Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0036-S/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-S/05vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen Z, p.A. in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Alpenstraße 12, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 4. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 5. September 2005, SN 091/2005/00259-001,
betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
5. September 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) Z
zur SN 091/2005/00259-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1) unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch
Abgabe unrichtiger Umsatz - und Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1998 bis 2000 bzw. Nichtabgabe der Umsatz - und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003, indem
Umsätze nicht oder nicht vollständig erklärt wurden und somit
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer und
Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe verkürzt und 2)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 01-05/2004 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzusetzender Höhe bewirkt
und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und
dadurch
zu Pkt. 1) eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und zu Pkt.
2) eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Der Einleitungsbescheid wurde
damit begründet, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen im Zuge der
derzeit laufenden Betriebsprüfung der begründete Verdacht bestehe,
dass der Bf Erlöse aus dem Verkauf von Fahrzeugen im Zeitraum 1998 bis
05/2004 nicht vollständig erklärt habe, da ua. Kaufverträge
vorgefunden wurden, die nicht in der Buchhaltung des Beschuldigten erfasst
waren. Weiters sei vom Bf im Jahr 2000 bis 2003 eine Penthousewohnung in der
N-Straße angemietet worden, in welcher der Wohnungsprostitution
nachgegangen wurde, deren Einnahmen dem Bf wiederum teilweise zugeflossen seien
und von diesem nicht versteuert wurden. Zudem sei der Bf ab dem Jahr 2001 seinen
steuerlichen Verpflichtungen überhaupt nicht mehr nachgekommen, in dem er
weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen einreichte,
obwohl er im Zuge der Betriebsprüfung selbst angab, dass er den KFZ-Handel
im inkriminierten Zeitraum betrieben habe.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass wenn ein Unternehmer, der noch dazu vertreten ist, seine
steuerlichen Verpflichtungen kennt und dennoch unrichtige bzw. überhaupt
keine Abgabenerklärungen einreicht, bleibe für eine andere
Verschuldensform als der des Vorsatzes kein Raum. Zudem wurde der Bf bereits
einmal wegen eines ähnlichen Tatbestandes rechtskräftig bestraft
(StrNr. 2002/00153-001).
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Oktober 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Begründung des Einleitungsbescheides sei zumindest teilweise
unrichtig.
Wenn dem Bf zum Vorwurf gemacht
werde, er habe Erlöse aus dem Verkauf von Fahrzeugen im Zeitraum 1998 bis
05/2004 nicht vollständig erklärt, so sei dem entgegenzuhalten, dass
derartige Erlöse dem Bf nicht zugeflossen seien, ebenso wie er keine
Erlöse aus der Penthousewohnung in der N-Straße lukriert habe. Ganz
im Gegenteil habe der Bf für diese Wohnung Miete bezahlen müssen, die
er im Wege der Untervermietung wieder erhalten habe. Demgemäß
stünden entsprechenden Ausgaben, die als Betriebsausgaben anzusetzen seien,
entsprechende Einnahmen gegenüber, sodass es sich hier um ein reines
"Null-Summen Spiel" handle. Es werde überhaupt nicht begründet
worin der Verdacht auf Abgabenverkürzung gelegen sei. Es handle sich um
nichts anderes als Vermutungen, die jedoch durch objektive Unterlagen in keiner
Weise dokumentiert seien. Ein begründeter Verdacht sei somit nicht
gegeben. Zu beachten sei, dass dem Bf ja Abgabenhinterziehung in Form
eines Vorsatzdeliktes vorgeworfen werde. Gerade die subjektive Tatseite sei hier
überhaupt nicht erwiesen uns seien dafür auch keinerlei Anhaltspunkte
vorhanden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei jedenfalls zu
Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ungerechtfertigt erfolgt. Hinsichtlich
der Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides werden an dieser Stelle keine
näheren Ausführungen gemacht.
Es werde daher die Einstellung
des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Aus der im Finanzstrafverfahren
zu StrNr. 2002/00153-001 vom Bf vorgelegten Selbstanzeige vom 11.Oktober 2001
ist zu ersehen, dass er einen Gebrauchtwagenhandel betrieben hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Die im Einleitungsbescheid
getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im Zuge einer
Betriebsprüfung erstatteten Berichtes vom 16. August 2005. Darin wird zum
Gebrauchtwarenhandel festgestellt, dass teilweise keine Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt wurden, sowie Kaufverträge vorgefunden wurden, die nicht in der
Buchhaltung aufscheinen. Betreffend der Vermietung einer Wohnung die der
Wohnungsprostitution diente, wurden vom Bf weder Einnahmen erfasst noch fand
diese Tätigkeit Eingang in Steuererklärungen. Dazu wurde festgestellt,
dass der Bw für Zeiträume ab 2001 überhaupt keine
Steuererklärungen (weder Umsatzsteuervoranmeldungen, noch
Jahreserklärungen) mehr einreichte. Vom Bf wurde nicht bestritten,
dass die gegenständliche Wohnung zu Prostitutionszwecken vermietet wurde
bzw. hat er auch selbst angegeben, einen Gebrauchtwagenhandel zu
führen. Die nicht weiter begründeten Einwendungen des Bf (er
habe keine Erlöse erhalten; bzw. es handle sich bei der Vermietung um ein
Nullsummenspiel) können ohne Vorlage von Unterlagen (Einnahmen
Ausgabenrechnung) am Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite nichts
ändern. Dabei ist hinsichtlich der Vermietung einer Wohnung zu
Prostitutonszwecken davon auszugehen, dass höhere Erlöse erzielt
werden, als bei einer Vermietung zu Wohnzwecken. Auf Grund dieser auf
objektiven Feststellungen beruhenden Sachlage ist der Verdacht der
Verwirklichung der objektiven Tatseite ausreichend begründet.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Es ist
auch anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht erforderlich
die konkrete Höhe der verkürzten Beträge an Abgaben festzustellen
(siehe dazu VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/13/0112), sondern kann dies dem
Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben.
Zur subjektiven Tatseite kann
dem Finanzamt ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der
gegebenen Sachlage, fehlende Aufzeichnungen, Einreichung unrichtiger bzw.
überhaupt unterbleiben der Einreichung von Abgabenerklärungen,
vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung
betreffend Umsatzsteuer für Zeiträume 2001 und 2002, von
vorsätzlicher Begehung ausging. Dabei wurde berücksichtigt, dass dem
Bf als Unternehmer die grundsätzlichen steuerlichen Verpflichtungen bekannt
sind, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass die
vorsätzliche Begehung, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, nicht
erwiesen sei, ist keine Voraussetzung für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, da wie oben ausgeführt eine ausreichende
Verdachtslage genügt.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Salzburg, am
16. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-S/05
- Stammnummer
- 19921
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF