Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0044-S/08
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuer und Einkommensteuer)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-S/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. November
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Oktober 2008,
StrNr. 093/2008/00000-001, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit a
(FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
hinsichtlich Punkt a) insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf des Verdachtes
des ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges und Unterlassung der Versteuerung des
Eigenverbrauches betreffend Auslandsleasing (Tz 3 des
Betriebsprüfungsberichtes; iHv
€ 581,23) erhoben wurde. Der
Vorwurf hinsichtlich Umsatzteuer 2006 verringert sich daher um diesen Betrag auf
€ 2.083,41, sowie die Umsatzsteuern insgesamt auf € 11.541,62.
Der Vorwurf
nach Punkt b) des Einleitungsbescheides hat zu entfallen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. Oktober 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A
zur StrNr. 093/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
persönlich haftender Gesellschafter und damit als steuerlich Wahrnehmender
der C KEG (kurz KEG) vorsätzlich a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Umsatz - und Einkommensteuererklärungen, indem bei der durchgeführten
Betriebsprüfung (ABNr. 125096/07) Feststellungen dahingehend getroffen
wurden, dass Geschäftsfälle nicht verbucht worden waren (Tz 2),
Vorsteuern zu Unrecht in Abzug gebracht worden waren (Tz 3),
Eigenverbräuche nicht in Ansatz gebracht worden waren (Tz 3 u. Tz 4) und
Umsätze nicht in vollem Umfang in die Steuererklärungen aufgenommen
worden waren (Tz 5), Abgaben, die mit Bescheid festzusetzen sind und zwar
Umsatzsteuern für die Zeiträume 2004 iHv € 8.287,67, 2005 iHv
€ 1.170,54 und 2006 iHv € 2.664,64 somit insgesamt
€
12.122,85 sowie Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter aufgrund der
zwingenden Bescheidabhängigkeit gem. § 295 für die Zeiträume
2004 -2006 iHv insgesamt € 23.879,19 (für D und A ; siehe
Aufschlüsselung im Einleitungsbescheid) verkürzt, sowie
b) durch
Abgaben unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 2007 iHv
insgesamt € 2.073,36 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit bei Pkt a) eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und bei Pkt. B) eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der
Begründung wurde zur objektiven Tatseite auf die Feststellungen der
Außenprüfung vom 25. April 2008 (Betriebsprüfungsbericht) und
auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide verwiesen.
In subjektiver
Hinsicht sei beim Tatvorwurf gem. § 33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. a) als
Verschuldensform Vorsatz anzunehmen, weil sowohl das Wissen und Wollen der
Tatbegehung vorlägen, nachdem für die Jahre 2004 bis 2006 zwar
Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden, darin jedoch
Umsatzerlöse im Bereich der Automaten, des Weins, der Spirituosen, der
AF-Getränke und des Kaffees nicht vollständig erklärt worden
waren, Eigenverbräuche für Speisen und Getränke, sowie
(ergänzt Umsätze) gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b nicht der
Besteuerung unterworfen und deutsche Vorsteuern zu Unrecht im Inland abgezogen
worden waren. Zum Tatvorwurf gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (bei
Pkt. b) wurde in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass
direkter Vorsatz anzunehmen sei, da ein steuerlich Wahrnehmender verpflichtet
sei, entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht und in korrekter Höhe bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Nachdem Umsatzsteuervoranmeldungen wider besseren Wissens nicht in korrekter
Höhe eingereicht wurden, ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher, auf
eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise. Weiters wurde ausgeführt,
dass gerade weil die unter Punkt a) vorgebrachten rechtswidrigen Vorgangsweisen
im Bereich des Eigenverbrauches weitergeführt worden waren könne der
Übergang von Eventualvorsatz zu wissentlicher Abgabenverkürzung als
gegeben angesehen werden.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 18. November 2008 datierte
Berufung (richtig Beschwerde) des Bf. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass er als persönlich haftender
Gesellschafter der KEG keinerlei absichtliche Steuerhinterziehung begangen habe.
Die Umsatzsteuer sei pünktlich entrichtet worden. Erst bei der
Umsatzsteuerprüfung der Jahre 2004 -2006 sei etliches nicht anerkannt
worden und sei es so zu Nachzahlungen gekommen. Entscheidend sei das Jahr
2004 gewesen wo er noch eine Disco betrieben habe und es jeden Mittwoch und
Freitag eine "happy (h)our" gegeben habe und jedes Getränk € 1,--
gekostet habe (21-23 Uhr). Aufgrund dieses Kaufpreises habe
natürlich der Rohaufschlag zwischen Einkauf und Verkauf nicht mehr gestimmt
und sei deshalb dazugeschätzt worden. In den Jahren 2005 und 2006 wo
er nur mehr ein Pub hatte, sei nur eine kleine Differenz festgestellt
worden.
Außerdem
habe es auch eine Berichtigung der Einkommensteuer (Aufteilung der Anteile)
zwischen D und ihm gegeben.
Er ersuche
daher das Strafverfahren einzustellen, da keinerlei Absicht bestanden habe
Steuern zu hinterziehe.
Nach
Mängelbehebungsauftrag durch den UFS-Salzburg wegen fehlender Unterschrift
wurde diese rechtzeitig vom Bf nachgebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gem. § 83
Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gem. § 83
Abs. 2 ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß
letztem Satz dieser Bestimmung bedarf die Verständigung eines Bescheides,
wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
§ 8 Abs. 1
FinStrG lautet:
Vorsätzlich
handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Zur teilweisen
Stattgabe der Beschwerde bezüglich Auslandsleasing (Tz 3) gem. Punkt a) des
Einleitungsbescheides ist auszuführen, dass die Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes gem. § 1 Abs. 1 Z 2 b (hinsichtlich Eigenverbrauch)
und des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b grundsätzliche Kenntnisse des
Steuerrechtes voraussetzen oder zu den täglichen Geschäften des
Unternehmers zählen müssten. Davon kann bei einem in der Gastronomie
tätigen Unternehmer, der ab dem Jahr 2006 einen PKW im Wege von
Auslandleasing finanziert nicht ausgegangen werden. Es kann daher nicht, wie vom
Finanzamt angenommen, von der objektiven Tatseite ohne weitere Tatsache auf die
subjektive Tatseite in Form von Vorsatz geschlossen werden. Da zur subjektiven
Tatseite keine weiteren Feststellungen in Bezug auf die das Auslandsleasing
betreffenden Sachverhalte getroffen wurden, ist in diesem Punkt nicht vom
Verdacht der vorsätzlichen Begehung auszugehen. Der Vorwurf betreffend die
Umsatzsteuerbeträge für 2006 war daher um die Vorsteuer € 285,69,
sowie um die Umsatzsteuer für Eigenverbrauch, insgesamt somit um €
581,23 zu verringern.
Gleiches gilt
betreffend Auslandsleasing für das Jahr 2007 (Punkt b des
Einleitungsbescheides), wobei der Vorwurf nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuern voraussetzt.
Dass der Bf im Jahr 2007 entsprechende Kenntnisse betreffend die steuerliche
Behandlung in Bezug auf Auslandsleasing erworben hat bzw. vom Finanzamt auf die
sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten hingewiesen worden wäre, ist
aus dem Einleitungsbescheid, sowie dem Akteninhalt, nicht zu
entnehmen. Hinsichtlich des Eigenverbrauches bezüglich der Entnahme
von Getränken und Speisen durch die Gesellschafter (Tz 4) ist dem Bf zwar
grundsätzliche Kenntnis einer Besteuerung zu unterstellen, woraus sich
jedoch der Verdacht ergibt, dass er wissentlich, somit mit dem Bewusstsein der
sicheren Kenntnis einer Abgabenverkürzung, für sämtliche Monate
im Jahr 2007 durch Unterlassung gehandelt hat, wird im Einleitungsbescheid
konkret nicht ausgeführt. Der Beschwerde war somit im Punkt b) des
Einleitungsbescheides ebenfalls Folge zu geben.
Im Übrigen
kommt der Beschwerde jedoch keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich
Punkt a) des Einleitungsbescheides wurde bezüglich der übrigen vom
Verdacht umfassten Sachverhalten nach den Tz. 2, 4 und 5 seitens des Finanzamtes
zu Recht auf den Betriebprüfungsbericht vom 25. April 2008 verwiesen. Aus
Tz 1 (Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen) dieses Berichtes ist zu
ersehen, dass aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt
wurden und eine Überprüfung der Losungen daher nicht möglich ist.
Weiters, dass Automatenerlöse nicht vollständig verbucht und auch
Wareneinkäufe (zugunsten des Bf) bei Kaffee und Wein nicht erfasst wurden.
Festgestellt wurde auch, dass Tageslosungen rechnerisch unrichtig und dass es
unplausibel geblieben ist, das an normalen Geschäftstagen bei einzelnen
Sparten keine Umsätze erzielt worden seien. Weiters entspreche es nicht den
Wahrscheinlichkeitsgesetzen, dass im Prüfungszeitraum bei Bar-Losungen 205
Beträge doppelt erfasst wurden was 22,88% aller Losungen entspreche. Die
von der Betriebsprüfung vorgenommene Kalkulation hat zu erheblichen, im
Bericht dargestellten Differenzen, geführt. Wenn der Bf in der
Beschwerde vorbringt dass die Differenzen im Jahr 2004 auf die im Discobetrieb
am Mittwoch und Freitag stattgefundene happy hour (alle Getränke um einen
Euro) zurückzuführen sei, kann er damit die obigen Feststellung nicht
entkräften, zumal eine konkrete Berechnung der sich daraus ergeben
Änderung der Erlöse seitens des Bf nicht erfolgt ist. Die lt.
Betriebsprüfung errechneten Fehlbeträge lassen sich somit nicht allein
aufgrund der wegen einer happy hour bestehenden Preisminderung
erklären. Dazu ist auszuführen, dass der
betragsmäßig richtige Abgabenbetrag anlässlich der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens noch nicht feststehen muss. Die genaue Ermittlung des
Abgabenbetrages, somit die Auseinandersetzung mit der Einwendung des Bf, kann
daher dem Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben. Aufgrund dessen
kommt daher dem Einwand, es habe einkommensteuerlich eine andere Aufteilung der
Anteile gegeben, keine wesentliche Bedeutung zu. Der Verdacht der
Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher dem Grunde nach als gegeben
anzunehmen.
Bezüglich
der subjektiven Tatseite werden vom Bf keine konkreten Einwände erhoben, er
bestreitet jedoch absichtlich gehandelt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass
es beim Vorwurf der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG
genügt, wenn der Bf die Verwirklichung eines Sachverhaltes der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht -Abgabenverkürzung - ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet; somit im Sinne eines dolus
eventualis gem. § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG gehandelt hat. Aufgrund
der festgestellten groben Aufzeichnungsmängel und der gegebenen
Kalkulationsdifferenzen, nicht verbuchte Automatenerlöse sowie
Nichtansetzen eines Eigenverbrauches (Tz 2, 4 und 5), kann dem Finanzamt nicht
entgegengetreten werden, wenn es vom Verdacht einer vorsätzlichen Begehung
ausging.
Weiters ist
auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne
nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Aufgrund der
vorliegenden Tatsachen ist für den Zeitraum 2004 -2006 sowohl für die
Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer (Punkt a des
Einleitungsbescheides) der Verdacht einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Der Beschwerde
war daher, wie im Spruch dargestellt, teilweise Folge zu geben.
Salzburg, am
30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-S/08
- Stammnummer
- 40654
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF