Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/07
Verlustvortrag, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stb., vom
11. April 2006 und 18. Dezember 2006 gegen die Bescheide des FA
vom 22. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 und vom
16. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand betreffend Berufungsfrist Einkommensteuerbescheid 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Einkommensteuer
2004
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom
22. März 2006 (Akt 2004, Seite 5) setzte das zuständige
Finanzamt (FA) die Sonderausgabe Verlustabzug mit € 2.518,62
an.
Dagegen erhob der Berufungswerber (Bw.) durch seine
steuerliche Vertretung die Berufung vom 11. April 2006 (Akt 2004,
Seite 7ff) und brachte vor, der angefochtene Bescheid weiche von der
Einkommensteuererklärung 2004 hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben
ab. Dem Bw. sei im angefochtenen Bescheid der noch nicht verbrauchte
Verlustvortrag € 8.027,06 nicht in voller Höhe gewährt
worden. Laut Einkommensteuerbescheid 2002 sei ein negatives Einkommen von
€ 11.227,06 festgestellt worden, davon sei im Einkommensteuerbescheid
2003 ein Verlustabzug € 3.200,00 verwendet worden. Es würde
demnach für 2004 ein Verlustabzug von € 8.027,06 laut
Einkommensteuererklärung verbleiben.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Mai 2006 (Akt 2004, Seite 12) mit der Begründung ab, der
für das Jahr 2004 gewährte Verlustabzug sei wie folgt errechnet
worden:
|
|
€
|
|
einzutragen
2003 in Kz 462, sei von Amts wegen mit berichtigtem Bescheid v. 22.3.2006 gem.
§ 293 BAO erfolgt
|
10.637,92
|
|
abzüglich
2003 tatsächlich berücksichtigt
|
-7.978,44
|
75%
von 10.637,92
|
einzutragen
2004 in Kz 462
|
2.518,62
|
|
abzüglich
tatsächlicher Verlustabzug 2004
|
2.518,62
|
|
|
0,00
|
Dagegen erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertretung
den Vorlageantrag vom 13. Juni 2006 (Akt 2004, Seite 13) und verwies
auf die oa. Berufung vom 11. April 2006 und die ebenfalls am
13. Juni 2006 eingebrachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 (siehe unten).
Im genannten Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2006 (Akt 2003, Seite 5) setzte das FA den Verlustabzug
mit € 7.978,44 an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche
Vertretung mit Schreiben vom 13. Juni 2006 Berufung (Akt 2003,
Seite 9), verwies hinsichtlich Rechtsmittelfrist auf einen gesonderten
Wiedereinsetzungsantrag (siehe weiter unten Punkt b), und brachte vor, ein
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30. November 2004 sei vom FA
gemäß
§ 293b BAO mit Bescheid vom
22. März 2006 hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers berichtigt
worden. Die Berufung richte sich gegen diese Berichtigung hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend den verrechenbaren Verlustabzug. In der
Einkommensteuererklärung 2003 sei kein Verlustabzug geltend gemacht bzw.
beantragt worden. Weder in § 2 Abs. 2b Z 2 und 3 noch in
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 sei ersichtlich, dass ein bestehender
Verlustabzug im darauf folgenden Jahr abgezogen werden müsse.
Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 könnten nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In der
Einkommensteuererklärung 2003 sei kein Verlustabzug beantragt
worden.
Das FA wies diese Berufung mit Bescheid vom
20. November 2006 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit
der Begründung zurück, die Berufungsfrist sei bereits am
25. April 2006 abgelaufen. Weiters werde auf die Begründung im
Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen.
b) Wiedereinsetzung
Einkommensteuer 2003
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 (Akt 2003, Seite
7f) stellte der Bw. durch seine steuerliche Vertretung unter Hinweis auf
§ 308 BAO den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
betreffend die Frist zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2006 und brachte vor, das FA habe mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22. März 2006 den laut
Erklärung beantragten Verlustabzug nicht in voller Höhe ohne
Begründung anerkannt. Darauf habe die steuerliche Vertretung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 22. März 2006 Berufung
eingebracht und dabei den vollen nicht verbrauchten Verlustabzug für 2004
urgiert. Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2006 sei
mitgeteilt worden, dass für 2004 der Verlustabzug nicht mehr in voller
Höhe zur Verfügung stehe, da bereits im Jahr 2003 durch Berichtigung
des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 22. März 2006 ein
Verlustabzug von € 7.978,44 berücksichtigt worden sei.
Erst durch die Berufungsvorentscheidung
("Einkommensteuerbescheid 2004") vom 19. Mai 2006 sei der steuerlichen
Vertretung bekannt geworden, dass durch amtswegige Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 22. März 2006 der volle
Verlustabzug für 2004 nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Nach
Rücksprache der steuerlichen Vertretung mit dem Bw. habe festgestellt
werden müssen, dass gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 auch
der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2003 dem Bw. zugegangen sei. Da sich
jedoch für den Bw. keine sichtbare Änderung im Einkommensteuerbescheid
2003 ergeben habe (im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 sei auch keine
entsprechende Begründung angeführt worden, sondern es sei nur auf
einen Ausfertigungsfehler verwiesen worden), sei der Bescheid der steuerlichen
Vertretung nicht zur Kontrolle weitergeleitet worden. Deshalb habe eine Berufung
gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 nicht fristgerecht
eingebracht werden können. Dass der Bw. ein Verschulden an der
Versäumung der Frist zur Last liege, hindere eine Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, da es sich eindeutig um einen minderen Grad des
Versehens handle.
Mit Bescheid vom 16. November 2006
(Akt 2003, Seite 11) wies das FA den Antrag mit der Begründung ab,
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO sei gegen die Versäumung
einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Unvorhergesehen sei ein
Ereignis, das die Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch
unter Bedachtnahme auf ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht
nicht habe erwarten können. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn es die
Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mittel nicht habe verhindern können, auch wenn sie
dessen Eintritt vorausgesehen habe.
Im vorliegenden Fall sei der Einkommensteuerbescheid 2003
von Amts wegen gemäß
§ 293b BAO am
22. März 2006 geändert worden, weil der Verlustabzug falsch
berechnet gewesen sei. Zugleich sei der Einkommensteuerbescheid 2004 abweichend
von der Erklärung mit dem nunmehr verbleibenden Verlust erlassen worden.
Die Bescheide seien dem Bw. direkt zugestellt worden. Daraufhin sei vom
Steuerberater zwar gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 berufen worden, jedoch
sei der geänderte Einkommensteuerbescheid 2003 unbekämpft geblieben.
Erst durch die Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004 sei man auf den
berichtigten Einkommensteuerbescheid aufmerksam geworden, der Bw. habe den
Bescheid nicht an den Steuerberater weitergeleitet.
Die Tatsache, dass der Bw. den berichtigten Bescheid 2003
nicht weitergeleitet habe, stelle aber weder ein unvorhergesehenes noch ein
unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar. Der Steuerberater
hätte bei der Verfassung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 wohl auch den Vorjahresbescheid kontrollieren müssen. Dem
Steuerberater stehe ja auch die Möglichkeit zur Verfügung, in Finanz
online den Steuerakt des Bw. abzufragen und hätte dieser dort erkennen
können und müssen, dass eine Berichtigung stattgefunden habe.
Möge das Verschulden des Bw. nicht gravierend sein, so sei an den
rechtskundigen Vertreter ein strengerer Maßstab anzulegen und könne
das Vorgehen des Steuerberaters im vorliegenden Fall nicht mehr als leicht
fahrlässig eingestuft werden. Da somit die Vorraussetzungen
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO nicht vorliegen würden,
sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist
zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2006 abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche
Vertretung die Berufung vom 18. Dezember 2006 (Akt 2003,
Seite 13f) und brachte vor, die im Bescheid angeführte
Begründung, dass der Steuerberater bei Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 auch den längst rechtskräftigen Bescheid
2003 hätte kontrollieren müssen, sei nicht nachvollziehbar. Die
Einkommensteuer 2003 sei ursprünglich erklärungsgemäß
veranlagt worden. Erst ein Jahr später, bei der Einkommensteuerveranlagung
für 2004 sei der Einkommensteuerbescheid 2003 hinsichtlich des
Verlustvortrages amtswegig berichtigt worden. Bei der Kontrolle des
Steuerbescheides 2004 habe seitens der steuerlichen Vertretung hinsichtlich der
Abweichung des beantragten Verlustvortrages nicht unbedingt auf eine
nachträgliche Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2003 geschlossen
werden müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der steuerlichen Vertretung nur
der ursprüngliche Steuerbescheid 2003 vorgelegen. Eine grob
fahrlässige Handlung des Steuerberaters könne daraus nicht abgeleitet
werden. Außerdem hätte das FA im Einkommensteuerbescheid 2004 die
nicht volle Anerkennung des beantragten Verlustvortrages ordentlich
begründen können. Man hätte dann rechtzeitig das Rechtsmittel
gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 einbringen können. Die
Voraussetuzungen des § 308 Abs. 1 BAO würden
vorliegen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Bis zum Jahr 1999 bezog der Bw. ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2001:
Gemäß Mitteilung über die gesonderte
Feststellung vom 27. Mai 2003 (Akt 2001, Seite 1) entfielen auf den
Bw. im Jahr 2001 erstmals negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer
Personengesellschaft in Höhe von S 54.437,00 (€ 3.956,09)
die vom FA auch im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Juli 2003
angesetzt wurden. Diese negative Einkünfte wurden mit positiven
Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgeglichen (vertikaler
Verlustausgleich).
|
Einkommensteuerbescheid
2001 v. 16.7.2003
|
S
|
Einkünfte
sA
|
168.718,00
|
Einkünfte
Gew.
|
-54.437,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
114.281,00
|
Topf-Sonderausgaben
|
-20.000,00
|
Einkommen
|
94.281,00
2002:
Laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
15. April 2005 (Akt 2002, Seite 9) fielen für 2002
weitere negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 8.731,00 an.
Unter Berücksichtigung weiterer erklärter Betriebsausgaben
Pflichtbeiträge GSVA € 1.765,07 (Akt 2002, Seite 4) setzte
das FA im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19. April 2004 die
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 10.497,06 an.
|
Einkommensteuerbescheid
2002 v. 19.4.2004
|
€
|
Einkünfte
Gew.
|
-10.497,06
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-10.497,06
|
Topf-Sonderausgaben
|
-730,00
|
Einkommen
|
-11.227,06
2003:
Laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
6. Dezember 2004 (Akt 2003, Seite 2) fielen für 2003 diesmal
positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 10.637,92 an.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. begehrte dieser in der am
28. November 2004 eingelangten elektronischen
Einkommensteuererklärung 2003 eine Sonderausgabe Verlustabzug in Höhe
von € 3.200,00. Das FA erließ am 30. November 2004
erklärungsgemäß folgenden Einkommensteuerbescheid 2003 (Akt
2003, Seite 3f):
|
Einkommensteuerbescheid
2003 v. 30.11.2004
|
€
|
Einkünfte
Gew.
|
10.637,92
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
10.637,92
|
Topf-Sonderausgaben
|
-730,00
|
Verlustabzug
|
-3.200,00
|
Einkommen
|
6.707,92
Am 22. März 2006 erließ das FA einen
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid (Akt
2003, Seite 5f), dem zu entnehmen ist, dass dieser Bescheid nicht an die
Stelle des Bescheides vom 30. November 2004 tritt sondern diesen
hinsichtlich des Ausfertigungsfehlers "verrechenbarer Verlust" berichtigt. Der
Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass der Verlustvortrag
gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988
gekürzt wurde.
|
Einkommensteuerbescheid
2003 Berichtigung § 293b BAO v. 22.3.2006
|
€
|
Einkünfte
Gew.
|
10.637,92
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
10.637,92
|
Topf-Sonderausgaben
|
-730,00
|
Verlustabzug
|
-7.978,44
|
Einkommen
|
1.929,48
Nach dem Vorbringen des Bw. erfolgte die Zustellung dieses
Bescheides zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom selben Datum (siehe
unten).
2004:
Laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
22. Februar 2006 (Akt 2004, Seite 1) fielen für 2004
positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 22.919,08 an. Laut
einer weiteren Mitteilung über eine gesonderte Feststellung vom
6. April 2006 (Akt 2004, Seite 4) fielen für den Bw. aus
einer anderen Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von € 527,39 an. In der am 21. Februar 2006 eingelangten
elektronischen Einkommensteuererklärung begehrte der Bw. eine Sonderausgabe
Verlustabzug in Höhe von € 8.027,06. Das FA erließ am
30. November 2004 folgenden Einkommensteuerbescheid 2004
(Akt 2004, Seite 5f):
|
Einkommensteuerbescheid
2004 v. 22.3.2006
|
€
|
Einkünfte
Gew.
|
22.219,08
|
Einkünfte
V+V
|
527,39
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
22.746,47
|
Topf-Sonderausgaben
|
-730,00
|
Verlustabzug
|
-2.518,62
|
Einkommen
|
19.497,85
2. Rechtliche
Beurteilung
Verlustabzug
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist
das Einkommen ua. aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) zu berechen.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind
als Sonderausgabe Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenem Jahr
entstanden sind, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße
Buchführung ermittelt worden sind und nicht bereits bei der Veranlagung
für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden
(Verlustabzug). Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis
14 zu ermitteln.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988
können bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaberechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt,
Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den drei
vorangegangenen Jahren entstanden sind.
Die Höhe eines Verlustes wird mit
rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres
festgesetzt. Damit wird iSd § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes
oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden
Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren
derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den
nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (VwGH
20.2.2008, 2006/15/0026, mit zahlreichen Zitaten).
Im Falle von Mitteilungen auf Grund von
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO besteht die Bindung
auf Grund dieser Bescheide.
Der Verlustabzug ist von Amts wegen im ersten Jahr
vorzunehmen, in welchem dem Verlust positive Einkünfte gegenüber
stehen (Doralt/Renner, EStG 10, § 18 Tz 310). Ein Wahlrecht des
Steuerpflichtigen, in welchem Jahr bzw. in welcher Höhe (zB durch teilweise
Geltendmachung) ein Verlustabzug durchzuführen ist, besteht nicht. Dass der
Bw. entgegen seines Vorbringens in der verspäteten Berufung gegen den
berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 in der Erklärung für dieses
Jahr ebenfalls eine Sonderausgabe Verlustabzug geltend machte, wurde bereits
festgestellt.
Im Jahr 2002 ist laut Einkommensteuerbescheid vom
19. April 2004 ein vortragsfähiger Verlust von
€ 10.497,06 entstanden.
Der als Sonderausgabe zu berücksichtigende
Verlustabzug kann durch weitere Sonderausgaben nicht erhöht werden, da
diese außerhalb der Ermittlungsbestimmungen der §§ 4 bis 14
EStG 1988 (zitiert in § 18 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988) liegen. Die
Topf-Sonderausgaben des Jahres 2002 von € 730,00 erhöhen somit
nicht den vortragsfähigen Verlust von € 10.497,06, wie vom Bw.
begehrt (der Bw. geht von einem Verlustvortrag von € 11.227,06
aus).
Gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG
1988 können bei Ermittlung des Einkommens vortragsfähige Verluste im
Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 nur im Ausmaß von 75% des
Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit
die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in
den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen.
Im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2006 wurde dementsprechend die Sonderausgabe
Verlustabzug mit € 7.978,44 angesetzt und dabei die Vortragsgrenze von
75% des Gesamtbetrages der Einkünfte voll ausgeschöpft.
|
|
€
|
Verlust laut
Einkommensteuerbescheid 2002 v. 19.4.2004
|
-10.497,06
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte 2003
|
10.637,92
|
Vortragsgrenze
75%
|
7.978,44
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004
ist somit der verbleibende Verlustvortrag in Höhe von € 2.518,62
heranzuziehen, der diesmal unter der Verrechnungsgrenze gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 von 75% des Gesamtbetrages der
Einkünfte liegt.
|
|
€
|
Verlust
2002
|
-10.497,06
|
Verlustabzug
2003
|
7.978,44
|
vortragsfähig
2004
|
-2.518,62
|
Gewinn
2003
|
10.637,92
|
Vortragsgrenze
75%
|
7.978,44
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom
22. März 2006 erweist sich somit als rechtskonform, die gegen
diesen Bescheid erhobene Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wiedereinsetzung:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen
die Versäumung ua. einer Berufungsfrist auf Antrag der Partei, die durch
die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie das FA zutreffend ausführte, ist ein Ereignis
unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert konnte (objektives
Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein
Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch
unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab) (VwGH 25.1.1995,
94/13/0236).
Ein minderer Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 BAO
ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine
leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt,
somit wer die im Verkehr mit Behörden und die für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 308 Tz 14f).
Der Bw. verfügt über höhere Schulbildung
(Titel Ingenieur) und ist seit November 2002 als unbeschränkt haftender
Gesellschafter im Bereich Geschäftsführung und Vertrieb für ein
Unternehmen tätig, das sich laut Internetauftritt (Abfrage vom 9. Mai
2008) mit Soft- und Hardwarelösungen, Webauftritten,
Contentmanagementsystemen, Stammdatenverwaltung, maßgeschneiderten
Dienstleistungen, EDV-Schulungen, komplexer Schnittstellenverwaltung zwischen
SAP und anderen Programmen und seit Dezember 2004 mit Wellness Solutions im
Kontakt mit Ärzten im komplementärmedizinischen Bereich,
Naturprodukten und alternativen Heilmethoden, Veranstaltung von Seminaren im
Wellnessbereich für Ärzte, Therapeuten, Masseure, Trainer,
Gesundheitsberater und Energetiker beschäftigt.
Man kann von einem Durchschnittsmenschen und - nach dem
festgestellten schulischen und beruflichen Hintergrund - noch mehr vom Bw.
verlangen, dass er an ihn gerichtete behördliche Erledigungen liest. Sowohl
ein Durchschnittmensch als auch der Bw. konnte dem berichtigten
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. März 2006 ohne Mühe und
unmissverständlich entnehmen, dass auf Grund einer Änderung des
verrechenbaren Verlustes ein Betrag von € 7.978,44 als Verlustabzug
angesetzt wurde. Dieser Bescheid weist sehr wohl eine (Zitat Bw.:) "sichtbare
Änderung" gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vom
30. November 2004 auf, der noch einen Verlustabzug von
€ 3.200,00 beinhaltete.
Überdies erweist sich das Vorbringen des Bw., eine
Änderung im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2006 sei mangels [wohl gemeint: richtiger]
Begründung nicht erkennbar gewesen, als unschlüssig, da der
Einkommensteuerbescheid 2004 desselben Datums überhaupt keine
Begründung enthält, obwohl er im Punkt Verlustabzug ebenfalls von der
Abgabenerklärung abweicht, und dennoch fristgerecht mit Berufung
angefochten wurde.
Dass der Bw. nur den Einkommensteuerbescheid 2004, nicht
jedoch den gleichzeitig zugestellten berichtigten Einkommensteuerbescheid 2003
seiner steuerlichen Vertretung vorlegte, kann somit nicht auf Grund eines
minderen Grad des Verschuldens erfolgt beurteilt werden.
Ob überdies dem Steuerberater des Bw. ein
maßgebliches Verschulden an der Fristversäumung traf, brauchte daher
nicht mehr weiter untersucht werden.
Die Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand war daher ebenfalls abzuweisen.
Wien, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/07
- Stammnummer
- 34735
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF