Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0133-W/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei mit Alkohol
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0133-W/03vom 20.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn in einem Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei als Straftatbestand lediglich § 37 FinStrG angegeben wird, ohne die Verschuldensform näher zu bezeichnen, ist dem Konkretisierungsgebot des § 83 Abs.2 FinStrG, wonach der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen ist, nicht entsprochen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5 in der Finanzstrafsache wegen
Abgabenhehlerei gegen den Bf., vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer u. Mag.
Kurt Schick , über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August
2003 gegen den Bescheid vom 9. Juli 2003, Zl. 100/91.708/2002-Str.IV/Kol
des Hauptzollamtes Wien, dieses vertreten durch ORat Dr. Gerold Teibinger als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der bekämpfte
Einleitungsbescheid wird gem. § 161 Abs.1 FinStrG aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003, zugestellt am 11. Juli
2003, hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) unter Zl. 100/91.708/2002-Str.IV/Kol.,
StrNr. 100/2002/00995-001, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien eingangsabgabepflichtige Waren,
hinsichtlich welcher das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, an sich
brachte und somit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG
begangen habe. Konkret lautet der Spruch des Bescheides über die Einleitung
des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG:
" Gegen Herrn Bf., ( Personalien ), wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im
September 2002, im Bereiche des Hauptzollamtes Wien, eingangsabgabepflichtige
Waren, hinsichtlich welcher Waren zuvor von noch auszuforschenden Personen das
Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, nämlich 1.002 Liter
Alkoholgemisch, ergibt 348,43 Liter Alkohol zu 100 Vol % an sich brachte
und somit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach
§ 37 FinStrG begangen hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2003, in welcher im Wesentlichen
Folgendes vorgebracht wurde :
Im Einleitungsbescheid werde vorgeworfen, dass der Bf. eine
Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG begangen habe, ohne dass konkret
bezeichnet oder erläutert werde, ob eine vorsätzliche oder
fahrlässige Abgabenhehlerei zum Vorwurf gemacht werde. Weiters führt
der Bf. aus, dass er die gegenständlichen Behälter von zwei ihm nicht
näher bekannten Weinkunden bei ihm aus Gefälligkeit zwischenlagern
ließ und diese wieder abgeholt werden sollten. Er habe keine Kenntnis
gehabt, dass die Fässer Alkohol - von dem die Behörde tschechischen
Ursprung vermutet - beinhaltet haben und sei auch den Umständen nach nicht
verpflichtet gewesen, sich vom Inhalt der Fässer zu überzeugen. Er
fühle sich daher weder für vorsätzliche noch fahrlässige
Abgabenhehlerei schuldig.
Die Beschwerde wurde am 22. September 2003 dem
unabhängigen Finanzsenat gem. § 156 Abs.3 FinStrG vorgelegt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen :
Anlässlich
einer Routinekontrolle durch Organe des Zollamts Drasenhofen im
landwirtschaftlichen Betriebsgebäude des Bf. am 3. Oktober 2002 wurden in
einem Nebenraum 12 Stück PVC Fässer mit Alkohol vorgefunden. Die
Fässer waren im Maischebuch des Abfindungsbrenners nicht angeführt und
auch nicht bezeichnet. Der Bf. erklärte, dass die Fässer nicht ihm
gehören, wollte jedoch den Eigentümer nicht nennen.
Die Fässer wurden beschlagnahmt und zum Zollamt
Drasenhofen verbracht. Aus jedem Fass wurde eine Probe gezogen und der
Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland übermittelt.
Laut Brennunterlagen des Bf. und seinen niederschriftlichen
Aussagen vom 3. Oktober 2002 wurde im Jahre 1998 zum letzten Mal gebrannt. Der
Helm des Brenngeräts war ordnungsgemäß versiegelt.
In einer durch Organe des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 7. November 2002 mit dem Bf. aufgenommenen
Niederschrift gab dieser an, die 12 Fässer mit Schnaps habe er nach einem
erfolgten Weinverkauf ca. 3 Wochen später von zwei ausländisch
sprechenden Männern zur Verwahrung übernommen, wobei er nicht wisse,
warum sie den Alkohol bei ihm verwahren wollten.
Gemäß
§ 37 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 37
Abs.1 lit.b FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich den Täter eines in lit.a bezeichneten Finanzvergehens nach
der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu
verhandeln.
Gemäß
§ 37
Abs.3 FinStrG ist zu bestrafen, wer eine der in Abs.1 bezeichneten Taten
fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung des Zollamtes Drasenhofen vom 15.
Oktober 2002, der dienstlichen Wahrnehmungen der Beamten des Zollamtes
Drasenhofen, des Analysenberichts der Technischen Untersuchungsanstalt bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der
niederschriftlichen Verdächtigenverantwortung des Bf. vom 7. November 2002
sowie den sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnissen einen Tatvorwurf betreffend
Abgabenhehlerei als hinreichend begründet.
Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der
Verdächtige gemäß
§ 83 Abs.2 FinStrG unter Bekanntgabe der
zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmungen
unverzüglich zu verständigen.
Diesem gesetzlichen Konkretisierungsgebot wurde im
angefochtenen Bescheid nicht
entsprochen. § 37 FinStrG bringt in Abs.1 mit lit. a und lit. b zwei
Tatbestände und stellt mit Abs.1 die vorsätzliche bzw. mit Abs.3 die
fahrlässige Deliktsverwirklichung unter Strafe. Ist im bekämpften
Bescheid mit dem Passus "an sich brachte" zumindest verbal noch auf die lit.a
Bezug genommen, fehlt sowohl im Spruch als auch in der Begründung des
Bescheides eine Festlegung, in welcher Verschuldensform die Abgabenhehlerei
angelastet wird. Sowohl im Spruch ist die Formulierung "... und somit das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach
§ 37 FinStrG begangen hat", ungenau, als auch
die Begründung mangelhaft, in der darzulegen ist, von welchem Sachverhalt
die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten
dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ( vgl. z.B. VwGH
vom 6. April 1995, Zl. 93/15/0071; VwGH vom 20. Jänner 1999 Zl. 98/13/0120
).
Die Rüge des Bf., die Straftat sei nicht konkret
bezeichnet oder erläutert worden, erfolgte daher zu Recht.
Da der bekämpfte Bescheid schon den Delikttypus nicht
eindeutig festlegt, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen
und spruchgemäß zu entscheiden..
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
20. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0133-W/03
- Stammnummer
- 6384
- Gültig
- 20.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF