Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0365-G/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist: Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die AbgBeh I. Instanz
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0365-G/06vom 26.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch UNICONSULT Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 4910 Ried, Bahnhofstr. 35a, vom
14. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
22. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Bw ist eine deutsche Aktiengesellschaft und betreibt
einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Futter- und
Düngemittel.
Mit Bescheiden vom 25. Juli 2000 setzte das
Finanzamt ua. die Umsatzsteuer für 1996 (Umsatzsteuernachforderung:
1,659.691 S bzw. 120.614,45 €) und 1997
(Umsatzsteuernachforderung: 2,005.274 S bzw. 145.728,94 €) fest,
wobei deren Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt
erfolgte, nachdem die Bw - nach der Aktenlage - einem bescheidmäßigen
Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten (§ 10 ZustellG) nicht nachgekommen war.
Eine Information der Bw über die Zustellung erfolgte nach der Aktenlage
nicht.
Der Unabhängige Finanzsenat wies die gegen die
Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung vom 1. März 2004 mit Bescheid vom
18. April 2006, RV/0522-G/05, als verspätet zurück. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April
2009, 2006/15/0207, als unbegründet ab.
Strittig ist nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsfrist. Die Bw vertritt erkennbar die Ansicht,
sie habe, nachdem sie vom Finanzamt gemäß
§ 10 ZustellG
bescheidmäßig zur Namhaftmachung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert worden sei, zu diesem Zwecke ein
mit 30. September 2008 datiertes Schreiben zur postalischen Versendung an
das Finanzamt gebracht. Sofern dieses dort nie eingelangt sei, handle es sich um
ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, durch das sie - im Hinblick
auf die daraus folgende Zustellung durch Hinterlegung ohne Information -
verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten.
Im Antragsschreiben des steuerlichen Vertreters vom 3. Mai
2006 wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Bw habe mit dem genannten
Schreiben LL in BH "namhaft gemacht". Dieses Schreiben sei auch abgeschickt
worden. Jedoch habe die Sekretärin, eine sonst außerordentlich
zuverlässige Mitarbeiterin, offensichtlich unterlassen, es eingeschrieben
zu schicken. Dies könne selbstverständlich auch bestätigt werden.
Im Zurückweisungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates werde
ausgeführt, die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
wäre nicht erfolgt, weil das Schreiben vom 30. September 1998 nicht
vorhanden sei. Dieses Schreiben sei jedoch in dem Berufungsverfahren zu einem
Zeitpunkt vorgelegt worden, zu dem man nicht habe wissen können, welche
Schriftstücke sich im Veranlagungsakt befänden. Es sei daher nahe
liegend, dass dieses bereits vor mehreren Jahren verfasst worden sei. Schon
allein aus dieser Tatsache wäre es widersinnig gewesen, ein solches
nachträglich zu verfassen, wie in den Entscheidungsgründen
ausgeführt bzw. angedeutet worden sei. Jedenfalls könne anhand der
Papierqualität (Alter des Dokuments) als auch anhand der
EDV-mäßigen Verarbeitung bzw. Abspeicherung festgestellt werden, zu
welchem Zeitpunkt das Dokument geschrieben worden sei. Auch LL könne
jederzeit bestätigen, dass im Jahr 1998 mit der Bw vereinbart worden sei,
dass er gegenüber dem Finanzamt als Zustellungsbevollmächtigter
auftrete.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2006 wies
das Finanzamt den Antrag der Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab,
wobei zur Begründung wörtlich ausgeführt wird:
In Ihrem Fall kann man von keinem nicht von einem
unvorhergesehenen Ereignis bzw., von keinem unabwendbaren Ereignis sprechen. Der
Verweis auf eine namentlich nicht genannte Sekretärin deren Eigenschaft,
als "sonst außerordentlich zuverlässige Mitarbeiterin", was das
Finanzamt nicht überprüfen kann, ist hierfür nicht
ausreichend.
Dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 14. Juli 2006 und bringt ergänzend vor, dass
auf eine bestimmte Mitarbeiterin verwiesen und "von uns auch angeführt"
worden sei, dass dies auch bestätigt werden könne. Um weiteren
Mißverständnissen vorzubeugen, werde bekannt gegeben, dass Frau-Sch,
per Adresse der Bw, zum damaligen Zeitpunkt mit dem Schriftverkehr betraut
gewesen sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juli 2006 zur Entscheidung vor.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Entscheidungswesentlich ist, ob die Bw gegenüber der
Abgabenbehörde glaubhaft machen kann, das mit 30. September 1998 datierte
Schreiben zur Namhaftmachung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich zur
postalischen Versendung an das Finanzamt gebracht zu haben.
Zu diesem Zweck wäre insbesondere folgendes zu
ermitteln:
- Einvernahme von LL als Zeugen zu dem Beweisthema, ob er
von der Bw im September 1998 in Kenntnis gesetzt wurde und zugestimmt hat, als
inländischer Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht zu
werden;
- Einvernahme von Frau-Sch als Zeugin (wobei diese von der
Bw über Aufforderung der Abgabenbehörde stellig zu machen wäre)
zu dem Beweisthema, ob sie im September 1998 das Schreiben vom 30. September
1998 verfasst und zur Post gegeben hat;
- Feststellung, ob die Behauptung der Bw richtig ist, es
könne anhand der Papierqualität (Alter des Dokuments) als auch anhand
der EDV-mäßigen Verarbeitung bzw. Abspeicherung festgestellt werden,
zu welchem Zeitpunkt das Dokument geschrieben worden sei;
- wenn ja, Feststellung, zu welchem Zeitpunkt das Dokument
geschrieben worden ist.
Diese (aber auch allfällige andere)
Ermittlungsergebnisse wären einer Beweiswürdigung zur Beurteilung der
Frage, ob die Bw zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich das genannte Schreiben
zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zur
postalischen Versendung an das Finanzamt gebracht hat, zu Grunde zu
legen.
Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können
gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO notwendige Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen
lassen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. (...) Durch die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt jegliche
Ermittlungsschritte zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage
unterlassen und die Ermittlungslast zu Gänze auf den Unabhängigen
Finanzsenat überwälzt. Demgemäß hätte der
Unabhängige Finanzsenat nicht nur notwendige Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens durchzuführen (bzw. durchführen zu lassen),
sondern er hätte das gesamte Ermittlungsverfahren
durchzuführen.
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den
angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu
überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen
Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides,
spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals
vorzunehmen. Die im Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz
gelegene Ermittlungstätigkeit würde ansonsten - dem Wesen einer
nachprüfenden Tätigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zuwider laufend - schwerpunktmäßig in das Rechtsmittelverfahren
verlagert. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte es in der Hand,
Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der
Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine
solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden
erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den Bestimmungen des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO sowie des § 279 Abs. 2 BAO ("notwendige
"Ergänzungen"), nicht entnommen werden (vgl. UFS 3. Jänner 2005,
RV/0338-I/04).
Da die amtswegige Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes umfangreiche (möglicherweise auch über die oben
genannten Feststellungen hinausgehende) Ermittlungen nicht ausschließen
lässt, war es zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Graz, am 26.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0365-G/06
- Stammnummer
- 41077
- Gültig
- 26.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF