Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldung; Wissentlichkeit;
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-S/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen H.B., El., vertreten durch Dr. Andreas CECONI,
Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lt a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
8. April 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr.
Friederike Heitger-Leitich, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
12. März 2008, StrNr. 2007/0000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid vom 12.März 2008 ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. März 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2007/0000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 in Höhe von €
11.950.-unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in dieser Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen habe.
Begründend verwies das Finanzamt auf die
Feststellungen der Umsatzsteuer-Nachschau vom 10. und 16. November 2006 und den
rechtskräftigen Festsetzungsbescheid. Damit sei die objektive Tatseite
manifestiert. Zur subjektiven Tatseite werde auf die Aussagen des Herrn
H.B. verwiesen, dass er die Rechnung nicht an die Steuerberaterin weitergegeben
habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass durch die Rückabwicklung des
Geschäftes innerhalb desselben Monates der Sachverhalt nicht steuerlich
relevant wäre. Als Verschuldensform sei direkter Vorsatz anzunehmen, weil
der Bf. als langjähriger Unternehmer wissen musste, dass unabhängig
von einer allfälligen Rückabwicklung eines Geschäftes jeder
Geschäftsvorfall in der Buchhaltung zu erfassen sei und dass der
Unternehmer zur Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet sei. Nachdem die Vorauszahlung wider besseren Wissens nicht in der
richtigen Höhe geleistet wurde, ergebe sich der Verdacht
vorsätzlicher, auf eine Abgabenersparnis gerichteter Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2008, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde: Der Beschuldigte verfüge weder
über eine rechtliche noch eine steuerliche Grundausbildung. Da er mangelnde
unternehmerische Fähigkeiten besitze habe er auch das Unternehmen seines
Vaters, einen Handel mit Fleischereimaschinen, nicht weiterführen
können. Er habe dieses mit Verlust liquidieren müssen. Er habe in der
Folge nur Einkünfte aus Vermietung erzielt, wobei eine vermietete Wohnung
seitens des Finanzamtes als Liebhaberei erklärt wurde und die zweite
Wohnung mit Verlust verkauft wurde. Da er keine Arbeit gefunden habe, hätte
er sich einen Gewerbeschein für Handel besorgt, um irgend welche
Einkünfte zur Existenzsicherung zu erzielen. Auch die Führung der
Handelsagentur von 11/2004 bis 7/2006 sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen,
sodass diese aufgegeben werden musste. Der Bf. habe in der Folge als freier
Dienstnehmer gearbeitet und sei nun arbeitslos. Die Buchhaltung habe im
Jahr 2006 aus nur wenigen Belegen bestanden. Bei einem so geringen Umfang
hätte der Bf. - hätte er die im Bescheid behauptete Kenntnis gehabt -
die Daten für die Voranmeldung spielerisch ausrechnen und erstellen
können. Aufgrund seiner fehlenden unternehmerischen Kenntnisse sei er davon
ausgegangen, dass der strittige Geschäftsfall wegen der unverzüglichen
Rückabwicklung nicht in die Bücher aufgenommen werden bräuchte.
Er sei durch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall
überfordert gewesen. Da der Bf. grundsätzlich immer die
richtigen Vorauszahlungen leistete, habe keine Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden. Außerdem seien die Umsätze weit
unter € 100.000.-geblieben. Aufgrund der falschen
Sachverhaltseinschätzung habe er die Umsatzsteuerzahllast Juli 2006
unrichtig berechnet, sodass er aus seiner Sicht die richtige Umsatzsteuer
bezahlte. Bei einer richtigen Beurteilung hätte er wiederum die gesamte
Umsatzsteuer bezahlt. Er suche seit längerem eine Anstellung als
Dienstnehmer, da er den Anforderungen als Unternehmer nicht gewachsen sei.
Da der Bf. nur kurz und in äußerst geringem Umfang
unternehmerisch tätig war und nicht einmal über grundlegende
Kenntnisse verfügte, könne kein vorsätzliches Handeln angenommen
werden. Er habe sich auch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ihm könne
höchstens vorgeworfen werden, sich hinsichtlich des die Nachzahlung
auslösenden Geschäftes bei seinem Steuerberater nicht ausreichend
erkundigt zu haben .
Es werde daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides und
die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde bei H.B. am 10.November 2006
eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt und dabei festgestellt, dass ein
vermitteltes Verkaufsgeschäft betreffend die Lieferung von Reinigungsmittel
nach Serbien mit einem Nettobetrag von € 60.160.-im Rechenwerk nicht
erfasst wurde. Dieses Geschäft sei im Juli 2006 abgewickelt worden, der Bf.
habe den Betrag bar erhalten. Auf Grund von Mängeln sei die Ware
zurückgestellt und der Kaufpreis zur Gänze rückerstattet worden.
Dieser Geschäftsfall habe in die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung
nicht Eingang gefunden. Das Finanzamt setzte aufgrund dieser
Prüfungsfeststellung mit Bescheid vom 14.November 2006 für den
Voranmeldungszeitraum 07/2006 die Umsatzsteuer mit
€ 11.950,51
fest. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, die Abgabe wurde teils durch
Gutschrift, teils durch Bezahlung entrichtet.
Dieser Sachverhalt wurde in der Folge der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den angefochtenen Einleitungsbescheid erließ.
Das Finanzamt legt dem Bf. das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG zur Last. Dieses Delikt
verwirklicht, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Nach Beurteilung des
Unabhängigen Finanzsenates steht nach der Aktenlage nicht fest, ob der Bf.
im Sinne des § 21 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet war. Da er (mit Ausnahme des den gegenständlichen
Geschäftsfall betreffenden Umsatzsteuerbetrages) die
Umsatzsteuervorauszahlungen stets zeitgerecht und vollständig entrichtet
hat, ist eine derartige Verpflichtung ohne nähere Prüfung nicht
ersichtlich. Die USt-Nachschau hat jedenfalls hinsichtlich vorangegangener
Voranmeldungszeiträume keine abweichenden Feststellungen getroffen, sodass
von deren Richtigkeit auszugehen ist. Da auch die Veranlagungen der Jahre 2004
und 2005 zu keinen Nachforderungen gegenüber den entrichteten
Vorauszahlungen führten, ist von ordnungsgemäß entrichteten
Vorauszahlungen auszugehen. Dem Einleitungsbescheid liegt ein einziges
Exportgeschäft im Juli 2006 zugrunde, das noch im selben Monat
rückabgewickelt wurde. Die Tatsache der Rückabwicklung ist unstrittig,
aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf. am 21.Juli 2006 €
72.192.-brutto als Kassaeingang quittiert hat und er den gleichen Betrag mit
31.Juli 2006 wieder zurückgezahlt hat. Die Ware wurde im Zuge der Nachschau
von den Prüfern in Augenschein genommen.
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG verlangt als
Verschuldensform Wissentlichkeit. Diese setzt voraus, dass der Täter
weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden
ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen
Erfolges als gewiss voraus. Hier steht der Wissensfaktor im Vordergrund.
Vorsätzliches Handeln bedeutet hier immer ein "Verwirklichenwollen" eines
deliktstypischen Sachverhaltes (OGH 5.8.1997, 11 Os 66/97).
Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es an der für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wesentlichen Voraussetzung der
"Wissentlichkeit". Nach den dargelegten und für die
Rechtsmittelbehörde nachvollziehbaren Beschwerdeausführungen war der
Bf. mit der Abwicklung des Exportgeschäftes, bei dem nicht absehbare
Schwierigkeiten aufgetreten sind, überfordert. Dass er sich bei der
Rückabwicklung nicht eben geschickt verhalten hat ist nicht zuletzt aus dem
Umstand der Rückzahlung des gesamten Kaufpreises ersichtlich, obwohl ihm
wesentliche Teile der Lieferung gar nicht zurückgestellt wurden. Das
Geschäft wurde weiters innerhalb eines Kalendermonates und damit im
gleichen Voranmeldungszeitraum storniert. Wenn dem Bf. auch vorzuwerfen ist,
dass er als Handelsagent über Grundkenntnisse der abgabenrechtlichen
Vorschriften verfügen muss, so ist damit nicht gesagt, dass er den in Rede
stehende Geschäftsfall wissentlich und um Steuern zu vermeiden nicht in die
Bücher bzw. in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen hat. Es ist nach
der Aktenlage nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, dass das
Geschäft aufgrund der Rückabwicklung steuerlich nicht relevant sei
(weil eine nachträgliche Rechnungsberichtigung faktisch zum selben Ergebnis
geführt hätte). Damit bewegt man sich jedoch im Bereich der
Rechtsfragen. Für die Annahme der Wissentlichkeit, d.h. des qualifizierten
Vorsatzes, sind die allgemein gehaltenen Ausführungen des Finanzamtes nicht
ausreichend. Hinweise darauf, warum der Bf. gerade diesen Geschäftsfall mit
Wissen und Wollen nicht in seine Berechnung der Umsatzsteuer aufgenommen hat,
können der Bescheidbegründung nicht entnommen werden. Das umfangreiche
Beschwerdevorbringen ist in sich schlüssig und bringt die Schwierigkeiten
des Bf. deutlich zum Ausdruck. Für den Beschwerdeführer spricht
weiters, dass es sich beim nicht erfassten Geschäftsfall nur um einen
einzigen Vorgang gehandelt hat und er ohnedies im Juli 2006 seine Handelsagentur
aufgegeben hat. Die Abgabenrückstände wurden zwischenzeitig zur
Gänze entrichtet und weist das Abgabenkonto einen Saldo von 0.-aus.
Zusammenfassend fehlt es auf der subjektiven Tatseite an
der Wissentlichkeit und damit einem wesentlichen Kriterium für den Verdacht
in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG. Ob der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt und damit fahrlässig
gehandelt hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen
Verdachtsprüfungsverfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/08
- Stammnummer
- 35262
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF