Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0002-F/06
Nichtvorlage von Belegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-F/06vom 12.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BfADR, vom 26. August 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 22. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 und
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 sowie Anspruchszinsen
für den Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten
Betriebsprüfung hat das Finanzamt Bregenz folgende - in vom
Berufungsführer bekämpfte - Feststellungen getroffen:
Tz
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
GF-Bezüge
Fa. M-GmbH
1999
Im Jahr 1999
wurden 280.000,- ATS als Geschäftsführerbezüge der Fa.
M-GmbH erklärt. Tatsächlich
wurden It. Kontrollmitteilung 340.000,- ATS ausbezahlt.
GF-Bezüge
Fa. H-GmbH
2001
Im Jahr 2001
wurde der Kundenstock der Buchhaltungsfirma an das Einzelunternehmen verkauft.
Die Geschäftsführerbezüge wurden in Höhe von 840.000 ATS
erlösmindernd verbucht. Die GF-Bezüge 03-12/2001 wurden nicht
erklärt.
Buchhaltung
P
Anlässlich
der Vorprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
KI, GF der
P-GmbH, bezieht seit Sept. 98
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Systembetreuer der
D-GmbH, deren GF (der
Berufungsführer) ist wiederum bei der
P-GmbH angestellt für
buchhalterische Zwischenfragen (Rechnungen der
D-GmbH für die steuerliche
Betreuung werden trotzdem gestellt).
Tatsächlich
fehlen die Merkmale eines nichtselbständigen
Arbeitsverhältnisses.
Steuerliche
Auswirkungen:
Es werden
selbständige Einkünfte in Höhe des bisherigen Bruttogehaltes
angesetzt als Bruttoerlöse 20%.
Der Lohnaufwand
wäre in der Buchhaltung umzubuchen (steuerlich keine Auswirkungen),
Vorsteuerabzug beim jeweiligen "Arbeitgeber" erst anlässlich
Rechnungslegung.
Die Auswirkungen
für das Jahr 1999 wurden bereits anlässlich der Vorprüfung
berücksichtigt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bruttolohn
|
56.000,00
|
56.000,00
|
57.400,00
|
USt
|
9.333,33
|
9.333,33
|
9.566,67
|
Nettoeinkünfte
selbst. Arb.
|
46.666,67
|
46.666,67
|
47.833,33
|
BA-Pauschale
6%
|
2.800,00
|
2.800,00
|
2.870,00
|
Einkünfte
aus selbst. Arb.
|
43.866,67
|
43.866,67
|
44.963,33
Die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden storniert. Somit stehen
Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag nicht zu.
|
E
aus selbst. Arbeit
|
1999
|
2000
|
2001
|
erklärt
|
1.228.267,00
|
1.184.400,00
|
1.594.498,00
|
M-GmbH
Diff 1999
|
60.000,00
|
|
|
Diff
Buchhaltung P-GmbH
|
|
46.666,67
|
47.833,33
|
Diff
H-GmbH
|
|
|
840.000,00
|
6%
BA-Pauschale für Diff
|
-3.600,00
|
-2.800,00
|
-53.270,00
|
Einkünfte
aus selbst. Arb.
|
1.284.667,00
|
1.228.266,67
|
2.429.061,33
|
Gewinn
+
|
56.400,00
|
43.866,67
|
834.563,33
|
USt
+
|
|
9.333,33
|
9.566,67
Tz
2. KFZ-Privatanteil 2001:
Als Aufwand
verbucht wurden 31.837,67 S Leasingaufwand für einen Mercedes Benz A 160
sowie diverse laufende Aufwendungen und die Verrechnung der PKW-Kosten aus der
GmbH in Höhe von 103.313,00 S.
Ein Privatanteil
wurde in Höhe von 20.000,00 ATS angesetzt. Die Berechnung für den
Privatanteil und die Verrechnung der PKW-Kosten aus der GmbH wurde nicht
vorgelegt.
Anl. der
Vorprüfung wurde im Jahr 1998 bei der GmbH ein Privatanteil von 30%
angesetzt. Dieser Prozentsatz wird in die Einzelfirma übernommen.
Die Vorsteuern
für Maut- und Parkgebühren werden nicht anerkannt.
|
Aufwand
Leasing lt. Buchhaltung
|
31.837,67
|
PKW-Aufwand
lt. Buchhaltung
|
151.595,06
|
Kfz-Versicherung
lt. BH
|
19.492,06
|
verbuchte
Vorsteuer PKW-Aufwand
|
540,42
|
Summe
PKW-Aufwand
|
203.465,21
|
Privatanteil
30%
|
61.039,56
|
verbuchte
Vorsteuer PKW-Aufwand
|
-540,42
|
Privatanteil
bisher
|
-20.000,00
|
Gewinn
+
|
40.499,14
|
Vorsteuer
-
|
540,42
Tz
3. Schadensfälle
Die Unterlagen
zu folgenden Schadensfällen wurden nicht vorgelegt. Der Aufwand wird nicht
anerkannt.
|
7800
Schadensfälle
|
|
VSt
|
31.7.2001
|
GU
S
|
7.291,23
|
0,00
|
31.7.2001
|
KI
|
5.000,00
|
1.000,00
|
12.11.2001
|
EV,
ZO
|
3.333,33
|
666,67
|
|
|
15.624,56
|
|
7805
Forderungsverluste 20%
|
|
|
31.12.2001
|
Konkurs
H
|
11.556,00
|
2.311,20
|
31.12.2001
|
Konkurs
Hu
|
1.200,00
|
240,00
|
|
|
12.756,00
|
|
7810
Zuweisung Einzelwertberichtigungen
|
|
|
31.12.2001
|
EWB
für G-GmbH
|
40.107,00
|
0,00
|
Gewinn
+
|
68.487,56
|
|
Vorsteuern
-
|
4.217,87
|
Tz
4. Werbeaufwand und Geschäftsanbahnung
Der weitaus
überwiegende betriebliche Anlass bzw. die Abgrenzung zu nicht
abzugsfähigen - Repräsentationsaufwendungen wurde nicht nachgewiesen.
Die Aufwendungen werden nicht anerkannt.
|
Aufwand
Werbung lt. BH
|
19.063,09
|
Aufwand
Geschäftsanbahnung lt. BH
|
15.131,16
|
Gewinn
+
|
34.194,25
|
Vorsteuer
-
|
4.934,49
Tz 8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Es wurden
lediglich Zahlentabellen ohne Datum und ohne Bezeichnung der einzelnen
Geschäftsfälle vorgelegt. Vom Prüfer wurde versucht, die
Belegsammlung und die Konten den einzelnen Objekten zuzuordnen. Folgende
Geschäftsfälle konnten nicht belegmäßig nachvollzogen
werden. (Anmerkung: "diverse" bedeutet, dass einige der Zahlen zugeordnet werden
konnten, der Rest jedoch fehlt)
Innsbruck
Zinsen Spk. KK
1999 wurden nicht nachgewiesen
Mietvertrag
Mieter und Mietvertrag Parkplatz mit Belegen 2001 wurden nicht vorgelegt. Der
Überschuss 2001 iHv 10.113,89 wurde nicht erklärt.
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-69.993,10
|
-43.354,20
|
0,00
|
nachgereichte
EAR
|
|
|
10.113,89
|
Zinsen
KK
|
4.606,76
|
|
|
fehlende
Belege 2001
|
|
|
19.745,28
|
Gewinn
lt. BP
|
-65.386,34
|
-43.354,20
|
29.859,17
|
Gewinn
+
|
4.606,76
|
0,00
|
29.859,17
|
Vorsteuer
-
|
|
|
3.894,66
Dornbirn,
S9
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
diverse Zinsen
Gebäudeversicherung
div. Re. Wasser,
Kanal, Müll 2000 + 2001
Vorsteuerberechnung
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-346.844,52
|
-348.919,61
|
-277.702,23
|
div.
Zinsen
|
1.811,00
|
2.520,47
|
7.481,20
|
WKM
|
|
4.366,59
|
5.105,00
|
Gewinn
It. BP
|
-345.033,52
|
-342.032,55
|
-265.116,03
|
Gewinn
+
|
1.811,00
|
6.887,06
|
12.586,20
|
Vorsteuer
-
|
|
436,66
|
510,50
Dornbirn
W
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Mieterlöse
2000
diverse Zinsen
Gebäudeversicherung
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-107.945,27
|
-92.809,92
|
-24.161,08
|
div.
Zinsen
|
4.992,54
|
|
14.463,32
|
Gebäudeversicherung
|
8.562,00
|
6.434,00
|
6.434,00
|
Gewinn
lt. BP
|
-94.390,73
|
-86.375,92
|
-3.263,76
|
Gewinn
+
|
13.554,54
|
6.434,00
|
20.897,32
Bregenz
B:
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Zinsen
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-28.275,33
|
-3.287,51
|
-8.046,08
|
Zinsen
|
24.564,67
|
34.056,80
|
43.340,58
|
Gewinn
It. BP
|
-3.710,66
|
30.769,29
|
35.294,50
|
Gewinn
+
|
24.564,67
|
34.056,80
|
43.340,58
Wolfurt
Bstr
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Zinsen
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
31.235,58
|
32.537,20
|
12.112,28
|
Zinsen
|
29.753,41
|
29.220,11
|
48.864,68
|
Gewinn
It. BP
|
60.988,99
|
61.757,31
|
60.976,96
|
Gewinn
+
|
29.753,41
|
29.220,11
|
48.864,68
Wolfurt
Sstr
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
div. Zinsen ab
2000
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-40.113,39
|
-19.686,93
|
-7.575,95
|
div.
Zinsen
|
|
7.192,37
|
6.670,57
|
Gewinn
It. BP
|
-40.113,39
|
-12.494,56
|
-905,38
|
Gewinn
+
|
0,00
|
7.192,37
|
6.670,57
Bregenz
A
Dieses Objekt
ist das private Wohnhaus des Berufungsführers.
Das Wohnhaus
wird vermietet an die GmbH und rückvermietet an den Berufungsführer.
Das Mietverhältnis wird nicht anerkannt. Vermietungen gegen einen
angemessenen, fremdüblichen Mietzins von und an dem Hauseigentümer
nahe stehende Kapitalgesellschaften sind auch in besonderer Weise an den
§§ 21 und 22 BAO zu messen. Ist ein außersteuerlicher Grund
für die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft nicht ersichtlich, ist
die Gestaltung nicht anzuerkennen. Bezüglich eines eventuellen
Arbeitszimmers wurden folgende Unterlagen abverlangt:
Glaubhaftmachung
der Arbeitszimmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn
Bauplan
Nachweis der
tatsächlichen Kosten (Rechnungen und Zahlscheine)
(Anschaffungskosten
und Vorsteuer wurden bisher vor Skonto und Abschlägen berechnet)
Es wurden keine
Unterlagen vorgelegt, die Buchungen werden storniert.
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-96.484,34
|
-35.625,40
|
-177.655,14
|
Nullstellung
|
96.484,34
|
35.625,40
|
177.655,14
|
Gewinn
It. BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Gewinn
+
|
96.484,34
|
35.625,40
|
177.655,14
|
Umsatzsteuer
-
|
|
-43.470,00
|
-46.440,00
|
Vorsteuer
-
|
1.216.519,59
|
349.372,22
|
5.186,72
|
Zahllast
Diff
|
1.216.519,59
|
305.902,22
|
-41.253,28
Hörbranz
R
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Zinsen 2000 und
2001
Aufwand
Al in Höhe von 240.000 S brutto
inkl. Überweisungsbeleg
Mieterlöse
1999
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
Die
AfA-Bemessungsgrundlage ist von 580.500 S auf 380.500 S zu kürzen, die
Vorsteuer wird nicht anerkannt
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-9.131,61
|
-14.189,30
|
38.731,37
|
Zinsen
|
|
24.272,48
|
27.436,50
|
Differenz
AfA
|
3.000,00
|
3.000,00
|
3.000,00
|
Gewinn
It. BP
|
-6.131,61
|
13.083,18
|
69.167,87
|
Gewinn
+
|
3.000,00
|
27.272,48
|
30.436,50
|
Vorsteuer
-
|
40.000,00
|
|
Bregenz,
D
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Darlehenskonten
Anschaffungskosten
und Sanierungsaufwendungen inkl. Überweisungsbeleg
Mieterlöse
1999
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
Es wurde die
Vorsteuer einer Rechnung L (309.850,00
S brutto) abgezogen. Dieser Beleg wurde nicht vorgefunden, hatte auch keine
Auswirkungen auf die Gewinnermittlung.
Die
Darlehenskonten wurden nicht vorgelegt, der Zinsaufwand wird nicht anerkannt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
-31.210,79
|
-18.196,55
|
-31.480,81
|
Zinsen
|
39.353,83
|
133.835,80
|
137.364,72
|
Gewinn
It. BP
|
8.143,04
|
115.639,25
|
105.883,91
|
Gewinn
+
|
39.353,83
|
133.835,80
|
137.364,72
|
Vorsteuer
-
|
|
51.641,67
|
Bregenz,
N
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Kaufvertrag
Mietverträge
Darlehenskonten
Sanierungskosten
inkl. Überweisungsbelege
Vorsteuerdetail
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
Die Vorsteuer
ist aufgrund der unechten Befreiung eines Teils der Mieterlöse zu
aliquotieren. Da die Unterlagen nicht vorgelegt wurden, wird der Prozentsatz aus
dem Drei-Jahres-Schnitt errechnet. Die gezehntelten Sanierungskosten 2000 werden
um ein Zehntel der gekürzten Vorsteuern auf Anschaffungen erhöht.
Zinsen werden
mangels Nachweises nicht anerkannt
AfA Einrichtung
wird mangels Nachweises nicht anerkannt
|
Umsätze
lt Erklärung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Summe
|
%
|
Mieterlöse
10%
|
|
4.190,91
|
212.945,45
|
217.136,36
|
|
Mieterlöse
0%
|
|
31.100,00
|
316.422,00
|
347.522,00
|
42,74
|
Mieterlöse
20%
|
22.549,33
|
193.410,67
|
32.400,00
|
248.360,00
|
|
|
22.549,33
|
228.701,58
|
561.767,45
|
813.018,36
|
|
UKZ
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
Umsatz
0
|
|
31.100,00
|
316.422,00
|
|
|
Umsatz
10
|
|
4.190,91
|
212.945,45
|
|
|
Umsatz
20
|
22.549,33
|
193.410,67
|
32.400,00
|
|
|
USt
|
4.509,87
|
39.101,23
|
27.774,55
|
|
|
VSt
|
50.392,05
|
97.287,35
|
5.493,08
|
|
|
Zahllast
|
-45.882,18
|
-58.186,13
|
22.281,47
|
|
|
VSt
nachgewiesen gesamt
|
392,05
|
97.287,35
|
5.493,08
|
|
|
abzüglich
42,74 % antlg Erl 0%
|
-167,56
|
-41.580,61
|
-2.347,74
|
|
|
VSt
nachgewiesen Ifd
|
392,05
|
5.133,68
|
5.493,08
|
|
|
abzüglich
42,74 % antlg Erl 0%
|
-167,56
|
-2.194,13
|
-2.347,74
|
|
|
VSt
nachgewiesen auf Ansch.
|
|
92.153,67
|
|
|
|
abzüglich
42,74 % antlg Erl 0%
|
0,00
|
-39.386,48
|
0,00
|
|
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
Gewinn
erklärt
|
-25.755,19
|
-170.432,82
|
91.109,67
|
|
|
Zinsen
|
1.980,27
|
250.909,21
|
314.477,60
|
|
|
Zehntel
Vorsteuerkürzung
|
|
-3.938,65
|
-3.938,65
|
|
|
AfA
Einrichtung
|
12.500,00
|
25.000,00
|
25.000,00
|
|
|
Gewinn
It. BP
|
-11.274,92
|
101.537,74
|
426.648,62
|
|
|
Gewinn
+
|
14.480,27
|
271.970,56
|
335.538,95
|
|
|
Vorsteuer
-
|
-167,56
|
41.580,61
|
2.347,74
|
|
Lauterach,
M
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Zinsberechnung
Vorsteuerdetail
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
Die
Betriebskosten wurden nicht nachgewiesen und werden daher nicht anerkannt, die
Vorsteuer wird nur für die vorgefundenen Belege anerkannt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
erklärt
|
|
-30.876,33
|
-23.873,23
|
Betriebskosten
|
|
22.000,00
|
21.552,22
|
Gewinn
It. BP
|
|
-8.876,33
|
-2.321,01
|
Gewinn
+
|
|
22.000,00
|
21.552,22
|
Vorsteuer
-
|
|
23.542,47
|
4.310,44
Lauterach,
Ro
Folgende Belege
wurden abverlangt, aber nicht vorgelegt:
Mietvertrag
Kaufvertrag
Überschussermittlung
Folgende
Änderungen sind vorzunehmen:
Der Zinsaufwand
wird nicht anerkannt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
+
|
|
|
2.842,33
sonstige
Vorsteuern
Im Jahr 2001
wurden zusätzlich zu den Vorsteuern aus den einzelnen Objekten weiter
Vorsteuern aus VuV angesetzt
|
|
2001
|
diverse
Vorsteuern (keine Belege vorgelegt)
|
43.090,63
|
Vorsteuern
allgemein (ohne Bezeichnung)
|
132.897,07
|
Vorsteuern
Dr und
Mi (keine Belege
vorgelegt)
|
30.600,00
|
|
206.587,70
Diese
Vorsteuern werden nicht anerkannt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Vorsteuer
-
|
|
|
206.587,70
Mit Bescheiden vom 22. Juli 2005 hat das Finanzamt Bregenz
auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wiederaufgenommen. Mit
Bescheiden vom 22. Juli 2005 hat das Finanzamt Bregenz die Einkommensteuer und
Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 1999 bis 2001 sowie den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2005 unter
Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassen.
Weiters hat das Finanzamt Bregenz mit Bescheiden vom 22. Juli 2005
Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzt.
In den Berufungen vom 26. August 2005 betreffend die
Bescheide über die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Umsatz- und Einkommensteuer 1999 als auch gegen die Bescheide
über die Festsetzung der Umsatz- und Einkommentsteuer für die Jahre
1999, 2000 und 2001, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2000 sowie 2001 sowie der Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für das Jahr 2005 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"Zu den
einzelnen Feststellung der Betriebsprüfung wird nun wie folgt Stellung
genommen:
Tz.
1
Aufgrund der
Nichtabgrenzung der Geschäftsführerbezüge in der Firma
M-GmbH kam es dazu, dass sämtliche
der im Jahr 1999 geflossenen Bezüge auch Einkünfte waren; die
Einkünfte in Höhe von ATS 340.000,00 für das Jahr 1999 sind
richtig.
In der Firma
H-GmbH wurde ein Betrag in Höhe
von ATS 840.000,00 falsch verbucht; niemals ist mir jedoch der Betrag von ATS
840.000,00 zugeflossen. Mangels Zufluss liegen keine weiteren steuerpflichtigen
Einkünfte vor.
Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind daher richtig wie folgt
festzusetzen: Im Jahr 1999 sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
nach Abzug des entsprechenden Betriebsausgabenpauschale in Höhe von ATS
56.400,00 hinzuzurechnen.
Die Feststellung
hinsichtlich der "Buchhaltung P" werden grundsätzlich anerkannt; es ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Bruttoeinnahmen nur die
tatsächlich zugeflossenen Beträge sein können. Diese haben im
Jahr 1999 ATS 46.196,00, im Jahr 2000 ATS 46.196,00 und im Jahr 2001 ATS
47.348,00 betragen. Dementsprechend sind die darin enthaltenen Umsatzsteuern als
auch die Beträge, die sich auf die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erhöhend auswirken, zu berichtigen.
Tz.2
Im Jahr 2001
befand sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens 1 PKW; dabei
handelte es sich um den PKW Mercedes A 160, der ausschließlich durch die
Mitarbeiter des Unternehmens verwendet wurde. Da ich selbst mit diesem PKW
niemals gefahren bin, kann es auch zu keinem Ausscheiden eines Privatanteiles
kommen.
Ich selbst
nutzte einen PKW Mercedes C 220, der im Betriebsvermögen der Firma
H-GmbH befindlich war. Die
H-GmbH verrechnete von den Gesamtkosten
einen Teilbetrag von ATS 103.313,00 an die Einzelfirma; der Restbetrag wurde
aufgrund der privaten Mitnutzung über das Gesellschafterverrechnungskonto
in der GmbH ausgebucht. Ebenfalls kann es daher zu keinem weiteren Ansatz eines
Privatanteiles PKW kommen. Die Privatanteilsansatz It. Vorprüfung wurde
dabei berücksichtigt.
Die Vorsteuern
aus Maut- und Parkgebühren wurden in jedem Vorjahreszeitraum bereits
berücksichtigt; auch wurden diese in der unmittelbar davor stattgefunden
Vorprüfung durch denselben Betriebsprüfer nicht beanstandet und auch
nicht als nicht abzugsfähig erklärt. In Anlehnung an den
Vertrauensschutz als auch mit der Begründung, dass auch bei einer
gemieteten Tiefgarage die entsprechende Vorsteuer abziehbar ist, muss auch die
Vorsteuer aus Parkgebühren abziehbar sein.
Tz.
3
Entsprechend den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Forderungen,
die uneinbringlich sind, als Forderungsverluste auszubuchen. Bei den
Forderungsverlusten handelt es sich um zwei Kundenforderungen, bei denen die
Rechnungsempfänger in Konkurs gerieten.
Bei der im Jahr
2001 verbuchten Einzelwertberichtigung handelt es sich um eine Forderung an ein
Unternehmen, das im Folgejahr ebenfalls insolvent wurde; die Wertberichtigung
erfolgte daher zu Recht.
Im Zusammenhang
mit verspäteten Erledigungen für Klienten wurden diesen vom Finanzamt
Zwangsstrafen vorgeschrieben; diese mussten in der Folge durch mich
übernommen werden. Dabei handelt es sich eindeutig um Schadensfälle,
die in der Gewinnermittlung als Aufwand berücksichtigt wurden.
Tz.4
Die
Feststellung, dass der weitaus überwiegende betrieblich Anlass bzw. die
Abgrenzung zu nicht abzugfähigen Repräsentationsaufwendungen nicht
nachgewiesen werden kann ist unrichtig; es wird daher die Berücksichtigung
der Aufwendungen als Betriebsausgaben beantragt; bei den
Geschäftsanbahnungsspesen ist eine Hinzurechnung in Höhe von 50 % der
Aufwendungen vorzunehmen.
Tz.
8
Sämtliche
der Aufwendungen für die in Innsbruck gelegene Wohnung können
nachgewiesen werden; der Gewinn ist daher entsprechend der eingereichten
Abgabenerklärung anzusetzen.
Die Belege
für Zinsen als auch Wasser-, Kanal- und Müllgebühren für das
Haus in Dornbirn, S9 können
nachgewiesen werden; Gewinnhinzurechnung und Vorsteuerkürzung erfolgen zu
Unrecht.
Zinsen und
Gebäudeversicherungsaufwendungen für das Haus in Dornbirn,
W können nachgewiesen werden; die
Einkünfte sind entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen
anzusetzen.
Auch die Zinsen
für die Wohnung in Wolfurt, Bstr
als auch Bregenz, B können
nachgewiesen werden und sind daher aufwandswirksam zu berücksichtigen.
Selbstverständlich
können auch die Zinsen für die Wohnung in Wolfurt, Sstr
belegmässig nachgewiesen werden und sind
daher als Aufwand zu berücksichtigen.
Die Firma
H-GmbH hat seit dem Bestehen des
Mietvertrages ihren Sitz als auch die Geschäftsleitung im Objekt in
Bregenz, A. Im Gebäude befinden
sich auch privat genutzte Gebäudeteile welche in der Buchhaltung der GmbH
auch entsprechend berücksichtigt wurden. Ein zivilrechtlicher Mietvertrag,
der einem angemessenen, fremdüblichen Mietzins entspricht, liegt vor. Eine
steuerliche Gestaltung unter Berücksichtigung der §§ 21 und 22
BAO liegt nicht vor. Dementsprechend sind die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen.
Die
angeführten Belege hinsichtlich der Wohnung in Hörbranz, R
liegen vor; die Einkünfte sind
entsprechend den eingereichten Abgabenerklärungen zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang
mit dem Haus in Bregenz, D liegen
sowohl die Darlehensauszüge als auch die angeführte Rechnung der Firma
L KEG samt Zahlungsbeleg vor, weswegen
es zu keiner Änderung der erklärten Einkünfte kommen kann.
Beim Haus in
Bregenz, N werden sowohl
umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen erzielt; dieser
Umstand wurde bereits bei der Erstellung der Abgabenerklärungen
berücksichtigt. Eine Kürzung von Aufwendungen und Vorsteuern ist nicht
zusätzlich vorzunehmen. Die Einkünfte sind entsprechend den
eingereichten Abgabenerklärungen festzusetzen.
Sowohl
Zinsberechnung als auch Vorsteuerdetail für die Wohnung in Lauterach,
M liegt vor; eine Änderung der
erklärten Besteuerungsgrundlagen erfolge zu Unrecht.
Das Objekt in
Lauterach, Ro wurde im Jahr 2001
angekauft und notwendige Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben; nach Abschluss
dieser Arbeiten Anfang des Jahres 2002 wurde das Objekt vermietet. Die
Zinsaufwendungen im Jahr 2001 entsprechen daher dem Werbungskostenbegriff im
Sinne des EStG.
Die "sonstigen
Vorsteuern" lassen sich beleg- als auch zahlungsmässig nachweisen und sind
daher als abzugsfähige Vorsteuern zu berücksichtigen.
Ich stelle daher
den Berufungsantrag, die Einkünfte entsprechend dem Berufungsbegehren
anzupassen und abschließend die Vorauszahlung an Einkommensteuer für
das Jahr 2005 entsprechend dem voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis bei
7.848,00 € zu belassen.
Sollte die
Berufung zur Erledigung an die nächste Instanz vorgelegt werden, so stelle
ich bereits jetzt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung."
Mit Vorhalt vom 15. September 2005 ersuchte das Finanzamt
Bregenz den Berufungsführer sämtliche Berufungspunkte
belegmäßig nachzuweisen. Insbesondere seien auch die im BP-Bericht
als "nicht vorgelegt" bezeichneten Unterlagen, wie Mietverträge,
Kaufverträge, Überschussermittlung etc. nachzureichen. Sollten die bis
dato nicht vorgelegten Unterlagen nicht werden, müsse das Finanzamt davon
ausgehen, dass diese Belge und Unterlagen nicht verfügbar bzw existent
seien.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz im Wesentlichen
aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
" Zu Tz.1
Für die
Behauptung, dass der Betrag von ATS 840.000 in der Fa.
H-GmbH falsch verbucht oder gar
korrigiert und der Betrag nicht zugeflossen sei, wurde weder während der
Prüfung, noch auf den Vorhalt hin ein Nachweis erbracht. Bezüglich der
Einnahmen von der Firma P-GmbH ist
festzuhalten, dass der Hinzurechnungsbetrag aus dem Bruttobetrag zu ermitteln
ist, wie dies der Prüfer getan hat. Ausgangspunkt ist der von der Fa.
P-GmbH verbuchte Aufwand. Hätte
der Berufungswerber von vornherein eine Faktura gestellt, wären jedenfalls
die vom Prüfer angesetzten Summen verrechnet worden. In der am 20.2.2001
eingereichten Einnahmen-Ausgabenrechnung für die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit wurde vom Berufungswerber selbst der von der
Betriebsprüfung ermittelte Nettobetrag (ATS 46.666,67) für 1999 zum
Ansatz gebracht.
Zu Tz.2
Nach der
Rechtsprechung des VwGH (90/15/0011) stehen Kosten für Straßenmaut,
Garagierung udgl. mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem
Zusammenhang, sodass für derartige Kosten der Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 (2) Z.2 b UStG 1994 ausgeschlossen ist. Was der
Hinweis auf den "Vertrauensschutz" anlangt, so geht dieser ins Leere. Eine
unrichtige Anwendung der Abgabenvorschriften erzeugt für den
Steuerpflichtigen niemals einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser
unrichtigen Anwendung. Das Vorbringen in der Berufung bezüglich des von den
Pkw-Kosten ausgeschiedenen Privatanteiles wurde selbst über Vorhalt nicht
belegt. Nach ha. Unterlagen waren im Jahre 2001 in der Einzelfirma des
Berufungswerbers zwei Personen beschäftigt. Und zwar,
EMW (geb. 30.5.77) vom 1.3. bis
31.12.2001 mit einem monatlichen Bruttobezug von ca. ATS 17.115,00 sowie
KV (geb. 29.12.64, ab 26.9.2001 im
Mutterschutz) vom 2..5. bis 25.9.2001 mit einem monatlichen Bruttolohn von ca.
ATS 2.720,00. Das bedeutet, dass der Berufungswerber bis zum 1.3.2001 im
Einzelunternehmen gar niemand beschäftigt hatte und beide oben
angeführten Mitarbeiterinnen waren nur im Jahre 2001 für den
Berufungswerber tätig. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen
Lebens und den Gepflogenheiten im Geschäftsleben, derart geringfügig
und kurzfristig beschäftigten Büro-Mitarbeitern einen Pkw der Marke
Mercedes A 160 zur Verfügung zu stellen. Die Verrechnung eines
Unkostenbetrages von ATS 103.313,00 von der GmbH an die Einzelfirma war im
Rahmen der Prüfung nicht nachvollziehbar. Die von der Betriebsprüfung
festgestellte Summe an Pkw-Aufwendungen belief sich auf ATS 203.465,21. Von
dieser Summe wurde analog zur Vorprüfung ein 30%iger Privatanteil zum
Ansatz gebracht.
Zu Tz.3.)
Bezüglich
den von der Betriebsprüfung nicht anerkannten "Schadensfällen" bringt
der Berufungswerber vor, er habe im Zusammenhang mit seiner
Geschäftstätigkeit hin und wieder Zwangsstrafen des Finanzamtes, die
seinen Klienten vorgeschrieben worden sind, übernehmen müssen. Vom
Prüfer wurden ATS 1.666,67 an Vorsteuern gestrichen. Z.B.:
EV ZO (=Zwangsstrafe) 3.333,33 + 666,67
Vorsteuer. Weshalb in einer Zwangsstrafe Vorsteuer enthalten sein sollte, ist
der Finanzbehörde nicht klar. Weiter sind Schadenersatzansprüche ohne
Umsatzsteuer zu fakturieren, da zwischen dem Schädiger und dem
Geschädigten kein Leistungsaustausch stattfindet, der der Umsatzbesteuerung
zu unterziehen ist. In Ermangelung der schon vom Betriebsprüfer
eingeforderten Aufklärung und Belegung können diese Aufwendungen und
Vorsteuern nicht anerkannt werden. Für die inklusive Mehrwertsteuer
berichtigten Forderungen "H" und
"Hu" wurden schon von der
Betriebsprüfung entsprechende Nachweise gefordert. Der Berufungswerber ist
selbst auf den Vorhalt hin den Nachweis für die Berechtigung der
Abschreibung der Forderungen schuldig geblieben. Oben Gesagtes gilt auch
für die Einzelwertberichtigung bei der Firma
"G-GmbH".
Zu
Tz.4
Der
Berufungswerber behauptet, es sei unrichtig, dass die überwiegende
betriebliche Veranlassung bei den Repräsentationsaufwendungen nicht
nachgewiesen werden könne. Er räumt aber zugleich bei den
Repräsenstationsaufwendungen eine bisher nicht vorgenommene 50%ige
Zurechnung ein. Laut Vorhalt vom 15.9.2005 wurde der Berufungswerber unter
anderem aufgefordert, diese Behauptung zu beweisen. Diesen Beweis ist der
Berufungswerber schuldig geblieben, weshalb die Finanzverwaltung keinen Grund
sieht, von der bisherigen Sichtweise abzugehen.
Zu Tz.8
Einfamilienhaus
in Bregenz, A:
Das Wohnhaus
wurde vom Berufungswerber in den Jahren 1999/2000 errichtet. Derzeit ist es mit
Edikt des BG Bregenz vom 23.9.2005 unter der GZ [...] zur Versteigerung am
11.11.2005 ausgeschrieben. In dem in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten
bezeichnet der Gutachter das Haus als "Architektenhaus in exclusiver Ausstattung
und exclusiver Wohnlage mit Panoramablick auf den Bodensee". Dieses Haus
vermietete der Berufungswerber im Streitzeitraum an die
D-GmbH und von dieser mietete der
Berufungswerber das Haus zur Befriedigung seiner persönlichen Wohnzwecke
zurück. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma
D-GmbH im Streitzeitraum war der
Berufungswerber selbst. Am 14.2.2002 wurde der Sitz der
D-GmbH von Kennelbach,
Wu, nach Bregenz,
A verlegt. Von der im Gutachten
ausgewiesenen Wohnfläche von 162,98 qm entfallen 15,09 qm auf ein im
Gutachten (Grundlage war der Bauplan) angeführtes Arbeitszimmer.
Gemäß
§ 21 BAO ist bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
grundsätzlich vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der
äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes auszugehen. Weichen die
äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes und dessen
wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die
Abgabenerhebung unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die
steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr gemäß dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes.
Nach § 22
BAO kann die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes weder umgangen noch
gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, sind die Abgaben so zu erheben, wie
sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen, rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Zwar bilden
§ 21 und § 22 BAO jeweils für sich eigene Tatbestände, doch
sind beide Normen Ausfluss desselben Grundsatzes (wirtschaftliche
Betrachtungsweise). Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung als
Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung an, die in
Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen
ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich
wird. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht
gehindert ist, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle
einer rechtlichen Gestaltung, die in Hinblick auf den angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre
Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist allerdings zu
prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den
abgabenersparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung unverständlich ist (VwGH 30. Mai 1990, 86/13/0046). Bei den
von den Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 BAO betroffenen
Umgehungsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die
abgeschlossen werden, um ein sonst eintretendes wirtschaftliches Ergebnis
abzuwenden oder ein sonst nicht eintretendes wirtschaftliches Ergebnis
herbeizuführen. Sie sind mit dieser Zielsetzung ernstlich gewollt und
stellen keine Scheingeschäfte iSd § 23 BAO dar (VwGH 9.5.1969,
0658/69). In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des § 21 BAO haben Lehre
und Rechtsprechung für Verträge zwischen nahen Angehörigen
verschiedene Kriterien entwickelt, deren Vorliegen einen gewissen Ausgleich der
in diesem Bereich in der Regel fehlenden Interessensgegensätze zwischen den
Geschäftspartnern gewährleisten soll. Um auszuschließen, dass
eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht
primär durch das familiäre Naheverhältnis veranlasst ist, setzt
die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
demnach voraus, dass sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
einem Fremdvergleich standhalten, d. h. dass sie auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 17.9.1990,
89/15/0019 stellvertretend für viele andere). Diese Kriterien kommen im
Rahmen der Beweiswürdigung dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt von behaupteten, vertraglichen Gestaltungen
bestehen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221). Da der Interessensgegensatz bei
Verträgen mit juristischen Personen, an denen Vertragspartner als
Gesellschafter beteiligt sind, in gleicher Weise gefährdet erscheint,
kommen diese Grundsätze auch bei derartigen Rechtsgeschäften zur
Anwendung (z.B. VwGH 15.12.1994,93/15/0083 bzw. aus jüngerer Zeit etwa
97/13/0215 vom 1.7.2003 und 97/13/0208 vom 1.6.2003). Im vorliegenden Fall
liegen solche Umstände - der Eigentümer des Hauses vermietet dieses an
eine GmbH, in der er Geschäftsführer und Alleineigentümer ist,
und mietet das Haus für seine Wohnzwecke zurück - vor, sodass der
maßgebliche Sachverhalt an den dargestellten Grundsätzen bzw.
Kriterien der BAO zu messen war. Aus VwGH-Judikatur ist, gleichsam als Leitsatz,
eine klare Absage des Gerichtshofes an rechtliche Gestaltungen abzuleiten, durch
welche die Kosten für tatsächlich der Befriedigung des privaten
Wohnbedürfnisses dienende Räumlichkeiten in den betrieblichen Bereich
verlagert werden sollen (2001/15/0028 vom 28.10.2004). Ebenso im Erk. des VwGH
vom 13.10.1993, 93/13/0129:
"Wie der
Verwaltungsgerichtshof nämlich schon wiederholt ausgesprochen hat,
können Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung als Kosten
der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im
Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, 90/13/0158, und vom 23. November 1992,
91/15/0066, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die von den Beschwerdeführern
getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses
verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden
Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die
Beschwerdeführer der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses
zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben. Gleiches hat der
Gerichtshof im letztzitierten Erkenntnis auch für den Fall ausgesprochen,
in welchem die Ehegattin als Alleineigentümerin das als Ehewohnung
benützte Objekt ihrem Ehemann vermietet hatte. Soweit die
Beschwerdeführer dem entgegenhalten, daß die Zahlung des Mietzinses
durch Dr. M. an die Miteigentümergemeinschaft als Kosten der
Lebensführung anzusehen wären und deshalb steuerlich nicht geltend
gemacht würden, ist ihnen zu erwidern, daß diese Mietzinszahlungen am
Charakter der privaten Nutzung des vom Mietvertrag betroffenen Teiles ihres
Hauses nach den dargelegten Erwägungen nichts ändern können und
dementsprechend einkommen- wie umsatzsteuerrechtlich keiner Abgabepflicht
unterliegen."
In Zusammenhang
mit möglichen Konsequenzen aus dem Seeling-Urteil ist nochmals auf das
Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2004, 2001/15/0028 zu verweisen, in welchem der
Gerichtshof zu einem vollständig nichtunternehmerisch genutzten
Einfamilienhaus festgestellt hat, dass die österreichischen Bestimmungen
über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges betreffend Aufwendungen für
den Haushalt und die Lebensführung (§ 12 Abs. 2 Z.2 lit a UStG 1994
iVm § 20 Abs.1 und 2 lit.a EStG 1988) im Zeitpunkt des Beitrittes
Österreichs zur europäischen Union am 1.1.1995 (= Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 in
Österreich) in Form der gleich lautenden Vorgängerbestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z.2 lit a UStG 1972 bereits gegolten haben und Österreich
daher nach Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL berechtigt war, diese
Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten.
Im Jahre 2000
vereinnahmte der Berufungswerber ATS 434.700 für die Vermietung seines
Wohnhauses und im Jahre 2001 ATS 464.400. Wie bereits oben ausgeführt, geht
lediglich aus dem Gutachten hervor, dass sich in dem Haus ein Arbeitszimmer von
15 qm befindet und im Februar 2002 der Firmensitz von Kennelbach nach Bregenz,
A verlegt worden ist. Die am 6.11.2002
eingebrachten Steuererklärungen und Beilagen weisen im Briefkopf nach wie
vor die Adresse in Kennelbach, Wu aus.
Eine Ergebnismitteilung vom 24.6.2003 über die Vermietung der
Nu 88 in Wien geht ebenfalls an die
Adresse in Kennelbach. Ein Schreiben um Fristverlängerung in eigener Sache
vom 29.11.2004 trägt im Briefkopf die Anschrift der neu erworbenen
Büroräumlichkeiten in Bregenz,
La 1. Aus diesem Sachverhalt zieht die
Behörde den Schluss, dass die Verlegung des Firmensitzes der
D-GmbH unter dem Blickwinkel des §
22 BAO zu sehen ist und die tatsächliche Geschäftsführung von den
Büro's in Kennelbach bzw. Bregenz,
La aus erfolgt ist. Jedenfalls ist die
Firma D-GmbH nach ho Kenntnis nicht
unter der Adresse A aufgetreten. Anhand
der Aktenlage ist keine betriebliche Tätigkeit im Haus in Bregenz,
A zu erkennen. Die Konstruktion
hält auch einem Fremdvergleich nicht stand, da der Berufungswerber - er ist
ja 100%-Gesellschafter der D-GmbH - im
Prinzip mit sich selbst zwei Mietverträge abgeschlossen hat. Dass zwischen
Fremden eine derartige Konstruktion nicht gewählt werden würde,
braucht wohl nicht näher begründet zu werden. Welches fremde
Unternehmen würde ein von einem Angestellten errichtetes Wohnhaus, das
aufgrund seiner Gestaltung und Lage kaum bis gar nicht unternehmerisch genutzt
werden kann, zu einem Preis von ATS 38.700 (€ 2.812,44) netto im Monat
mieten? Das Gutachten weist eine Nutzfläche von 163 qm aus. Obige Miete
ergäbe einen Mietansatz von ATS 237 pro Quadratmeter. Die Behörde hegt
ernsthafte Zweifel, ob zwischen fremden Vertragspartnern eine derart hohe Miete
für ein Einfamilienhaus erzielbar wäre. Wenn dies mit "ja" beantwortet
werden könnte, müsste man in Betracht ziehen, dass mit ganz
beträchtlichen Mietausfällen - die Gutachterin setzt den Mietausfall
mit 4% an - zu rechnen wäre, da derartig hohe Mieten nur vorübergehend
bezahlt werden, bis sich der Mieter selbst ein Eigenheim gekauft oder errichtet
hat. Dass dies nicht nur eine Annahme der Finanzbehörde ist, zeigt das im
Zuge der angesetzten Versteigerung erstellte Sachverständigengutachten. Die
Gutachterin, Anita Rhomberg, setzt für die Berechnung der Miete einen
Quadratmeterpreis von € 7,50 an. Zusammen mit den beiden
Garagenplätzen gelangt sie zu einer Jahresmiete von € 16.104,60,
das sind ATS 221.604. Das ist weniger als die Hälfte dessen, was der
Berufungswerber von seiner eigenen GmbH als Miete verlangt hat. Darüber
hinaus wird von der Gutachterin festgestellt, dass derartige Bauten für den
Eigenbedarf errichtet und eher selten in Bestand gegeben werden. Bei der
Ermittlung des Verkehrswertes wurde daher eine Gewichtung von 1:3 zugunsten des
Sachwertes vorgenommen. Damit stützen die Ausführungen der Gutachterin
die Annahme der Finanzbehörde, dass bei dem vorliegenden
Mietverhältnis kein fremdüblicher Mietzins vorliegt. Die Höhe der
Miete wurde augenscheinlich nur deshalb zum Ansatz gebracht, um der
Finanzbehörde eine Einkunftsquelle vorzutäuschen. Wie auch für
die restlichen Mietverhältnisse wurden für die Vermietung des
Einfamilienhauses des Berufungswerber an seine GmbH und der anschließenden
Rückmietung keine Unterlagen vorgelegt. Die Prüfung hat festgestellt,
dass zur Berechnung der Vorsteuer und der Abschreibungsgrundlage nicht einmal
die Skonti und sonstigen Abschläge berücksichtigt worden sind. Es
wurde vom Berufungswerber auch keine Prognoseberechnung vorgelegt. Aus dem
Ergebnis des Jahres 2001 - Überschuss der Werbungskosten in Höhe von
ATS 177.655 - ist zu ersehen, dass das Ergebnis hauptsächlich auf den
Fremdmittelzinsen basiert. Wenn man nun in Betracht zieht, dass zur Zeit eine
ganze Reihe von vermieteten Liegenschaften des Berufungswerbers, wie auch dieses
Einfamilienhaus, beim BG Bregenz zur Versteigerung ausgeschrieben sind, ist
davon auszugehen, dass der Berufungswerber Liquiditätsprobleme hat und in
der Folge wohl nicht in der Lage sein wird, seine Kredite laufend zu tilgen, wie
es wohl für das Erreichen eines Gesamtüberschusses notwendig
wäre. Neben einer eventuell vorliegenden Liebhaberei geht die Behörde
davon aus, dass die rechtlichen Gestaltungen im Hinblick auf §§ 21, 22
BAO steuerlich nicht anzuerkennen sind.
Zu den
restlichen Mietverhältnissen:
Die Behörde
sieht keine Veranlassung von der bisherigen durch den Betriebsprüfer
vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Mit Schreiben vom 15.9.2005 wurde seitens
der Finanzbehörde dem Berufungswerber nochmals die Möglichkeit
eingeräumt, die seine Berufung stützenden Unterlagen und Beweismittel
vorzulegen. Diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen, und die Behörde muss
daher davon ausgehen, dass der Berufungswerber die geforderten Beweismittel
nicht besitzt bzw. die aufgelisteten Werbungskosten nicht im Zusammenhang mit
den Mietobjekten stehen.
Die Berufungen
gegen die Anspruchzinsen 2000 und 2001, sowie gegen die Vorauszahlung an
Einkommensteuer 2005 teilen das Schicksal der Berufung gegen die
Abgabenbescheide und sind daher gleichfalls mit obiger Begründung
abzuweisen.
Somit war die
Berufung gesamthaft als unbegründet abzuweisen."
Durch den Vorlageantrag vom 11. November 2005 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Mit Mängelbehebungsausftrag vom 10. Jänner 2006
wurde der Berufungsführer aufgefordert hinsichtlich der Berufungen
betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1999 die in § 250 Abs 1 lit b, c
und d angeführten Mängel zu beheben.
Im Mängelbehebungsschriftsatz vom 8. Februar 2007
führte der Berufungsführer im Wesentlichen aus:
"Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird hinsichtlich der Feststellung
der steuerpflichtigen Umsätze als auch der abziehbaren Vorsteuer
angefochten.
Die mit 20 %
steuerpflichtigen Umsätze wurden vom Finanzamt Bregenz im angefochtenen
Bescheid mit ATS 111.958,34 festgesetzt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die
Nettoeinkünfte aus der "Buchhaltung P" ATS 46.666,67 betragen und der
Bruttolohn als Bruttoumsatz (inkl. USt.) betrachtet.
Die
Bruttoeinnahmen können jedoch nur die tatsächlich zugeflossenen
Beträge sein; diese haben im Jahr 1999 ATS 46.196,00 betragen. Daraus
errechnet sich ein Nettoumsatz in Höhe von ATS 38.496,67 (vom Prüfer
wurde ein Nettoumsatz von ATS 46.666,67 angesetzt), sodass die steuerpflichtigen
20 % Umsätze ATS 103.788,34 betragen.
Die abziehbaren
Vorsteuern wurden vom Finanzamt Bregenz mit ATS 178.856,01 festgesetzt. Ich
beantrage die Berücksichtigung der Vorsteuern entsprechend der
eingereichten Umsatzsteuererklärung mit ATS 1.435.543,16.
Bei den
abzugsfähigen Vorsteuern erfolgte im Zusammenhang mit der Vermietung der
Liegenschaft in Bregenz N eine
Kürzung in Höhe von ATS 167,56, da sowohl steuerpflichtige als auch
steuerfreie Mieteinnahmen erzielt werden. Dem Umstand, dass Vorsteuern, die
nicht zuordenbar sind, gemäß dem Einnahmenverhältnis zu
kürzen sind, wurde jedoch bereits bei Erstellung der Abgabenerklärung
Rechnung getragen, weswegen keine weitere Kürzung vorzunehmen ist.
Mit Kaufvertrag
vom 7. Mai 1999 habe ich eine Kleinwohnung in Hörbranz,
RS um ATS 350.000,00 erworben. Die
Wohnung war in einem renovierungsbedürftigem Zustand (was nicht zuletzt
auch im Kaufpreis seinen Niederschlag fand). Dementsprechend wurde die Wohnung
im Anschluss an den Kauf von der Firma
SA saniert zum Pauschalpreis von ATS
200.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Die Sanierungskosten wurden im
Wesentlichen aus den aufgenommenen Fremdmitteln (Kredit bei der Raiffeisenbank
WS) finanziert. Die in der Rechnung der
Firma SA ausgewiesene Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 40.000,00 wird als abziehbare Vorsteuer beantragt.
Im Jahr 1999
wurde von mir in Bregenz, A 20b ein
Gebäude errichtet, das ab Fertigstellung zu einem fremdüblichen Preis
vermietet wurde. Im Jahr 1999 (Errichtungszeitraum war 1999 - 2000) sind
Vorsteuern aus der Gebäudeerrichtung in Höhe von ATS 1.216.519,59
angefallen und werden zur Berücksichtigung als abzugsfähige Vorsteuern
beantragt.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird hinsichtlich der
Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefochten.
Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden vom Finanzamt Bregenz mit
ATS 1.284,667,00 festgesetzt. Dabei sind Einkünfte aus der "Buchhaltung P"
mit ATS 56.000,00 (brutto) berücksichtigt.
Wie bereits in
der Begründung zur Umsatzsteuer ausgeführt, kann Einnahme nur sein,
was mir auch tatsächlich zugeflossen ist. Die Bruttoeinnahmen betragen
dementsprechend ATS 46.196,00 (inkl. 20 % USt.). Unter Berücksichtigung der
enthaltenen Umsatzsteuer ergeben sich Nettobezüge von ATS 38.496,67, wovon
6 % aus pauschale Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die
Einkünfte betragen dementsprechend ATS 36.186,86. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit errechnet sich dementsprechend
richtig wie folgt:
Geschäftsführerbezüge
D-GmbH 980.000,00,
Geschäftsführerbezüge
M-GmbH 340.000,00, Bezüge
P-GmbH (netto) 38.496,67 abzüglich
pauschale Betriebsausgaben 81.509,81 ergibt Einkünfte aus selbst. Arbeit
(gerundet) 1.276.987,00.
Bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden zumeist
angefallene Zinsaufwendungen (bei den vermieteten Liegenschaften in Innsbruck,
KA 88a, Dornbirn,
S9 , Dornbirn
W, Bregenz,
B 32, Wolfurt,
Bstr 9, Bregenz,
A 20b, Bregenz,
D 5 und Bregenz,
N 5) nicht berücksichtigt. Es
handelt sich dabei ausschließlich um Zinsen, die in unmittelbaren
Zusammenhang mit der Finanzierung der vermieteten Objekte stehen.
Auch wurden die
Aufwendungen für die Gebäudeversicherung für das Objekt in
Dornbirn, W 3 nicht
berücksichtigt.
Hinsichtlich der
"Nullstellung" der Einkünfte aus der Vermietung des Objektes in Bregenz,
A 20b wird sowohl auf die
Begründung beim Teil Umsatzsteuer dieser Mängelbehebung als auch auf
die Begründung zur Berufung vom 26. August 2005 verwiesen.
Betreffend der
AfA-Bemessungsgrundlage beim Gebäude in Hörbranz,
RS,
verweise ich auf die Begründung zur Umsatzsteuer dieses
Mängelbehebungsauftrages; die Sanierung im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Kauf der Liegenschaft wurde gemeinsam mit den Anschaffungskosten aktiviert
und zählt dementsprechend zur AfA-Bemessungsgrundlage.
Beim Kauf der
Liegenschaft in 6900 Bregenz, N 5,
wurde die Liegenschaft zum Betrag von ATS 5.400.000,00 gekauft und gleichzeitig
ein Kaufpreis von ATS 300.000,00 (inkl. USt.) für die Einrichtung in der
Liegenschaft entrichtet. Diese Anschaffungskosten für die Einrichtung
wurden mit einer 10-jährigen Nutzungsdauer zum Ansatz gebracht.
Den
Ausführungen entsprechend wird die Festsetzung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von ATS -779.367,00 (entsprechend der
eingereichten Abgabenerklärung) beantragt.
Bei der
Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 wurden
Einkommensteuernachzahlungen berücksichtigt, die nicht dem
Berufungsbegehren entsprechen.
Dem
Berufungsbegehren entsprechend vermindern sich die Anspruchszinsen entsprechend
bzw. fallen gänzlich weg, weswegen die Vorschreibung zu Unrecht
erfolgte."
In einem Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte der
Berufungsführer mit, dass er den Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung zurückzieht. Er wies darauf hin, dass er
sämtliche Belege auf Wunsch vorlegen könne.
Am 30. Mai 2007 übermittelte der UFS dem
Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, nachstehende
Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten
und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Andernfalls werden die Berufungen
als unbegründet abgewiesen.
Tz
1:
Sie behaupten in
der Berufung, dass die 840.000,00 S Geschäftsführerbezug in der
Buchhaltung der Firma H-GmbH falsch
verbucht worden sei. Wie wären diese 840.000,00 S richtig zu verbuchen
gewesen? Sie werden ersucht dies zu belegen.
Sie anerkennen
die Feststellungen zur Buchhaltung P. Warum ist ihres Erachtens der Ansatz des
Prüfers falsch? Sie werden ersucht die Höhe der Zuflüsse zu
belegen.
Tz
2:
Was sagen Sie zu
den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich des Mercedes A 160 (Dienstauto der geringfügig
beschäftigten Mitarbeiterinnen)?
Laut BP wurde
die Berechnung für den Privatanteil und die Verrechnung der PKW-Kosten aus
der GmbH nicht vorgelegt. Können Sie diese Berechnungen nunmehr
vorlegen?
Tz
3:
Sie werden
ersucht, Nachweise über die Schadensfälle, die Forderungsverluste und
die Zuweisung Einzelwertberichtigung dem UFS vorzulegen.
Tz
4:
Sie werden
ersucht, die betriebliche Veranlassung sowie die Abgrenzung zur
Repräsentation nachzuweisen.
Tz
8:
Sie werden
ersucht, die von der BP als fehlend bezeichneten Belege dem UFS
vorzulegen."
Der Berufungsführer hat diesen Vorhalt, der ihm am 31.
Mai 2007 zugestellt wurde, nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht
gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen wendet sich
inhaltlich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis
2001. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-F/06
- Stammnummer
- 29450
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF