Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0260-L/03
Entgeltsminderung bei einem der Klage auf Zahlung eines Werklohnes nachfolgenden Vergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-L/03vom 12.08.2003Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Prozess betreffend Zahlung eines ausständigen Werklohnes durch Vergleich dergestalt beendet, dass der Leistungsempfänger nicht mehr die gesamte ursprüngliche Forderung bezahlen muss, so liegt eine Entgeltsminderung gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 (bzw. eine Anschaffungskostenminderung im Ertragsteuerbereich gemäß § 7 Abs. 2 KStG iVm § 6 Z 2 EStG 1988) vor, wenn der Nachlass nicht ausdrücklich mit exakt bezifferten Schadenersatzzahlungen verknüpft ist und deren Aufrechnung aus der Vereinbarung nicht hervorgeht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stb Dkfm Diether Brunnbauer & Partner OEG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Umsatzsteuer 1997 und Körperschaftsteuer 1997
und 1998 vom 30. Juli 2002 entschieden:
(1)
Die Berufung gegen die Umsatzsteuer 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
(2) Der
Berufung gegen die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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-5.639.922,00 S
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Körperschaftsteuer
Abgabenschuld
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23.750,00 S
1.725,98 €
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1998
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Einkommen
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0,00 S
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Körperschaftsteuer
Abgabenschuld
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50.000,00 S
3.633,64 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde vom 17. Januar 2000 bis zum
22. November 2002 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Diese
stellte unter anderem folgendes fest:
Mit 19. Februar 1994 habe das geprüfte
Unternehmen der Firma H. GmbH den Auftrag über die Baumeisterarbeiten
für das neue Betriebsgebäude erteilt. Dieselbe Firma sei auch mit den
Bauarbeiten für das Personalhaus betraut worden. Als
Gesamtfertigstellungstermin für das Fabrikationsgebäude sei die 36.
Woche im Jahr 1994 vereinbart worden.
Unbestritten sei, dass durch einen Subunternehmer der Fa.
H. GmbH Estrichflächen im Betriebsgebäude in mangelhafter
Qualität (zu geringe Festigkeit) und mangelhafter Dicke ausgeführt
worden seien. Seitens der Auftragnehmerin seien in vielen Bereichen diese
Mängel behoben worden, nicht jedoch in allen Räumen, insbesondere
dort, wo eine Entfernung nicht mehr möglich gewesen oder aufgrund der
aktuellen Nutzung als nicht notwendig angesehen worden sei. Die Fertigstellung
des Bauwerkes dürfte (nach Ansicht der Betriebsprüfung) erst zu Anfang
1995 erfolgt sein. Die H. GmbH habe mit 20. Februar 1995
Schlussrechnungen hinsichtlich des Betriebsgebäudes und des Personalhauses
gelegt. Mit 27. November 1995 habe man eine Nachtragsrechnung zu
diesen Bauvorhaben gelegt. Diese Rechnung sei von der Bw. nicht gebucht worden.
Nach dem Abzug der Teilzahlungen (inclusive der geltend gemachten Skonti) seien
zum 28. Februar 1995 am Kreditorenkonto 14.472.255,90 S unbezahlt
offen geblieben, die zuzüglich der Rechnung vom 27. November 1995
in Höhe von 150.070,70 S brutto nicht bezahlt worden
seien.
Die H. GmbH habe mit 30. Januar 1996 unter der GZ
34 Cg xx/xxb eine Klage beim LG Linz gegen das geprüfte Unternehmen auf
Zahlung der noch offenen fälligen Entgeltsforderungen, samt
Nachtragsrechnung aus den bezeichneten Aufträgen in der Höhe von
9.550.910,64 S eingebracht. Die Differenz zur offenen Verbindlichkeit
ergebe sich einerseits aus den vom Architekten vorgenommenen
Rechnungskorrekturen und andererseits aus vertraglich vereinbarten
Nachlässen und Haftrücklässen.
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In Schilling
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Betriebsgebäude
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32.587.602,00
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6.517.520,40
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39.105.122,40
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Personalhaus
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3.468.400,00
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693.680,00
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4.162.080,00
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36.056.002,00
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7.211.200,40
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43.267.202,40
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Zahlungen (incl. Skonti)
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-28.794.946,50
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Offen per 28. Februar 1995
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14.472.255,90
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Nachtragsarbeiten
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125.058,92
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25.011,78
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150.070,70
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Architektenabschlag und Nachlass
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- 3.255.064,35
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Haftrücklässe
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- 1.816.381,46
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9.550.880,79
Vom geprüften Unternehmen sei diese Klage in allen
Punkten (Klagebeantwortung vom 5. März 1996) bestritten worden.
Neben den Differenzen bezüglich der Berechnung der vertraglichen
Nachlässe und Skonti, sei die Klage der H. GmbH aus weiteren Gründen
bestritten worden bzw. habe man Gegenforderungen gestellt. In der
Klagebeantwortung vom 5. März 1996 werde unter anderem dargelegt,
dass die Estriche in unbrauchbarer Qualität und mangelnder Dicke
ausgeführt worden seien. Die klagende Partei habe zwar in vielen Bereichen
diese Mängel behoben, aber nicht in jenen Räumen, die verfliest worden
seien (Keller und Erdgeschoss). Dort weise der Estrich an vielen Stellen nicht
die bedungene Dicke und Beschaffenheit aus, was zwar möglicherweise bei der
derzeitigen Dicke noch zu keinen Schäden führe, aber die Haltbarkeit
des Estrichs beeinträchtige. Daneben habe man weitere geringfügige
Mängel eingewendet. Weiters habe man eine Vertragspönale für die
verspätete Lieferung und darüberhinausgehende
Schadenersatzansprüche aus dem Lieferverzug als Gegenforderung eingewendet.
Diese Ansprüche habe man wie folgt begründet: Durch mit Rechnungen
nachgewiesene Mehraufwendungen im Zuge der Beseitigung der mangelhaften Estriche
(zB Rechnung über 179.752 DM vom 31. Januar 1995 für
die nochmalige Verlegung der Bodenbeläge), für entgangene Gewinne aus
Geschäften die man nicht in der ursprünglich vereinbarten Art habe
durchführen können, für Zinsverluste und Personalmehrkosten. In
Summe seien über 29.000.000 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer geltend
gemacht worden.
Die Klägerin habe mit vorbereitetem Schriftsatz vom
3. April 1996 beantragt, das Klagebegehren um 12.034,62 S
auszudehnen und habe die Rechnungsdifferenzen dargestellt. Den Einreden der Bw.
sei der Höhe und dem Grunde nach widersprochen worden. Die H. GmbH
führte an, man habe die Estriche entsprechend dem Leistungsverzeichnis und
der Ausschreibung ausgeführt, diese sei aber mangelhaft bzw.
widersprüchlich hinsichtlich der geforderten Estriche gewesen. Weiters
seien die erforderlichen Erhärtungszeiten bei den nachfolgenden
Bodenbelagsarbeiten nicht eingehalten worden. Diese habe die
Fa. S & K KG im Auftrag der Bw. durchgeführt. Die
beklagte Parte habe daher das Auswechseln der Estriche zu vertreten und die
klagende Partei behalte sich die Verrechnung der Behebungskosten von rund
6.000.000 S vor. Ein Anspruch auf Pönale(zahlung) sei nicht gegeben,
da es bereits während der Bauphase zu erheblichen Verzögerungen des
Zeitplanes aufgrund von Behinderungen durch andere Firmen gekommen sei.
Bezüglich darüber hinaus gehender Forderungen für Schäden
aus dem Lieferverzug werde festgestellt, dass aufgrund der Bestimmungen des
Werkvertrages und der vereinbarten Ö-Normen ein Schadenersatz bei Verzug
nur zu leisten sei, wenn ein Vertragspartner den Verzug verschuldet habe. Ein
über die Vertragspönale hinausgehender Schaden sei nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zu ersetzen. Seitens der H.
GmbH werde aber bestritten, dass ihrerseits ein Verschulden am Verzug, grobe
Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz vorliege, da ein massives Verschulden des
bauleitenden Architekten und der von der Bw. beauftragten Firma
S & K KG gegeben sei, welches man dem Auftraggeber zuordnen
müsse.
Mit 4. April 1996 habe die Bw. einen weiteren
Schriftsatz erstellt, mit welchem die Schadenersatzansprüche durch ein
Gutachten betraglich auf 21.431.189 S (exclusive Umsatzsteuer) modifiziert
worden seien.
Mit Datum vom 25. Oktober 1996 habe man einen
außergerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen (Auszug):
Es bestehe ein Prozess über eine Entgeltforderung der Firma H. GmbH
über 9.550.914,64 S. Die Bw. verpflichte sich einen Betrag von
2.500.000 S an die Firma H. GmbH zu bezahlen. Weiters verpflichte sie
sich, den Haftrücklass von 1.800.000 S gegen Vorlage einer
Bankgarantie einer namhaften österreichischen Bank durch die Firma H. GmbH
zur Auszahlung zu bringen. Von diesen beiden Beträgen (insgesamt
4.300.000 S) sei die Bw. berechtigt, im Verrechnungswege die Rechnung der
Firma S & K KG (Böden und Fußboden samt Heizung im
Ausmaß von 1.300.000 S) in Abzug zu bringen. Insgesamt sei daher ein
Zahlungsausgleich von 3.000.000 S binnen 14 Tagen ab Unterfertigung der
Vereinbarung zu leisten. Im Falle einer Mehrwertsteuernachforderung der
Finanzverwaltung in Bezug auf die Rechnung der S & K KG, sei
die Bw. berechtigt, den Betrag der H. GmbH in Rechnung zu stellen, diese
könne ihrerseits den Betrag beim Finanzamt geltend machen. Die Bw.
erkläre ausdrücklich, dass die H. GmbH ihre Leistungen
auftragsgemäß erbracht habe, die Übernahme der Leistungen
erfolge am 7. Februar 1995 und es beginne mit diesem Zeitpunkt die
dreijährige Gewährleistungsfrist (Werkvertrag vom
19. Februar 1994). Die Bw. verzichte für Vergangenheit und
Zukunft auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Tatsache der
Nichtbenutzbarkeit von Räumlichkeiten aufgrund der bisherigen Sanierung
oder künftiger Sanierungsmaßnahmen und
Gewährleistungsmaßnahmen. Sämtliche Ansprüche aus der Klage
zu 34 Cg xx/xxb seien endgültig abgegolten und verglichen. Ausgenommen
seien die Gewährleistungsansprüche des Werkvertrages vom
19. Februar 1994 und jene Schadenersatzansprüche der Bw., auf welche
im gegenständlichen Vergleich nicht ausdrücklich verzichtet worden
sei. Im Verfahren trete ewiges Ruhen ein.
Das geprüfte Unternehmen habe die vom Architekten
vorgenommenen Rechnungskorrekturen und die vertraglich vereinbarten
Abschläge als Kürzung der Anschaffungskosten bzw. als
Entgeltsminderung verbucht. Die danach verbleibenden offenen Beträge aus
dem Werkvertrag seien aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches in Höhe von
7.063.173,72 S als echter Schadenersatz ohne Vorsteuerkürzung (als
außerordentlicher Ertrag) verbucht worden. Der im Vergleich anerkannte
Ersatz der Rechnung der Firma S & K KG (Sitz in der BRD) im
Ausmaß von 1.300.000 S sei hingegen als Kürzung der
Anschaffungskosten verbucht worden. Da in dieser Rechnung keine Umsatzsteuer
ausgewiesen sei, komme es zu keiner Änderung der Vorsteuer. Die genannten
Buchungen seien im Wirtschaftsjahr 1996/1997 erfolgt.
Das Finanzamt Perg habe am 27. August 1998 einen
Fragenvorhalt an die Bw. gesandt, in welchem um Auskunft bezüglich der
steuerlichen Gestaltungen ersucht wurde. Der Vorhalt sei am
2. September 1998 beantwortet worden. Es sei aufgrund einer
Fehlleistung eines Subunternehmers der Firma H. GmbH zu Bauverzögerungen
gekommen, die daraus resultierenden Nachteile seien in der Folge Gegenstand
eines Schadenersatzprozesses gewesen, der 1996/97 durch Vergleich beendet worden
sei. Ca 14.000.000 S seien offen gewesen, diese hätte die Bw. für
Schadenersätze zurückbehalten. Die vom Architekten vorgenommenen
Masse- und Preiskorrekturen seien anschaffungskostenmindernd eingebucht worden
(Kürzung IFB und Vorsteuern). Alles was aus dem Titel Schadenersatz geltend
gemacht worden sei, habe man als außerordentlichen Ertrag ausgewiesen. Die
Böden der Firma S & K KG seien seinerzeit von der Bw.
doppelt bezahlt worden, in den Baukosten enthalten und würden jetzt
anschaffungskostenkürzend verbucht. Die Bauleistung der H. GmbH sei im
ursprünglich vereinbarten Ausmaß erbracht und auch so verbucht
worden. Der Ersatz der Kosten durch die Bauverzögerung in Höhe von
7.000.000 S, sei im Jahr der Klärung sofort erfolgswirksam verbucht
worden. Diese Beträge hätten zu keiner Veränderung der
Werthaltigkeit des Gebäudes geführt, eine Minderung der
Anschaffungskosten sei nicht gerechtfertigt. Weitere Unterlagen habe man nicht
vorgelegt.
Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer 1997 erklärungsgemäß veranlagt.
Die Betriebsprüfung habe Erhebungen bei der H. GmbH
durchgeführt. Dabei sei ein Fax der Bw. an die H. GmbH vom
22. Oktober 1996 gefunden worden, in welchem die Bw. den nachfolgenden
Passus in den Vergleichstext aufnehmen wollte: "Abgesehen von dem bereits
ausdrücklich genannten, im Verrechnungswege abzugsfähigen Betrag von
1.300.000 S für den defekten Fußboden, stellt auch der weitere
Verzicht der H. GmbH über 7.050.910,64 S keine Minderung der
eingeklagten Entgeltforderung für die Bauleistung dar, sondern die
vergleichsweise Anerkennung aller Gegenforderungen der Bw. für
sämtliche aus der Nichtbenutzbarkeit von Räumlichkeiten bereits
entstandenen oder künftig noch eintretenden Nachteile (abgesehen von
weiteren Mängelbehebungskosten). Somit wird auch durch die Vertragsparteien
klargestellt, dass die vergleichsweise anerkannten Gegenforderungen der Bw. zur
Gänze als Schadenersatz einen Nettobetrag darstellten, der mangels
Leistungsaustausch keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen könne. Sollte
jedoch seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich dieser Vergleichsbeträge
oder eines Teiles hiervon die Finanzverwaltung rechtskräftig der Bw.
entweder Umsatzsteuer vorschreiben oder eine Vorsteuerrückrechnung fordern,
so verpflichte sich die H. GmbH zu den Vergleichsbeträgen gegen
entsprechende Rechnungslegung durch die Bw, die vorgeschriebene Umsatzsteuer
zusätzlich an die Bw. zu entrichten".
Die Firma H. GmbH habe auf das Fax am
22. Oktober 1996 wie folgt geantwortet: "Wir nehmen Bezug auf
ihr Telefax vom 22. Oktober 1996 und teilen ihnen mit, dass die
Formulierung gemäß dem von ihnen übermittelten Zusatz nicht dem
Willen der am Vergleich beteiligten Parteien entspricht und daher nicht
akzeptiert werden kann. Wir ersuchen sie um umgehende Unterfertigung der ihnen
bereits übermittelten Vereinbarung, vor allem im Hinblick darauf, dass sie
die sofortige Überweisung von 3.000.000 S zugesagt haben
(ständiger Zinsverlust für die Firma H. GmbH) und wir andererseits den
vereinbarten Haftbrief zur Übermittlung bereits vorliegen haben.
Am 25 Oktober 1996 sei daraufhin vom
geprüften Unternehmen der angeführte Vergleich unterzeichnet worden
und daher rechtswirksam.
Im Zuge der Erhebungen habe die H. GmbH dargelegt, dass
nicht unerhebliche Teile der Estrichflächen nicht getauscht worden seien.
Insbesondere in Räumlichkeiten in denen aufgrund installierter Maschinen
eine Entfernung nicht mehr möglich gewesen und in denen die
Estrichqualität (trotz mangelhafter Ausführung) als ausreichend
angesehen worden sei, habe man keine Sanierung durchgeführt. Weiters sei
nach Ansicht der H. GmbH aufgrund des Vergleiches klar, dass neben dem
Schadenersatz in Höhe von 1.300.000 S nur Entgeltsminderung vereinbart
worden sei, da mit Ausnahme dieser Kostenübernahme keine weiteren
Gegenforderungen im Vergleich anerkannt worden wären.
Die Bw. habe mit 19. Februar 2002 bzw.
18. März 2002 umfangreiche schriftliche Stellungnahmen
übermittelt. Bei den mangelhaften (nicht getauschten) Estrichflächen
habe es sich lediglich um 1.612,30 m² (von insgesamt
10.006,11 m² Gesamtfläche) gehandelt, aufgrund der
Schlussrechnung könne darauf nur ein anteiliges Entgelt von
408.782,54 S entfallen. Für die Mängel könne ein
Wertabschlag von 25% angenommen werden, es ergebe sich daraus eine
Entgeltsminderung von 102.195,64 S und eine Vorsteuerkürzung von
20.439,13 S. Aufgrund des Vergleiches wäre aber selbst dieser Abschlag
nicht denkbar, weil hinsichtlich der ausgetauschten Estrichflächen
ausdrücklich Gewährleistung seitens der H. GmbH abgegeben worden sei
(Punkt vier letzter Satz des Vergleiches). Die Gewährleistung habe sogar
eine bessere Qualität als üblich, weil sie an arbeitfreien Tagen
durchzuführen sei, sodass ein Abschlag wegen Minderqualität nicht
möglich sei. Es bleibe daher kein Betrag für eine Entgeltsminderung.
Zudem sei aus dem Gerichtsakt ein Gutachten über eine Schadenssumme aus
Lieferverzug in Höhe von rund 21,5 Millionen S, dem nur ein
Nettoauftragswert von 408.782,54 S wegen strittiger Qualität
gegenüberstehe. Der Forderungsverzicht von 7.063.173,72 S könne
nicht in einen Preisnachlass wegen Qualitätsmängel umgedeutet werden,
es seien überhaupt nur Preisdifferenzen von 781.656,97 S strittig
gewesen. Weitere im Prozessverlauf vorgebrachte Qualitätsmängel seien
nur Schutzbehauptungen gewesen, die von der H. GmbH bestritten und in der Folge
auch nicht mehr aufrechterhalten worden seien. Lediglich die Umsatzsteuer
für Schadenersätze wegen Lieferverzug sei strittig gewesen, die Firma
H. GmbH habe nicht zusätzlich Umsatzsteuer zahlen wollen. Die Firma H. GmbH
könne auch nicht einseitig behaupten, die Schadenersätze für die
Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten seien keine Vergleichsgrundlage
gewesen und könne auch nicht darauf abzielen eine einseitige
Schadensminimierung dadurch zu erreichen, dass man den Schadenersatz als
Preisminderung auslege, um sich die Vorsteuer zurückzuholen. Nur geringe
Flächen (also ein geringer und unwesentlicher Teil) seien nicht in die
bedungene Qualität ausgebessert worden. Nach logischen Denkgesetzen
wäre bestenfalls eine Entgeltsminderung von etwa 5% des Auftragsvolumens
hinsichtlich des Estrichs denkbar. Es sei unlogisch in einem Vergleich
einerseits eine ordnungsgemäße Leistungserbringung festzustellen
(mängelfrei) und andererseits auf Schadenersatz von mehr als 220% des
Klagsbetrages zu verzichten und dafür eine Preisminderung von rund
7.000.000 S zu gewähren. Der Kläger habe auf 7.000.000 S
verzichtet, weil er strittige Schadenersatzansprüche von über
21.000.000 S habe abwehren können. Sichere 3.000.000 S
Restkaufpreis seien dem Kläger lieber gewesen, als möglicherweise eine
Rückzahlung von Anzahlungen wegen der hohen Schadensbeträge. Eine
einseitige Umdeutung der Schadenersätze sei ein missbräuchlicher
Willkürakt.
Rechtliche Würdigung der Fakten durch die
Betriebsprüfung: Die Estriche seien mangelhaft ausgeführt worden. Es
sei auch nicht von der Bw. auf Schadenersatz geklagt worden, sondern die H. GmbH
habe eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Forderungen eingebracht. Von der
Bw. seien Gegenforderungen unterschiedlichster Art eingewendet worden. Einrede
der Bw. sei zudem gewesen, dass der Estrich an vielen Stellen nicht saniert
worden sei und dies einen vereinbarungswidrigen Zustand darstellen würde,
sodass die Haltbarkeit der Flächen beeinträchtigt sei. Die H. GmbH
habe sämtliche Ansprüche der Bw. dem Grunde und der Höhe nach
bestritten. Auch die Verschuldensfrage sei ungeklärt. Diese sei aber von
rechtlicher Relevanz für die Frage, ob und in welchem Ausmaß
Schadenersatz zustehe (sofern das Verschulden bei der H. GmbH gelegen sei).
Gerichtlich sei diese Frage aber nicht geklärt worden. Zu
berücksichtigen sei, was die Parteien im Vergleich vereinbart hätten.
Maßgeblich sei, welche Forderungen von der jeweiligen Gegenseite anerkannt
und auf welche Forderungen verzichtet worden sei. Insgesamt werde ein
Zahlungsausgleich von 3.000.000 S vereinbart, über die darüber
hinausgehenden Gegenforderungen der Bw. werde im Vergleich keine Aussage
getroffen. Es werde aber festgestellt, dass die H. GmbH ihre Leistungen
auftragsgemäß erbracht habe und das Werk am 7. Februar 1995
übergeben worden sei. Auf weitere Ansprüche (wegen Nichtbenutzbarkeit
von Räumen) verzichte die Bw. für die Zukunft (Ausnahme
Sanierungsansprüche beim Fußboden). Mit diesem Vergleich seien
sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis mit
Ausnahme der Gewährleistungsansprüche (und der mentalreservierten
Schadenersatzansprüche) abgegolten worden. Hätte die H. GmbH auch die
übrigen Gegenforderungen anerkannt, wäre anzunehmen, dass diese im
Vergleich (entsprechend der vereinbarten 1.300.000 S) betraglich ebenfalls
quantifiziert und als Gegenverrechnungen auf die ausstehenden
Werklohnforderungen angeführt worden wären. Auch sei der von der Bw.
vorgeschlagene Zusatz zum Vergleich von der Fa. H. GmbH abgelehnt worden, in
welchem der Verzicht über die 7.000.000 S nicht als Minderung der
Entgeltsforderung angeführt sei. Der Schadenersatz von 1.300.000 S sei
als Entgeltsminderung verbucht worden, obwohl er im Vergleich einen
Schadenersatz darstelle. Weitere Schadenersätze seien im Vergleich nicht
genannt und könnten daher auch nicht anerkannt worden sein. Die Bw. habe
sogar auf die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche verzichtet, es
könnten daher solche Beträge (die umzudeuten seien) gar nicht
vorliegen. Die Bewertung von Schäden aus Gewährleistungsmängeln
müssten nicht den Rechnungsbeträgen entsprechen, sodass die
Argumentation, eine Entgeltsminderung in dieser Höhe sei nicht
möglich, ins Leere gehe. Beide Parteien hätten vereinbart, dass ein
Teil der offenen Forderungen im Ausmaß von 7.063.000 S nicht mehr zu
bezahlen sei, eine Gegenforderung von 1.300.000 S anerkannt werde und auf
den verbleibenden Forderungsbetrag aufzurechnen sei. Dafür sei vom
Auftraggeber anerkannt worden, dass die Leistung auftragsgemäß
erbracht worden sei und auf die Geltendmachung sämtlicher
Schadenersatzansprüche verzichtet werde. Es liege daher nach Ansicht der
Betriebsprüfung eine Entgeltsänderung vor, die zu einer Korrektur der
Anschaffungskosten und Vorsteuern führe. Die Argumentation der Bw. negiere
den abgeschlossenen Vergleich.
Die bisherigen Buchungen seien zu korrigieren. Der
anerkannte Ersatz von 1.300.000 S stelle echten Schadenersatz dar und
mindere die Anschaffungskosten nicht. Eine Korrektur der Vorsteuer sei
diesbezüglich nicht notwendig. Der Betrag von 7.063.173,72 S stelle
1996/97 eine nachträgliche Entgeltsminderung dar und führe zur
Korrektur der Vorsteuern und der Anschaffungskosten. Auch der IFB sei zu
berichtigen. Die Aufteilung erfolge im Verhältnis der zum Zeitpunkt der
Fertigstellung geltend gemachten IFB-Beträge. Die Entgeltsminderungen seien
teilweise im Umsatzsteuerbescheid 1996 zu berücksichtigen, soweit die
Minderung bereits 1995/96 festgestanden sei. Dies sei hinsichtlich jener
Beträge der Fall, die bereits in der Klage vom 30. Januar 1996
nicht mehr von der H. GmbH eingeklagt worden seien. Die Vorsteuern 1996 und 1997
seien entsprechend zu berücksichtigen. Da im Vergleich mit Ausnahme des
Haftrücklasses keine Aussagen darüber getroffen worden seien, auf
welcher der offenen Forderungen die Zahlungen anzurechnen seien, werde die
Aufteilung auf das Betriebsgebäude und das Personalhaus entsprechend dem
Verhältnis der zum Zeitpunkt der Vergleichsausfertigung offenen
Verbindlichkeiten vorgenommen.
Dies führt zu folgenden Änderungen in der
Bilanz:
(1) Vorsteuer
|
Punkt 12a
|
Änderung
Vorsteuer
|
Brutto
|
7.063.173,72
|
Netto
|
5.885.978,10
|
Umsatzsteuer
|
1.177.195,62
|
Änderung Vorsteuer
96/97
|
1.177.195,62
(2) Änderung der Anschaffungskosten:
|
|
Offene
Verbind-lichkeit
|
|
Änderung
brutto
|
Änderung
netto
|
Betriebsgebäude
|
10.100.115,00
|
88,88%
|
-6.278.075,72
|
-5.231.729,77
|
Personalhaus
|
1.263.059,00
|
11,12%
|
-785.098,00
|
-654.248,33
|
|
11.363.174,00
|
|
-7.063.173,72
|
-5.885.978,10
(3) Kürzung der Anschaffungskostenminderung
Betriebsgebäude um 1.300.000 S.
(4) Änderung der IFB-Berechnung durch Aufteilung der
Änderung der Anschaffungskosten im Verhältnis der bisherigen
Aktivierungen.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide wurde mit Schreiben vom 26. September 2002 Berufung
eingelegt.
(a) Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
1997:
Gegen obgenannten Umsatzsteuerbescheid für 1997
(Wiederaufnahme gem. § 303 (4) BAO) vom 30. Juli 2002
zugestellt am 7. August 2002 werde innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Gemäß dem am
5. September 2002 eingereichten Antrag sei eine Erstreckung der
Rechtsmittelfrist bis zum 30. September 2002 beantragt worden.
Das Berufungsbegehren laute auf Erhöhung der
abzugsfähigen Vorsteuer um 1.177.195,62 S bzw. 85.550,14 €
und somit auf eine Erhöhung der Umsatzsteuergutschrift um die genannten
Beträge.
Zur Begründung werde angeführt:
Anlässlich der abgabenrechtlichen Betriebsprüfung
sei seitens der Abgabenbehörde eine nach Meinung des Abgabepflichtigen
eindeutige Schadenersatzleistung in Höhe von 7.063.173,72 S in eine
Entgeltsminderung mit Vorsteuerkorrektur umgedeutet und die anteilige 20%ige
Umsatzsteuer mit 1.177.195,62 S als Vorsteuerkürzung herausgerechnet
worden. Wie im folgenden noch ausführlich darzulegen sei, entspreche diese
Umdeutung einer Schadenersatzleistung in eine Preisminderung mit
Vorsteuerkorrektur in keiner Weise dem Sachverhalt oder einer denkmöglichen
Rechtsauslegung. Zum Sachverhalt werde zunächst auf die Ausführungen
der Betriebsprüfung zu Punkt 12 und 13 der Niederschrift verwiesen, es
müssten jedoch andererseits Ergänzungen und Richtigstellungen
vorgenommen werden, weil die Abgabenbehörde völlig unzutreffende
Schlussfolgerungen daraus abgeleitet habe. Unbestrittene Tatsache sei lediglich,
dass das Bauwerk auftragsgemäß in der 36. Woche 1994 hätte
fertiggestellt werden müssen, während die tatsächliche
Fertigstellung erst Anfang des Jahres 1995 erfolgt sei.
Laut abgeschlossenem Vergleich auf den in der Folge noch
näher einzugehen sei, habe man einvernehmlich festgestellt, dass die
Leistungen durch Übergabe und Übernahme am 07. Februar 1995
abgeschlossen worden seien und ab diesem Zeitpunkt auch die dreijährige
Gewährungsfrist beginne.
Somit liege zunächst als Sachverhalt völlig
unbestritten ein erheblicher Lieferverzug des Generalunternehmers, der H. GmbH
vor.
Weiters völlig unbestritten sei die Tatsache, dass der
Lieferverzug dem Abgabepflichtigen einen enorm hohen Schaden verursacht habe und
ab dem Zeitpunkt, zu dem die ersten Schadensfolgen bereits absehbar waren, die
noch offenen Rechnungen aus der Werkleistung der H. GmbH aus diesem Grunde nicht
mehr bezahlt worden seien.
Aufgrund dieser Nichtbezahlung der restlichen Baurechnungen
habe schlussendlich die H. GmbH am 30. Jänner 1996 eine
Klage beim Landesgericht Linz auf Zahlung der noch offenen fälligen
Entgeltsforderungen eingebracht.
Unbestritten sei weiters, dass die H. GmbH durch einen
Subunternehmer im Betriebsgebäude Estrichflächen in mangelhafter
Reißfestigkeit ausgeführt habe. Unrichtig sei jedoch, dass die
Estrichflächen auch in mangelhafter Dicke ausgeführt worden seien.
Dies habe man zwar zunächst auch noch im Prozess behauptet, es entspreche
jedoch laut Auskunft des Architekten nicht den Tatsachen, da die
Reißfestigkeit einer Estrichfläche nicht von der Estrichdicke
abhängig sei. Richtig sei weiters, dass seitens der H. GmbH der
beanstandete Mangel der zu geringen Reißfestigkeit in vielen Bereichen
behoben worden und eine Erneuerung der Estrichfläche lediglich in jenen
Bereichen unterblieben sei, in denen aufgrund der aktuellen Nutzung keine
Notwendigkeit hierzu bestanden habe. Unbestritten sei, dass es sich bei den
nichtgetauschten Estrichflächen um lediglich 10.006,11 m²
gehandelt habe und auf diese Flächen aufgrund der Schlussrechnung lediglich
ein anteiliges Entgelt von 408.782,54 S entfalle. Unbestritten sei weiters,
dass für diese nichtgetauschten Estrichflächen mit dem obgenannten
Auftragswert im Zuge des dann abgeschlossenen Vergleiches eine qualitativ
verbesserte Gewährleistung seitens der H. GmbH abgegeben worden sei,
insoferne als sich die Firma verpflichtet habe, allenfalls erforderliche
Mängelbehebungen möglichst an arbeitsfreien Tagen durchzuführen.
Die Inanspruchnahme einer solchen qualitativ erhöhten Gewährleistung
würde der H. GmbH erhöhte Mängelbehebungskosten verursachen
und sie habe sich dazu nur deshalb bereit erklärt, weil in diesen Bereichen
nach menschlichem Ermessen kaum mit einem Gewährleistungsfall gerechnet
werden müsse.
Außerdem sei unbestritten, dass laut Gerichtsakt ein
Sachverständigen-Gutachten über eine Schadenssumme aus Lieferverzug in
der Höhe von 21.500.000,00 S ersichtlich sei, dem lediglich ein
Nettoauftragswert von 408.782,54 S wegen allenfalls strittiger
Qualität gegenüber stünde. Bestritten habe die H. GmbH allerdings
den Schaden der Höhe nach sowie auch ein Verschulden an dem
Schaden.
Da im Wesentlichen in dem Prozess der H. GmbH auf
Zahlung des restlichen Werklohnes nur im geringsten Ausmaß Einwendungen
des Beklagten wegen Minderqualität denkbar gewesen seien, andererseits
jedoch die H. GmbH bei fortgesetztem Prozess trotz Anerkennung der
Rechtmäßigkeit des Werkleistungslohnes Gefahr gelaufen wäre,
durch Richterspruch über Verschulden an Schadensfolgen aus dem Lieferverzug
gänzlich leer auszugehen und sogar noch eine Gegenklage der Bw. auf
Schadenersatz über den offenen Werklohn hinaus riskiert habe und das
Verfahren möglicherweise noch Jahre gedauert hätte, sei von beiden
Parteien nach einem relativ kurzen Gerichtsverfahren ein
außergerichtlicher Ausgleich angestrebt worden.
Völlig unrichtig und logischen Denkgesetzen
widersprechend sei jedoch die Begründung der Abgabenbehörde, dass
deswegen weil eine gerichtliche Klärung der Verschuldensfrage über die
Lieferverzugsschäden nicht stattgefunden habe und auch weil im Vergleich
über das Verschulden nicht abgesprochen worden sei, schlüssig eine
Entgeltminderung als vereinbart angenommen werden müsse. Auch auf Grund der
Tatsache, dass der Bw. keinen Schadenersatzprozess geführt habe, könne
nicht gegenteiliges angenommen werden.
Hierzu dürfte zunächst einmal logisch und
unbestritten sein, dass ein außergerichtlicher Vergleich nur möglich
sei, bevor eine gerichtliche Klärung stattgefunden habe. Gerade das liege
ja in der Natur eines Vergleiches, ein Gerichtsverfahren mit aufwändiger
Klärung von Sachverhalts- und Rechtsfragen erheblich abzukürzen.
Ergänzend solle noch darauf verwiesen werden, dass nicht nur aus
Gründen der Prozessökonomie, sondern auch schon zwingend aufgrund der
Prozessordnung ohne abgeschlossenen Vergleich das Gerichtsverfahren in 3 Stufen
wie folgt hätte verlaufen müssen:
Klärung der Ordnungsmäßigkeit der vom
Kläger erbrachten Leistungen hinsichtlich der ausständigen
Werklöhne.
Klärung der Verschuldensfrage des Klägers
hinsichtlich Schadensfolgen aus dem Lieferverzug sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach.
Festlegung eines zur Zahlung fälligen
Differenzbetrages.
Da rechtsstreitig wie bereits angeführt, nur eine
Estrichfläche mit Auftragsvolumen von 408.782,54 S war und allenfalls
noch Preisdifferenzen hinsichtlich der Berechtigung von Skontoabzügen
über 781.656,97 S strittig gewesen seien, wären bei Fortführung
des Gerichtsverfahrens maximal Werkleistungsforderungen in Höhe von
1.190.439,51 S als strittig einer Schadenssumme aus Lieferverzug von
21.431.189,00 S gegenübergestanden. Ein vernünftig denkender
Kaufmann wäre in einem Vergleich nicht bereit gewesen, wegen eines
strittigen Werklohnes von 1.200.000,00 S auf rund 7.000.000,00 S zu
verzichten, wenn er nicht die Kürzung um Schadenersatzleistungen zumindest
bis zur Höhe des gesamten offenen Honorars von mehr als 9.500.000,00 S
befürchten hätte müssen.
Aber selbst diesfalls hätte man noch theoretisieren
können, wie steuerlich ein zivilrechtlicher Vergleich zu würdigen
wäre, der beispielsweise gelautet hätte, die H. GmbH erkläre
sich freiwillig bereit, auf 7.000.000,00 S Werklohn dann zu verzichten,
wenn sich im Gegenzuge der Bw. als beklagte Partei bereit erkläre, auf
sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Lieferverzug zu verzichten.
Hier hätte man allenfalls diskutieren können, ob diese Vereinbarung in
dieser Form auch umsatzsteuerrechtlich wirksam werden würde, obwohl sie den
wirtschaftlichen Sachverhalt krass verzerre. Die Finanzverwaltung hätte
allerdings insoferne keinen Nachteil, als beide Streitparteien in der
Unternehmerkette seien und eine allfällige umsatzsteuerrechtliche
Entgeltminderung des Klägers beim Beklagten zu einer Vorsteuerkürzung
führen würde bzw. bei Anerkennung als Schadenersatz der Kläger
eben keine umsatzsteuerrechtliche Entgeltminderung hätte und es beim
Beklagten zu keiner Vorsteuerkürzung käme. Diese rechtstheoretisch
vielleicht interessante Frage müsse hier jedoch gar nicht näher
untersucht werden, weil der tatsächlich abgeschlossene Vergleich keine
derartige Vereinbarung enthalte, obwohl die Abgabenbehörde dies gerne in
diese Richtung deuten möchte.
Zur näheren Begründung müsse somit auf den
Vergleichstext im Detail eingegangen werden. Im Vertragspunkt zwei verpflichte
sich zunächst der Bw. als beklagte Partei im Hinblick auf eine Klagssumme
von 9.550.000,00 S einen Betrag von 2.500.000,00 S zu bezahlen,
abzüglich 1.300.000,00 S im Verrechnungswege für die Rechnung der
Firma S & K KG für die Wiederherstellung des
Fußbodens samt Heizung. Hierdurch ergebe sich eine Zahlungsverpflichtung
für den Bw. von 1.200.000,00 S zuzüglich weiterer 1.800.000,00 S
gegen Vorlage der entsprechenden Bankgarantie. Schlussendlich sei in dem
zitierten Vertragspunkt auch noch vereinbart, dass im Falle einer
Mehrwertsteuernachverrechnung zu Lasten des Bw. in Bezug auf die Rechnung der
S & K KG, der Bw. berechtigt wäre, diesen Betrag der
H. GmbH zusätzlich in Rechnung zu stellen, die ihrerseits dann diesen
Betrag beim Finanzamt geltend machen könne. Dieser Zusatz sei eine reine
Vorsichtsmaßnahme gewesen, weil die ursprünglich zu ersetzende
Leistung keiner Umsatzsteuer unterlegen sei. In Vertragspunkt drei erkläre
der Bw. als beklagte Partei ausdrücklich, dass die H. GmbH ihre
Leistungen auftragsgemäß erbracht habe (damit werde ja doch
grundsätzlich die volle Berechtigung hinsichtlich des eingeklagten
Werklohnes bestätigt). Allerdings werde in diesem Vertragspunkt
anschließend festgehalten, dass die Übernahme der Leistungen erst am
07. Februar 1995 erfolgt sei und ab diesem Zeitpunkt die
dreijährige Gewährleistungsfrist beginne (somit sei im Vergleich
eindeutig und zweifelsfrei auch der Lieferverzug festgehalten). Im
Vergleichspunkt vier verzichte schließlich der Bw. als beklagte Partei
für die Vergangenheit und Zukunft auf die Geltendmachung sämtlicher
wie immer gearteter und namenhabender Ansprüche aus der Tatsache der
Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, die sich aufgrund der
Fußbodensanierung bisher ergeben hätten oder aufgrund künftiger
Sanierungsmaßnahmen und Gewährleistungsmaßnahmen hinsichtlich
des Fußbodens ergeben würden.
Weiters werde noch festgehalten, dass bei auftretenden
künftigen Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich Sanierung des
Fußbodens, sich diese Ansprüche lediglich auf die Mängelbehebung
beziehen würden, jedoch die Sanierungsmaßnahmen möglichst an
arbeitsfreien Tagen durchzuführen seien (daraus sei keinesfalls abzuleiten,
dass der Vergleich hierdurch zu einer Vereinbarung auf Preisminderung werde).
Der ausgesprochene Verzicht auf Schadenersatz wegen Lieferverzug oder wegen
künftiger Nichtbenutzbarkeit bei allenfalls erforderlichen neuerlichen
Sanierungsmaßnahmen, habe nur deswegen rein technisch erfolgen
müssen, weil ansonsten mit dem Vergleich nur ein Schadenersatz bis
7.063.173,72 S abgedeckt sei und nach abgeschlossenem Vergleich des Bw.
wegen darüber hinaus gehender Schadensfolgen aus dem Lieferverzug
nachträglich die H. GmbH hätte klagen können. Es gehe also
schlüssig daraus hervor, dass das Recht der Bw. rund 7.063.000,00 S weniger
zu bezahlen eine pauschale Abgeltung der Schadensfolgen darstelle und dem Grunde
nach auch gar nichts anderes sein könne.
In Vertragspunkt fünf werde noch vereinbart, dass
sämtliche wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüche aus der Klage
endgültig abgegolten und verglichen seien (auch dies sei ein Indiz, dass
eben in erster Linie der Schadenersatz verglichen worden sei).
Betragsmäßig zusammengefasst ergebe sich somit
aus der vergleichsweisen Bereinigung der Klage seitens der H. GmbH, dass
hierdurch in erster Linie die Schadensfolgen bereinigt und abgegolten worden
seien. Insgesamt seien durch den Vergleich strittige Honorarforderungen in
Höhe von 1.190.439,51 S und Schadenersatzforderungen von netto
21.431.189,00 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von
4.286.237,80 S, somit insgesamt Schadensfolgen von brutto 25.717.426,80 S
verglichen worden, was in der Wertrelation 4,42 % strittiger Werklohn
gegenüber 95,58 % strittige Schadensfolgen aus Lieferverzug bedeute.
Ohne konkrete Aufgliederung im Vergleich, wären schlimmstenfalls 4,42% der
vom Beklagten nichtentrichteten Summe als auf Entgeltsminderungen fallend im
Sinne einer Verhältnisrechnung zu würdigen. Keinesfalls von einer
Wertrelation abweichend könnte einseitig in voller Höhe zunächst
der Gesamtstreitbetrag aus Werklohn von 1.190.439,51 S als Entgeltminderung
betrachtet werden, weil das Gericht selbst bei Feststellung mangelhafter
Qualität auf den Werklohn in der Regel nur Abschläge von rund maximal
25 % für allfällige Minderqualität vornehme und ein Wert
0,00 S nur bei völliger Unbrauchbarkeit der Werkleistung anzusetzen
wäre. Wären die Böden jedoch unbrauchbar gewesen, hätte der
Bw. den Vergleich wegen existenzbedrohender Gefährdung der
Betriebsgrundlagen gar nicht annehmen können.
Was letztendlich die Behauptung betreffe, dass im Vergleich
abgesehen von den 1.300.000,00 S für die Fußbodenreparatur
ausdrücklich keine Schadenersatzleistung (in welcher Höhe auch immer)
genannt sei, so müsse darauf verwiesen werden, dass die H. GmbH,
möglicherweise gestützt auf ältere Literaturmeinungen die
zwischenzeitig durch die Rechtssprechung überholt seien, bei pauschaliertem
Schadenersatz aus Lieferverzug eine Entgeltminderung erblickt und dadurch eine
Schadensminimierung durch Umsatzsteuerrückverrechnung vom Entgelt erhofft
habe. Sie sei daher nicht bereit gewesen, sollte auch die Finanzverwaltung zu
einer derartigen Beurteilung kommen, zusätzlich noch Umsatzsteuer
abzugelten. Umgekehrt habe der Bw. das Ansinnen der H. GmbH abgelehnt im
Vergleich festzuhalten, es handle sich beim Nachlass um eine Entgeltminderung.
Somit habe sich bei Abfassung des Vergleiches weder die H. GmbH
hinsichtlich einer schriftlichen Fixierung als reine Entgeltminderung, noch der
Bw. hinsichtlich 100%iger Schadenersatzleistung durchsetzen können. Nicht
zu leugnen sei, dass die ältere Literatur eine Vertragsstrafe wegen
Lieferverzug als Entgeltminderung betrachte. Diese Literaturmeinungen erscheinen
jedoch aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Rechtssprechung in mehrfacher Weise
überholt. So werde zunächst auf das EuGH-Urteil vom 1.7.1982, Rs
C-222/81 verwiesen, mit dem Leitsatz: "Verzögert sich die
Vertragserfüllung, weil der Schuldner verspätet leistet, können
Vertragsstrafen (§ 1336 ABGB) anfallen. Diese teilen nicht das
umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Sie treten neben die
Hauptleistung und beruhen auf einem eigenen Rechtsgrund. Ihre Bezahlung stellt
echten Schadenersatz dar".
Weiters werde verwiesen auf die
Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung vom 26.3.1992, 90/16/0217, ÖStZB 1993,
153, (zur Grunderwerbsteuer) mit dem Leitsatz, dass die Vertragsstrafe im
Zweifel Schadenersatz und keine Preisminderung darstelle. Gemäß
§ 1336 Abs. 1 ABGB sei eine Konventionalstrafe eine
zwischen den vertragsschließenden Teilen getroffene Übereinkunft,
dass für den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art
oder zu spät erfüllten Versprechens, anstatt des zu vergütenden
Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle. Die
Konventional-(Vertrags)-Strafe sei ein pauschalierter Schadenersatz, der an die
Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, Verzuges oder
Schlechterfüllung trete. Die Vertragsstrafe sei daher nicht mit einer
Preisminderung gleichzusetzen, wenngleich sie allenfalls gegen das vertragliche
Entgelt (hier: den Kaufpreis) aufgerechnet werden könne.
Schlussendlich widerspreche es auch logischen Denkgesetzen,
dass eine Baulichkeit wegen Schadensfolgen aus einem Lieferverzug um die
Schadensabgeltung billiger werde, wenn im Vergleichswege eine erhöhte
Gewährleistung zugesagt werde. Lediglich im Verzicht von
Gewährleistungsmaßnahmen könnte eine Entgeltminderung
(Anschaffungskostenminderung) erblickt werden.
Aus all den genannten Gründen werde daher um aufrechte
Erledigung der Berufung höflichst gebeten. Für den Falle der Abweisung
der Berufung in erster Instanz werde schon jetzt die Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Weiters werde diesfalls gem.
§ 284 BAO vorsorglich schon jetzt die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
(b) Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1997 und 1998:
Gegen die beiden obgenannten Abgabenbescheide und zwar
gegen den Körperschaftssteuerbescheid für 1997 und gegen den
Körperschaftssteuerbescheid für 1998 beide mit Bescheiddatum
30. Juli 2002 und beide zugestellt am 7. August 2002 werde
innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die
Rechtsmittelfrist sei gemäß gesondertem Antrag vom
2. September 2002 bis zum 30. September 2002 erstreckt
worden.
Das Berufungsbegehren laute wie folgt: Für die
Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 wäre jeweils eine Kürzung der
Abschreibung um 222.354,00 S wieder rückgängig zu machen. Die
durch die Betriebsprüfung gekürzte Abschreibung wäre wieder zu
berücksichtigen. Darüber hinaus laute das Berufungsbegehren
hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1996/97 auf Rückgängigmachung einer
erfolgserhöhenden Streichung von Investitionsfreibeträgen im Betrage
von 1.159.190,21 S wegen angeblicher nachträglicher Berichtigung der
Anschaffungskosten.
Die Berufungsbegehren werden folgendermaßen
begründet: Anlässlich der abgabenrechtlichen
Betriebsprüfung habe sich im Wirtschaftsjahr 1996/97 rechtswirksam der an
die Baufirma noch zu zahlende Restbetrag aufgrund eines abgeschlossenen
Vergleiches gemindert. Der Vergleich stelle nach Meinung des Abgabepflichtigen
eine Schadensvergütung für den von der Baufirma verschuldeten
Lieferverzug dar und es könne die Abgeltung von Schadensfolgen aus
Lieferverzug denkunmöglich zu einer Minderung von Anschaffungskosten
führen.
Anlässlich der abgabenrechtlichen Betriebsprüfung
habe jedoch die Finanzverwaltung den aufgrund des Vergleiches vom
Abgabepflichtigen nicht mehr zu zahlenden Betrag als nachträgliche
Minderung der Anschaffungskosten betrachtet und entsprechend erfolgswirksam die
geltend gemachten Investitionsfreibeträge gekürzt, sowie auch die
geltend gemachte Abschreibung.
Die nähere Begründung hierzu sei der mit gleicher
Post eingebrachten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 zu entnehmen und
es stehe die positive Erledigung dieser Berufung in engem Zusammenhang mit der
umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Nach positiver Erledigung
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid wäre dann entsprechend das
Berufungsbegehren gegen die Körperschaftssteuerbescheide zu
berücksichtigen.
3. Am 9. Dezember 2002 übermittelte die
Betriebsprüfung eine Stellungnahme zur Berufung an das zuständige
Finanzamt:
Zu den oben angeführten Berufungen werde wie folgt
Stellung genommen:
Die Berufungen richteten sich inhaltlich gegen die
Feststellung der Großbetriebsprüfung, dass der vom o.a. Unternehmen
bisher als Schadenersatz behandelte Vergleichsbetrag in der Höhe von
7.063.173,72 S nicht als solcher anerkannt worden sei.
Nicht berufen habe man gegen die Feststellung der
Betriebsprüfung, dass die bisher als Entgeltsminderung behandelte, im
Vergleich anerkannte Gegenforderung in der Höhe von 1.300.000 S echten
Schadenersatz im Sinne des UStG darstelle.
Nachfolgend werde auf die Berufungen im einzelnen
eingegangen:
(a) Umsatzsteuerbescheid 1997:
Die in der Berufung angeführte, strittige
Vorsteuerkürzung von 1.177.195,62 S bzw. 85.550,14 € sei
betraglich richtig dargestellt.
Zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung werde
auf die ausführliche Darstellung in der Niederschrift vom
22. November 2001 zu Punkt 12 und Punkt 13
(Seite 12 bis 22) verwiesen.
Zu den in der
Berufung angeführten Ausführungen werde wie folgt Stellung genommen,
wobei auf Sachverhaltselemente, die unbestritten seien, nicht weiter eingegangen
werde.
Die Bw. habe, wie in der Berufung dargestellt, offene
Rechnungen der H. GmbH nicht mehr bezahlt, da seitens eines Sublieferanten
der H. GmbH im Betriebsgebäude Estrichflächen in unzureichender
Qualität hergestellt worden seien, wobei für die steuerrechtliche
Beurteilung unbeachtlich sei, ob es sich um mangelhafte Reißfestigkeit
oder mangelhafte Dicke handle. Diese mangelhaften Estrichflächen seien von
der H. GmbH zum größten Teil ausgetauscht worden.
Die in der Berufung angeführten
Flächenaufstellungen und wertmäßigen Berechnungen seien
identisch mit denen der Vorhaltsbeantwortung des Unternehmens vom
18. März 2002 (Arbeitsbogen Seite 1286 bis 1307).
Die Abstimmung dieser Flächenangaben mit jenen, die
bei der H. GmbH erhoben worden seien (Arbeitsbogen Seite 1264 bis 1270 bzw.
1311 bis 1313)habeDifferenzen ergeben, denen
im Prüfungsverfahren nicht weiter nachgegangen worden sei.
Festzuhalten sei, dass die gesamte Estrichfläche lt.
Schlussrechnung
10.006,11 m2
betrage. Die ausgetauschten Estriche umfassten laut Aufstellung der Bw. eine
Fläche von
3.495,19 m2, die
der nicht getauschten Estriche
1.612,30 m2.
Laut Aufstellung der H. GmbH hätten die
getauschten Flächen
3.853,33 m2
betragen, jene der nicht getauschten Estriche
4.521,08 m2.
Die Differenzen zur Gesamtestrichfläche dürften
darin begründet sein, dass in der Schlussrechnung auch die
Estrichflächen, die nicht im Keller- und Erdgeschoss eingebaut wurden,
berücksichtigt seien. Ob bzw. inwieweit die über die
1.612,30 m2
hinausgehenden, nicht ausgetauschten Estrichflächen des Keller- und des
Erdgeschosses mangelbehaftet gewesen seien, wäre aus keiner der
Aufstellungen ersichtlich.
Die in der Berufung genannte qualitativ verbesserte
Gewährleistung, die seitens der H. GmbH im Vergleich abgegeben worden
sei, laute gem. Punkt vier letzter Satz des Vergleiches wie folgt (Vergleich im
Arbeitsbogen Seite 1110 bis 1111):
"..Sollte die Firma G. gegenüber der H. GmbH ein
Sanierungsanspruch des Fußbodens zustehen, so beschränkt sich dieser
ausschließlich auf die Mängelbehebung, wobei sich die H. GmbH
verpflichtet, allfällige Sanierungsmaßnahmen in Absprache mit der Fa.
G. möglichst an arbeitsfreien Tagen durchzuführen."
Die von der Bw. angeführte Begründung, dass sich
die H. GmbH zu dieser Erklärung nur deshalb bereit erklärt habe,
weil in diesen Bereichen nach menschlichem Ermessen kaum mit einem
Gewährleistungsfall gerechnet werden müsste, sei eine reine Vermutung
seitens der Berufungswerberin.
Hinsichtlich des in der Berufung auf Seite 3
angeführten Sachverständigen-Gutachtens laut Gerichtsakt sei
klarzustellen, dass es sich hierbei um ein von der Bw. in Auftrag gegebenes
Privatgutachten handle (vorbereitender Schriftsatz vom 4. April 1996,
Arbeitsbogen, Seite 1252 bis 1263).
Dieses Gutachten diene der Aktualisierung der in der
Klagebeantwortung der Bw. (Klagebeantwortung vom 5. März 1996,
Arbeitsbogen Seite 1122 bis 1136) unter Punkt 8 lit. a bis g in
Einrede gestellten Gegenforderungen. Im Gutachten seien die Gegenforderungen aus
dem oben angeführten Punkt der Klagebeantwortung mit 21.431.189 S
vorbehaltlich Umsatzsteuer festgestellt worden.
Unbestritten sei auch die Tatsache, dass die H. GmbH
nicht nur die unter Punkt 8 der Klagebeantwortung vom
5. März 1996, sondern sämtliche von der Bw. in Einrede
gestellten Gegenforderungen sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach zur
Gänze bestritten habe (vorbereitender Schriftsatz und Streitverkündung
vom 3. April 1996, Arbeitsbogen Seite 1137 bis 1151 bzw.
Klagebeantwortung vom 5. März 1996, Arbeitsbogen, Seite 1122 bis
1136).
Die Darstellung der Gründe für den Abschluss des
Vergleiches, auf Seite drei der Berufung, stelle die Meinung des
berufungswerbenden Unternehmens dar und sei nicht verifizierbar.
Von der Bw. werde weiters ausgeführt, dass bei
Fortführung des Gerichtsverfahrens maximal eine Werklohnleistung in der
Höhe von 1.190.439,51 S strittig gewesen wäre und dieser eine
Schadenssumme aus Lieferverzug von 21.431.189,00 S gegenübergestanden
sei. Kein vernünftig denkender Kaufmann sei in einem Vergleich bereit,
wegen eines strittigen Werklohns von rund 1.200.000 S auf rund
7.000.000 S zu verzichten, wenn er nicht die Kürzung der
Werklohnforderung um die Schadenersatzleistungen befürchten
müsse.
Es sei anzumerken, dass dieser von der Bw. errechnete
Betrag (der bestenfalls strittigen Werklohnleistung) seitens der
Betriebsprüfung nicht überprüft worden und aus den vorliegenden
Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass dieser Betrag Verhandlungsbasis zwischen
den beiden Vergleichsparteien war.
Auch sei die Argumentation der Berufungswerberin insofern
zu hinterfragen, als es umgekehrt nicht verständlich sei, dass jemand auf
seinen Schadenersatzanspruch von rund 21.431.189 S verzichte und sich mit
nur rund 7.000.000 S zufrieden gebe, wenn man sich der Durchsetzbarkeit der
Ansprüche derart sicher sei (wie die Bw).
Die Ausführungen des berufungswerbenden Unternehmens,
dass die Abgabenbehörde schlüssig eine Entgeltsminderung als
vereinbart angenommen habe, weil eine gerichtliche Klärung der
Verschuldensfrage nicht stattgefunden habe und auch im Vergleich über das
Verschulden nicht abgesprochen worden sei, könne in dieser Form nicht aus
der Niederschrift abgeleitet werden.
In der Niederschrift auf Seite 18 sei von der
Betriebsprüfung ausgeführt worden, dass, entgegen der Behauptung in
der Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt, die Bw. keinen Schadenersatzprozess
geführt habe (Ergänzungsvorhalt vom 27. August 1998 und
Vorhaltsbeantwortung Arbeitsbogen Seite 1103 bis 1105), sondern dass die
H. GmbH auf Zahlung des offenen Werklohnes geklagt habe (Klage vom
30. Januar 1996, Arbeitsbogen Seite 1118 bis 1121).
Von der Bw. seien daraufhin Gegenforderungen
unterschiedlichster Art in Einrede gestellt worden. Insbesondere
(Klagebeantwortung vom 5. März 1996, Arbeitsbogen Seite 1122 bis
1136): Skontoabzüge, Mängelrügen (Punkt fünf), Pönale
wegen Lieferverzug (Punkt sechs), Ersatz der Kosten der
S & K KG für die Wiederherstellung der Böden
über umgerechnet 1.287.028,40 S, diverse Mehraufwendungen aufgrund der
Einschaltung von Sachverständigen, des Architekten und des Rechtsvertreters
(Punkt 7 lit. a bis lit. g) und Ersatz von entstandenen Schäden aufgrund
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-L/03
- Stammnummer
- 5928
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF