…an sich brachte" zumindest verbal noch auf die lit.a Bezug genommen, fehlt sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Bescheides eine Festlegung, in welcher Verschuldensform die Abgabenhehlerei angelastet wird. Sowohl im Spruch ist die Formulierung "... und somit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach …
…Fa. D ) ermöglicht hat, die aus Bauleistungen erzielten Einnahmen gegenüber der Abgabenbehörde zu verheimlichen, bleibe für die Annahme einer anderen Verschuldensform als Vorsatz kein Raum. Diese Annahme decke sich auch mit den Ausführungen in der Selbstanzeige vom 24. September 2008. Der Selbstanzeige vom 24. September…
…Fa. D ) ermöglicht hat, die aus Bauleistungen erzielten Einnahmen gegenüber der Abgabenbehörde zu verheimlichen, bleibe für die Annahme einer anderen Verschuldensform als Vorsatz kein Raum. Diese Annahme decke sich auch mit den Ausführungen in der Selbstanzeige vom 24. September 2008. Der Selbstanzeige vom 24. September…
…Jänner 2008 bzw. der aus ihr resultierenden Veranlagung (Bescheid vom 13. Februar 2008) ableite. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen, da ein Geschäftsführer verpflichtet ist, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Nachdem dies wider besseren…
…Jänner 2008 bzw. der aus ihr resultierenden Veranlagung (Bescheid vom 13. Februar 2008) ableite. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen, da ein Geschäftsführer verpflichtet ist, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Nachdem dies wider besseren…
…sei beim Tatvorwurf gem. § 33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. a) als Verschuldensform Vorsatz anzunehmen, weil sowohl das Wissen und Wollen der Tatbegehung vorlägen, nachdem für die Jahre 2004 bis 2006 zwar Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden, darin jedoch Umsatzerlöse im Bereich der Automaten, des Weins…
…an die Steuerberaterin weitergegeben habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass durch die Rückabwicklung des Geschäftes innerhalb desselben Monates der Sachverhalt nicht steuerlich relevant wäre. Als Verschuldensform sei direkter Vorsatz anzunehmen, weil der Bf. als langjähriger Unternehmer wissen musste, dass unabhängig von einer allfälligen…
…dass die objektive Tatseite aus den Feststellungen der Außenprüfung vom 29. Mai 2006 abzuleiten sei. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform qualifizierter Vorsatz anzunehmen, da der Bf. wider besseres Wissen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, wobei der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse nicht bekannt sei und…
…ABNr. 221112/05) und sei bereits in rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden manifestiert. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen sei, da der Bf als steuerlich Wahrnehmender unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht, nicht die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für die Einhebung…
…2006, ABNr. 221112/05) und sei bereits in rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden manifestiert. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen sei, da der Unternehmer verpflichtet sei, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Weiters sei bereits in…
…Die objektive Tatseite ergebe sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung und den Feststellungen der Veranlagungsabteilung und sei bereits in rechtkräftigen Festsetzungen bzw. Abgabenbescheiden manifestiert. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen sei, da ein Unternehmer verpflichtet sei, entsprechende Voranmeldungen einzureichen…
…seine steuerlichen Verpflichtungen kennt und dennoch unrichtige bzw. überhaupt keine Abgabenerklärungen einreicht, bleibe für eine andere Verschuldensform als der des Vorsatzes kein Raum. Zudem wurde der Bf bereits einmal wegen eines ähnlichen Tatbestandes rechtskräftig bestraft (StrNr. 2002/00153-001). Gegen diesen Bescheid richtet sich die…
…Steuerbescheiden (Umsatzsteuerbescheid 1998 und den Einkommensteuerbescheiden 1997 - 2000 vom 13. Mai 2003) abzuleiten. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform Vorsatz anzunehmen, da dem Beschuldigte aufgrund des Umfanges der bereits seit Jahren bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, somit als langjährigem Unternehmer die Tatsache offenkundig bewusst gewesen sei…
…der Spruchsenat eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Wenn ein Unternehmer wissentlich Vorsteuer für ein nicht mehr existentes Unternehmen geltend macht, bleibe für eine andere Verschuldensform als der des direkten Vorsatzes kein Raum. Es seien daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen der …
…Gründen nicht vor. Es ist von gelegentlichen Vermittlungen auszugehen, die unter § 29 Z 3 EStG zu subsumieren sind. Zur Frage der Verschuldensform, wird auf die Ausführungen in der Berufung vom 01.04.2011 hingewiesen, worin der Kläger begründet von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Wenn tatsächlich steuerlich…
…finanzstrafrechtliche Entscheidung aus mehreren Gründen nicht: Zum Einen erscheint es verfehlt, beim Bw. die Verschuldensform der Fahrlässigkeit anzunehmen. Das wird besonders deutlich bei der unangemeldeten Beiladung im Aufgriffsfall vom 9.12.2009. Denn von dieser von einem unbekannten Täter in der Türkei zugeladenen Ware hatte…
…des Schmuggels besteht. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welcher Verschuldensform der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114…
…Eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 BAO sei verschuldensabhängig (VwGH 23.6.1972, 0396/71). Es müsse daher bei Ausübung des Ermessens die Verschuldensform miteinbezogen werden. Da im Streitfall bei der Bw. kein Verschulden vorliege, sei auch keine Gebührenerhöhung vorzunehmen. Überdies liege eine erstmalige Verletzung…
…2 FinStrG zu werten ist. Die vorgeworfene (versuchte) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verlangt jedoch Vorsatz als Verschuldensform, der jedoch aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht ableitbar ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass eine fahrlässige versuchte Abgabenverkürzung finanzstrafrechtlich unbeachtlich ist. Da es somit…
…angefochtene Bescheid auch keine tragfähigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt als Verschuldensform Wissentlichkeit. Diese setzt voraus, dass der Täter weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also einen Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges…