…Stattgabe der Berufung gegen die Zurückweisung nunmehr "in eventu" den Antrag, der Berufung gegen die Bescheide über die Wiedereinsetzung stattzugeben. Weiters beantragte sie, die beiden Berufungen betreffend Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Bescheide über die Wiedereinsetzung zu einem gemeinsamen Verfahren gem. § 277 BAO zusammenzulegen…
…Voraussetzung, dass ein Bescheid - im gegenständlichen Verfahren der Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) für den Zeitraum 2000 bis 2004 wegen Versäumung der Berufungsfrist vom 28.5.2008 - von mehreren Berufungswerbern - im gegenständlichen Verfahren wohl gemeint die Bw. und die Gesellschafterin der Bw…
…vertreten, dass der Zustellvorgang wirksam gewesen sei, wäre die Berufungsfrist am 30.11.2010 um 24:00 Uhr abgelaufen. An der Versäumung der Berufungsfrist treffe weder die Einschreiterin noch deren Vertreter ein Verschulden. Die versäumte Prozesshandlung habe die Einschreiterin durch Erhebung der Berufung bereits nachgeholt…
…Schuld und Strafe ein, welche ebenfalls am 16. Mai 2007 zur Post gegeben worden war (siehe Postaufgabestempel). Der Berufung vorangestellt war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsfrist, in welchem ausgeführt wurde: Das Straferkenntnis sei am 12. April 2007 zugestellt worden…
…bzw. die Anregung auf Bescheidaufhebung alternativ bzw. zusätzlich den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidrücknahme alternativ bzw. zusätzlich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist. Nach den Angaben des Bw. ist ihm der strittige Bescheid am 14. Dezember 1998 zugegangen. Der Bw. führte weiters aus, dass…
…bzw. die Anregung auf Bescheidaufhebung alternativ bzw. zusätzlich den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidrücknahme alternativ bzw. zusätzlich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist. Nach den Angaben des Bw. ist ihm der strittige Bescheid am 14. September 1998 zugegangen. Der Bw. führte weiters aus, dass…
…bzw. die Anregung auf Bescheidaufhebung alternativ bzw. zusätzlich den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidrücknahme alternativ bzw. zusätzlich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist. Nach den Angaben des Bw. ist ihm der strittige Bescheid am 14. September 1998 zugegangen. Der Bw. führte weiters aus, dass…
…einem Geschäftsleiter einer Bank ein strengerer Maßstab anzulegen. Die von der Bf. genannten Geschäftsleiter hätten die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet und die ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt völlig außer Acht gelassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung, die mit Schreiben vom 30…
…vor, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt von einer Versäumung der Berufungsfrist auszugehen sei. Der steuerliche Vertreter gab hierauf telefonisch bekannt, dass die Verspätung auf die Urlaubszeit zurückzuführen sei. Eine schriftliche Äußerung erfolgte nicht. Hinweise für einen Zustellmangel liegen nicht vor. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat (…
…auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden…
…auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 und den Einkommensteuerbescheid 2005 beide vom 07.08.2007 und den Bescheiden des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. März 2008 betreffend Zurückweisung der Berufung vom…
…der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0207, als unbegründet ab. Strittig ist nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Die Bw vertritt erkennbar die Ansicht, sie habe, nachdem sie vom Finanzamt gemäß § 10 ZustellG bescheidmäßig zur Namhaftmachung…
…3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden…
…1994, Seite 2985 zu § 308). Im vorliegenden Fall führt der Bw. zwei Gründe für die Versäumung der Berufungsfrist ins Treffen: So wird zum einen geltend gemacht, dass der gegenständliche Berufungsschriftsatz versehentlich nicht gemeinsam mit dem Aussetzungsantrag kuvertiert worden ist. Zum anderen begründet der Bw. die…
…die Verspätungszuschlagsbescheide als verspätet zurück. In der Folge beantragte der Bw mit Schreiben vom 30. Juni 2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des Abgabenrückstandes. Mit Bescheid vom 5. November 2010 wies das Finanzamt…
…Bescheid erhobene Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wiedereinsetzung: Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung ua. einer Berufungsfrist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht…
…vom 25. Jänner 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO (wegen Versäumung der Berufungsfrist betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bzw. Einkommensteuer 2004) nach der am 4. Juli 2012 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14…
…vom 21. Mai 2007 eingebrachte Berufung vom 10. Oktober 2007 zu Recht als verspätet behandelt. Im Übrigen wird auch von Seiten des Bw. die Versäumung der Berufungsfrist gar nicht bestritten (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 22. April 2008). Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch allgemein bemerkt, dass…
…Berufung wies die Bw. darauf hin, dass gleichzeitig mit der am 22.12.2006 zur Post gegebenen Berufung ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingebracht wurde; gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 21.2.2007 (Zustellung am 7.3.2007), mit dem der Wiedereinsetzungsantrag…
…auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden…