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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0362-W/02

Keine Teilwertabschreibung von Auslandsbeteiligungen bei Vorliegen von Anlaufverlusten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-W/02vom 02.10.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Betriebsprüfung in ihrem BP-Bericht die Ausführungen von Quantschnigg/Schuch zu § 6 Tz 90, 92 zum Einkommensteuergesetz 1988 anführe, dann sei darauf hingewiesen, dass gerade dort die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung bei Vorliegen der oben angeführten Umstände bejaht werde. So werde eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung für zulässig gehalten, wenn es sich bei der Investition um eine Fehlinvestition handle. Eine solche liege vor, wenn nach der Anschaffung Umstände hervortreten, die die Anschaffungskosten weit überhöht scheinen lassen. Wesentlich dabei sei, dass das Eintreten dieser Umstände bei der Anschaffung dieser Beteiligung nicht absehbar gewesen sei. Im Falle der SH. habe im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung mit einem - wenn auch ungewissen - Erfolg gerechnet werden können. Jedoch habe sich das Nichteintreten dieses Erfolges jedoch relativ bald herausgestellt. Auch aus heutiger Sicht scheine der Bilanzansatz nicht höher als der in der Handelsbilanz gezeitigte. Der Hinweis auf die Komplexität des Teilwertbegriffes und dessen Definition möge ein weiteres Argument für eine Teilwertabschreibung sein. Ein Erwerber der gesamten T. hätte an den jeweiligen Stichtagen im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für die ungarische Beteiligung wegen Nichteintretens der Erwartungen, die bei Abschluss der Beteiligung bestanden haben, nicht mehr als den bilanziellen Wert bezahlt. Ganz im Gegenteil hätte ein Erwerber ins Treffen geführt, dass eine schnelle Liquidation der ungarischen Gesellschaft eher mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre. Wenn die Betriebsprüfung die positive Geschäftsentwicklung der ungarischen Beteiligungsgesellschaft anmerke, dann sei dies nicht nachvollziehbar. Bis dato habe es keinen Schilling an Beteiligungserträgen gegeben. Ergänzend sei erwähnt, dass der ursprüngliche zweite Gesellschafter an dem ungarischen Unternehmen, die C.., diese Beteiligung wegen Ergebnislosigkeit bereits aufgegeben habe. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Beteiligungen stets als Folge eines handelsrechtlichen Abwertungsgebotes bei dauerhafter Wertminderung gegeben gewesen sei. Steuerlich sei lediglich eine Einschränkung hinsichtlich ausschüttungsbedingter Abschreibungen und die Pflicht auf Verteilung auf sieben Jahre definiert. Die Bw. begehre daher die Anerkennung der Teilwertabschreibung entsprechend dem handelsrechtlichen Ansatz. Aus der an den Betriebsprüfer während des BP-Verfahrens gerichteten Eingabe vom 16. Dezember 1996 ergibt sich, dass es sich bei den Verlusten der SH. nicht um Anlaufverluste im landläufigen Sinne handle, sondern um Probleme, die den Fortbestand des Beteiligungsunternehmens gefährdet erscheinen ließen. Den Berufungsausführungen hält die Betriebsprüfung in der Stellungnahme vom 15. Mai 1998 entgegen, dass die von der Bw. vorgelegten Unterlagen eine positive Ertragsentwicklung zeigen würden. Selbst wenn bis dato keine Beteiligungserträge ausgeschüttet worden seien, so sei nach Auffassung der Betriebsprüfung die positive Ertragslage nach Anlaufverlusten unschwer zu erkennen. Zudem wären die unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. So ergebe sich aus dem Tätigkeitsbericht der SH. des Jahres 1991, dass die SH. eine "vereinfachte Buchführung" durchgeführt habe, in der diese selbstproduzierte Wirtschaftsgüter nicht buchen könne. Des Weiteren ergebe sich aus dem Protokoll über die Mitgliederversammlung der SH. vom 24. März 1992, dass die Bw. mit dem Bilanzergebnis des Jahres 1991 zufrieden sei. Insbesondere könne bei einer Auslandsbeteiligung in der Phase der Gründung keine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, da derartige Anlaufverluste während der ersten 5 Jahre im Lichte der teilwertbildenden Faktoren zu sehen seien. Anlaufverluste könnten nur ausnahmsweise - bei gänzlichem Fehlen von Ertragsaussichten zur Vornahme einer Teilwertabschreibung führen. Unter Verweis auf Lang sei bei der Teilwertermittlung der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft davon auszugehen, dass nicht der Wert zu Grunde zu legen sei, der der Beteiligung im Falle der Einzelveräußerung beigemessen werde, sondern der Wert im Rahmen des Unternehmensverbundes. Nach den Ausführungen von Quantschnigg/Schuch bringe es die Vielzahl der teilwertbildenden Faktoren mit sich, dass im Wege der Teilwertabschreibung gerade Verluste von ausländischen Gesellschaften, an denen eine Beteiligung im größeren Ausmaß bestehe, typischerweise nicht berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf die Komplexität des Teilwertbegriffes habe die Rechtsprechung zur Vereinfachung der Teilwertermittlung sog. Teilwertvermutungen aufgestellt. Diese Teilwertvermutungen müssen durch den Abgabepflichtigen widerlegt werden bzw. die Umstände für eine Teilwertabschreibung durch ihn nachgewiesen werden. Mangelnde Erweisbarkeit gehe dabei zu Lasten des Steuerpflichtigen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie zB Beteiligungen gehe die Teilwertvermutung von den Anschaffungskosten aus. Von wesentlich größerer Bedeutung für die von der Bw. vorgenommene Verminderung des Beteiligungsansatzes sei - nach Auffassung der Betriebsprüfung - die Bewertung der Sacheinlagen anlässlich der Kapitalerhöhung. Sei nämlich der Wert der Sacheinlage gegenüber dem erklärten Wert bewusst zu hoch angesetzt worden, entstehe dadurch eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, deren Nichtverzinsung eine verdeckte Ausschüttung bewirke. Da die Bewertung der Sacheinlagen für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, sei die Bw. aufgefordert worden, die entsprechenden Unterlagen im Original vorzulegen, aus denen die Wertansätze (gemeinen Werte) für die nachstehend bezeichneten und von der Bw. eingelegten Wirtschaftsgüter schlüssig und nachvollziehbar hervorgehen: | Bezeichnung: | Einlagewert: | Bemerkungen der BP: | Rührdissolver: | S 950.000,00 | Diesem Wirtschaftsgut stehe kein Buchwertabgang bei der Bw. gegenüber. Auf Befragung habe K.S. erklärt, dass es sich hierbei um ein selbst erstelltes Wirtschaftsgut handle, dass in O. durch Arbeiter selbst hergestellt worden sei. K.S. habe zugesagt, die entsprechenden Unterlagen über verwendete Materialien (Einkaufspreise), die Arbeitszeit, Kosten der an der Herstellung beteiligten Arbeiter bzw. Planzeichnungen und dgl. beizubringen und die Bewertung schlüssig darzulegen. Diese Zusage sei von K.S. bis dato nicht eingehalten worden. | Hubstapler mit Gasbetrieb: | S 150.000,00 | Diesem Wirtschaftsgut stehe kein Buchwertabgang bei der Bw. gegenüber. Die den Rührdissolver betreffenden Anmerkungen der Betriebsprüfung würden daher ebenfalls gelten. Eine Beibringung der Eingangsrechnungen für diesen Hubstapler bzw. eine Darlegung der Überlegungen für den getroffenen Wertansatz durch K.S. sei ebenfalls nicht erfolgt. | 3 Lagertanks Anl.Nr. 400.00620-00625: | S 150.000,00 | Diese seien per 19.12.1990 um insgesamt S 60.000,-- angeschafft worden. Ob es sich hierbei um neuwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handle, oder ob Arbeiten zur Selbsterstellung erbracht und ob diese Arbeiten gegebenenfalls eine Steigerung des gemeinen Wertes innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten begründen, sei im BP-Verfahren nicht dargelegt worden. | 2 Förderpumpen Anl.Nr. 200-00050 Anl.Nr. 200-00060: | S 80.000,00 | Diese seien am 23.11.1978 bzw. 12.6.1979 angeschafft worden, sodass deren Buchwerte zum 23.4.1991 jeweils S 1,-- betragen haben. In diesem Zusammenhang sei von der Betriebsprüfung um Mitteilung der historischen Anschaffungskosten bzw. etwaiger Anschaffungskosten ersucht worden. Die Mitteilung dieser durch die Bw. sei ebenfalls unterblieben. | Abfüllanlage Anl.Nr. 200-00120: | S 140.000,00 | Zum 1.6.1983 haben deren Anschaffungskosten S 14.025,-- betragen. Auch diesfalls sei die Bw. um die Übermittlung einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des gemeinen Wertes ersucht worden. Die Problematik der Vorgangsweise der Bw. sei nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung jedenfalls eine zweifache: Einerseits könne eine bewusste Überbewertung der dargestellten Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen werden, die zu einer Forderung der SH. bzw. zu einer Verbindlichkeit der Bw. in Höhe des Differenzbetrages des Beteiligungsansatzes bzw. der Summe der gemeinen Werte führen würde. Andererseits weise die Ergebnisentwicklung der SH. nach den Verlusten der Jahre 1991 und 1992 in den Jahren 1993 bis 1995 eine positiven Trend auf. Die vorstehend angeführten Gründe würden aus der Sicht der Betriebsprüfung jedenfalls eindeutig einer von der Bw. geforderten Teilwertabschreibung widersprechen. Die Berufung wäre daher in diesem Punkt abzuweisen. Nach den Ausführungen in der mit 7. Juli 1998 von der Bw. erstatteten Gegenäußerung seien die an die SH. geknüpften Erwartungen nicht eingetroffen. Die SH. habe in den letzten Jahren leicht positive Ergebnisse erbracht, für die Gesellschafter aber jedenfalls nicht jenen Wert, der den kumulierten Anschaffungskosten entsprechen würde und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung anzusetzen wäre. Dieser Umstand zeige sich am besten dadurch, dass der ursprüngliche zweite Gesellschafter der C.., mittlerweile aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ohne für den Gesellschaftsanteil einen Veräußerungserlös zu erzielen. Damit könne die Wertlosigkeit der Beteiligung wohl am besten dokumentiert werden. Die Teilwertabschreibungen seien daher entsprechend vorzunehmen gewesen. In der beim Erörterungstermin unterfertigten Niederschrift vom 1. Juni 2006 wird zu der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SH. wie folgt Stellung genommen: Aus der Sicht der Jahre, in denen die Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, habe seitens der Bw. auf lange Sicht nicht mit Gewinnausschüttungen gerechnet werden können. Bis dato seien auch solche Ausschüttungen nicht erfolgt. Grund dafür sei insbesondere, dass zwar das Eigenkapital der Gesellschaft zwar in den ersten Jahren erhalten habe werden können, dem Eigenkapital allerdings das im Rahmen der Sachgründung eingebrachte Anlagevermögen (Grundstück und maschinelle Anlagen) gegenüber gestanden sei. Ein schriftliches Bewertungsgutachten zur Teilwertabschreibung im Jahre 1991 sei nicht eingeholt worden. Zur Frage der Bewertung der Beteiligung sei festgehalten, dass nach der gängigen Bewertungspraxis (zB KFS/BW1) der Wert eines Gesellschaftsanteiles als die Summe der abgezinsten zukünftigen Erträge aus der entsprechenden Beteiligung, wobei bei einer zu unterstellenden begrenzten Beteiligungsdauer auch ein allfälliger Liquidationswert zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grunde würden in Bewertungen auch Sachwertansätze üblicherweise einfließen. Zu den Sachwerten der ungarischen Gesellschaft sei festgehalten, dass zwischen den Gesellschaftern ("C.." und Bw.) die Vereinbarung bestanden habe, dass im Falle der Auseinandersetzung den jeweiligen Gesellschaftern das von diesen eingebrachte Vermögen zugerechnet werde. Tatsächlich sei es im Jahre 1996 zum Ausscheiden der "C.." als Mitgesellschafterin gekommen. In diesem Zusammenhang seien die Grundstücke, die "C.." seinerzeit eingebracht hatte, dieser im Wege einer Kapitalherabsetzung übertragen worden. Der Bw. als Gesellschafterin seien sohin von Beginn an lediglich die von der Bw. im Rahmen der Gründung eingebrachten Produktionsanlagen verblieben, in denen keine stillen Reserven erblickt werden konnten, zumal diese Anlagen auch für die Bw. selbst nicht mehr brauchbar gewesen seien, da sie mittlerweile neue Anlagen in Österreich errichtet hatte und auch ein Verkauf an einen fremden Dritten schon rein aus Konkurrenzgründen unmöglich gewesen wäre. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Gründung der Gesellschaft zu einer entsprechenden Reservenauflösung im Vorfeld der Beteiligung gekommen sei, die durch die Teilwertabschreibung im Wesentlichen nur rückgeführt worden sei. Die Anteile an der Beteiligung an der SH. werden nach wie vor von der Bw. gehalten. Nach den Ausführungen in der Niederschrift vom 1. Juni 2006 seien die Werte der Sacheinlagen anlässlich der mit 29. Juli 1991 getätigten Sacheinlagen in Höhe von Ft 13.690.000,-- in Höhe der Werte im BP-Bericht unstrittig. Bei dem mit 1. Juni 2006 anberaumten Erörterungstermin wurde von der Bw. eine tabellarische Aufstellung nachgereicht, anhand derer die Umsatzentwicklung sowie die Entwicklung der handelsrechtlichen Ergebnisse der SH. in den Jahren 1991 bis 1999 wie folgt dokumentiert wird: | Jahr: | HR-Ertrag in Ft: | Rendite: | Ertrag in €: | Umsatzerlöse in Ft: | 1991 | 0,00 | | -7.628,-- € | 8.108.000,00 | 1992 | 2.104.000,00 | 6,72% | 22.505,-- € | 41.022.000,00 | 1993 | 589.000,00 | 1,88% | 5.460,-- € | 62.542.000,00 | 1994 | 603.000,00 | 1,93% | 4.844,-- € | 84.029.000,00 | 1995 | 0,00 | 0,00% | 0,-- € | 102.564.000,00 | 1996 | 4.931.000,00 | 15,74% | 29.747,-- € | 128.528.000,00 | 1997 | 1.595.000,00 | 5,09% | 8.339,-- € | 150.558.000,00 | 1998 | -6.474.000,00 | | -29.331,-- € | 222.670.000,00 | 1999 | 5.552.000,00 | 1,76% | 21.798,-- € | 242.971.000,00 | 2000 | 1.995.000,00 | | | 283.217.000,00 | 2001 | 113.000,00 | | | 266.556.000,00 | 2002 | -8.392.000,00 | | | 297.454.000,00 | 2003 | -9.604.000,00 | | | 30.381.000,00 | 2004 | 7.207.000,00 | | | 311.401.000,00 | 2005 | -973.000,00 | | | 334.943.000,00 Bei den in Eurobeträgen zur Anwendung gelangten Wechselkursen handle es sich um Annahmen, wo eine Inflationsrate von 15,39% berücksichtigt und interpoliert worden sei. Erst für das Jahr 1999 würde der Bw. wiederum ein Wechselkurs vorliegen. Die strategische Bedeutung der SH. habe grundsätzlich in dem Versuch bestanden, auf dem ungarischen Markt Fuß zu fassen. Doch seien die Absatzmöglichkeiten auf dem ungarischen Markt bei weitem überschätzt worden. Die Bw. beliefere im österreichischen Markt eher kleinere Handwerksbetriebe, auf dem ungarischen Markt seien Baumärkte und Händler von der SH. beliefert worden. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 reichte die Bw. Kopien der ungarischen Steuererklärungen der SH., denenzufolge in Abweichung zu den von der Betriebsprüfung festgestellten steuerlichen Ergebnissen die SH. die folgenden Ergebnisse nach Steuern erzielt habe: | Zeitraum: | versteuerte Ergebnisse in Ft: | Zeitraum: | versteuerte Ergebnisse in Ft: | Jahr 1991 | 461.000,00 | Jahr 1998 | 0,00 | Jahr 1992 | 622.000,00 | Jahr 1999 | 203.000,00 | Jahr 1993 | 441.000,00 | Jahr 2000 | 633.000,00 | Jahr 1994 | 391.000,00 | Jahr 2001 | 86.000,00 | Jahr 1995 | 310.000,00 | Jahr 2002 | 149.000,00 | Jahr 1996 | 1.082.000,00 | Jahr 2003 | 116.000,00 | Jahr 1997 | 605.000,00 | Jahr 2004 | 902.000,00 In der mündlichen Verhandlung wiederholen die Parteien ihre bisherigen Vorbringen, abschließend ersucht der steuerliche Vertreter der Bw., der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben. 4.2) Teilwertabschreibung der Beteiligung SC.: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde in Tz 22 des BP-Berichtes festgestellt, dass die im Wirtschaftsjahr 1993/94 vorgenommene gänzliche Abschreibung des Buchwertes der Beteiligung an der SC. im Wege einer Teilwertabschreibung in Höhe von S 123.750,-- nicht zulässig sei: | Bezeichnung: | Betrag: | Erläuterungen: | Buchwert bei Gründung: | 40.500,00 | entspricht: Kcs 100.000 | Kapitalerhöhung zum 29.7.1993: | 83.250,00 | entspricht: Kcs 200.000 | Buchwert vor TW-AfA: | 123.750,00 | | Teilwert-AfA zum 28.2.1994: | -123.750,00 | Restbuchtwert 1994: | 0,00 Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe die Bw. die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. mit Fehlinvestitionen sowie der schlechten Ertragslage der SC. begründet. Die von der Bw. herangezogene Begründung für die Teilwertabschreibung stehe in Widerspruch zur positiven Geschäftsentwicklung der SC., da die Bw. selbst nach gänzlicher Abschreibung des Buchwertes der Beteiligung Erträge erzielt habe. Im Hinblick auf die (positive) Entwicklung der Geschäfte habe daher kein Anlass für eine Teilwertabschreibung bestanden. Im Übrigen dürfe hinsichtlich der Voraussetzungen und der Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen auf die zur Beteiligung SH. gemachten Ausführungen verwiesen werden. In den Jahren 1992 bis 1995 erwirtschaftete die SC. die nachstehenden Erträge, die auch versteuert und erklärt worden seien: | Geschäftsjahr: | Betrag in Kcs: | Wirtschaftsjahr 1992: | 683.000,00 | Wirtschaftsjahr 1993: | | Wirtschaftsjahr 1994: | 448.635,00 | Wirtschaftsjahr 1995: | 302.862,00 Die SC. mit Sitz in der Tschechoslowakei wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juli 1991 gegründet. Am Stammkapital in Höhe von Kcs 300.000,-- dieser Gesellschaft waren die Bw. und V.R. mit einer Einlage von Kcs 100.000,-- bzw. Kcs 200.000,-- beteiligt. Den Betriebsgegenstand der SC. bildet laut dem Gesellschaftsvertrag u.a. die Erzeugung sowie der Verkauf von Fassadenfarben, Fassadenmassen, Kitte und andere Materialien im Bauwesen. Aus dem Protokoll vom 25. Jänner 1993 über die in den Tagen 22. und 23. Jänner 1993 stattgefundenen Verhandlungen der Gesellschafter der SC. ergibt sich, dass das Geschäft der SC. in K. vor allem auf den Verkauf der Produkte der Bw. orientiert ist. Der für das Jahr 1992 erzielte Gewinn in Höhe von Kcs 682.558,59 werde wie folgt verteilt: | Bezeichnung: | Kcs: | Gewinn für das Jahr 1992: | 682.558,59 | Rentnersteuer: | -232.800,00 | unverteilter Gewinn: | 449.758,59 | Steuererlass 1992: | 25.200,00 | kostenloses Material von Bw.: | 4.766,40 | Kosten für Bewirtung und Geschenke: | -17.522,20 | Reingewinn: | 462.202,79 | davon: Entlohnung des Prokuristen (50%): | 231.101,25 | Anteil T.-Wien (Bw.) - 1/3: | 77.033,74 | Anteil V.R. - 2/3: | 154.067,50 | Zuteilung in den Reservefonds: | 231.101,24 Zufolge dem Protokoll vom 7. Juni 1993 aus der "Verhandlung der Vollversammlung der Mitinhaber" der SC. werde mit Rücksicht auf die hohe Belastung mit Fremdmitteln eine Erhöhung des Stammkapitals um Kcs 600.000,-- vorgenommen, wovon jeweils ein Anteil von Kcs 400.000,-- bzw. Kcs 200.000,-- auf V.R. bzw. die Bw. entfallen sei. Dem Schreiben des V.R. vom 27. März 1995 betreffend den "Jahresbericht 1994 und die Entwicklungskonzeption für das Jahr 1995" ist zu entnehmen, dass das Jahr 1994 von einer weiteren Herabsetzung der Fertigung in D. K. und D. B., von unregelmäßigen Ergebnissen in dem Betrieb Lonka B. und einer ähnlichen Situation in der Wagenfabrik S1. gekennzeichnet gewesen sei. Der Zustrom von ausländischen Investitionen sei viel niedriger als im Vergleich mit den südlichen und westlichen Gebieten der Tschechischen Republik und der Stadt Prag. Diese Situation werde auch durch das strenge Regime der Banken sehr ungünstig beeinflusst, weil die Banken die Gewährung von neuen Krediten im Jahre 1994 erheblich beschränkt haben. Diese negativen Einflüsse haben sich allerdings nicht in vollem Maße in den Wirtschaftsergebnissen der SC. gezeigt. Die SC. könne auf eine Steigerung der Erlöse um 10% verweisen, habe ihre Position in der Region gestärkt und sei fähig, alle ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Auch der Gewinn der SC. ermögliche es, den Gesellschaftern die Anteile auszubezahlen, weswegen es zu einer Bewertung des eingelegten Kapitals komme. In dem Zeitabschnitt November 1994 bis April 1995 sei der Personalstand von 12 auf 7 Mitarbeiter herabgesetzt worden. Für das Jahr 1995 rechne die SC. in Zusammenhang mit der Eröffnung der Abteilung "NS 2 B." mit der Erhöhung des Personalstandes auf 12 bis 16 Mitarbeiter. Im vergangenen Jahr sei es der SC. auch gelungen, die Abnehmer zu "stabilisieren". Der größte Teil ihrer Kunden hege schon seit Jahren Geschäftsbeziehungen mit der SC.. Den größeren Kunden würden Mengenrabatte in der Höhe von 10%, 7% und 5% gewährt, die Höhe des Rabattes richte sich nach der Größe der Warenabnahme in den Jahren 1993 und 1994 sowie nach der Zahlungsdisziplin der Kunden. Die von der SC. entfalteten Aktivitäten sollten zu einer Erhöhung des Verkaufes im Jahre 1995 sowie zu einer Erhöhung der Rentabilität führen. Die vorausgesetzte Erhöhung des Verkaufes sollte mindestens 6 bis 10 Millionen Kcs betragen. Dem Protokoll vom 9. August 1995 betreffend die Hauptversammlung der SC. ist ebenso zu entnehmen, dass in Zusammenhang mit der Eröffnung der zweiten Verkaufsstelle in B. deren wirtschaftliche Rentabilität schon während der "beschränkten" Zeit nachgewiesen worden sei. Aus dem mit 22. April 1996 unterfertigten Jahresbericht 1995 der SC. ergibt sich, dass das Jahr 1995 ebenso schwierig wie die Vorjahre gewesen sei. Das Ziel der Tätigkeit der SC. sei die weitere Verbreitung des Verkaufes und die Propagation des Namens "T." in der Tschechischen Republik gewesen. Die SC. habe im Jahre 1995 in B. eine neue Verkaufsstelle gebaut, die eine Verdoppelung der Verkaufskapazität ermöglichen solle. Gegen Ende Februar 1995 sei die Verkaufsstelle eröffnet worden und schon nach zwei Monaten ab Eröffnung habe die SC. den Gewinn erreicht, der dem Volumen des in K. erreichten Verkaufsvolumens entspreche. Ein großer Vorteil dieser Verkaufsstelle sei die Tatsache, dass sie direkt an der Autobahn und in der Nähe der großen Städte O1. und M1. liege. Trotz zahlreicher positiver Seiten solle auch auf die gescheiterte Werbekampagne verwiesen werden. Ein weiterer Schritt von großer Bedeutung sei die im Jahre 1995 durchgeführte Verbreiterung des Netzes von Geschäftsvertretern der SC. in der Tschechischen Republik. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresberichtes mit 22. April 1996 verfüge die SC. über ein funktionsfähiges Netz von Verkäufern der T.-Produkte in der Tschechischen Republik. Insgesamt verfüge die SC. über 26 Verkaufsstellen und führe ständig Verhandlungen über die weitere Verbreitung dieses Verkaufsnetzes. Die SC. habe ein System regelmäßiger Warenversorgung sichergestellt, die Liefertermine seien von einigen Stunden bis 2 Tage. Die SC. habe ihr Sortiment von ca. 750 auf 2.200 Warenarten verbreitert und könne riesige Mengen gegen Bestellung dank ihres Lagers ausliefern. Dank der riesigen Breite des Sortiments sei die SC. durch das Herabsinken des Absatzes bei einzelnen Warensorten nicht sehr gefährdet. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass die Fa.B. den Versuch unternommen habe, auf dem Gebiet des Baumaterials den Baumarkt zu erobern. Dieser Versuch sei aber gescheitert, dennoch bemühe sich diese Firma nochmals, ein Netz von eigenen Verkaufsstellen in der Tschechischen Republik aufzubauen und ihre Position zu erkämpfen. Der SC. sei es im vergangenen Jahr gelungen, ein Konsignationslager mit Pappen erfolgreich zu betreiben. Diese Ware bilde einen wesentlichen Teil des Verkaufes der SC.. Während im Jahre 1994 der "Finanzbetrag" bei einem einzelnen Geschäftsfall an der Grenze von ca. Kcs 150.000,-- gelegen sei, habe die SC. einige Finanzoperationen realisiert, wo dieser "Finanzbetrag" bei Kcs 250.000,-- gelegen sei. Im November 1995 habe die SC. bei einem Geschäftsfall einen Betrag von Kcs 1,000.000,-- realisiert. Im Hinblick auf die Größe der SC. werden diese Finanzoperationen als ziemlich gefährlich gehalten. Im vergangenen Jahr habe die SC. zum ersten Mal einen Teil der Waren in die Slowakei, nach Weißrussland und in die Ukraine verkauft. Hier handle es sich aber um verhältnismäßig kleine Liefermengen. Die SC. sei trotz ziemlicher Belastung durch zwei Kredite, zwei Leasingverträge und durch erhöhte Kosten für Investitionen und Miete im Verlaufe des Jahres 1996 fähig, alle ihre Verpflichtungen in den festgelegten Fristen und vereinbarten Terminen zu erfüllen. Die SC. sei auch fähig, termingerecht alle Rechnungen und Steuern zu bezahlen. Für die Winterzeit habe die SC. sogar eine Finanzreserve in Höhe von ca. Kc 1.000.000,-- gebildet. Trotz der Tatsache, dass infolge eines Diebstahls die Versicherungskasse den dabei erlittenen Schaden teilweise ersetzt hatte, habe die SC. für das Jahr 1995 einen Schaden von ca. Kcs 250.000,-- erlitten, der sich auf den Gewinn des Jahres 1995 entsprechend ausgewirkt habe. Trotz aller Umstände sei das Jahr 1995 für die SC. sehr erfolgreich verlaufen, vor allem im Hinblick auf die Gestaltung von "guten Bedingungen" für die Entwicklung dieser Gesellschaft im Jahre 1996. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung stehe die Teilwertabschreibung in Widerspruch zur positiven Geschäftsentwicklung der SC. gemäß den vorstehend bezeichneten Geschäftsberichten. Aus diesem wurde der steuerpflichtige Gewinn 1994 um die Aufwendungen für die Teilwertabschreibung der SC. in Höhe von S 123.750,-- erhöht. Den Feststellungen der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Berufung vom 23. Oktober 1997 die zur Teilwertabschreibung der SH. ins Treffen geführten Ausführungen entgegen, da bezüglich der tschechischen Beteiligung selbiges gelte. Auch aus der tschechischen Beteiligung habe es noch keinen Beteiligungsertrag gegeben, ein derartiger sei aus heutiger Sicht auch nicht zu erwarten. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 15. Mai 1998 sei von der Bw. keine Begründung dafür erbracht worden, aus welchem Grund bei der behaupteten schlechten Ertragslage der SC. eine weitere Einlage getätigt und im gleichen Wirtschaftsjahr die gesamte Beteiligung abgeschrieben worden sei. Die positive Ergebnisentwicklung spreche jedenfalls trotz bislang fehlender Ausschüttungen gegen eine Teilwertabschreibung. Das Berufungsbegehren wäre nach Ansicht der Betriebsprüfung auch in diesem Punkt abzuweisen. Nach den Ausführungen in der mit 7. Juli 1998 von der Bw. erstatteten Gegenäußerung seien die an die SC. geknüpften Erwartungen nicht eingetroffen. Auch die tschechische Beteiligung sei trotz geringfügiger positiver Ergebnisse als Not leidend einzustufen. Gemäß dem Protokoll der letzten Hauptversammlung vom 1.10.1997 betrage der auf die Bw. entfallende 1/3 Gewinnanteil des Jahres 1995 Kcs 24.249,-- und somit rund S 115.000,--. Im Jahre 1997 sei eine weitere Kapitalzufuhr in Höhe von S 115.000,-- erforderlich gewesen. Aus diesem Grund sei die von der Betriebsprüfung beanstandete Beteiligungsabschreibung in Anbetracht der Wertlosigkeit der tschechischen Beteiligung für die Bw. jedenfalls geboten gewesen. In der beim Erörterungstermin unterfertigten Niederschrift vom 1. Juni 2006 wird zu der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. ausgeführt, dass diese Beteiligung im Jahre 2001 um Kcs 60.000,--, d.s. ca. € 1.681,-- bzw. S 23.136,-- veräußert worden sei. Daher seien bei der Bw. keine Unterlagen mehr vorhanden, da sich diese bei deren Erwerber Mgr. V.R. befinden würden. Die Frage, aus welchem Grund in dem Wirtschaftsjahr 1993/94 eine Zuführung von Kcs 300.000,-- erfolgte, wenn im selben Jahr der daraus resultierende Wertansatz zur Gänze abgeschrieben worden sei, könne daher nicht beantwortet werden. Ebenso könne nicht mehr beantwortet werden, aufgrund welcher Umstände lt. Eingabe vom 16. Dezember 1996 im Jahre 1994 ernstlich mit einer Schließung des Werks habe gerechnet werden müssen. Welche Erträge die SC. in den Jahren 1992 bis 1995 erzielt habe, könne nicht beantwortet werden. Es werde jedoch festgehalten, dass es in diesem Zeitraum keine Gewinnausschüttungen gegeben habe und die Verluste insofern erheblich gewesen sein mussten, als im Jahre 2001 diese Beteiligung um Czs 60.000 veräußert worden sei. Die sehr positiven Darstellungen des Geschäftsführers und Mitgesellschafters Mgr. V.R. seien offensichtlich dessen Darstellungen und Berichten entnommen. Tatsächlich sei es aber weder im Jahre 1995 oder einem anderen Jahre zu einer Gewinnausschüttung gekommen. Ein schriftliches Bewertungsgutachten zur Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. im Jahre 1994 sei nicht eingeholt worden. In der mündlichen Verhandlung wird zu der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. wie in den bisherigen Schriftsätzen ausgeführt. 5.) fortgesetztes Verfahren: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in dem gemäß § 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1993 und Körperschaftsteuer sowie Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 bis 1994. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben wurden wie folgt ermittelt: 6.1) Umsatzsteuer 1991 bis 1993: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | Gesamtbetrag der Entgelte: | 219.476.166,72 | 227.153.237,78 | 244.388.851,91 | abziehbare Vorsteuern: | 31.546.179,81 | 33.632.090,53 | 35.889.763,44 | Zahllast: | 12.393.632,00 | 11.292.805,00 | 12.065.951,00 6.2) Körperschaftsteuer 1991 bis 1994: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einkünfte aus GW-Betrieb: | 6.378.107,00 | 3.797.056,00 | 8.463.549,00 | 15.530.756,00 | Einkommen: | 6.335.468,00 | 3.792.056,00 | 8.458.549,00 | 15.284.216,00 | Körperschaftsteuer: | 1.900.650,00 | 1.137.630,00 | 2.537.550,00 | 5.196.628,00 6.3) Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1991 bis 1994: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Gewinn aus GW-Betrieb: | 6.378.107,00 | 3.797.056,00 | 8.463.549,00 | 15.530.756,00 | Hinzurechnung § 7 Z 2 GewStG: | 1.652.408,00 | 1.845.040,00 | 1.129.611,00 | 592.556,00 | Hinzurechnung § 7 Z 6 GewStG: | | | 110.500,00 | 627.290,00 | Gewerbeertrag: | 8.030.515,00 | 5.642.096,00 | 9.703.660,00 | 16.750.602,00 | Fehlbeträge: | -37.639,00 | - | - | | Gewerbeertrag: | 7.992.876,00 | 5.642.096,00 | 9.703.660,00 | 16.750.602,00 | Steuermessbetrag v. GW-Ertrag: | 359.676,00 | 253.890,00 | 436.662,00 | 753.777,00 Im vorliegenden Fall wurden bei der Erlassung der Bescheide betreffend die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994 die von der Betriebsprüfung nach § 7 Z 1 GewStG hinzugerechneten - und im vorliegenden Fall unstrittigen - Beträge vom Finanzamt irrtümlich unter Kennziffer "522" und damit irrtümlich als "Renten und dauernde Lasten" verbucht. Da die Bw. ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dass jeweils mit 28. Feber des nächstfolgenden Jahres endet, wurde im BP-Bericht für das Wirtschaftsjahr 1993/94 der Gewinn aus Gewerbebetrieb um -S 2.670.552,-- gekürzt. Bei der Verbuchung des Bescheides betreffend einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1994 wurde die Berücksichtigung dieser Kürzung übersehen. Gleichzeitig wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom 17. Juli 1997 als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen K.S., Ing. Ch.S. und K.T. mit einem Gesamtbetrag in Höhe von S 762.412,-- in Anspruch genommen. Gegen die im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1991 bis 1993, Körperschaftsteuer 1994, Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1991 bis 1994 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1993 wurde mit Eingabe vom 23. Oktober 1997 fristgerecht berufen und eine Abänderung im Sinne der Berufungsausführungen beantragt. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Gegenäußerung vom 7. Juli 1998 wird hinsichtlich der Abweichungen im Bereich Gewerbesteuer ausgeführt, dass diese Abweichungen in allen vier Jahren den Nichtabzug des Freibetrages von S 100.000,-- gemäß § 7 Z 1 GewStG, der zwar im BP-Bericht, nicht jedoch in den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden 1991 bis 1994 berücksichtigt worden sei. Weiters sei bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages 1994 der auf den Zeitraum Jänner und Feber 1994 entfallende Anteil zwar im BP-Bericht, nicht aber im Gewerbesteuermessbescheid 1994 aliquot ausgeschieden worden. Die gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 8 Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Für die Ermittlung des Einkommens ist es nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verdeckte Ausschüttung immer dann vor, wenn eine Körperschaft einem Gesellschafter Vermögensvorteile zuwendet, die nach außen hin nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind, ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 27.4.1994, Zlen. 92/13/0011; 94/13/0094 und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere stellen die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, eine verdeckte Ausschüttung dar, deren Zufluss an den Gesellschafter grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 21.9.2005, Zl. 2002/13/0230; 27.4.1994, Zlen. 92/13/0011, 94/13/0094 und die dort zitierte Judikatur). Ausgangspunkt der verdeckten Ausschüttung ist ein im Rechenwerk der juristischen Person ausgewiesener Aufwand als Folge eines vorher entstandenen Rechtsgrundes, der aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nicht durch eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung neutralisiert wird. Dabei muss eine Prüfung des Rechtsgrundes dieser Aufwendungen ergeben, dass ein solcher zu einer unangemessenen Leistung der juristischen Person geführt hat. Eine verdeckte Ausschüttung ist demnach insbesondere dann gegeben, wenn für den Gesellschafter Aufwendungen übernommen werden, die der Gesellschafter grundsätzlich selbst zu tragen hätte (vgl. Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 171). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist es weiters ausreichend, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 26.9.1985, Zl. 85/14/0051, 0052; 6.2.1990, Zl. 89/14/0034). 1.) Verrechnungspreise bei Lieferungen zwischen Bw. und der SF-KG : Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 1991 bei Warenlieferungen von der Bw. an die SF-KG zu geringe Verrechnungspreise ermittelt und infolge der dabei entgangenen Erträge der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung begründet wurde. Insbesondere sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der retrograden Ermittlung der Verrechnungspreise durch Aufschlagskalkulation für das Jahr 1991 ein zu hoher Rohaufschlag (100%) zur Anwendung gelangt, während für die Jahre 1992 bis 1994 ein Aufschlagssatz von 67% zur Anwendung gelangte. Nach der Auffassung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Berufungsverfahren der SF-KG und des unabhängigen Finanzsenates in diesem Verfahren werden bei den strittigen Verrechnungspreisen 1991 zwischen der Bw. und der SF-KG von der Betriebsprüfung Maßstäbe angelegt, die auf größere Konzerne, nicht jedoch auf Klein- und Mittelbetriebe zugeschnitten sind. Von solchen Mittelbetrieben, die in ihrer Entscheidungsstruktur nicht jene Arbeitsteilungsmechanismen wie Großbetriebe aufweisen, kann man nicht verlangen, dass über alle betrieblichen Entscheidungen des internen Betriebsablaufes schriftliche Unterlagen angefertigt werden. Wenngleich bei international verbundenen Unternehmen erhöhte Dokumentationspflichten und erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen, ist dies bei nur national verbundenen Unternehmen noch kein steuerrechtliches Dogma. Aus diesem Grund erweist sich die von der SF-KG geübte pauschale Verrechnungspreisermittlung schon deshalb als vertretbar, als die Betriebsprüfung trotz intensiver Nachkalkulation zu keinen nennenswerten Ergebnissen gekommen ist. Im Übrigen ist weder im BP-Bericht, noch in der Stellungnahme der BP konkret aufgeschlüsselt worden, wie die Betriebsprüfung zu den strittigen Differenzbeträgen gekommen ist. Bei verbundenen Gesellschaften ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich hinsichtlich der strittigen Verrechnungspreise lt. BP eine spiegelbildliche Versteuerung ergibt. Demnach hatte die bei der Bw. aus der Verrechnungspreiskorrektur 1991 resultierende verdeckte Ausschüttung bei der SF-KG die korrespondierende Behandlung als eine den steuerlichen Gewinn mindernde Einlage in Höhe von -S 1.000.342,80 zur Folge. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hält nach den Ausführungen in Punkt 5 der Niederschrift vom 16. April 1999 die Feststellungen der Betriebsprüfung zu den strittigen Verrechnungspreisen bei der SF-KG nicht weiter aufrecht. Der in der Stellungnahme der Betriebsprüfung eingestandene Vorzeichenfehler ist daher bei der Neuberechnung der Einkommensteuer zu korrigieren. In der Folge wurde diese Gewinnminderung bei der SF-KG durch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung rückgängig gemacht und der steuerliche Gewinn für das Jahr 1991 um den Betrag von S 1.000.342,80 erhöht. Da sich die von der SF-KG geübte pauschale Verrechnungspreisermittlung als vertretbar erweist und die bei der SF-KG sich ergebende Gewinnminderung von -S 1.000.342,80 mittels Berufungsvorentscheidung rückgängig gemacht wurde, wird seitens des unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der strittigen Verrechnungspreise vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung bei der Bw. für das Jahr 1991 Abstand genommen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. für das Jahr 1991 sind somit um -S 833.619,-- zu vermindern. 2.) Ermittlung von Zentralregien: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Verrechnung von Zentralregien von der Bw. an die SF-KG bei der Bw. eine verdeckte Einlage begründet, da aufgrund eines prozentmäßigen Umsatzschlüssels, dessen Höhe von der Betriebsprüfung in Frage gestellt wurde, der SF-KG zu hohe Aufwendungen verrechnet worden seien. Im vorliegenden Fall erweisen sich nach Auffassung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie des unabhängigen Finanzsenates die von der SF-KG errechneten Zentralregien schon deshalb als vertretbar, als die Betriebsprüfung trotz intensiver Nachkalkulation zu keinen nennenswerten Ergebnissen gekommen ist. Im Übrigen ist weder im BP-Bericht, noch in der Stellungnahme der BP konkret aufgeschlüsselt worden, wie die Betriebsprüfung zu den strittigen Differenzbeträgen gekommen ist. Bei verbundenen Gesellschaften ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich hinsichtlich der strittigen Zentralregien lt. BP eine spiegelbildliche Versteuerung ergibt. Demnach hatte diese Feststellung bei der Bw. für die Jahre 1991 bis 1994 eine gewinnmindernde verdeckte Einlage und bei der SF-KG für diesen Zeitraum eine entsprechende Gewinnerhöhung als Entnahme zur Folge. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hält nach den Ausführungen in Punkt 5 der Niederschrift vom 16. April 1999 die Feststellung der Betriebsprüfung zu den strittigen Zentralregien bei der SF-KG nicht weiter aufrecht. In der Folge wurden die daraus resultierenden Entnahmen bei der SF-KG durch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung rückgängig gemacht und die steuerlichen Gewinne der SF-KG der Jahre 1991 bis 1994 um -S 143.563,-- (1991), -S 193.664,-- (1992), -S 156.587,-- (1993) und -S 208.352,-- (1994) vermindert. Demgemäß sind - aufgrund der spiegelbildlichen Behandlung bei der Bw. - die in diesem Zusammenhang verbuchten verdeckten Einlagen der Jahre 1991 bis 1994 gewinnerhöhend aufzulösen. 3.) Teilwertabschreibungen der Beteiligungen: Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Nach § 6 Z 1 dritter Satz EStG 1988 ist der Teilwert der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach § 204 Abs 2 HGB idF BGBl 475/1990 dürfen Gegenstände des Anlagevermögens bei Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind. Gemäß § 12 Abs 3 KStG 1988 idF BGBl 818/1993 (ab dem Veranlagungsjahr 1994) darf die Abschreibung von Beteiligungen im Sinne des § 10 auf den niedereren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Teilwertabschreibung einer Beteiligung eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl. VwGH 24.2.1999, 96/13/0206), deren Nachweis dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. VwGH 18.12.1990, 89/14/0091). Insbesondere sind vom Steuerpflichtigen die Umstände für eine Teilwertabschreibung nachzuweisen, um die von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutungen, dass sich im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Teilwert mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, zu widerlegen (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0174). Die mangelnde Erweisbarkeit eines niedrigeren Teilwertes geht dabei zu Lasten des Abgabepflichtigen. Hinsichtlich der Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist der Teilwert einer Beteiligung in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254; 29.4.1992, 90/13/0228; 30.9.1998, 93/13/0181). Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Judikatur grundsätzlich die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - von einer Fehlmaßnahme einmal ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes setzt voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten regelmäßig zu verneinen ist (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Unter der Annahme einer fünfjährigen Anlaufphase bei Auslandsbeteiligungen berechtigen Anlaufverluste nur ausnahmsweise - im Falle des gänzlichen Fehlens von Ertragsaussichten - zur Vornahme einer Teilwertabschreibung (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228; s. auch Stoll, GesRZ 1982). Eine Fehlmaßnahme liegt aber nicht vor, wenn die Beteiligung für das Unternehmen eine wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, Band I, Rz 194 zu § 6). Beim Teilwert handelt es sich um einen objektiven Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht (vgl. VwGH 18.12.1990, 89/14/0091). Daher kann die bloße Nichterfüllung der von der Bw. erwarteten Gewinne kann noch keine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Eine solche Rechtsauffassung würde - vereinfacht ausgedrückt - dazu führen, dass jedes Nichterreichen von nicht näher überprüfbaren Umsatz- und Gewinnerwartungen zu einer Abschreibung führen würde. Unerwartet geringe Gewinne bzw. Verluste rechtfertigen den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes nur dann, wenn mit keiner Besserung zu rechnen ist und der Beteiligung keine besondere Bedeutung (zB Marktpräsenz, Markterschließung) zukommt und daher von einer Fehlmaßnahme auszugehen ist. Demnach schließt das Vorliegen "positiver Kombinationseffekte" (Hilfsfunktion des Beteiligungsunternehmens wie zB Einkauf, Verkauf, sog. "strategische Beteiligungen") in der Regel einen Teilwertansatz unter den Anschaffungskosten aus (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 6 Tz 92, S. 354). Neben den allgemeinen Werteinflüssen, wie sie auch bei Beteiligungen an inländischen Unternehmen eine Rolle spielen, sind bei Auslandsbeteiligungen spezifische Werteinflüsse wie zB Defizite im Rechtsschutz zusätzlich zu beachten. Im Falle des Erwerbes bzw. der Gründung von Auslandsbeteiligungen ist jedoch davon auszugehen, dass spezifische Werteinflüsse, welche aus den sich erst im Aufbau befindlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen resultieren, bereits in den Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt sind. Die Frage einer vorübergehenden Wertminderung ist von der Frage der Anlaufverluste zu unterscheiden. Anlaufverluste stellen nämlich nicht einmal eine vorübergehende Wertminderung dar, sodass eine Teilwertabschreibung aufgrund der widerlegbaren Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht, überhaupt nicht zulässig ist (vgl. Vanas, Der richtige Zeitpunkt für die Vornahme einer Teilwertabschreibung bzw. Zuschreibung auf eine Beteiligung, ecolex 1997, S 46f). Die Begründung hiefür findet sich, darin, dass auch ein fiktiver Erwerber der Beteiligung eine endgültige Beurteilung über den wirtschaftlichen Erfolg einer Beteiligung erst nach Ablauf einer Beobachtungsfrist treffen und die getätigten Aufwendungen vorerst anerkennen wird (vgl. Zöchling, Gesellschafterzuschüsse und Teilwertabschreibung, ÖStZ 1995, S 149ff). Die mangelnde Rentabilität einer Auslandsbeteiligung einer Auslandsbeteiligung berechtigt nur dann zu einer Teilwertabschreibung, wenn auf längere Sicht keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bloße Konjunkturschwankungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten einer bestimmten Branche reichen in diesem Zusammenhang nicht aus, um mangelnde Rentabilität anzunehmen (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 6 Tz 91, S. 353). 3.1) Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SH.: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der SH. in den Wirtschaftsjahren 1991/92, 1992/93 und 1993/94 in Höhe von jeweils S 1,000.000,-- (1991/92 und 1992/93) sowie von S 329.767,90 (1993/94) zu Recht erfolgten. Sachverhaltsmäßig begründet die Bw. die Voraussetzungen für die Vorliegen der getätigten Teilwertabschreibungen (des gezeichneten Kapitals) an der SH. lediglich mit dem Hinweis, dass der erwartete Erfolg der SH. nicht erreicht und die Geschäftsmöglichkeiten in Ungarn bei Weitem überschätzt worden seien. Nach Auffassung der Bw. seien bei Vorliegen einer Fehlinvestition sowie bei einer Wertminderung von Dauer die vorgenommenen Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der SH. zulässig. Ein schriftliches Bewertungsgutachten zur Vornahme dieser Teilwertabschreibungen wurde von der Bw. nicht eingeholt. Im vorliegenden Fall wurde die Beteiligung der Bw. an der SH. mit Gesellschaftsvertrag vom 1. August 1990 zu dem Zweck gegründet, um nach dem Fall des "Eisernen Vorhanges" in Ungarn über eine Geschäftsrepräsentanz zu verfügen, Handelswaren der Bw. zu importieren und in Ungarn zu vertreiben sowie im Rahmen eines "Joint-Venture-Projektes" in Lohnarbeit Dispersionsfarben herzustellen, wo die Bw. Eigentümerin der von ihr gelieferten Rohstoffe sowie der Fertigprodukte bleibt. In dem Zeitraum 1991 bis 1999 erwirtschaftete die mit 1. August 1990 gegründete SH. die nachstehend bezeichneten Umsätze, sodass die folgenden Ergebnisse nach Steuern (in Ft) erzielt wurden: | Zeitraum: | versteuerte Ergebnisse: | Umsätze in Ft: | Jahr 1991 lt. BP: | - 338.000,00 | 8.108.000,00 | Jahr 1992 lt. BP: | - 618.000,00 | 41.022.000,00 | Jahr 1993 lt. BP: | 3.604.000,00 | 62.542.000,00 | Jahr 1994 lt. BP: | 2.103.000,00 | 84.029.000,00 | Jahr 1995 lt. BP: | 854.000,00 | 102.564.000,00 | Jahr 1996 lt. Bw.: | 1.082.000,00 | 128.528.000,00 | Jahr 1997 lt. Bw.: | 605.000,00 | 150.558.000,00 | Jahr 1998 lt. Bw.: | 0,00 | 222.670.000,00 | Jahr 1999 lt. Bw.: | 203.000,00 | 242.971.000,00 Die Ergebnisse nach Steuern der SH. wurden mittels einer vereinfachten zweifachen Buchführung aus Kosten- und Aufwandsdifferenzen ermittelt, in der selbst erstellte Wirtschaftsgüter nicht in die Bilanz miteinbezogen wurden.

Normen und Schlagworte

Verrechnungspreiseverbundene UnternehmenZentralregienTeilwertabschreibungBeteiligungAuslandsbeteiligungenAnlaufverlusteFehlinvestitiondauernde Wertminderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0362-W/02
Stammnummer
24288
Gültig
02.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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