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UFSW RV/0719-W/03Anspruchszinsen bei entrichteter Anzahlung und unrichtiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2003

…nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214…

UFSL RV/0150-L/07Zulässigkeit der Verrechnung von sich aus Einkommensteuerveranlagungen ergebenden Gutschriften mit der nicht angemeldeten Konkursforderung Einkommensteuer 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2009

…Zwangsausgleichs, Ausgleichs oder Entschuldung im Privatkonkurs endete und die entsprechenden Quoten bereits entrichtet wurden. Trat die Aufrechnungslage rückwirkend bereits vor der Insolvenzeröffnung ein, ist die Verrechnung von Abgabenansprüchen vor der Konkurseröffnung ohne insolvenzrechtliche Einschränkung zulässig (UFSjournal 2008, 108, unter Hinweis auf VwGH 29.1.2004…

UFSL RV/1316-L/08Festsetzung von Anspruchszinsen auch bei Bestehen eines Abgabenguthabens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.04.2010

…Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen oder über die Verrechnung von Gutschriften an sich in einem Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären sind. Der Bw. machte von der Möglichkeit, das durch die gutgeschriebenen Vorauszahlungen entstandene Guthaben mit gesondertem Schreiben dem Finanzamt als Anzahlung bekannt…

UFSF RV/0391-F/10Steuerliche Behandlung von aus Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen bzw. Umsätzen eines Landwirtes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.03.2012Teil 1/2

…die Maschinenselbstkosten in den Grenzbetrag mieteinzubeziehen. Im Berufungsfall wurden die Leistungen aus den Nebentätigkeiten nach Angaben des Berufungswerbers nach den ÖKL-Richtlinien verrechnet. Die ÖKL-Richtwerte geben Anhaltspunkt für die Verrechnung von Leistungen im Rahmen der Maschinen- und Betriebshilferinge. Sie werden jährlich aktualisiert und ergänzt…

UFSL RV/0928-L/07Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und von Pauschbeträgen aus dem Titel der Behinderung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.06.2009

…2004 und 2005 konnte damit insgesamt nicht entsprochen werden und waren die Berufungen daher als unbegründet abzuweisen. 2) Zur Berufung gegen die "Festsetzung von Anspruchszinsen 2004": Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen…

UFSW RV/0174-W/06Zurückweisungsbescheid der Berufung gegen Anspruchszinsen nach Erlassung von weiteren Anspruchszinsenbescheiden für die selben Jahre, da die ersten Bescheide damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein sollen, als rechtswidrig aufgehoben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2006

…Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach …

UFSW RV/0456-W/10Anspruchszinsen; Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.07.2010

…einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (idF vor BGBl. I 2004/180) festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach…

UFSW RV/0455-W/10Anspruchszinsen; Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.07.2010

…einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (idF vor BGBl. I 2004/180) festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach…

UFSW RV/1022-W/04Anspruchszinsen im Konkurs
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.09.2004

…nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214…

UFSW RV/2050-W/03Berufung gegen Anspruchszinsen, Berufungsbegründung nur gegen Stammabgabenbescheide
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)25.11.2004

…Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach …

UFSW RV/3313-W/02Vorsteuerabzug aufgrund einer mangelhaften Rechnung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.07.2004Teil 1/2

…mit Sachwerten der Bw. Diese Sachwerte bestehen im Verkauf eines Grundstückes in der Höhe von 40.300.000,00 S, der Übertragung von Anleihen im Wert vom 4.200.000,00 S und der Verrechnung von Anzahlungen. Mit Kaufvertrag vom 15. Februar 2000 verkaufte die…

UFSG RV/0582-G/11Nachsicht bereits entrichteter Einkommensteuer, Krebserkrankung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.01.2012

…die mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sei. Ein weiterer unklarer Punkt sei, warum bei ihr die siebenjährige Verjährungsfrist nicht zum Tragen komme sowie die Verrechnung von Zinsen. Sie sei ihrer Offenlegungs- und Abgabenpflicht stets pünktlich und korrekt nachgekommen und sehe daher in der Entscheidung des…

UFSL RV/1249-L/08Darlehen an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.05.2010

…die Bw. hingegen nicht vor. Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des…

UFSK RV/0591-K/08Fruchtgenussrecht und wirtschaftliches Eigentum
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.04.2010

…Genuß der Übernehmer ist mit 01.11.2000 vollzogen worden, was hiermit beurkundet wird. Dieser Tag gilt auch als Stichtag für die Verrechnung von Steuern, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben und dergleichen, als auch für den Übergang von Gefahr, Last, Vorteil und Nutzen auf die Übernehmer. V…

UFSF RV/0002-F/06Nichtvorlage von Belegen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2007Teil 1/2

…erwogen: Anspruchszinsen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des…

UFSL RV/0259-L/03Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)15.03.2004

…2001 darstelle, gemeint war damit aber offenbar eine Anzahlung im Sinne des § 205 BAO. Diese Eingabe hätte somit eine nachträgliche Verrechnung des Betrages von € 230.000,00 als Anzahlung auf die Einkommensteuer 2001 ermöglicht. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war jedoch davon auszugehen, dass…

UFSF RV/0024-F/09Anwendbarkeit der Verlustvortragsbegrenzung gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 idF des AbgÄG 2005 im Fall eines Schuldnachlasses
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)06.12.2011

…Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…

UFSW RV/0076-W/02schwere Aufzeichnungsmängel; Fremdgeldaufzeichnungen fehlen, daher Sicherheitszuschlag; Bewirtung § 20 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.05.2006Teil 1/4

…Akontozahlungen, Umsatzsteuer Ein Makler Dkfm. St. vereinnahmte im Namen und für Rechnung des Bw. von diversen Klienten Anzahlungen in Höhe von jeweils öS 15.000,-- für Rechtsanwaltstätigkeit. Diese Akonto wurden auch in der Honorarnote des Bw. ausgewiesen. Diese Beträge habe der Makler aber lt. Bw…

UFSL RV/0260-L/03Entgeltsminderung bei einem der Klage auf Zahlung eines Werklohnes nachfolgenden Vergleich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2003Teil 1/3

…auf 7.000.000 S verzichtet, weil er strittige Schadenersatzansprüche von über 21.000.000 S habe abwehren können. Sichere 3.000.000 S Restkaufpreis seien dem Kläger lieber gewesen, als möglicherweise eine Rückzahlung von Anzahlungen wegen der hohen Schadensbeträge. Eine einseitige Umdeutung der Schadenersätze…

UFSW RV/4079-W/021. Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 2. Forderungsabschreibung wegen Uneinbringlichkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2005Teil 1/2

…der D. GmbH ersichtlich, dass die vorhin bezeichneten Anzahlungsrechnungen in Höhe von 600.000,00 S und 1,200.000,00 S zu stornieren waren. Wenn die Betriebsprüfung die Versagung der in Streit stehenden Vorsteuern auch darauf stützt, dass über das Vermögen der D. GmbH…