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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0362-W/02

Keine Teilwertabschreibung von Auslandsbeteiligungen bei Vorliegen von Anlaufverlusten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-W/02vom 02.10.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der für das Jahr 1991 ausgewiesene Verlust in Höhe von -338.000,-- Ft resultiert folglich zum einen daraus, dass die am Jahresende vorhandenen und selbsterstellten Produktionswaren im Wert von Ft 640.000 (umgerechnet: ca. S 108.700,--) nicht mit in die Bilanz miteinbezogen wurden. Zum anderen haben nach den Ausführungen von B.P. Aufwendungen in Höhe von Ft 500.000,-- (umgerechnet: ca. S 85.000,--) in Zusammenhang mit Firmenregistrierung, Handelsgenehmigungen, Investitionen ins Wassernetz, Steuern das Ergebnis des Jahres 1991 "belastet". Aufgrund der bei der SH. zu beobachtenden steigenden Umsatzentwicklung sowie der daraus erzielten positiven Einkünfte in den Jahren ab 1993 kann nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass hinsichtlich der Gründung der SH. von einer Fehlinvestition auszugehen sei. Vielmehr handelt es sich bei den in den Jahren 1991 und 1992 erzielten Verluste in Höhe von -Ft 338.000,-- (1991) und -Ft 618.000,-- (1992) um Anlaufverluste, die für sich alleine betrachtet keine Teilwertabschreibung rechtfertigen vermögen. Im Übrigen kann nicht bereits mit den in den ersten beiden Jahren erzielten Verlusten von -Ft 338.000,-- (1991) und -Ft 618.000,-- (1992) auf eine Fehlmaßnahme geschlossen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Bw. die Umstände für eine Teilwertabschreibung nachzuweisen, um insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutungen, dass sich im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Teilwert mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, zu widerlegen (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0174). Den Nachweis eines gesunkenen Teilwertes hinsichtlich einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, hat die Bw. durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode der Unternehmensbewertung zu erbringen (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Ungeachtet der hier vorliegenden Anlaufverluste - wäre eine Wertminderung nur dann als voraussichtlich dauernd anzusehen, wenn nicht bloß aufgrund der subjektiven Erwartungen des Anteilsinhabers, sondern aufgrund objektiv nachprüfbarer Umstände nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Wert der Beteiligung wieder auf das ursprüngliche Maß anteigt (vgl. Vanas, a.a.O., ecolex 1997, S. 46ff). Im vorliegenden Fall wurden die Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der SH. in den Wirtschaftsjahren 1991/92, 1992/93 und 1993/94 von S 1.000.000,-- (1991/92 und 1992/93) bzw. S 329.767,90 (1993/94) lediglich mit dem Nichteintreffen des erwarteten Erfolges begründet. Hiefür hat die Bw. keinen Nachweis für eine Teilwertabschreibung in Form einer wissenschaftlich anerkannten Methode der Unternehmensbewertung erbracht. Abgesehen davon, dass die bloße Nichterfüllung von vorgeblichen Plandaten keine Teilwertabschreibung rechtfertigt, ist darauf zu verweisen, dass diesen Teilwertabschreibungen auch die in den Geschäftsberichten der SH. angeführte positive Geschäftsentwicklung entgegen steht: Insbesondere ergibt sich aus der "Schriftlichen Ergänzung" zum Bericht und zum Geschäftsplan 1993 der SH., dass im Jahre 1992 vom produktionstechnischen Standpunkt alles ohne Probleme verlaufen sei, da die Maschinen und Einrichtungen fehlerfrei gearbeitet haben. Überdies seien 335t Innen-Wandfarbe aus eigener Herstellung in den Verkauf gebracht worden, das sei mehr als das Sechsfache des Jahres 1991 und übersteigt mit 11,7% den Plan. In der neuen Form des Absatzes hat die SH. ab 15. Juli 1992 einen Handelsvertreter eingestellt, dessen Tätigkeit als erfolgreich bezeichnet wurde, sodass im Laufe des Jahres 1993 eine eventuelle Erweiterung des Handelsvertreter-Netzes angedacht wurde. Der im Jahre 1992 erreichte Umsatz hat nach diesen Ausführungen den geplanten Umsatz weit überschritten. Die finanzielle Lage der SH. sei während und bis zum Ende des Jahres 1992 stabil gewesen, Liquiditätssorgen hat es keine gegeben. Nach dem vorliegenden Geschäftsplan 1993 sollte die SH. einen handelsrechtlichen Gewinn von Ft 3.151.000,-- erzielen, tatsächlich erzielte die SH. nach den vorliegenden Erklärungen für das Jahr 1993 einen Gewinn nach Steuern in Höhe von Ft 3.604.000,--. Eine derart positive Geschäftsentwicklung und deren positive Darstellung in dem Bericht vom 26. Feber 1993 kann keine Teilwertabschreibung dieser Beteiligung zum 28. Feber 1993 von S 1.000.000,-- rechtfertigen. Mit der während des Betriebsprüfungsverfahrens an die Betriebsprüfung gerichteten Eingabe vom 16. Dezember 1996 hält die Bw. den Feststellungen der Betriebsprüfung entgegen, dass es sich bei den Verlusten der SH. nicht um Anlaufverluste im landläufigen Sinne handle, sondern um Probleme, die den Fortbestand des Beteiligungsunternehmens gefährdet erscheinen haben lassen. Um welche Probleme es sich hier gehandelt hat, wird im vorliegenden Fall aber nicht näher begründet. Im vorliegenden Fall kommt der Beteiligung der Bw. an der SH. auch eine besondere marktstrategische Bedeutung zu, als diese Gesellschaft zufolge der Vereinbarung zwischen der Bw. und P.C. vom 1. August 1990 als gemischte Gesellschaft im Rahmen eines "Joint-Venture-Programmes" für die Produktion von Dispersionsfarben in Lohnarbeit in Ungarn gegründet wurde: Nach Punkt 3 dieser Vereinbarung lässt die Bw. aufgrund der von ihr gelieferten Rohstoffe von der SH. Dispersionsfarben in Lohnarbeit herstellen und verpflichtet sich, diese in vollem Umfang nach Qualitätskontrolle innerhalb von 15 Tagen zu übernehmen und für den Vertrieb dieser Produkte zu sorgen. Punkt 4 dieser Vereinbarung enthält die Bestimmung, dass die Bw. Eigentümerin der von ihr gelieferten Rohstoffe und Fertigprodukte sowie des von der SH. hergestellten Endproduktes bleibt. Die SH. hat zudem das ausschließliche Recht, die von ihr hergestellten und in Ungarn verbliebenen Farben in Ungarn zu vertreiben und ist berechtigt, für die Dauer dieser Lohnveredelungstätigkeit ohne Gegenleistung das Markenzeichen "T." zu benützen. Nach dem Geschäftsbericht der SH. vom 16. März 1992 oblag es dieser Gesellschaft, im Rahmen der Marketingaktivitäten einen guten Kontakt mit der Landesmalerinnung in Budapest herzustellen, für ungarische Malermeister Fachreisen nach Österreich zu organisieren, mit Großhandelsunternehmen in Westungarn und Budapest Kontakt aufzunehmen sowie an Ausstellungen und Fachtagungen in Budapest und L. teilzunehmen. Da der Beteiligung der Bw. an der SH. aufgrund des Joint-Venture-Projektes besondere Bedeutung in Bezug auf Marktpräsenz, Markterschließung etc. zukommt, liegt ebenso keine Fehlinvestition vor und ist aufgrund "positiver Kombinationseffekte", die in der Hilfsfunktion des Beteiligungsunternehmens begründet sind, eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der SH. ist weiters darauf zu verweisen, dass Unsicherheiten aus dem sich erst im Aufbau befindlichen Rechts- und Wirtschaftssystem in Ungarn bereits in den Anschaffungs- bzw. Gründungskosten der Beteiligung berücksichtigt sind. Eine dauernde und nachhaltige Wertminderung für die Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der SH. in den Wirtschaftsjahren 1991/92, 1992/93 und 1993/94 konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. 3.2) Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC.: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. im Jahre 1994 in Höhe von S 123.750,-- zu Recht erfolgte. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die SC. mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juli 1991 gegründet und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Teilwertabschreibung in Widerspruch zur positiven Geschäftsentwicklung der SC. stehe. Auch hinsichtlich der Beteiligung an der SC. ist anzuführen, dass diese Beteiligung mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juli 1991 gegründet wurde, um nach dem Fall des "Eisernen Vorhanges" in der nunmehrigen Tschechischen Republik über eine Repräsentanz vor Ort zu verfügen. Ziel der gemeinsamen Tätigkeit von Bw. und SC. ist nach den Ausführungen im Jahresbericht 1995 vom 22. April 1996 die weitere Verbreitung des Verkaufes und die Propagation des Namens "T." in der Tschechischen Republik. Die SC. erwirtschaftete in den Jahren 1992, 1994 und 1995 zu versteuernde positive Ergebnisse in Höhe von Kc 683.000,-- (1992), Kc 448.635,-- (1994) und Kc 302.862,-- (1995). Nach den Ausführungen im "Jahresbericht 1994 und der Entwicklungskonzeption für das Jahr 1995" war dieses Geschäftsjahr u.a. zwar von einer Herabsetzung der Fertigung in D. K. und D. B. gekennzeichnet, gleichzeitig war aber auch bei der SC. im Geschäftsjahr 1994 eine Steigerung der Erlöse um 10% zu verzeichnen. Die SC. hat ihre Position in der Region gestärkt und sei fähig, alle ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Auch der Gewinn der SC. ermögliche es, den Gesellschaftern die Anteile auszubezahlen, weswegen es zu einer Bewertung des eingelegten Kapitals komme. Ungeachtet des Umstandes, dass in dem Zeitabschnitt November 1994 bis April 1995 der Personalstand von 12 auf 7 Mitarbeiter herabgesetzt wurde, rechnet die SC. in Zusammenhang mit der Eröffnung der Abteilung "NS 2 B." ihren Personalstand dort von 12 auf 16 Mitarbeiter zu erhöhen. Im Jahre 1994 sei es der SC. auch gelungen, die Abnehmer zu "stabilisieren". Nach dem mit 22. April 1996 unterfertigten Jahresbericht 1995 soll die im Jahre 1995 in B. eröffnete Verkaufsstelle eine Verdoppelung der Verkaufskapazität ermöglichen. Die SC. habe ihr Sortiment von ca. 750 auf 2.200 Warenarten verbreitert und könne riesige Mengen gegen Bestellung dank ihres Lagers ausliefern. Dank der riesigen Breite des Sortiments sei die SC. nicht stark gefährdet. Auf Grund der von der SC. in den Jahren 1992, 1994 und 1995 erwirtschafteten positiven Ergebnisse sowie der positiven Darstellung der Geschäftsentwicklung der SC. kann somit nicht dokumentiert werden, dass die Gründung der SC. als Fehlinvestition anzusehen wäre, die eine gänzliche Abschreibung des Restbuchwertes im Wege einer Teilwertabschreibung rechtfertigt. Dies umso mehr, als die SC. im Geschäftsjahr 1995 - nach gänzlicher Abschreibung der Beteiligung - positive Einkünfte von Kcs 302.862,-- erwirtschaftete. Knapp mehr als ein halbes Jahr vor der mit 28. Feber 1994 erfolgten Teilwertabschreibung dieser Beteiligung wurde mit 7. Juni 1993 das Stammkapital der SC. um Kcs 600.000,-- erhöht, wovon jeweils ein Anteil Kcs 400.000,-- bzw. Kcs 200.000,-- auf V.R. bzw. die Bw. entfiel. In Zeitnähe der Zuführung von Gesellschaftsmitteln im Wege einer Kapitalerhöhung ist davon auszugehen, dass der Anschaffungswert der Beteiligung dem Teilwert entspricht. Auch für die Beteiligung der Bw. an der SC. ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. die Umstände für eine Teilwertabschreibung nachzuweisen hat, um insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutungen, dass sich im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes der Teilwert mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, zu widerlegen (vgl. VwGH 18.10.1988, 87/14/0174). Diesen Nachweis hat die Bw. auch hinsichtlich der Beteiligung an der SC., für die kein Kurswert besteht, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode der Unternehmensbewertung zu erbringen (vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Soweit die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. lediglich mit dem Nichteintreffen des erwarteten Erfolges begründet wurde, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Nichterfüllung von vorgeblichen Plandaten keine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Hinsichtlich der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der SC. ist weiters darauf zu verweisen, dass Unsicherheiten aus dem sich erst im Aufbau befindlichen Rechts- und Wirtschaftssystem der Tschechischen Republik bereits in den Anschaffungs- bzw. Gründungskosten der Beteiligung berücksichtigt sind. Im vorliegenden Fall kann die strittige Teilwertabschreibung auch nicht mit einer Thesaurierung von Gewinnen bzw. mit der unterlassenen Ausschüttung von Gewinnen begründet werden, zumal Erträge erwirtschaftet und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erreicht wurde. Für die gänzliche Abschreibung des Buchwertes von S 123.750,-- im Jahre 1994 hat die Bw. keinerlei Nachweis in Form einer wissenschaftlich anerkannten Methode der Unternehmensbewertung erbracht. Aufgrund welcher Umstände nach den Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 1996 im Jahre 1994 ernstlich mit einer Schließung des Werkes habe gerechnet werden müssen, wurde von der Bw. ebenfalls nicht beantwortet. Eine dauernde und nachhaltige Wertminderung der Beteiligung an der SC. und somit die Umstände für eine Teilwertabschreibung konnten nicht glaubhaft gemacht werden. 4.) Buchungsfehler betreffend einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1991-1994: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1991 bis 1994 wurde in Tz 41 des BP-Berichtes die - in diesem Verfahren unstrittige - Feststellung getroffen, dass bei einem Mindestkredit aufgrund eines Kontokorrentkredites eine Dauerschuld vorliegen könne. In der Folge rechnete die Betriebsprüfung u.a. die nachstehend bezeichneten Beträge gemäß § 7 Z 1 GewStG hinzu: | | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Hinzurechnung § 7 Z 1 GewStG: | 1.552.408,00 | 1.745.040,00 | 1.029.611,00 | 492.556,00 Bei der Erlassung der Bescheide betreffend die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1991 bis 1994 wurden die gemäß § 7 Z 1 GewStG hinzuzurechnenden Beträge jeweils um S 100.000,-- erhöht und irrtümlich unter der Kennziffer "522" als gemäß § 7 Z 2 GewStG hinzuzurechnende "Renten und dauernde Lasten" verbucht. Bei der Erlassung der Bescheide betreffend die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1991 bis 1994 ist dieser Buchungsfehler des Finanzamtes zu korrigieren. Da die Bw. ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dass jeweils mit 28. Feber des nächstfolgenden Jahres endet, wurde im BP-Bericht für das Wirtschaftsjahr 1993/94 der Gewinn aus Gewerbebetrieb um -S 2.670.552,-- gekürzt. Bei der Erlassung des Bescheides betreffend einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1994 wurde die Vornahme dieser Kürzung übersehen. Dieser Buchungsfehler des Finanzamtes ist daher ebenfalls zu korrigieren. 5.) Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1993: Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in den für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl 400/1988 25%. Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. In den vorstehenden Ausführungen zu Punkt 1 dieser Bescheidbegründung wurde das Nichtvorliegen einer verdeckten Ausschüttung für das Jahr 1991 aufgrund fremdüblicher Verrechnungspreise für Lieferungen zwischen der Bw. und der SF-KG hinreichend begründet. Für die Klärung der Frage, ob die Bw. zu Recht als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen K.S., Ing. Ch.S. sowie K.T. mit 25% von S 1.715.857,60 und somit im Gesamtbetrag von S 428.964,-- in Anspruch genommen wurde, wird daher auf die Ausführungen in Punkt 1 der Entscheidung verwiesen. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung sowie die daraus resultierende Kapitalertragsteuer wird wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | Tz 33a Verrechnungspreise SF-KG: | 0,00 | | | Tz 33a USt (20%): | 0,00 | | | Tz 33a Übernahme der KESt: | 0,00 | | | Tz 33b JEEP Wagoneer: | 95.675,00 | 18.441,00 | 11.908,00 | Tz 33b Übernahme der KESt: | 31.892,00 | 6.147,00 | 3.969,00 | Tz 33c PKW Datsun Patrol: | | 30.000,00 | | Tz 33c Übernahme der KESt: | | 10.000,00 | | Tz 33d Verzinsung VerrKto (15%): | 325.241,00 | 394.323,00 | 222.827,00 | Tz 33d USt (20%): | 65.048,20 | 78.864,60 | 44.565,40 | Tz 33d Übernahme der KESt: | 130.096,40 | 157.729,20 | 89.130,80 | verd. Ausschüttung (gerundet) lt. UFS: | 647.952,60 | 695.504,80 | 372.400,20 | davon 25% KESt: | 161.988,00 | 173.876,00 | 93.100,00 | SUMME der KESt lt. UFS: | 428.964,00 | | 6.) rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen - U K GW 1991 - 1994: Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben der Jahre 1991 bis 1994 werden wie folgt ermittelt: 6.1) Umsatzsteuer 1991: | Bezeichnung: | Betrag: | Eigenverbrauch 1991 lt. BP: | 1.158.860,00 | abzügl. vA aus Warenlieferungen an die SF-KG: | - 833.619,00 | Eigenverbrauch 1991 lt. UFS: | 325.241,00 | | Entgelte à 20% lt. BP: | 219.597.974,16 | abzügl. vA aus Warenlieferungen an die SF-KG: | - 833.619,00 | Entgelte à 20% lt. UFS: | 218.764.355,16 6.2) Anpassung der KESt-Rückstellung 1991 für Zwecke der IRL-Berechnung: | Bezeichnung: | lt. BP: | lt. UFS: | vA Verrechnungspreise: | 1.333.790,00 | - | vA JEEP Wagoneer: | 127.567,00 | 127.567,00 | vA 15% Verzugszinsen: | 520.385,00 | 520.385,00 | SUMME: | 1.981.742,00 | 647.952,00 | davon 25%: | 495.436,00 | 161.988,00 | inkl. 2% SZ: | 505.345,00 | 165.228,00 6.3) Passivierung der USt 1991 für Zwecke der IRL-Berechnung: | Bezeichnung: | lt. BP: | lt. UFS: | Zahllast/Gutschrift lt. BP/UFS: | 12.393.632,50 | 12.226.909,00 | bisherige Steuer: | 12.161.860,00 | 12.161.860,00 | Mehrbetrag: | 231.772,00 | 65.049,00 6.4) Anpassung der Investitionsrücklagen 1991 bis 1993: | bilanzielle Zu-/Abrechnungen (o. GW): | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Tz 21 - SH.: | | 1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 329.767,00 | Tz 22 - SC.: | | | | 123.750,00 | Tz 23 - VerrKto - SF-KG: | | - 22.588,00 | | - 135.652,00 | Tz 25 - RSt für Sonderzahlungen: | | | | 128.396,00 | Tz 27 - KESt-Rückstellung: | -165.228,00 | - 177.354,00 | - 94.962,00 | | Tz 26 - GewSt-RSt 1991: | | | | 68.494,00 | Tz 28 - Verbindlichkeit H.: | -1.375.000,00 | | | | Tz 29 - Passivierung USt: | -65.049,00 | - 78.865,00 | - 44.565,00 | | Zwischensumme: | -1.605.277,00 | 721.193,00 | 860.473,00 | 514.755,00 | außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnungen: | außerbilanzm. Zu-/Abrechnungen: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Tz 33a Verrechnungspreise: | - | | | | Tz 33b Jeep Wagoneer: | 127.567,00 | 24.588,00 | 15.877,00 | | Tz 33c PKW Datsun Patrol: | | 40.000,00 | | | Tz 33d Verzinsung Verrechnungskonto: | 520.385,00 | 630.917,00 | 356.523,00 | - | Summe verdeckte Ausschüttung: | 647.952,00 | 695.505,00 | 372.400,00 | - | Tz 34a - Verrechnung Zentralregien: | - | - | - | - | Tz 34b - Verkauf Datsun Patrol: | | - 45.000,00 | | | Tz 34c - Verzinsung Forderung K. S.: | | | - 68.531,00 | - 33.808,00 | Tz 35a - PKW-Luxustangente: | 20.995,00 | 20.995,00 | 3.409,00 | 150.155,00 | Tz 35b - SZ auf KESt (2%): | 3.240,00 | 3.478,00 | 1.862,00 | | Zwischensumme: | 672.187,00 | 674.978,00 | 309.140,00 | 116.347,00 | | Bezeichnung : | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Summe bilanzm. Zu-/Abrechnungen: | -1.605.277,00 | 721.193,00 | 860.473,00 | 514.755,00 | Summe außerbilanzm. Zu-/Abrechnungen: | 672.187,00 | 674.978,00 | 309.140,00 | 116.347,00 | Zwischensumme: | - 933.090,00 | 1.396.171,00 | 1.169.613,00 | 631.102,00 | davon 10%: | - 93.309,00 | 139.617,00 | 116.961,00 | 63.110,00 | | Bezeichnung : | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | bisherige IRL: | 532.400,00 | 389.000,00 | 992.000,00 | 1.657.500,00 | Anpassung IRL: | - 93.309,00 | 139.617,00 | 116.961,00 | 56.261,00 | IRL lt. UFS: | 439.091,00 | 528.617,00 | 1.108.961,00 | 1.713.761,00 | Erfolgsänderung: | 93.309,00 | - 139.617,00 | - 116.961,00 | - 63.110,00 6.5) Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991 bis 1994: | Körperschaftsteuer: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP: | 6.378.107,00 | 3.797.056,00 | 8.463.549,00 | 15.530.756,00 | + Verrechnungspreise: | -833.619,00 | | | | + Verrechnung von Zentralregien: | 143.563,00 | 193.664,00 | 156.587,00 | 208.352,00 | Investitionsrücklage 1991: | 93.309,00 | | | | Investitionsrücklage 1992: | | -139.617,00 | | | Investitionsrücklage 1993: | | | -116.961,00 | | Zwischensumme: | 5.781.360,00 | 3.851.103,00 | 8.503.175,00 | 15.739.108,00 | Anpassung Gewerbesteuer-RSt: | 83.646,00 | -7.486,77 | -5.516,00 | -24.308,17 | Einkünfte aus GW-Betrieb: | 5.865.006,00 | 3.843.616,00 | 8.497.659,00 | 15.714.800,00 6.6) Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellung: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Anpassungs-Faktor (gewog. Hebesatz): | 0,140170483 | 0,138523411 | 0,139204381 | 0,140002516 | Gewinnänderungen: | -596.747,00 | 54.047,00 | 39.626,00 | 208.352,00 | Anpassung GW-Rückstellung: | 83.646,32 | - 7.486,77 | - 5.516,11 | -29.169,80 | davon 10/12 (abw. Wirtschaftsjahr): | | | | -24.308,17 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ermittlung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994: | Bezeichnung: | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Gewinn aus Gewerbebetrieb: | 5.865.006,00 | 3.843.616,00 | 8.497.659,00 | 15.714.800,00 | Hinzurechnung § 7 Z 1 GewStG: | 1.552.408,00 | 1.745.040,00 | 1.029.611,00 | 492.556,00 | Hinzurechnung § 7 Z 6 GewStG: | | | | 627.290,00 | Zwischensumme: | 7.417.414,00 | 5.588.656,00 | 9.527.270,00 | 16.834.646,00 | Aliquotierung 2 Monate: | | | | -2.805.774,33 | Fehlbetrag: | -37.639,00 | | | | Gewerbeertrag: | 7.379.775,00 | 5.588.656,00 | 9.527.270,00 | 14.028.872,00 | abgerundeter Gewerbeertrag: | 7.379.700,00 | 5.588.600,00 | 9.527.200,00 | 14.028.800,00 | Steuermessbetrag: | 332.086,50 | 251.487,00 | 428.724,00 | 631.296,00 Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 2. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

Verrechnungspreiseverbundene UnternehmenZentralregienTeilwertabschreibungBeteiligungAuslandsbeteiligungenAnlaufverlusteFehlinvestitiondauernde Wertminderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0362-W/02
Stammnummer
24288
Gültig
02.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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