene
Tippgebertätigkeit nicht veräußert, sondern lediglich auf eine
einmalige Pauschalvergütung umgestellt worden ist und damit von einer
Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit der Bw. auszugehen ist. Diese
Einmalzahlung repräsentiert eine Einnahme aus der bisherigen gewerblichen
Tätigkeit. Das in Z 1 angesprochene Tatbestandsmerkmal
"Veräußerungsgewinn im Sinn des § 24" ist somit im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Deshalb ist auch nicht die Siebenjahresfrist seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang zu prüfen und
liegt - wie bereits oben ausgeführt - auch kein
Veräußerungsgewinn zur gleichmäßigen Verteilung auf drei
Jahre ab dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zugerechnet werden müsste,
vor.
Zur Frage, ob
eine Entschädigung im Sinne § 32 Z 1 gegeben ist, ist festzuhalten:
Die angeführte Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfasst nur
diejenigen Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 leg. cit. für
die im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die
Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt
(vgl. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195). Der VwGH hat in diesem Erkenntnis, das
den Ausgleichsanspruch eines Handelsverteters zum Gegenstand hat, auch
ausgesprochen, dass, falls es sich bei der Einmalzahlung nicht um das Entgelt
für ein Wirtschaftsgut handle, diese Einmalzahlung nicht als Erlös aus
der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer
Betriebsaufgabe anzusehen sei.
Damit ist im
vorliegenden Fall einmal das Tatbestandsmerkmal der "Entschädigung" nicht
erfüllt und zum anderen auch nicht das Tatbestandsmerkmal, dass eine
Entschädigung für "mindestens sieben Jahre" hätte geleistet
werden müssen. Denn die Bw. schreibt im Vorlageantrag, dass ihr mit der
angefallenen Provisionsablöse Folgeprovisonen für drei Jahre
abgegolten worden sind.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-W/04
- Stammnummer
- 29263
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF