Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0002-F/06
Nichtvorlage von Belegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-F/06vom 12.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheide 1999-2001:
Tz 1:
In der Berufung wird vom Berufungsführer
eingeräumt, dass die Feststellung, dass im Jahr 1999 der
Geschäftsführerbezug von der Firma M-GmbH 340.000,00 S betragen
hat, richtig ist.
Der Berufungsführer hat bestritten, dass die in der
Firma H-GmbH verbuchten Geschäftsführerbezüge in Höhe von
840.000,00 S im Jahr 2001 falsch verbucht worden seien und ihm niemals
zugeflossen seien. Der Berufungsführer hat aber trotz mehreren Vorhalten
nicht erklärt, wie diese 840.000,00 S richtig zu verbuchen gewesen
wären. Der UFS geht daher wie das Finanzamt davon aus, dass ihm diese von
der H-GmbH als Geschäftsführerbezüge verbuchten 840.000,00 S
tatsächlich zugeflossen sind.
Da der Berufungsführer die Feststellungen hinsichtlich
der Buchhaltung der Firma P-GmbH grundsätzlich anerkannt hat und nur die
Höhe des Zuflusses bestritten hat, aber die Höhe des von ihm
behaupteten Zuflusses trotz mehrerer Vorhalte nicht belegt hat, wird die
Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.
Tz 2:
Das Vorbringen in der Berufung bezüglich des von den
Pkw-Kosten ausgeschiedenen Privatanteiles wurde selbst über Vorhalt nicht
belegt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
- denen vom Berufungsführer nicht konkret entgegengetreten wurde - waren im
Jahre 2001 in der Einzelfirma des Berufungsführers zwei Personen
beschäftigt. Und zwar, EMW vom 1.3. bis 31.12.2001 mit einem monatlichen
Bruttobezug von ca. ATS 17.115,00 sowie KV (ab 26.9.2001 im Mutterschutz) vom
2.5. bis 25.9.2001 mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. ATS 2.720,00. Das
bedeutet, dass der Berufungswerber bis zum 1.3.2001 im Einzelunternehmen gar
niemand beschäftigt hatte und beide oben angeführten Mitarbeiterinnen
waren nur im Jahre 2001 für den Berufungswerber tätig. Es widerspricht
den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Gepflogenheiten im
Geschäftsleben, derart geringfügig und kurzfristig beschäftigten
Büro-Mitarbeitern einen Pkw der Marke Mercedes A 160 zur Verfügung zu
stellen.
Die Verrechnung eines Unkostenbetrages von ATS 103.313,00
von der GmbH an die Einzelfirma war im Rahmen der Prüfung nicht
nachvollziehbar. Die von der Betriebsprüfung festgestellte Summe an
Pkw-Aufwendungen belief sich auf ATS 203.465,21. Von dieser Summe wurde analog
zur Vorprüfung ein 30%iger Privatanteil zum Ansatz gebracht.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stehen Kosten für
Straßenmaut, Garagierung udgl. mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in
ursächlichem Zusammenhang, sodass für derartige Kosten der
Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 (2) Z.2 b UStG 1994 ausgeschlossen
ist. Was der Hinweis auf den "Vertrauensschutz" anlangt, so geht dieser ins
Leere. Eine unrichtige Anwendung der Abgabenvorschriften erzeugt für den
Steuerpflichtigen niemals einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser
unrichtigen Anwendung.
Tz 3:
Forderungsabschreibungen
und Einzelwertberichtigung:
Der Berufungsführer hat trotz Vorhalt keine Nachweise
über die Berechtigung zur Forderungsabschreibung bzw Einzelwertberichtigung
vorgelegt. Die Forderungsabschreibungen und die Einzelwertberichtigung waren
daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Zwangsstrafen:
Der Berufungsführer hat hinsichtlich der
Übernahme der Zwangsstrafen die über seine Klienten verhängt
wurden, trotz Vorhalten keine Belege vorgelegt. Der Aufwand Schadensfälle
konnte daher steuerlich nicht anerkannt werden. Zudem werden Zwangsstrafen vom
Finanzamt ohne Fakturierung einer Umsatzsteuer verhängt. Die Herausrechnung
einer Vorsteuer aus "übernommenen Zwangsstrafen" ist daher gänzlich
unverständlich. Zudem sind Schadenersatzsansprüche ohne Umsatzsteuer
zu fakturieren, da zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kein
Leistungsaustausch stattfindet.
Tz 4:
Der Berufungsführer behauptet, es sei unrichtig, dass
die überwiegende betriebliche Veranlassung bei den
Repräsentationsaufwendungen nicht nachgewiesen werden könne. Er
räumt aber zugleich bei den Repräsenstationsaufwendungen eine bisher
nicht vorgenommene 50%ige Zurechnung ein. Da der Berufungsführer trotz
mehreren Vorhalten den Beweis der überwiegenden betrieblichen Veranlassung
schuldig geblieben ist, waren die Repräsentationsausgaben steuerlich nicht
anzuerkennen.
Tz 8:
Der Berufungsführer hat zwar behauptet, dass er die
Aufwendungen für die von ihm vermietenen Wohnungen KA, S9, W, B, Bstr, R,
D, N, M, Ro und Sstr nachweisen könne, hat die Belege aber trotz mehrerer
Vorhalte nicht vorgelegt. Diese Aufwendungen waren daher steuerlich nicht
anzuerkennen.
A:
Der Berufungsführer vermietete das in seinem Eigentum
stehende Haus A an die D-GmbH - deren Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Berufungsführer ist - und mietete das Haus
von dieser für seine Wohnzwecke zurück. Diese Gestaltung wurde vom
Finanzamt sowohl im Betriebsprüfungsbericht als auch in der
Berufungsvorentscheidung als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts behandelt und daher
steuerlich nicht anerkannt. Da der Berufungsvorentscheidung die Funktion eines
Vorhalts zukommt und der Berufungsführer keinerlei außersteuerliche
Gründe für die Vermietung und Rückmietung des Hauses dargetan hat
und für den UFS auch keine außersteuerlichen Gründe zu erkennen
sind, teilt der UFS die Ansicht des Finanzamtes, dass die Vermietung und
Rückmietung einen Missbrach von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechts darstellt.
Bezüglich eines eventuellen Arbeitszimmers wurden von
der Betriebsprüfung folgende Unterlagen abverlangt:
Glaubhaftmachung
der Arbeitszimmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn
Bauplan
Nachweis
der tatsächlichen Kosten (Rechnungen und Zahlscheine) (Anschaffungskosten
und Vorsteuer wurden bisher vor Skonto und Abschlägen berechnet).
Es wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Da zudem die D-GmbH nach den vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen, denen vom
Berufungsführer nicht widersprochen wurde, nicht unter der Adresse A
aufgetreten ist und auch der Berufungsführer selbst als Büroadresse La
angegeben hat und unter dieser Adresse auch tatsächlich während der
Geschäftszeiten erreichbar war, geht der UFS davon aus, dass das Haus A
ausschließlich privat genutzt wurde. Die Geltendmachung eines
Vorsteuerabzuges ist daher unzulässig.
Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2005:
Basis für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2005 war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
abgewiesen wurde und die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung für
das Jahr 2005 korrekt erfolgte, war die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2005 als
unbegründet abzuweisen.
Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
wird verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 12. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-F/06
- Stammnummer
- 29450
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF