Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0260-L/03
Entgeltsminderung bei einem der Klage auf Zahlung eines Werklohnes nachfolgenden Vergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-L/03vom 12.08.2003Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der Fertigstellungsverzögerung (Punkt 8 lit. a bis lit. g, laut Punktation
in der Klagebeantwortung).
In der Niederschrift werde weiters festgestellt, dass
sämtliche der angeführten Gegenforderungen (und nicht nur die
Qualitätsmängel, wie in der Stellungsnahme der Bw. vom
19. Februar 2002 dargestellt) von der H. GmbH sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach zur Gänze bestritten worden seien
(vorbereitender Schriftsatz und Streitverkündung vom
3. April 1996, Arbeitsbogen, Seite 1137 bis 1151).
In der Niederschrift sei darauf hingewiesen worden, dass
für die zivilrechtliche Beurteilung ob und in welchem Ausmaß
Schadenersatz zu bezahlen sei, die Verschuldensfrage von erheblicher Relevanz
wäre und dass diese wichtige Frage strittig gewesen und auch nicht
geklärt bzw. im Vergleich nicht darüber abgesprochen worden
sei.
Aus dieser Tatsache habe die Betriebsprüfung, entgegen
der Darstellung der Bw., nicht den Schluss gezogen, dass eine Entgeltsminderung
als vereinbart anzunehmen sei. Vielmehr sei festgestellt worden, dass für
die steuerliche Beurteilung des Vergleiches der von beiden Parteien vereinbarte
Vertragsinhalt maßgeblich zu sein habe.
Es treffe auch nicht zu, dass seitens der
Betriebsprüfung undifferenziert eine Qualifikation der
umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage vorgenommen worden sei. Tatsache
sei, dass die Betriebsprüfung die im Vergleich anerkannte Gegenforderung
der Bw. in der Höhe von 1.300.000 S entgegen der bisherigen
steuerlichen Beurteilung durch die Bw. als Schadenersatz angesetzt
habe.
Dieser Betrag sei von der Fa. G. bisher als
Entgeltsminderung verbucht worden.
Auf Seite 4 der Berufung werde von der Bw. zur
Begründung der Berufung auf den Vergleichstext im Detail
eingegangen.
Unbestritten sei, dass der Vergleich (Vergleich Punkt eins,
Arbeitsbogen, Seite 1110) zur Bereinigung des beim Landesgericht Linz
anhängigen Prozesses über die restliche Entgeltsforderung der
H. GmbH in der Höhe von 9.550.914,64 S zwischen den beiden Parteien
abgeschlossen worden sei.
Unbestritten sei auch, dass in Punkt zwei des Vergleiches
die beiden Parteien dahingehend übereingekommen seien, dass die Bw. sich
verpflichtet habe, einen Betrag von 2.500.000 S und gegen Vorlage einer
Bankgarantie den Haftrücklass in der Höhe von 1.800.000 S (der in der
offenen Forderung von 9.550.000 S noch nicht enthalten sei) an die
H. GmbH zu bezahlen.
Von diesem Betrag, so habe man vereinbart, sei die Bw.
berechtigt die Gegenforderung aufgrund der Wiederherstellung der
Monileböden samt Heizung durch die S & K KG im
Ausmaß von 1.300.000 S in Abzug zu bringen.
Nicht angeführt werde in der Berufung die darauf
folgende Textpassage: "Sodass insgesamt ein Zahlungsausgleich aus dem restlichen
Werklohn und Haftrücklass im Ausmaß von 3.000.000 S durch die
Bw. ...zu leisten ist."
Auf die in der lit. d zu Punkt zwei des
Vergleiches angeführte Verrechnungsmöglichkeit der Umsatzsteuer aus
der angeführten Rechnung sei nicht weiters einzugehen. Diese Vereinbarung
sei in der Sache nicht von Bedeutung, da (wie auch in der Berufung dargestellt)
in der besagten Rechnung zu Recht keine Umsatzsteuer ausgewiesen
sei.
Im Punkt zwei des Vergleiches werde somit vertraglich
geregelt, dass zusätzlich zum ausstehenden Werklohn bei Vorlage der
Bankgarantie der bisher (zu Recht) zurückbehaltene Haftrücklass von
1.800.000 S an die H. GmbH zur Ausbezahlung gelangen solle. Weiters,
dass hinsichtlich des ausstehenden Werklohns von 9.550.914,64 S eine Zahlung von
2.500.000 S zu leisten sei. Von diesen beiden zu zahlenden Beträgen
sei die Gegenforderung der Bw. im Ausmaß von 1.300.000 S anzurechnen
und folglich mit der Zahlung von insgesamt 3.000.000 S durch die Bw. der
restliche Werklohn und der Haftrücklass ausgeglichen.
Der restliche Werklohn sei nicht zu bezahlen.
Ungewöhnlich sei, dass die im gerichtlichen Verfahren
eingewendete Gegenforderung aufgrund der Rechnung der
S & K KG im Vergleich dezidiert anerkannt werde, dass aber
die nach Ansicht der Bw. mit diesem Vergleich ebenso anerkannten
Gegenforderungen aus den eingewendeten Schadenersätzen nicht erwähnt
würden.
Dies sei umso bemerkenswerter, als neben diesen
Schadenersatzforderungen und der im Vergleich ausdrücklich anerkannten
Gegenforderung noch eine Vielzahl unterschiedlichster Gegenforderungen in
Einrede gestellt würden. Diese aber seien der Interpretation der Bw.
folgend nicht vom Vergleich umfasst. Jedenfalls werde in der Berufung auf diese
übrigen Gegenforderungen nicht eingegangen. Auch hätte sonst eine
entsprechende Aufteilung der Vergleichssumme vorgenommen werden
müssen.
Im Punkt drei des Vergleiches erkläre die Bw.
ausdrücklich, dass die H. GmbH ihre Leistungen
auftragsgemäß erbracht habe, die Übernahme der Leistung mit
7. Februar 1995 erfolgt sei und mit diesem Zeitpunkt die
dreijährige Gewährleistungsfrist des Werkvertrages vom
19. Februar 1994 beginne.
Dieser Vertragspunkt werde von der Bw. in der
Berufungsbegründung so verstanden, dass damit grundsätzlich die volle
Berechtigung hinsichtlich des eingeklagten Werklohnes bestätigt und
eindeutig und zweifelsfrei auch der Lieferverzug festgehalten worden
sei.
Da in diesem Punkt auf die auftragsgemäße
Leistung verwiesen werde, sei es zweckmäßig auf die im Auftrag
vereinbarten Leistungen einzugehen.
Im Auftrag vom 19. Februar 1994 (Arbeitsbogen
Seite 1106 bis 1109) erteile die Bw. aufgrund der Leistungsbeschreibung und des
Leistungsverzeichnisses und des Anbotes vom 23. Dezember 1993 der
H. GmbH den Zuschlag für die Baustelle. Die Bruttoauftragssumme werde
mit 36.321.398,40 S vereinbart.
Als Gesamtfertigstellungstermin werde die
36. Kalenderwoche 1994 vereinbart.
Im Auftrag sei somit nicht nur der Umfang und die Art der
Arbeiten, sondern auch der Gesamtfertigstellungstermin, der Werklohn und die
Verpflichtung der H. GmbH die Arbeiten termingerecht auszuführen,
vertraglich vereinbart worden.
Wenn nun im Vergleich die erbrachten Leistungen
ausdrücklich als auftragsgemäß erbracht erklärt würden
und die Übergabe mit 7. Februar 1995 einvernehmlich festgelegt
werde, sei damit nicht eindeutig und zweifelsfrei der Lieferverzug (wie in der
Berufung argumentiert werde) festgehalten. Vielmehr spreche diese Vereinbarung
für eine Modifizierung des ursprünglichen Auftrages.
Die Argumentation der Bw. sei insofern
widersprüchlich, als damit einerseits die erbrachte Leistung als dem
Auftrag entsprechend angesehen, aber gleichzeitig ein sehr wesentlicher Teil der
erbrachten Leistung als nicht auftragsgemäß bezeichnet
werde.
In der Berufung habe man weiters angeführt, dass die
Bw. im Punkt vier des Vergleiches für die Vergangenheit und die
Zukunft auf die Geltendmachung sämtlicher wie immer gearteter und
namenhabender Ansprüche aus der Tatsache der Nichtbenutzbarkeit der
Räumlichkeiten, die sich aufgrund der Fußbodensanierung bisher
ergeben hätten oder aufgrund künftiger Sanierungs- und
Gewährleistungsmaßnahmen hinsichtlich des Fußbodens ergeben
würden, verzichte.
Sollte der Bw. gegenüber der H. GmbH ein
Sanierungsanspruch des Fußbodens zustehen, so beschränke sich dieser
ausschließlich auf die Mängelbehebung, wobei sich die H. GmbH
verpflichte, allfällige Sanierungsmaßnahmen in Absprache mit der Bw.
möglichst an arbeitsfreien Tagen durchzuführen.
Dieser zeitlich und kausal umfassende Verzicht der Bw. auf
sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber der H. GmbH,
aufgrund der Nichtbenutzbarkeit der Betriebsräumlichkeiten infolge der
Fußbodensanierung (also aufgrund der Lieferverzögerung ausgelöst
durch den mangelhaften Estrich), werde in der Berufung seitens der Bw. als rein
vertragstechnischer Zusatz erklärt, ohne den im Vergleich nur ein
Schadenersatz bis 7.063.173,72 S abgedeckt gewesen wäre und nach
abgeschlossenem Vergleich die Bw. darüber hinausgehende Schadensfolgen aus
dem Lieferverzug nachträglich hätte einklagen
können.
Nach Ansicht der Bw. gehe daher aus dem Vergleich
schlüssig hervor, dass das Recht der Bw. rund 7.063.000 S weniger zu
bezahlen, eine pauschale Abgeltung der Schadensfolgen darstelle und dem Grund
nach auch gar nichts anderes sein könne.
Ein weiteres Indiz, dass in erster Linie der Schadenersatz
verglichen worden sei, wäre nach Meinung des berufungswerbenden
Unternehmens die Vereinbarung im Punkt fünf des Vergleiches.
Dieser werde in der Berufung wie folgt (allerdings
unvollständig) zitiert:
".... wird
schlussendlich noch vereinbart, dass sämtliche wie immer geartete
gegenseitige Ansprüche aus der Klage endgültig abgegolten und
verglichen sind."
Der in der Berufungsschrift nicht angeführte,
unmittelbar folgende zweite Satz des Punkt fünf laute:
"Ausgenommen sind
die Gewährleistungsansprüche des Werkvertrages vom
19. Februar 1994 und jene Schadenersatzansprüche der Bw., auf
welche im gegenständlichen Vergleich nicht ausdrücklich verzichtet
wurde. Im Verfahren 34 Cg xx/xx b tritt ewiges Ruhen
ein."
Es sei keineswegs schlüssig nachvollziehbar, warum aus
der Formulierung des Punktes vier des Vergleiches eindeutig geschlossen werden
könne, dass von beiden Vertragsparteien vereinbart worden sei, entgegen dem
eindeutigen Vergleichstext, nicht auf sämtliche Schadenersatzansprüche
zu verzichten, sondern nur auf jene, die über den Betrag von 7.063.173,72 S
hinausgehen.
Auch aus Punkt fünf sei nicht ableitbar, dass der
nicht zu bezahlenden Werklohn die teilweise Anerkennung der
Schadenersatzforderungen darstellen solle.
Es treffe zwar zu, dass man vereinbart habe, dass alle
gegenseitigen Ansprüche aus der Klage mit diesem Vertrag verglichen seien.
Als Ausnahme habe man vereinbart, dass neben den
Gewährleistungsansprüchen auch jene Schadenersatzansprüche nicht
umfasst seien, auf die die Bw. nicht ausdrücklich verzichtet
habe.
Da mit Ausnahme der im Punkt zwei ausdrücklich
anerkannten Gegenforderung in der Höhe von 1.300.000 S im
Punkt vier auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus der
Nichtbenutzbarkeit aufgrund der Fußbodensanierung für die
Vergangenheit und die Zukunft seitens der Bw. verzichtet worden sei, wäre
auch aus Punkt fünf des Vergleiches nicht ersichtlich, dass ein
Schadenersatz von 7.063.173,72 S zuzüglich dem Ersatz von
1.300.000 S vereinbart worden sei.
Wie aus dem Schriftverkehr der Bw. mit ihrem
Rechtsvertreter vom 1. Oktober 1996 hervorgehe, sei der Passus im
Punkt fünf im übrigen aus folgenden Überlegungen im Vergleich
angeführt: "Der Punkt fünf schränkt die verglichenen
Ansprüche auf jene zu Punkt eins der Klage ein. Ich darf darauf aufmerksam
machen, dass aber auch im Punkt drei der Klage noch andere Aufträge
erwähnt sind. ..Um hier nichts offen zu lassen sollte daher der
Einleitungssatz des Punktes fünf wie folgt lauten: "Mit diesem Vergleich
sind sämtliche wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüchen aus dem in
der Klage zu 34 Cg xx/xx b beschriebenen Auftragsverhältnis
endgültig abgegolten und verglichen" (Arbeitsbogen Seite 1115 bis 1116).
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es
sich beim vorliegenden Vertrag um eine zweiseitige Vereinbarung handle und
unabhängig vom Wortlaut des Vertrages auch darauf abzustellen sei, was die
beiden Vergleichsparteien vereinbaren wollten.
Ein wesentlicher Hinweis darauf, was als vereinbart gelten
sollte, sei das im Zuge von Erhebungen im Betriebsprüfungsverfahren
vorgelegte Schreiben der Bw. an die H. GmbH, das auch in der Niederschrift
auf Seite 20 angeführt werde (Fax vom 22 Oktober 1996 der
Bw. an die H. GmbH, sowie Antwortfax mit selbigem Datum, Arbeitsbogen Seite 1218
bis 1220).
Von der Bw. werde darin die Änderung des Vergleiches
im Punkt zwei, also in jenem Punkt, in dem über den Zahlungsausgleich
hinsichtlich des noch offenen Werklohnes bzw. über die anzuerkennenden
Gegenforderungen abgesprochen werde, durch Anfügen des folgenden Zusatzes
angeregt:
"Punkt zwei als
letzter Absatz einfügen: Abgesehen von dem bereits ausdrücklich
genannten, im Verrechnungswege abzugsfähigen Betrag von 1.300.000 S
für den defekten Fußboden, stellt auch der weitere Verzicht der
H. GmbH über 7.050.910,64 S keine Minderung der eingeklagten
Entgeltforderung für Bauleistungen dar, sondern die vergleichsweise
Anerkennung aller Gegenforderungen der Bw. für sämtliche aus der
Nichtbenutzbarkeit von Räumlichkeiten bereits entstandenen oder
künftig noch eintretenden Nachteile (abgesehen weiterer
Mängelbehebungskosten), siehe hierzu Punkt vier.
Somit wird durch die
Vertragsparteien klargestellt, dass die vergleichsweise anerkannten
Gegenforderungen der Bw. zur Gänze als Schadenersatz einen Nettobetrag
darstellen, der mangels Leistungsaustausch keiner Umsatzsteuerpflicht
unterliegen kann. Sollte jedoch seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich dieser
Vergleichsbeträge oder eines Teiles hiervon die Finanzverwaltung
rechtskräftig der Bw. entweder Umsatzsteuer vorschreiben oder eine
Vorsteuerrückrechnung fordern, so verpflichtet sich die H. GmbH zu den
Vergleichsbeträgen gegen entsprechende Rechnungslegung durch die Bw. die
vorgeschriebene Umsatzsteuer zusätzlich an die Bw. zu
entrichten."
Seitens der
H. GmbH sei am gleichen Tag ebenfalls mittels Fax wie folgt geantwortet
worden: "Wir nehmen Bezug auf Ihr Telefax vom 22. Oktober 1996 und
teilen Ihnen mit, dass die Formulierung gemäß dem von Ihnen
übermittelten Zusatz nicht dem Willen der am Vergleich beteiligten Parteien
entspricht und daher nicht akzeptiert werden kann. Wir ersuchen Sie um umgehende
Unterfertigung der Ihnen bereits übermittelten Vereinbarung, vor allem auch
im Hinblick darauf, dass Sie die sofortige Überweisung von 3.000.000 S
zugesagt haben (ständiger Zinsverlust für die H. GmbH) und wir
andererseits den vereinbarten Haftbrief bereits vorliegen
haben."
Mit
25. Oktober 1996 wurde von der Bw. eben dieser Vertrag (aber ohne den
Zusatz) unterzeichnet und daher wirksam.
Es sei für die
Finanzverwaltung nicht verständlich, warum im vorliegenden Vertrag zwischen
den beiden Parteien eine Vereinbarung getroffen worden sein sollte, die
inhaltlich keine Erwähnung gefunden habe und außerdem von einem der
beiden Vertragsparteien ausdrücklich abgelehnt worden
sei.
Nachdem für
beide Vertragsparteien (auch aufgrund des angegebenen Schriftverkehrs)
zweifelsfrei klar gewesen sein müsse, dass der über die
1.300.000 S hinausgehende Verzicht der H. GmbH auf den ausstehenden
Werklohn nicht die vergleichsweise Anerkennung der übrigen Gegenforderungen
der Bw. darstelle, hätte die Bw. den Vertrag nicht abschließen
dürfen, wenn sie mit diesem Inhalt nicht einverstanden gewesen
wäre.
So sei aber von
beiden Seiten ein Vertrag abgeschlossen worden, demzufolge mit der Bezahlung von
2.500.000 S aus dem offenen Werklohn zuzüglich der Auszahlung des
Haftrücklasses von 1.800.000 S und der Anrechnung von Gegenforderungen
in der Höhe von 1.300.000 S auf den restlichen offenen Werklohn verzichtet
worden sei.
Im Gegenzug seien
von der Bw. ausdrücklich die erbrachten Leistungen nachträglich als
auftragsgemäß erklärt worden. Als Übergabetermin sei
einvernehmlich der 7. Februar 1996 vereinbart und seitens der Bw. sei
auf die Geltendmachung sämtlicher wie immer gearteter und namenhabender
Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft aus der
Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten aufgrund der Fußbodensanierung
verzichtet worden.
Es sei daher, wie
auch bereits in der Niederschrift dargestellt, im Vergleich von beiden Parteien,
mit Ausnahme der anerkannten Gegenforderung der Bw., eine nachträgliche
Modifizierung der ursprünglich vereinbarten Leistungen und des Entgeltes
vereinbart worden. Somit sei aber der nicht zu bezahlende Werklohn, mit Ausnahme
der anerkannten Gegenforderung, als Minderung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage zu behandeln.
Nach Darstellung der
Bw. wären, ohne konkrete Aufgliederung im Vergleich, schlimmstenfalls
4,42 % der von ihr nicht entrichteten Summe als auf die Entgeltsminderung
fallend im Sinne einer Verhältnisrechnung zu würdigen. Davon wäre
jedoch nach Ansicht des berufungsführenden Unternehmens maximal ein
Abschlag von höchstens 25 % vorzunehmen. Wie bereits zuvor
dargestellt, sei nach Ansicht der Betriebsprüfung ein Ersatz von Kosten in
der Höhe von 1.300.000 S und darüber hinausgehend kein
Schadenersatz im Vergleich vereinbart. Wäre dem so gewesen, so hätte
im Vergleich eine entsprechende Vereinbarung bzw. eine entsprechende
Aufgliederung, wie die einzelnen Gegenforderungen im Verhältnis anerkannt
werden, enthalten sein müssen. Im vorliegenden Fall würde jedoch das
Risiko der nach Ansicht der Bw. möglichen und unterschiedlichen
Interpretationsmöglichkeiten des zweiseitigen Vertrages auf einen an diesem
zivilrechtlichen Vertrag unbeteiligten Dritten, nämlich der Republik
Österreich, abgewälzt werden. Im übrigen sei in der Darstellung
der Bw. nicht nachvollziehbar, warum die im Gerichtsverfahren in Einrede
gestellten Schadenersatzforderungen von 21.431.189 S zuzüglich
20 % Umsatzsteuer zu berechnen seien, da sowohl nach dem UStG 1972 als
auch nach dem UStG 1994 echter Schadenersatz keinen Leistungsaustausch
darstelle.
Auf Seite sechs
der Berufung werde ausgeführt, dass die H. GmbH nicht bereit gewesen
sei, die Umsatzsteuer zusätzlich abzugelten, falls die Finanzverwaltung zu
der Beurteilung komme, dass nicht umsatzsteuerrechtlicher Schadenersatz, sondern
eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vorliege. Weiters
werde behauptet, dass "umgekehrt die Bw. jedoch das Ansinnen der H. GmbH
abgelehnt hat im Vergleich festzuhalten, dass es sich beim Nachlass um eine
Entgeltsminderung handle. Somit konnte sich bei Abfassung des Vergleiches weder
die H. GmbH hinsichtlich einer schriftlichen Fixierung als reiner
Entgeltsminderung, noch die Bw. hinsichtlich 100%igem Schadenersatz
durchsetzen."
Dazu sei
anzuführen: Wenn damit die Ablehnung des bereits weiter oben angesprochenen
Zusatzes zu Punkt zwei (Arbeitsbogen Seite 1218) gemeint sei, hätte man
seitens der H. GmbH nicht nur die Weiterverrechnung einer eventuellen
Umsatzsteuer (im übrigen gegen Ausstellung einer gesonderten Rechnung, die
die H. GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte) negiert, sondern
insbesondere die Forderung der Bw., die über den Betrag von
1.300.000 S hinausgehende Minderung der eingeklagten Entgeltforderung als
vergleichsweise Anerkennung aller Gegenforderungen vertraglich zu vereinbaren,
ausdrücklich abgelehnt.
Weiters sei
festzuhalten, dass hinsichtlich der umgekehrten Ablehnung des angeführten
Ansinnens der H. GmbH ein solchen Ansinnen bzw. die Ablehnung eines solchen
weder bei der Bw. im laufenden Betriebsprüfungsverfahren, noch bei den
Erhebungen bei der H. GmbH erwähnt oder vorgelegt worden
sei.
In der Berufung sei
das EuGH-Urteil Rs C-222/81 vom 1. Juli 1982 in der Weise zitiert
worden, man habe festgestellt, dass anfallende Vertragsstrafen aufgrund von
Verzögerungen der Vertragserfüllung (§ 1336 ABGB) nicht das
Schicksal der Hauptleistung teilten, sondern echten Schadenersatz
darstellten.
Hierzu sei
festzuhalten, dass in dem angesprochenen Urteil des EuGH nicht über die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Konventionalstrafen wegen mangelhafter
Vertragserfüllung im Sinne des § 1336 ABGB abgesprochen worden
sei, sondern über die Einbeziehung der vom Zivilgericht zuerkannten
Verzugszinsen (§ 1333 ABGB), weil die Zahlung des Entgeltes
für die Leistung nicht zum Fälligkeitstermin, sondern verspätet
erfolgt sei (EuGH Rs C-222/81, Arbeitsbogen Seite 1347 bis 1350).
Weiters sei
festzuhalten, dass es sich bei den in der Berufung angeführten Fällen
entweder um gerichtlich zugesprochene Vertragsstrafen oder um von beiden
Vertragsparteien unbestrittene bzw. anerkannte Vertragsstrafen handle.
Zur Meinung der Bw.,
dass es logischen Denkgesetzen widerspräche, dass eine Baulichkeit wegen
Schadensfolgen aus einem Lieferverzug um die Schadensabgeltung billiger werde,
wenn im Vergleichsweg eine erhöhte Gewährleistung zugesagt sei,
wäre anzumerken: Wie bereits ausgeführt, sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung mit Ausnahme des Betrages von 1.300.000 S die im
übrigen von der Betriebsprüfung (entgegen der bisherigen Behandlung
des Unternehmens) als Schadenersatz angesehen würden, im Vergleich keine
weitere Schadensabgeltung, sondern eine Modifizierung des Entgeltes vereinbart
worden.
Es widerspreche nach
Ansicht der Betriebsprüfung nicht logischen Denkgesetzen, wenn die
Vertragsparteien aufgrund nicht zeitgerechter Lieferung nachträglich eine
Minderung des Entgeltes vereinbarten und dafür der Leistungsempfänger
auf die Geltendmachung sämtlicher Gegenforderungen, die sich aus der
Lieferverzögerung ergeben haben verzichte und die Leistung
nachträglich als auftragsgemäß erklärt werde.
(b)
Körperschaftsteuer 1997 und 1998, zugestellt am
5. August 2002:
Diese Berufungen
richteten sich dem Grunde nach gegen die gleiche Feststellung der
Betriebsprüfung wie sie in Bezug auf die Umsatzsteuer 1997 getroffen
worden sei und sie seien daher analog zu jener gegen den Umsatzsteuerbescheid
1997 zu behandeln.
Die dargestellten
Beträge seien deckungsgleich mit jenen der
Betriebsprüfung.
4. Die Bw. übersandte am 16. Januar 2003
eine Gegendarstellung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung an das
Finanzamt:
Zu der am 16. Dezember 2002 zugestellten Stellungnahme
der Betriebsprüfung werde die nachstehende Gegenäußerung wie
folgt eingebracht:
Zunächst halte der Prüfer fest, dass die
mangelhaften Estrichflächen von der H. GmbH zum größten
Teil ausgetauscht worden seien. Dies sei insoferne zu berichtigen, als man
tatsächlich die beanstandeten mangelhaften Estrichflächen zur
Gänze ausgetauscht habe. Die nicht ausgetauschten Flächen seien nicht
mangelhaft gewesen. Der Prüfer irre auch, wenn er vermeine, es sei für
die rechtliche Beurteilung gleichgültig, ob es sich um "mangelhafte
Reißfestigkeit oder mangelhafte Dicke handle". Eine erforderliche
Mindestdicke habe man nämlich hinsichtlich der gesamten Estrichfläche
keinesfalls unterschritten und es sei insoferne keinerlei Mangel vorgelegen. Die
Frage der Reißfestigkeit der Estrichfläche habe mit der Dicke
überhaupt keinen ursächlichen Zusammenhang und es könne ein
dickerer Estrich sogar eine geringere Reißfestigkeit aufweisen. Die
tatsächliche Reißfestigkeit und die erforderliche
Reißfestigkeit seien technisch relativ schwer im voraus feststellbar und
es hänge die erforderliche Reißfestigkeit ursächlich mit der
geplanten und tatsächlichen Beanspruchung zusammen.
An den nicht ausgetauschten Estrichflächen sei die
erforderliche Reißfestigkeit gegeben gewesen und es seien somit im Laufe
des Rechtsstreites zwischen der H. GmbH und der Bw. alle Flächen mit
mangelhafter Reißfestigkeit saniert und ausgetauscht worden.
Insoferne habe der Prüfer richtig gehandelt, als er
die vom Architekten der Bw. geprüfte Aufstellung hinsichtlich einer nicht
getauschten Estrichfläche von
1.612,30 m2 und
einer angeblich von der H. GmbH bekannt gegebenen nicht getauschten
Estrichfläche von
4.521,08 m2 und
somit eine Abweichung um
2.908,78 m2 nicht
näher untersucht und einer solchen Abweichung offenkundig keine Bedeutung
beigemessen habe. Der Prüfer habe es auch verabsäumt, der Bw. diese
Abweichung bekanntzugeben und so sei dem Abgabepflichtigen im
Prüfungsverfahren auch die Möglichkeit verwehrt worden, fehlerhafte
Behauptungen aufzuklären. Der Prüfer stelle nunmehr lediglich
Vermutungen über die Abweichungen an und ergänze dies mit der weiteren
Vermutung, dass aus keiner Aufstellung ersichtlich sei, ob und inwieweit die
über 1.612,30 m² hinausgehenden nicht getauschten
Estrichflächen des Keller- und Erdgeschosses mangelhaft seien.
Der Architekt der Bw. habe laufend die Ausbesserung der
mangelhaften Estrichflächen bis zu deren gänzlicher
Mängelbehebung überwacht und es seien nach deren Behebung keine
weiteren Beanstandungen seitens der Bw. erfolgt. Die Aufstellung über das
Ausmaß der nicht getauschten Flächen sei auf Wunsch des Prüfers
erstellt worden und man habe darauf verwiesen, dass die nicht getauschte
Fläche mängelfrei gewesen sei.
Dass nunmehr der Prüfer vermute, dass
möglicherweise ein unbekannter Teil der nicht getauschten
Estrichfläche mit Mängeln behaftet sein könne und von diesem auch
angebliche Abweichungen hinsichtlich der nicht getauschten Estrichfläche
nicht näher geprüft worden seien, lasse nur den Schluss zu, dass die
diesbezüglichen Vermutungen des Prüfers für die rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes völlig bedeutungslos sein müssten.
Warum, könne die Bw. nicht ergründen.
Vom Prüfer unbestritten habe die H. GmbH im Vergleich
eine qualitativ verbesserte Gewährleistungszusage abgegeben. Dass diese nur
deshalb abgegeben worden sei, weil nach menschlichem Ermessen kaum mit einem
Gewährleistungsfall gerechnet werde, sei eine reine Vermutung der Bw. Diese
Feststellung der Bw. könne aber nur die einzig logische Schlussfolgerung
sein und sei nicht als bloße Vermutung abzuqualifizieren. Ansonsten
hätte die Firma H. GmbH mit der Zusage zusätzliche Kosten in Kauf
nehmen müssen und diese handelsrechtlich durch Rückstellungen zu
berücksichtigen gehabt.
Das Sachverständigengutachten sei ein von der Bw. in
Auftrag gegebenes Privatgutachten und die Gegenforderungen seien sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze vom Kläger bestritten
worden. Trotzdem könnten sich die Gründe für den Abschluss des
Vergleiches nicht logischen Denkgesetzen entziehen.
Fragen des Prüfers könnten unschwer
aufgeklärt werden: Auch ein von der Bw. in Auftrag gegebenes
Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen dürfe
keine groben Unrichtigkeiten enthalten. Im Prinzip habe auch ein
Gerichtsgutachten keine "höhere Qualität". Das Problem der
Ermittlung der tatsächlich erlittenem Schadenshöhe aus Lieferverzug
liege lediglich in der Höhe der entgangenen Deckungsbeiträge aus
möglich gewesenen Geschäftsaufträgen bei zeitgerechter
Fertigstellung. Hier müsse sowohl ein Privatgutachter, als auch ein
Gerichtsgutachter von gewissen Annahmen über die Höhe verlorener
Zusatzaufträge ausgehen. Die Schlussfolgerungen seien rechentechnisch in
beiden Fällen objektivierbar. Ein Privatgutachter werde schon aus
Vorsichtsgründen den höchstmöglichen denkbaren Umsatzausfall
annehmen. Ein von der Firma H. GmbH beauftragter Gutachter hätte
wahrscheinlich wesentlich niedrigere Umsatzausfälle als Grundlage genommen.
Hätte ein dritter (vom Gericht bestellter) Gutachter über die
wahrscheinlichsten Umsatzausfälle urteilen müssen, wäre ohne
weiteres ein Verlust von nur 10.000.000 S bis 15.000.000 S denkbar
gewesen.
Da die Fa. H. GmbH den Schaden nicht nur der Höhe,
sondern auch dem Grunde nach bestritten habe, wäre auch die
Verschuldensfrage gerichtlich abzuklären gewesen. Hier hätte die Bw.
bei fortlaufendem Prozess unter Umständen riskiert, ein gewisses
Mitverschulden am Lieferverzug zugesprochen zu bekommen, wodurch sie dann einen
auf etwa 10.000.000 S bis 15.000.000 S reduzierten Schadensbetrag nur
anteilig (zB. zur Hälfte) ersetzt bekommen hätte. Bei
Weiterführung des Prozesses über Jahre mit enormen Kosten wären
ihr dann vielleicht nur 5.000.000 S bis 7,500.000 S zugesprochen worden.
Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sei ein sicherer
Vergleich auf 1/3 des denkmöglich höchsten Schadenersatzes bei vollem
Alleinverschulden des Klägers günstiger, als unter enormen
Zusatzkosten einen vielleicht geringfügig höheren Betrag ersetzt zu
bekommen. Umgekehrt gelte dies auch für das maximal strittige
Werkleistungshonorar der Fa. H. GmbH von 1.190.439,51 S. Vergleichsweise
wäre hier etwa ein sicheres 1/3 (rund 400.000 S). Die Akzeptanz von
sicheren 7.000.000 S sei somit hinreichend aufgeklärt, wenn unter
enormen Prozesskosten vielleicht nur 5.400.000 S bis 7,900.000 S
erstritten werden könnten. Das enorme Überwiegen der Schadensfolgen
mit rund 94,7% gegenüber strittigen Werkleistungsmängeln mit rund 5,3%
bleibe unverändert bestehen. Von streitigen 22,600.000 S entfielen
21,400.000 S ausschließlich auf mögliche Schadensfolgen.
Die weiteren Ausführungen können wie folgt kurz
zusammengefasst werden:
(a) Warum die Schadenersatzforderungen mit 20% Umsatzsteuer
zu rechnen seien, werde im Kommentar von Ruppe (Anmerkung 159 zu § 1 UStG
1994) beantwortet: Von der umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfrage, ob eine
Schadenersatzleistung Umsatzsteuer auslöse, sei die zivilrechtliche
Rechtsfrage zu unterscheiden, ob der Anspruch im Hinblick auf einen
allfälligen Vorsteuerabzug einschließlich Umsatzsteuer oder netto zu
berechnen sei. Die Umsatzsteuer sei stets in einem gesonderten
Rückersatzprozess geltend zu machen.
(b) Die Formulierungen im Vergleich besagten keinesfalls,
dass der nicht zu bezahlende Betrag von 7.000.000 S einen Nachlass von
Werklohn darstelle, sondern dies sei lediglich die Summe, die durch die Einrede
der Schadensverursachung gegenverrechenbar gewesen wäre. Aus
verständlichen Gründen habe sich die H. GmbH geweigert, dies im
Vergleich ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(c) Es bestehe seitens der Bw. die Befürchtung, dass
bei der H. GmbH rechtskräftig eine Umsatzsteuerberichtigung nicht mehr
möglich gewesen sei und nunmehr die Umsatzsteuer durch die Bw. eingefordert
werde. Die Finanzverwaltung habe dieser Befürchtung im Verfahren aber
widersprochen.
(d) Der Prüfer zitiere in der Stellungnahme den
Vergleich mit dem Satz: " Der restliche Werklohn ist nicht zu
bezahlen". Dieser Text sei im Vergleich jedoch tatsächlich nicht
enthalten. Möglicherweise sei dies eine Meinungsäußerung des
Prüfers, dass logischerweise der eingeklagte Restbetrag nicht zu bezahlen
sei, weil in einem Prozess auf Werklohn vergleichsweise beiderseits nur ein
reduzierter Betrag zur Zahlung vereinbart wurde.
(e) Der letzte Absatz auf Seite fünf der Stellungnahme
stelle nur eine Privatmeinung dar. Aus der einvernehmlichen Festlegung der
Übergabe mit 7. Februar 1995 könne keinesfalls eine Novation
oder Modifikation des ursprünglichen Auftrages abgeleitet werden.
(f) Die Reduzierung der Zahlungsverpflichtung sei wegen der
erlittenen Schäden aus dem Lieferverzug erfolgt (umsatzsteuerrechtlich
Schadenersatz).
(g) Breiten Raum widme der Prüfer der Ablehnung des
Abänderungsvorschlages des Vergleichstextes durch die H. GmbH. Nach kurzer
Prozessdauer sei die Angelegenheit zur "Chefsache" erklärt
worden. Um den Vergleich völlig zweifelsfrei und unstreitig als
Schadenersatz umsatzsteuerrechtlich klarzustellen, habe der Steuerberater der
Bw. den Abänderungsvorschlag unterbreitet, der an die H. GmbH
weitergeleitet worden sei und nur der Ergänzung und Klarstellung der
Vergleichsschrift dienen sollte. Da die H. GmbH zu dieser Klarstellung nicht
bereit war, sei die ursprüngliche Vergleichsfertigung von der Bw.
unterzeichnet worden, um den Prozess kostengünstig abzuschließen, in
der Meinung, dass aus dem unterfertigten Vergleichstext klar hervorgehen
müsste, dass der Zahlungsverzicht wirtschaftlich wegen der einredeweise
vorgebrachten Schadensfolgen erfolgt sei.
(h) Wenn der Prüfer vermerke, es sei
ungewöhnlich, dass die 1.300.000 S dezidiert anerkannt, die anderen
Schadensfolgen aber unerwähnt geblieben seien, so sei zu bemerken, dass die
im Vergleich ausdrücklich angeführte Schadensreparatur der einzige
Schadensfall aus Mängelbehebungen durch Dritte sei und die restlichen
Schadensfolgen zur Gänze aus Lieferverzug resultierten. Die Bw. habe sich
für den Fall absichern wollen, dass diese Schadenersatzleistung
unverständlicherweise Umsatzsteuer auslösen sollte. Eine über die
1.300.000 S hinausgehende Vereinbarung betreffend Schadenersatz hätte
der Vergleich nicht enthalten müssen. Dies wäre im fortgesetzten
Gerichtsverfahren nur kostenaufwendig gewesen und hätte die
Ertragsbesteuerung von beiden Streitparteien erheblich verringert.
(i) Die Bw. sei sogar körperschaftsteuerrechtlich
benachteiligt worden. Der als Schadenersatz zugesprochene Betrag sei eine durch
Drittfirmen erfolgte Reparaturannahme, die keinem Vorsteuerabzug unterlegen sei.
Die Bw. habe sie zunächst am Baukonto aktiviert, weil es hätte
strittig sein können, ob bauliche Verbesserung oder notwendige
Mängelbehebung vorliege. Nach der Anerkennung als Schadensbehebung sei die
erfolgte Aktivierung wieder storniert worden, weil der Estrich durch eine
Schadensreparatur nicht wertvoller werden könne. Warum der Prüfer die
anerkannte Schadensreparatur aktiviert habe ( mit IFB und Afa-Erhöhung) und
andererseits um einen außerordentlichen Ertrag von 1.300.000 S das
körperschaftsteuerpflichtige Ergebnis erhöht habe, sei dem Bw.
völlig unklar. Die Bw. habe damit gerechnet, dass die Berufungsbehörde
von sich aus diesen Fehler berichtige. Die Aktivierung einer Schadensreparatur
sei auch handelsrechtlich unzulässig.
(j) Bezüglich der Aussage, dass eine Entgeltsminderung
nach nicht zeitgerechter Lieferung den Denkgesetzen entspreche, werde auf Ruppe,
UStG-Kommentar, zweite Auflage, verwiesen. Der Verzicht der H. GmbH sei hier
aufgrund des tatsächlich eingetretenen Schadens in Höhe von mindestens
7.000.000 S entstanden. Aber selbst die Literaturmeinung Ruppes sei
umstritten und EuGH und VwGH (Erk. vom 26.3.1992, 90/16/0217) hätten in der
Vertragsstrafe im Zweifel Schadenersatz und keine Preisminderung angenommen.
Eine gegenteilige Literaturmeinung habe nur dann Berechtigung, wenn eine solche
Strafe wegen Lieferverzug ohne konkrete Schadensfolgen für den
Werkbesteller anfalle. Im vorliegenden Fall habe aber das Pönale nur den
Sinn, dass sich der Geschädigte aufwendige Nachweise über die
tatsächliche Schadenshöhe erspare. Zudem sei der Schaden über die
Pönalbeträge hinausgegangen. Wirtschaftlich würden daher hier nur
Schadensfolgen abgegolten.
(k) Wenn der Prüfer vom EuGH-Urteil Rs C-222/81 als
unpassende Zitierung ausgehe, müsse er auch Abschnitt eins der
Umsatzsteuerrichtlinien (Punkt 1.1.1.7.3.1) bemängeln, wo dieser
Rechtsspruch wortgleich zitiert werde. Möglicherweise wolle jedoch der
Prüfer zum Ausdruck bringen, dass das BMF ebenso irre, wie die Bw., und
dass dieses unzutreffende Schlussfolgerungen ziehe.
(l) Um nochmals hervorzuheben, wie gering das gesamte
Auftragsvolumen der Estricharbeiten im Verhältnis zu den Schadensfolgen und
den dadurch bedingten Preisnachlässen gewesen sei, lege die Bw. Wert auf
eine "Anlage 2", in der die gesamten Baukosten aufgelistet und verglichen
würde zwischen Angebotssumme und (nicht korrigierter und korrigierter)
Endrechnung. Durch diese Aufstellung werde auch nachgewiesen, dass der Bau im
ursprünglich angebotenen Umfang, in der bedungenen Qualität und Menge
ausgeführt worden sei. Für einen Preisnachlass fehle daher sachlich
und rechtlich die Grundlage, da ein gültiger Bauauftrag unterfertigt worden
sei. Es sei daher nur um den Ersatz von Kosten und Schäden aus der
verspäteten Fertigstellung gegangen.
Aus der Anlage 2 ergäben sich folgende
Summen:
|
Korrigierte
Endrechnung
|
31.416.100,16
|
nicht korrigierte
Rechnung
|
33.945.318,46
|
Angebot
|
31.528.992,00
|
Differenz
|
112.981,83
Text Anlage 2:"Die obenstehende Aufstellung wurde aus der
korrigierten Schlussrechnung einerseits und dem Leistungsverzeichnis
andererseits ermittelt. Aus der Aufstellung ergibt sich, dass der Bau mit 31,5
Millionen Schilling angeboten und mit 31,4 Millionen Schilling abgerechnet
wurde. Hievon sind jeweils 4% Nachlass laut Bauauftrag abzuziehen.
Verschiebungen ergeben sich bei den Betonarbeiten zu den Fertigteilen. Weitere
Verschiebungen ergeben sich dadurch, dass man in der Phase der
Bauausführung nach günstigeren Möglichkeiten suchte und so
Positionen aus dem Leistungsverzeichnis nicht ausgeführt und durch
Nachtragsanbote und Aufträge ersetzt wurden. Es ist dadurch nachzuweisen,
dass der Bau im ursprünglich angebotenen Umfang, in der bedungenen
Qualität und Menge ausgeführt wurde. Für einen Preisnachlass
fehlt im vorliegenden Fall die Grundlage, sowohl sachlich, als auch rechtlich,
da ein gültiger Bauauftrag unterfertigt wurde. Bei den Auseinandersetzungen
mit der H. GmbH ging es ja auch nicht um Qualitätsmängel, die im
Klagsverfahren eingewendet wurden, sondern immer um Ersatz von Kosten und
Schäden, die die F. G. durch die verspätete Fertigstellung erwuchsen.
5. Mit Schreiben vom 30. April 2003 legte die
Betriebsprüfung erneut eine Stellungnahme zur Gegenäußerung vor
(Auszug):
(a) Die im Vergleich anerkannte Gegenforderung in Höhe
von 1.300.000 S für den Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der
Bodenbeläge sei von der Betriebsprüfung als echter Schadenersatz
angesehen und daher als außerordentlicher Ertrag behandelt worden. In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme werde das Berufungsbegehren nun auf
diesen Punkt der Feststellung ausgeweitet.
Die 1.300.000 S stellten einen Kostenersatz dar, den
die Bw. habe aufbringen müssen, nachdem der ursprüngliche Belag
unbrauchbar geworden sei. Die Kosten für den ursprünglichen Bodenbelag
und jene für die nochmalige Aufbringung seien vom geprüften
Unternehmen aktiviert worden. Mit Vergleichsabschluss sei der Betrag als
Minderung der Verbindlichkeit gegenüber der Fa. H. GmbH und andererseits
als Minderung der Anschaffungskosten verbucht worden. Die Anschaffungskosten
für jenen Teil des Bodenbelages, der aufgrund der Estrichsanierung
unbrauchbar geworden sei, habe man nicht als Buchwertabgang gebucht. Dieses
Sachverhaltselement sei der Betriebsprüfung bei der
Rückgängigmachung der Anschaffungskostenminderung aufgrund des
Vergleichsabschlusses nicht bekannt gewesen.
Dadurch seien die Kosten für den Bodenbelag
irrtümlicherweise zweimal als Anschaffungskosten berücksichtigt
worden, während der entsprechende Aufwand aus dem Abgang des unbrauchbar
gewordenen Bodenbelages unberücksichtigt geblieben sei. In diesem Punkt sei
der Berufung stattzugeben. Folgende Änderungen würden daraus
resultieren:
|
Änderung AK des
Betriebsgebäudes 96/97
|
-
1.300.000 S
|
Änderung Afa
96/97
|
+ 52.000 S
|
Änderung Afa
97/98
|
+ 52.000 S
|
Änderung IFB
96/97
|
+ 117.000 S
|
Diese führen zu
folgender Änderung des steuerlichen Gewinnes/Verlustes
|
|
1996/97
|
-
1.131.000 S
|
1997/98
|
+ 52.000 S
(b) Aufgrund der Vergleichsformulierung sei die
Betriebsprüfung zum Ergebnis gekommen, dass außer dem Kostenersatz
von 1.300.000 S keine weiteren von der Bw. in Einrede gestellten
Schadenersatzansprüche vereinbart worden seien und man die offene
Werklohnforderung von rund 9,550.000 S auf eine Zahlungsverpflichtung von
2.500.000 S vermindert habe. Dies gehe aus dem Vergleich schlüssig
hervor, auch wenn darüber keine ausdrückliche Erklärung enthalten
sei. Auch der Abänderungsvorschlag der Bw. zu diesem Vergleich sei
gewürdigt worden. Der Vorschlag einer Anerkennung der zivilrechtlichen
Schadenersatzansprüche sei von der H. GmbH ausdrücklich (als nicht dem
Willen der Vertragspartner entsprechend) abgelehnt worden.
Der Frage, in welcher Höhe und in welchem Ausmaß
eine Qualitätsminderung vorgelegen habe bzw. in welchem Verhältnis
diese zur Summe der in Einrede gestellten Schadenersatzforderung gestanden sei,
habe nur untergeordnete Bedeutung.
(c) In der Gegenäußerung werde in Bezug auf die
nicht getauschten Estrichflächen im Ausmaß von 1.612,30 m²
festgehalten, dass sämtliche beanstandeten Estrichflächen zur
Gänze ausgetauscht und die angeführten nicht ausgetauschten
Flächen mängelfrei seien. Dieser Darstellung widerspreche sowohl die
Ausführung in der Berufung zu diesem Thema, als auch die
Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 18. März 2002. Dieser liege ein
Schreiben des Architekten vom 11. März 2002 bei, in dem auf Seite
zwei ausgeführt werde (Arbeitsbogen Seite 1290), dass es sich bei der
Fläche von 1.612,30 m² um Estrichflächen handle, die fehlerhaft
seien, nicht der geforderten Qualität entsprächen und nicht getauscht
worden seien.
(d) In der angesprochenen neueren Judikatur, derzufolge
Vertragsstrafen und Verzugszinsen als echter Schadenersatz anzusehen seien (EuGH
Rs C 222/81 und BFH vom 4.5.1994, BStBl 1994 II 589), komme klar zum Ausdruck,
dass die entsprechenden Ansprüche von den am umsatzsteuerpflichtigen
Grundgeschäft beteiligten Vertragsparteien unzweifelhaft und unbestritten
als zivilrechtliche Schadenersatzansprüche vereinbart und geleistet worden
seien. Die Entscheidung, dass keine Entgeltsänderung, sondern Schadenersatz
(im umsatzsteuerlichen Sinne) vorliege, werde damit begründet, dass die
zusätzlichen Zahlungen aufgrund der vertraglichen
Vertragsstrafenvereinbarung bzw. der zivilrechtlichen
Schadenersatzverpflichtungen geleistet worden seien. Derartige Zahlungen
beruhten daher auf einem eigenen Rechtsgrund und wirkten nicht als modifizierte
Erfüllung des Hauptgeschäftes, obwohl sie wirtschaftlich mit der
abzugeltenden Leistung zusammenhingen. Im gegenständlichen Fall habe man
zwar der Klage auf Zahlung des Werklohnes diverse Gegenforderungen
(Schadenersatz) in Einrede gestellt, sämtliche Gegenforderungen seien aber
von der H. GmbH bestritten worden. Im außergerichtlichen Vergleich sei mit
Ausnahme des Kostenersatzes von 1.300.000 S keine der in Einrede gestellten
Schadenersatzforderungen anerkannt worden. Es sei auch keine Vereinbarung
getroffen worden, dass ein Verzicht auf Restentgelte als vereinbarter
Schadenersatz anzusehen sei. Im Gegenteil habe die Bw. auf wie immer geartete
(Schadenersatz-) Ansprüche verzichtet.
Dem Argument der Bw., dass einem Preisnachlass sachlich und
rechtlich jede Grundlage fehle, da der Bau in der bedungenen Qualität und
Menge ausgeführt worden sei, werde entgegnet, dass wesentlicher Bestandteil
des Bauauftrages auch der Fertigstellungstermin der vereinbarten Bauleistung
gewesen sei (Arbeitsbogen Seite 1106). Dieser im ursprünglichen Bauauftrag
vereinbarte Termin habe nicht eingehalten werden können. Es liege daher
hinsichtlich des Fertigstellungstermines (sofern die Leistungen
ordnungsgemäß erbracht worden sind) eine Modifizierung des
ursprünglichen Auftrages vor. Aus diesem Grund sei eine
Entgeltsänderung sachlich und rechtlich begründet.
Entscheidend sei, ob ein zivilrechtlich zustehender bzw.
vertraglich vereinbarter Anspruch auf Schadenersatz vorliege. Die damit
zusammenhängende rechtliche Würdigung könne nicht mit Hilfe der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgen. Hier liege ein über den im
Vergleich anerkannten Schadenersatzanspruch von 1.300.000 S hinausgehender
Anspruch nicht vor, zumal die Bw. über sämtliche Ansprüche aus
der Nichtbenützbarkeit der Räumlichkeiten verzichtet habe.
6. Am 18. Juni 2003 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt:
(a) Am 28. Juli 2003 wurde ein Vorhalt an die Bw.
übermittelt. Darin wurde einerseits auf die bestehende Judikatur zur Frage
der Entgeltsminderung verwiesen und andererseits ein Erörterungstermin
angekündigt.
(b) Am 7. August 2003 wurde beim Unabhängigen
Finanzsenat mit den Vertretern der Bw. (Dkfm B., Herr F.) und den Vertretern der
Amtspartei ein Erörterungstermin abgehalten. Folgende Niederschrift wurde
dabei aufgenommen: Der Referent trägt die bisherigen Verfahrensergebnisse,
sowie den bisher festgestellten Sachverhalt vor.
(1) Dfkm B.: Unbestritten ist
das Entstehen eines erheblichen Schadens für die Firma aus dem bezeichneten
Auftrag zur Errichtung des Betriebsgebäudes. Die Bw. hat fällige
Baurechnungen deshalb nicht mehr bezahlt, weil der Schaden höher war, als
die Restzahlung. Es wurde auf Zahlung des restlichen Werklohnes geklagt. Seitens
des Klägers wurde ausgeführt: Die Leistung ist
ordnungsgemäß erbracht, es besteht kein Verschulden an einem etwaigen
Lieferverzug. Dagegen wurden hohe Schäden von der Bw. in Einrede gebracht
(mit einem Gutachten, das Schäden in zweistelliger Millionenhöhe
dokumentierte). Daneben hat man aus prozesstechnischen Gründen noch andere
Schutzbehauptungen aufgestellt (macht aber vom Anteil her nur 5% aus). Es war
damit zu rechnen, dass keine Seite sofort den Prozess verlieren wird, daher
verließ man den Prozessweg und einigte sich außergerichtlich.
Auszulegen ist die Vergleichsurkunde. Man kann herauslesen, dass die Bw. um rund
7.000.000 S weniger zahlen musste (Differenz zur eingeklagten Summe). Im
Vergleich war keine Rede davon, dass es eine Entgeltsminderung, noch dass es
eine Schadensabgeltung war.
(A) Umsatzsteuer: Ist ein
Anspruch ohne Umsatzsteuer oder eine Preisminderung entstanden?
Herr F.: Im Vergleich ist
enthalten, dass die Zahlung für den Werklohn und den restlichen
Haftrücklass war.
UFS: In den 9.000.000 S
war der Haftrücklass noch nicht enthalten. Das wurde schon in der Berufung
behauptet: Dass der Schadensbetrag miteinbezogen werden muss, weil er höher
ist, als die offene Zahlungssumme.
Dkfm B.: Das Auftragsvolumen
des strittigen Estrichbodens betrug 1/3 dessen was später weniger gezahlt
worden ist. Kein vernünftig Denkender lässt soviel nach. Im Vergleich
wird Schadenersatz für eine Reparaturzahlung angenommen und man nimmt
umgekehrt an, alles andere kann kein Schadenersatz sein. Das hat aber einen
Grund. Die Schadensbehebung hat ein deutscher Unternehmer vorgenommen der keine
Betriebsstätte hat. Daher war keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Man war sich
nicht sicher, ob das Umsatzsteuer auslösen könnte und hat daher eine
Vergütungsklausel aufgenommen. Die Zusage hat dem Kläger auch nichts
gekostet.
Mag. S.: Zur Umsatzsteuer wurde
das bereits dargestellt, wir kommen zu keiner anderen
Rechtsansicht.
Prüfer: Im Vergleich
werden die 2.500.000 S als Zahlungsausgleich für den restlichen
Werklohn angeführt. Die Anführung des Schadenersatzbetrages von
1.300.000 S weist auch darauf hin, dass die 7.063.000 S nicht
Schadenersatz sind. Verzichtet wird weiters auf sämtliche Ansprüche
aus der Nichtbenützbarkeit der Räumlichkeiten. Grundsätzlich hat
mit dem Vergleich die Bw. auf sämtliche Schadenersatzansprüche
verzichtet. Ob Schadenersatz vorliegt, wird im Vergleich nicht dezidiert
ausgeführt. Es kann dann aber nicht nachträglich Schadenersatz
vereinbart sein.
Herr F.: Im Vergleich bezieht
man sich auf den Prozess, das gehört aber mitberücksichtigt.
Dkfm B.: Beide Seiten
verzichten und vergleichen sich bis auf den Restbetrag.
Herr F.: Bestätigt wurde,
dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht wurden.
Prüfer: Leistungen -
das betrifft auch den Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Herr F.: Die Verschuldensfrage
ist geklärt.
Prüfer: Die ist meiner
Meinung nach nicht geklärt, sondern sie wurde prozessrechtlich nicht
festgestellt.
Dkfm B.: Gerichtlich wurde ein
Verschulden nicht eindeutig festgestellt. Es gibt aber keinen vernünftigen
Grund anzunehmen, dass es etwas anderes war, als ein Ausgleich für
Schäden. Die Frage ist ob man das als Schadenersatz interpretieren kann
oder nicht.
Prüfer: Entscheidend ist,
was vertraglich vereinbart wurde.
Dkfm B.: Zitiert wurde ein
Erkenntnis, das besagt, im Zweifel ist von Schadenersatz auszugehen.
UFS: Um das Erkenntnis
anzusprechen - im Vergleich steht nicht drinnen, dass eine Vertragsstrafe
in Höhe der 7.063.000 S vorliegt.
Weiters ist allgemein zu sagen:
In den bekannten Judikaten kommt es nur auf eines an: Wird im Vergleich
erkennbar die ursprüngliche Forderung gemindert (ist also weniger zu
bezahlen, als ursprünglich vereinbart), liegt eine Entgeltsminderung vor.
Wird dezidiert ein Schadenersatzbetrag vereinbart, liegt keine Entgeltsminderung
vor. Im vorliegenden Fall wurde ein Prozess auf Zahlung einer Forderung durch
Vergleich dergestalt beendet, dass eine bestimmte Zahlung (in niedrigerer
Höhe als ursprünglich vereinbart) ausgemacht wurde. Daher wurde das
Entgelt vermindert.
Verwiesen wird weiters auf den
BFH-Entscheid vom 16.1.2003, VR 72/01, wo ebenfalls bei einer mangelhaften
Lieferung Schadenersatz eingewendet wurde, aber in einem Vergleich die
Erledigung aller wechselseitigen Forderungen aus der Lieferung ausgesprochen
wurde. Der BFH hat auch diesen Vorgang als Entgeltsminderung gewertet.
(B) Ertragsteuer:
Dkfm B.: Ertragsteuerlich fehlt
den bisher angefochtenen Bescheiden hinsichtlich Körperschaftsteuer und
Energieabgabenvergütung (ENAV) jegliche taugliche Begründung. Bei der
Körperschaftsteuer stützt man sich auf eine umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung wie Schadenersatz aussieht. Dabei kennt die Umsatzsteuer nicht
einmal den Begriff. Für die Ertragsteuer kann davon nichts abgeleitet
werden. Dass Wirtschaftsgut wird doch nicht um 7.000.000 S billiger bei
Abgeltung wegen Schäden. Ein Lieferverzug in Millionenhöhe kann nicht
zur Anschaffungskostenminderung führen. Daran hängen IFB, Abschreibung
und Energieabgabe.
Prüfer: Die ENAV geht mit
dem Umsatzsteuerrecht konform.
Dkfm B.: Auch die Kammerumlage
wäre zu prüfen gewesen. Wenn Entgeltsminderung gegeben ist,
müsste die Kammerumlage auch weniger werden (basierend auf der
Vorsteuer).
Prüfer: Verweist
hinsichtlich der Ertragsbesteuerung auf Doralt und die Ausführungen zur
Vertragsstrafe.
Dkfm B.: Um Schnellbaukosten
ging es nicht, sondern um massive Schäden. Daher: Kann im Ertragsteuerrecht
durch Vereinbarung Schadenersatz durch Anschaffungskostenminderung abgegolten
werden?
UFS: Es geht immer um dasselbe
Problem - wenn es eine Entgeltsminderung war, ist sie es auch im
Ertragsteuerrecht. Verwiesen wird auf das BFH vom 26.3.1992, IV R 74/90.
Prüfer: Schadenersatz
hätte ausgemacht werden müssen.
UFS: Das wurde nicht vereinbart
und in den Judikaten führt das zur Entgeltsminderung, siehe BFH und Lehre.
Dazu kommt, dass auch von der Lieferfirma die umsatzsteuerrechtlichen
Konsequenzen bereits gezogen wurden. Da kann ein Schluss auf die gewollte
Vereinbarung gezogen werden.
Prüfer: Was zivilrechtlich
vereinbart wurde, muss auch steuerrechtlich gelten.
(2) UFS: Die
Berechnungsgrundlagen wie sie von der Betriebsprüfung angesetzt wurden,
werden nicht bestritten (Ausnahme: Kosten für den Bodenbelag)?
Dkfm B.: Grundsätzlich
nicht. Der IFB wurde nach Maßgabe des Baufortschrittes gekürzt.
Herr F.: Ich bin mir nicht
sicher, ob eine (unrichtige) Kürzung des 30%igen IFB drin war.
Der Betriebsprüfer
erläutert in der Folge die Berechnungsgrundlagen und die
Nichtmiteinbeziehung des 30%igen IFB.
Dkfm B.: Gekürzt wurde
verhältnismäßig bei den gesamten Anschaffungskosten.
UFS: Das müsste
grundsätzlich richtig sein.
(3) Der Antrag auf
mündliche Verhandlung wird zurückgezogen.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-L/03
- Stammnummer
- 5928
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF