Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Geltendmachung von UVA-Gutschriften, nachdem das liefernde Unternehmen nicht mehr auffindbar ist.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0067-W/07vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen B.L., wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007
(eingelangt am 12. April 2007) gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 13. März 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. März 2007 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in
weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der
Firma R-GmbH im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch das
zu Unrecht Beantragen von Vorsteuerbeträgen laut Außenprüfung
vom 29. Mai 2006, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner 2006 in Höhe von € 69.979,70 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die objektive Tatseite aus den Feststellungen der
Außenprüfung vom 29. Mai 2006 abzuleiten sei. Bezüglich der
subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform qualifizierter Vorsatz anzunehmen,
da der Bf. wider besseres Wissen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, wobei der
Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse nicht bekannt sei und zum
Zeitpunkt der Prüfung unauffindbar gewesen sei, beantragt habe (Rechnungen
1/2006-4/2006). Auf Grund der Kettenprüfung bestehe der Verdacht, dass die
in den Rechnungen angeführten Leistungen der Firma G-GmbH mit einem
Nettobetrag von € 349.898,95 + 20% Ust € 69.979,79) nicht bzw. nicht
zur Gänze erbracht worden seien. Es ergebe sich daher der Verdacht, dass
das oben genannte Finanzvergehen begangen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2007,
worin ausgeführt wurde, dass die Finanzstrafbehörde im
gegenständlichen Bescheid zumindest ausführen hätte müssen,
worin eine Abgabenverkürzung bewirkt worden wäre.
Der erstinstanzliche Bescheid
habe dazu überhaupt nichts eingeführt und in der Begründung nur
lapidar ausgeführt, die objektive Tatseite sei aus den Feststellungen der
Außenprüfung vom 29. Mai 2006 abzuleiten. Dies sei zumindest unklar,
zumal auf Grund dieser Außenprüfung die gegenständliche
Vorsteuer überhaupt nicht zur Auszahlung gelangt sei. Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG sei eine Abgabenverkürzung nach Abs. 2 erst
bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen
seien, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden. Tatsächlich sei die
gegenständliche Abgabengutschrift aber überhaupt nicht festgesetzt
worden, sodass keine Rede davon sein könne, dass eine
Abgabenverkürzung bewirkt worden wäre.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 FinStrG begehe eine Abgabenhinterziehung (im Zusammenhang mit
Umsatzsteuervoranmeldungen) nur derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Die erstinstanzliche
Behörde begründe die Einleitung des Finanzstrafverfahrens damit, dass
der Bf. als Geschäftsführer wider besseres Wissen
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen beantragt hätte, wobei der
Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse nicht bekannt gewesen
wäre und zum Zeitpunkt der Prüfung unauffindbar gewesen wäre.
Dazu sei zum einen darauf hinzuweisen, dass die Behörde völlig
übersehe, dass die G-GmbH lediglich als Zwischenhändler tätig
gewesen sei. Naturgemäß sei die R-GmbH bei Entwicklung und
Installation des Programms direkt mit dem befassten rumänischen Unternehmen
in Kontakt gewesen; dennoch sei auf Anraten des Steuerberaters vorsorglich sogar
die UID-Nummer der G-GmbH geprüft worden und sei diese in Ordnung gewesen.
Wie der Bf. als Geschäftsführer der R-GmbH feststellen hätte
sollen, dass obwohl eine ordnungsgemäße Lieferung erfolgt sei, die
G-GmbH an der von ihr angegebenen Adresse nicht auffindbar wäre oder - noch
mehr - voraus ahnen hätte sollen - ob diese zum Zeitpunkt der Prüfung
- Monate später - noch existiere, führe die erstinstanzliche
Behörde nicht aus. Diese Umstände seien nach Meinung des Bf.
jedenfalls nicht geeignet, ihm vorzuwerfen, er hätte vorsätzlich
Abgaben verkürzen wollen.
Die erstinstanzliche
Behörde habe daher weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht einen
Verdacht substantiiert, der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
rechtfertigen würde und werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2
bewirkt,
a) wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten,
b) wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden,
c) wenn
Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht
oder zu hoch festgesetzt
wurden,
d) wenn
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
Unrecht oder zu hoch geltend gemacht
wurden,
e) wenn eine Abgabe zu
Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche
Belastung zu Unrecht abgegolten wurde,
oder
f) wenn auf einen
Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine
Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen
wurde.
Soweit der Bf. zunächst
darauf hinzuweisen versucht, dass gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 erst bewirkt ist, wenn Abgabengutschriften,
die bescheidmäßig festzusetzen seien, zu Unrecht oder zu hoch
festgesetzt werden, tatsächlich die gegenständliche Abgabengutschrift
aber überhaupt nicht festgesetzt wurde, sodass keine Rede davon sein kann,
dass eine Abgabenverkürzung bewirkt worden wäre, ist festzuhalten,
dass bei genauerer Betrachtung des § 33 Abs. 3 FinStrG unter lit. d die
für die gegenständliche Abgabenverkürzung anzuwendende Bestimmung
nachzulesen ist, wonach eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden. Der Bf. übersieht, dass ihm im
angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, die verfahrensgegenständlichen
Vorsteuern zu Unrecht in dieser Höhe geltend gemacht und dadurch eine
Abgabenverkürzung bewirkt zu haben. Diese Beschwerdeausführungen
treffen somit nicht zu.
Grundsätzlich ist zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auszuführen, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn
gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in
Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund
einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Der Verdacht muss
sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Der objektive Tatverdacht
ergibt sich aus dem Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung, bei der
festgestellt wurde, dass Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen 1/2006-4/2006
beantragt wurden, der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse nicht
bekannt und zum Zeitpunkt der Prüfung unauffindbar gewesen ist, sodass
aufgrund der Kettenprüfung der Verdacht besteht, dass die in den Rechnungen
angeführten Leistungen der Firma G-GmbH mit einem Nettobetrag von
€ 349.898,95 + 20% Ust € 69.979,79) nicht bzw. nicht zur
Gänze erbracht worden seien.
Auffällig ist auch, dass
die Firma G-GmbH diese Lieferungen bzw. Leistungen der in Rede stehenden
Rechnungen erbracht haben soll, die entsprechenden offenen Forderungen jedoch
nicht im Konkursverfahren der R-GmbH, das am 16. Jänner 2007 beim
Gericht zur GZ-1 eröffnet wurde, geltend gemacht hat. Laut Akt ist dem
Anmeldungsverzeichnis in diesem Konkursverfahren eine entsprechende
Verbindlichkeit nicht zu entnehmen.
Bemerkenswert ist weiters, dass
der Gesellschaftsvertrag der S-KEG am 23. August 2005 abgeschlossen wurde, die
Rechnungen 2 und 3/2006 sich auf Lieferungen durch die S-KEG vom 18. März
2005, die Rechnung 4/2006 sich auf eine Lieferung dieses Unternehmens vom 6.
Juni 2005 beziehen, somit die Lieferungen zu Zeitpunkten erbracht worden sein
sollen, an denen dieses Unternehmen noch nicht existiert hat.
Für die Verwirklichung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Der Beschwerde ist zur
subjektiven Tatseite zu entnehmen, dass der Bf. auf Anraten des Steuerberaters
vorsorglich sogar die UID-Nummer der G-GmbH überprüft hat. Es wurde
auf einer Rechnung lediglich festgehalten: "MWST-Nr. gültig". Es ist jedoch
nicht zu ersehen, wie die Prüfung erfolgt ist, wer die Auskunft erteilt hat
noch wer die Auskunft eingeholt hat. Es scheint nur das Datum vom 9. Februar
2006 auf. Aussagen zur Existenz eines Unternehmens an der in der Rechnung
angegebenen Adresse können daraus nicht wirklich abgeleitet werden.
Wenn dann während der
später folgenden abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt wird,
dass an der von der G-GmbH angegebenen Adresse dieses Unternehmen nicht - bzw.
zum Prüfungszeitpunkt nicht mehr - auffindbar gewesen ist, bedeutet dies
nicht für sich allein, dass der Verdacht besteht, dass der Bf. wissentlich
eine Verkürzung von Umsatzsteuer begangen hat. Bei der oben geschilderten
Sachlage besteht jedoch der Verdacht, dass der Bf. durch die Geltendmachung von
Vorsteuern insoweit eine Abgabenverkürzung bewirken wollte, als die
zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen zwischen der als
Zwischenhändler auftretenden G-GmbH und der R-GmbH nicht oder nicht
mängelfrei oder nicht zur Gänze erfolgt sind (die dahinter stehende
Beziehung zu einem mit der Entwicklung und Installation des Programms befassten
Unternehmens war hier nicht zu prüfen). Wichtiges Indiz für die
subjektive Tatseite ist der Umstand, dass für die Rechnungsgegenstände
im Konkurs auch keine Forderungen der G-GmbH von immerhin fast
€ 350.000,00 angemeldet wurden, sodass der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz geäußerte Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Aktenlage auch in
dieser Hinsicht gegeben erscheint.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/07
- Stammnummer
- 34070
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF