Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0075-G/08
Rechtzeitigkeit einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-G/08vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. November 2007 gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 16. Oktober 2007
betreffend die Berufung vom 10. Oktober 2007 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 21. Mai 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 brachte der
Berufungswerber (Bw.) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
21. Mai 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein
["Einspruch zum Einkommensteuerbescheid
2006"].
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wies das Finanzamt die
Berufung mit der Begründung zurück, dass die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht worden sei.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichteten
Berufung vom 6. November 2007
["Einspruch des Bescheides 2006 - Ihr
Schreiben vom 16.10.2007 (Zurückweisung)"] ging der Bw. auf die
Frage der Rechtzeitigkeit nicht ein, stellte aber klar, dass er die
Zurückweisung nicht akzeptiere. Seine weiteren Ausführungen bezogen
sich auf Fragen des Inhaltes des o.a. Einkommensteuerbescheides.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.
April 2008 wurde dem Bw. die Verspätung der Berufung vom 10. Oktober 2007
(diese sei offenbar später als einen Monat nach Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 21. Mai 2007 eingebracht
worden) nochmals vorgehalten.
In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom 22.
April 2008 stellte der Bw. diese Verspätung nicht in Abrede. Er wies aber
darauf hin, dass er Fernfahrer sei, Freitag abends nach Hause komme und Montag
in der Früh wieder fahre. Außerdem habe er auf Grund einer
Herzoperation seiner Mutter große familiäre Probleme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Für den Beginn dieser Frist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben (zugestellt) worden ist
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 245 Tz 4f).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. gegen den am 21. Mai 2007
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2007
berufen. Innerhalb der - einmonatigen - Berufungsfrist hat der Bw.
weder einen Fristverlängerungsantrag (§ 245 Abs. 3 zweiter
Satz BAO) noch einen Antrag auf Begründung (§ 245 Abs. 2 BAO)
eingebracht.
Demnach hat aber das Finanzamt die über vier Monate
nach Ergehen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 21. Mai 2007
eingebrachte Berufung vom 10. Oktober 2007 zu Recht als verspätet
behandelt.
Im Übrigen wird auch von Seiten des Bw. die
Versäumung der Berufungsfrist gar nicht bestritten
(vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 22. April 2008).
Abschließend wird der Vollständigkeit halber
noch allgemein bemerkt, dass der Beseitigung von Rechtsnachteilen, die einer
Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden
versäumt hat (vgl. Ritz,
BAO3, § 308
Tz 1), die in den §§ 308ff BAO näher geregelte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden
Graz, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-G/08
- Stammnummer
- 34480
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF