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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0002-F/06

Nichtvorlage von Belegen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-F/06vom 12.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999-2001: Tz 1: In der Berufung wird vom Berufungsführer eingeräumt, dass die Feststellung, dass im Jahr 1999 der Geschäftsführerbezug von der Firma M-GmbH 340.000,00 S betragen hat, richtig ist. Der Berufungsführer hat bestritten, dass die in der Firma H-GmbH verbuchten Geschäftsführerbezüge in Höhe von 840.000,00 S im Jahr 2001 falsch verbucht worden seien und ihm niemals zugeflossen seien. Der Berufungsführer hat aber trotz mehreren Vorhalten nicht erklärt, wie diese 840.000,00 S richtig zu verbuchen gewesen wären. Der UFS geht daher wie das Finanzamt davon aus, dass ihm diese von der H-GmbH als Geschäftsführerbezüge verbuchten 840.000,00 S tatsächlich zugeflossen sind. Da der Berufungsführer die Feststellungen hinsichtlich der Buchhaltung der Firma P-GmbH grundsätzlich anerkannt hat und nur die Höhe des Zuflusses bestritten hat, aber die Höhe des von ihm behaupteten Zuflusses trotz mehrerer Vorhalte nicht belegt hat, wird die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. Tz 2: Das Vorbringen in der Berufung bezüglich des von den Pkw-Kosten ausgeschiedenen Privatanteiles wurde selbst über Vorhalt nicht belegt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung - denen vom Berufungsführer nicht konkret entgegengetreten wurde - waren im Jahre 2001 in der Einzelfirma des Berufungsführers zwei Personen beschäftigt. Und zwar, EMW vom 1.3. bis 31.12.2001 mit einem monatlichen Bruttobezug von ca. ATS 17.115,00 sowie KV (ab 26.9.2001 im Mutterschutz) vom 2.5. bis 25.9.2001 mit einem monatlichen Bruttolohn von ca. ATS 2.720,00. Das bedeutet, dass der Berufungswerber bis zum 1.3.2001 im Einzelunternehmen gar niemand beschäftigt hatte und beide oben angeführten Mitarbeiterinnen waren nur im Jahre 2001 für den Berufungswerber tätig. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Gepflogenheiten im Geschäftsleben, derart geringfügig und kurzfristig beschäftigten Büro-Mitarbeitern einen Pkw der Marke Mercedes A 160 zur Verfügung zu stellen. Die Verrechnung eines Unkostenbetrages von ATS 103.313,00 von der GmbH an die Einzelfirma war im Rahmen der Prüfung nicht nachvollziehbar. Die von der Betriebsprüfung festgestellte Summe an Pkw-Aufwendungen belief sich auf ATS 203.465,21. Von dieser Summe wurde analog zur Vorprüfung ein 30%iger Privatanteil zum Ansatz gebracht. Nach der Rechtsprechung des VwGH stehen Kosten für Straßenmaut, Garagierung udgl. mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang, sodass für derartige Kosten der Vorsteuerabzug gemäß § 12 (2) Z.2 b UStG 1994 ausgeschlossen ist. Was der Hinweis auf den "Vertrauensschutz" anlangt, so geht dieser ins Leere. Eine unrichtige Anwendung der Abgabenvorschriften erzeugt für den Steuerpflichtigen niemals einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser unrichtigen Anwendung. Tz 3: Forderungsabschreibungen und Einzelwertberichtigung: Der Berufungsführer hat trotz Vorhalt keine Nachweise über die Berechtigung zur Forderungsabschreibung bzw Einzelwertberichtigung vorgelegt. Die Forderungsabschreibungen und die Einzelwertberichtigung waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Zwangsstrafen: Der Berufungsführer hat hinsichtlich der Übernahme der Zwangsstrafen die über seine Klienten verhängt wurden, trotz Vorhalten keine Belege vorgelegt. Der Aufwand Schadensfälle konnte daher steuerlich nicht anerkannt werden. Zudem werden Zwangsstrafen vom Finanzamt ohne Fakturierung einer Umsatzsteuer verhängt. Die Herausrechnung einer Vorsteuer aus "übernommenen Zwangsstrafen" ist daher gänzlich unverständlich. Zudem sind Schadenersatzsansprüche ohne Umsatzsteuer zu fakturieren, da zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kein Leistungsaustausch stattfindet. Tz 4: Der Berufungsführer behauptet, es sei unrichtig, dass die überwiegende betriebliche Veranlassung bei den Repräsentationsaufwendungen nicht nachgewiesen werden könne. Er räumt aber zugleich bei den Repräsenstationsaufwendungen eine bisher nicht vorgenommene 50%ige Zurechnung ein. Da der Berufungsführer trotz mehreren Vorhalten den Beweis der überwiegenden betrieblichen Veranlassung schuldig geblieben ist, waren die Repräsentationsausgaben steuerlich nicht anzuerkennen. Tz 8: Der Berufungsführer hat zwar behauptet, dass er die Aufwendungen für die von ihm vermietenen Wohnungen KA, S9, W, B, Bstr, R, D, N, M, Ro und Sstr nachweisen könne, hat die Belege aber trotz mehrerer Vorhalte nicht vorgelegt. Diese Aufwendungen waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. A: Der Berufungsführer vermietete das in seinem Eigentum stehende Haus A an die D-GmbH - deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsführer ist - und mietete das Haus von dieser für seine Wohnzwecke zurück. Diese Gestaltung wurde vom Finanzamt sowohl im Betriebsprüfungsbericht als auch in der Berufungsvorentscheidung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts behandelt und daher steuerlich nicht anerkannt. Da der Berufungsvorentscheidung die Funktion eines Vorhalts zukommt und der Berufungsführer keinerlei außersteuerliche Gründe für die Vermietung und Rückmietung des Hauses dargetan hat und für den UFS auch keine außersteuerlichen Gründe zu erkennen sind, teilt der UFS die Ansicht des Finanzamtes, dass die Vermietung und Rückmietung einen Missbrach von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts darstellt. Bezüglich eines eventuellen Arbeitszimmers wurden von der Betriebsprüfung folgende Unterlagen abverlangt: Glaubhaftmachung der Arbeitszimmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn Bauplan Nachweis der tatsächlichen Kosten (Rechnungen und Zahlscheine) (Anschaffungskosten und Vorsteuer wurden bisher vor Skonto und Abschlägen berechnet). Es wurden keine Unterlagen vorgelegt. Da zudem die D-GmbH nach den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen, denen vom Berufungsführer nicht widersprochen wurde, nicht unter der Adresse A aufgetreten ist und auch der Berufungsführer selbst als Büroadresse La angegeben hat und unter dieser Adresse auch tatsächlich während der Geschäftszeiten erreichbar war, geht der UFS davon aus, dass das Haus A ausschließlich privat genutzt wurde. Die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges ist daher unzulässig. Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005: Basis für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2005 war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 abgewiesen wurde und die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 korrekt erfolgte, war die Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2005 als unbegründet abzuweisen. Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 12. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Belege

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0002-F/06
Stammnummer
29450
Gültig
12.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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