Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0260-L/03
Entgeltsminderung bei einem der Klage auf Zahlung eines Werklohnes nachfolgenden Vergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-L/03vom 12.08.2003Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. Folgende Aussagen und Beweismittel sind für die
rechtliche Würdigung zusätzlich heranzuziehen:
(a) Auftrag der Firma G. an die Fa. H. GmbH zur Errichtung
eines Betriebsneubaues vom 19. Februar 1994 (Auszug):
Bauvorhaben Betriebsneubau Firma G., Auftrag an die Fa. H.
GmbH als Auftragnehmer.
Aufgrund der Leistungsbeschreibung und des
Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers und des Angebotes vom
23. Dezember 1993 wird hiermit der Zuschlag erteilt.
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Angebot
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30.870.392,00
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Nachtragsangebot
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+ 658.600,00
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Summe
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31.528.992,00
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Nachlass
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- 1.261.160,00
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Summe
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30.267.832,00
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20%
Mehrwertsteuer
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+ 6.053.566,40
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Endsumme
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36.321.398,40
Punkt 1: Sie verpflichten sich unter ausdrücklicher
Anerkennung der in diesem Auftrag festgelegten Vorschriften ....
termingemäß auszuführen.
Punkt 13: Nachstehende Termine werden vereinbart: Baubeginn
1. Februar 2004, Gesamtfertigstellung: 36. Woche 1994
(b) Gutachten Ing. E.M. vom 15. Dezember 1994
(Auszug):
Gutachten über Güteeigenschaften von Beton- und
Estrichbodenplatten im Betriebsneubau im Auftrag der Firma G.:
(1) Bodenplatten in den Betriebsetagen: ... Die
Prüfwerte liegen weit unter dem geforderten Wert (Druckfestigkeit von 30
N/mm² (B 300)), daher beurteilt der Sachverständige die
Bauteilprüfung als nicht bestanden.
(2) Oberflächen-Abreißfestigkeiten (Keller- und
Erdgeschoss):
Aufgrund der negativen
Oberflächenhaftzug-Prüfergebnisse muss der Sachverständige die
Bauteilprüfung als nicht bestanden beurteilen.
(3) Oberflächen- Abreißfestigkeiten im
Obergeschoss:
In allen Räumen der Büroetage entsprechen die
gemessenen Prüfwerte und der Sachverständige beurteilt die
Bauteilprüfung als bestanden.
(4) Stichprobenweise Dickenprüfungen der Bodenplatten
im Erd- und Kellergeschoss:
Die Dickenprüfungen zeigen erhebliche
Ausführungsabweichungen. Innerhalb der einzelnen Raumflächen befinden
sich inselförmige Großflächen mit Minderdickem in einer
Bandbreite von mindestens 5,0% bis 66,6% der Solldicken laut Raumlisten. Der
Sachverständige beurteilt diese Gegebenheiten als handwerkliche
Ausführungsmängel, die weit über der Toleranzgrenze (3 bis 5%)
liegen.
(5) Gesamtbeurteilung: Das hergestellte Werk weist
gravierende Mängel auf. Im Sinne der ÖNORM A 2060 handelt es sich um
"wesentliche behebbare Mängel".
(c) Klage der H. GmbH gegen die Firma G. vom
30. Januar 1996 (Auszug):
Mit Auftrag vom 1. Februar 1994 .... beauftragte
die beklagte Partei (Firma G.) die klagende Partei mit den Baumeisterarbeiten
für die neue Fleischfabrik. Weiters wurde die klagende Partei mit den
Bauarbeiten für das Personalhaus beauftragt, wobei diese Auftragserteilung
mündlich erfolgte. Dieser Auftrag wurde analog dem Auftrag hinsichtlich der
Fleischfabrik abgerechnet. Die Auftragserweiterung I umfasst den Lageranbau und
den weiteren Kelleranbau.
Die derzeit fällige Forderung errechnet sich wie
folgt:
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Schlussrechnung 5062163/2201067 (Fleischfabrik) über
36.105.122,40 S
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8.158.385,13
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Schlussrechnung betreffend Personalwohnhaus
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1.263.059,33
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Rechnung über den Kellerausbau
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129.466,18
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9.550.910,64
Da die beklagte Partei trotz Fälligkeit der
Rechnungen keine Zahlungen vorgenommen hat, beantragt die klagende Partei zu
erlassen nachstehendes Urteil: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden
Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 9.550.910,64 S samt 7%
Zinsen ..... zu bezahlen und die Kosten dieses Verfahrens zu
ersetzen.
(d) Klagebeantwortung der Firma G. vom 5.
März 1996 (Auszug):
Die beklagte Partei ... bestreitet das Klagsvorbringen ...
und bringt vor:
(1) Mangels Unterfertigung der Schlussrechnungsprotokolle
durch die klagende Partei hat der Architekt die Schlussrechnungen noch nicht an
den Bauherren weitergeleitet .....
(2) Der Subunternehmer der klagenden Partei ..... hat die
Estriche in unbrauchbarer Qualität und mangelnder Dicke ausgeführt.
Die klagende Partei hat zwar in vielen Bereichen diese Mängel behoben,
nicht jedoch in jenen Räumen, die verfliest sind, das ist insbesondere im
Keller und Erdgeschoss des Gebäudes.
Außerdem liegen folgende Mängel vor: Im Bereich
der Fensterbrüstungen innenseitig im Obergeschoss starke Ausblühungen
in Folge von Durchfeuchtungen....; Fußböden weisen Risse
auf...
(3) Gemäß Auftrag vom 1. Februar 1994
war für die Gesamtfertigstellung die 36. Woche 1994 vereinbart, welche
am Freitag, den 9. September 1994 endete. Die klagende Partei hat ihre
Arbeiten (ohne dass diese mängelfrei fertiggestellt worden wären) am
20. Dezember 1994 beendet.
Infolge mangelfreier Fertigstellung des Werkes ...
läuft die Pönale weiter und beträgt ... 15.981.416 S. Auch
dieser Betrag wird hilfsweise als Gegenforderung eingewendet.
(4) Durch die rechtswidrige und schuldhafte
Verzögerung in der Fertigstellung ist der beklagten Partei zusätzlich
Schaden entstanden: Verzögerter Verkauf des Betriebes 1.020.883 S,
Zinsen für die Finanzierung von Investitionen in der neuen
Betriebsstätte 2.916.666 S, Mitarbeiterkosten während der
Verzögerung 5.466.666 S, Lieferverpflichtungen in den Ostblock
15.261.750 S, nicht erfüllte Specklieferverpflichtung 234.000 S
und 1.848.000 S, Einbußen im EU-Raum 2.133.333 S, Entgang von
Lieferungen in islamische Länder 1.000.000 S).
(e) Privatgutachten des Dr. M. (Auszug) betreffend die von
der Firma G. erlittenen Schäden (Auftrag vom
29. Februar 1996):
Das Gutachten kommt zu einer Gesamtschadenssumme von
24.915.279 S.
(f) Schreiben der Rechtsanwälte der Bw. vom 1.
Oktober 1996 an die Firma G. (Auszug):
Der Punkt V schränkt die verglichenen Ansprüche
auf jene zu Punkt 1 der Klage ein. Ich darf darauf aufmerksam machen, dass aber
auch im Punkt 3 der Klage noch andere Aufträge erwähnt sind,
nämlich Personalwohnhaus und Kellerausbau. Um hier nichts offen zu lassen,
sollte daher der Einleitungssatz des Punktes V wie folgt lauten:
" Mit diesem Vergleich sind sämtliche wie immer
gearteten gegenseitigen Ansprüche aus dem in der Klage zu 34 Cg xx/xxb
beschriebenen Auftragsverhältnissen endgültig abgegolten und
verglichen."
Das würde allerdings auch bedeuten, dass sie aus den
Aufträgen betreffend Personalwohnhaus und Kellerausbau keine weiteren
Ansprüche mehr ableiten könnten.
(g) Schreiben der Bw. vom 22. Oktober 1996 und
Antwortschreiben der H. GmbH vom 22. Oktober 1996:
Fax der Bw:
Als letzten Absatz (gemeint: in der abzuschliessenden
Vereinbarung) einfügen: Abgesehen von dem bereits ausdrücklich
genannten, im Verrechnungswege abzugsfähigen Betrag von 1.300.000 S
für den defekten Fußboden, stellt auch der weitere Verzicht der H.
GmbH über 7.050.910,64 S keine Minderung der eingeklagten
Entgeltforderung für Bauleistungen dar, sondern die vergleichsweise
Anerkennung aller Gegenforderungen der Firma G. für sämtliche aus der
Nichtbenützung von Räumlichkeiten bereits entstandenen oder
künftig noch eintretenden Nachteile (abgesehen weiterer
Mängelbehebungskosten). Siehe hierzu Punkt IV. Somit wird auch durch die
Vertragsparteien klargestellt, dass die vergleichsweise anerkannten
Gegenforderungen der Firma G. zur Gänze als Schadenersatz einen Nettobetrag
darstellen, der mangels Leistungsaustausches keiner Umsatzsteuerpflicht
unterliegen kann. Sollte jedoch seitens der Finanzverwaltung hinsichtlich dieser
Vergleichsbeträge oder eines Teiles hiervon die Finanzverwaltung
rechtskräftig der Firma G. entweder Umsatzsteuer vorschreiben oder eine
Vorsteuerrückrechnung fordern, so verpflichtet sich die H. GmbH zu den
Vergleichsbeträgen gegen entsprechende Rechnungslegung durch die Firma G.
die vorgeschriebene Umsatzsteuer zusätzlich an die Fa. G. zu entrichten.
Antwortfax der Fa. H. GmbH:
Wir nehmen Bezug auf ihr Telefax vom
22. Oktober 1996 und teilen ihnen mit, dass die Formulierung
gemäß dem von ihnen übermittelten Zusatz nicht dem Willen der am
Vergleich beteiligten Parteien entspricht und daher nicht akzeptiert werden
kann.
Wir ersuchen sie um umgehende Unterfertigung der ihnen
bereits übermittelten Vereinbarung, vor allem auch im Hinblick darauf, dass
sie die sofortige Überweisung von 3.000.000 S zugesagt haben
(ständiger Zinsverlust für die Firma H.) und wir andererseits den
vereinbarten Haftbrief zur Übermittlung bereits vorliegen haben.
(h) Vereinbarung vom 25. Oktober 1996,
abgeschlossen zwischen der H. GmbH und der Firma G. wie folgt:
(1) Zwischen den Vertragsparteien behängt zu 34 Cg
xx/xxb beim Landesgericht ein Prozess über eine restliche Entgeltforderung
der Fa. H. GmbH in der Höhe von 9.550.914,64 S. Zur Bereinigung dieses
Prozesses kommen die Vertragsteile überein, nachstehenden Vergleich
abzuschließen:
(2) Die Firma G. verpflichtet sich, einen Betrag von
2.500.000 S an die Fa. H. GmbH zu bezahlen.
Weiters verpflichtet sich die Firma G. den
Haftrücklass in Höhe von 1.800.000 S gegen Vorlage einer
Bankgarantie einer namhaften österreichischen Bank durch die H. GmbH an
diese zur Auszahlung zu bringen.
Von den von der Firma G. zu leistenden Zahlungen von
2.500.000 S und 1.800.000 S ist die Firma G. berechtigt, im
Verrechnungswege die Rechnung der Firma S & K KG
bezüglich der Monileböden für die Wiederherstellung des
Fußbodens samt Heizung, im Ausmaß von 1.300.000 S in Abzug zu
bringen, sodass insgesamt ein Zahlungsausgleich aus restlichem Werklohn und
Haftrücklass im Ausmaß von 3.000.000 S von der Firma G. binnen
14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung zu leisten ist.
Für den Fall, dass durch die Abgabenbehörde eine
Mehrwertsteuernachverrechnung zu Lasten der Firma G. in Bezug auf die Rechnung
der Firma S & K KG erfolgen sollte, ist die Firma G.
berechtigt, diesen Betrag der Firma H. GmbH in Rechnung zu stellen, die
ihrerseits dann diesen Betrag beim Finanzamt geltend machen kann.
(3) Die Firma G. erklärt ausdrücklich, dass die
Firma H. GmbH ihre Leistungen auftragsgemäß erbracht hat. Die
Übernahme der Leistungen der Firma H. GmbH erfolgte am
7. Februar 1995 und beginnt mit diesem Zeitpunkt die dreijährige
Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 00.60.06 des Werkvertrages vom
19. Februar 1994.
(4) Die Firma G. verzichtet für die Vergangenheit und
Zukunft auf die Geltendmachung sämtlicher wie immer gearteter und
namenhabender Ansprüche aus der Tatsache der Nichtbenützbarkeit von
Räumlichkeiten, die sich aufgrund der Fußbodensanierung bisher
ergeben haben und/oder aufgrund künftiger Sanierungsmaßnahmen und
Gewährleistungsmaßnahmen hinsichtlich des Fußbodens ergeben
werden. Sollte der Firma G. gegenüber der Firma H. GmbH ein
Sanierungsanspruch des Fußbodens zustehen, so beschränkt sich dieser
ausschließlich auf die Mängelbehebung, wobei sich die Firma H. GmbH
verpflichtet, allfällige Sanierungsmaßnahmen in Absprache mit der
Firma G. möglichst an arbeitsfreien Tagen durchzuführen.
(5) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wie immer
gearteten Ansprüche aus der Klage zu (den in) 34 Cg xx/xxb beschriebenen
Auftragsverhältnissen endgültig abgegolten und verglichen. Ausgenommen
sind Gewährleistungsansprüche gemäß Punkt 00.60.06 des
Werkvertrages vom 19. Februar 1994 und jene
Schadenersatzansprüche der Firma G., auf welche im gegenständlichen
Vergleich nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Im Verfahren 34 Cg xx/xxb
tritt ewiges Ruhen ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen
Sachverhaltsdarstellung angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse
sind (soweit sie nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als
strittig angeführt und gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung
zugrundezulegen.
2. Unstrittig ist im
vorliegenden Berufungsfall folgender Sachverhalt: Die Bw. erteilte der Fa. H.
GmbH den Auftrag für einen Betriebsneubau. Im Gefolge dieses Auftrages
traten einerseits Mängel auf, andererseits kam es zu zeitlichen
Verzögerungen bei der Errichtung des Baues (welche teilweise durch die
Auftraggeberin und teilweise durch die H. GmbH verursacht wurden).
In weiterer Folge hielt die
Auftraggeberin Gelder zurück, sodass die H. GmbH auf Zahlung der
ausstehenden Forderungen klagen musste (Klage vom 30. Januar 1996 auf
Zahlung von 9.550.910,64 S). Die Bw. wendete ein, es seien ihr durch die
mangelhafte und verspätete Ausführung Schäden in Höhe von
rd. 25.000.000 S entstanden.
Der Prozess wurde durch eine
Vereinbarung zwischen den Streitparteien vom 25. Oktober 1996 beendet,
die folgenden Inhalt hatte:
(I) Ewiges Ruhen des Verfahrens
sollte betreffend der restlichen Entgeltforderung über 9.550.914,64 S
eintreten, wenn die Bw. 2.500.000 S und den Haftrücklass von
1.800.000 S binnen 14 Tagen zahle, wobei sie 1.300.000 S für
bereits (an die Fa. S. & K. KG) bezahlte
Wiederherstellungskosten in Abzug bringen könne.
(II)
Mehrwertsteuernachverrechnungen in Bezug auf die Rechnung
S. & K. KG könnten der H. GmbH in Rechnung gestellt
werden.
(III) Die Bw. erkläre
ausdrücklich, dass die Fa. H. GmbH ihre Leistungen auftragsgemäß
erbracht habe. Am 7. Februar 1995 beginne die dreijährige
Gewährleistungsfrist.
(IV) Die Bw. verzichte für
Vergangenheit und Zukunft auf Ansprüche aus der bisherigen
Nichtbenützbarkeit von Räumlichkeiten oder künftiger Sanierungen
bzw. Gewährleistungen.
(V) Sämtliche
gegenseitigen Ansprüche aus der Klage seien abgegolten und verglichen,
ausgenommen jene Gewährleistungen und Schadenersatzansprüche auf die
im Vergleich nicht verzichtet worden sei.
3. Seitens der Bw. wurde die
Nichtzahlung des restlichen Forderungsbetrages von 7.063.173,72 als
"Schadenersatz" des Auftragnehmers eingestuft, während die
Betriebsprüfung darin eine Leistungsminderung erblickte, welche zur
Kürzung der Vorsteuer und zu einer Minderung der Anschaffungskosten (mit
den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen) führen müsse.
4. Ändert sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz
iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, so hat der
Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag zu berichtigen, während der Unternehmer, an den der Umsatz
ausgeführt wurde, die Vorsteuer korrigieren muss (§ 16 Abs. 1 UStG
1994). Wird hingegen eine Ersatzleistung erbracht, weil ein Schaden verursacht
wurde, liegt kein Entgelt für eine Leistung und damit kein
Leistungsaustausch vor.
5. Maßgeblich für
die Entscheidung der Frage, ob eine Leistungsentgeltsminderung oder ein
Schadenersatz vorliegt, ist die Vereinbarung vom 25. Oktober 1996 und
deren Auslegung
Zu verweisen ist
diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.6.1994, 94/14/0037: Ein
Rechtsstreit (auf Schadenersatz) zwischen einem Architekten und mehreren
Bauherren wurde außergerichtlich verglichen. Der leistende Architekt
(Beklagter) verpflichtete sich einerseits (zur Vermeidung weiterer gerichtlicher
Streitigkeiten), an die vier geschädigten Bauherrenehepaare (Kläger)
jeweils 50.000 S zu leisten und andererseits eine Generalklausel zu
unterfertigen, wonach keiner vom anderen Teil mehr etwas zu fordern habe und
diese Erklärung auch offene Honorarforderungen (200.000 S) des
Beschwerdeführers aus dem Werkvertrag betreffe. Der VwGH qualifizierte die
Zahlung der vier mal 50.000 S als Schadenersatzzahlungen, mit welchen der
Schadenersatzprozess abgeschlossen worden sei. Den Verzicht auf offene Honorare
in Höhe von ebenfalls 200.000 S sah er dagegen als Entgeltsminderung
an, weil im Vergleich keine Rede davon war, dass die noch offenen
Honorarforderungen mit weitergehenden Schadenersatzansprüchen der
Kläger kompensiert worden seien. Der VwGH führte zudem aus, dass die
Frage, ob die Minderung des Architektenhonorars aus dem Titel des
Schadenersatzes oder nur aus der Gewährleistung (oder beiden Titeln)
abzuleiten sei, für die Änderung der Bemessungsgrundlage ohne
Bedeutung sein müsse. Die Schlussfolgerung aus diesem Erkenntnis, dass
nämlich alleine entscheidend ist, für welchen Zweck eine Zahlung
bestimmt war, kann unbesehen auf den gegenständlich zu entscheidenden Fall
übertragen werden.
Umsatzsteuer:
Folgende Überlegungen
führen dazu, dass der Betrag von 7.063.173,72 S als Minderung des
Leistungsentgeltes anzusehen ist:
(a) Die Bw. hat selbst keinen
Schadenersatzprozess geführt, vielmehr liegt eine Klage auf Leistung des
ausstehenden Entgelts seitens der Auftragnehmerin H. GmbH vor. Diese Klage (und
nicht ein Schadenersatzprozess) wurde (wie aus dem Vergleich eindeutig
hervorgeht) von der Bw. durch die Zahlung von 3.000.000 S beendet. Dadurch
hat aber der Auftragnehmer auf die Restzahlung verzichtet (zwischen Klage auf
Zahlung, Vereinbarung und Restzahlung besteht ein eindeutiger Zusammenhang). Aus
allen vorliegenden Judikaten (sowohl des VwGH als auch des BFH) geht (wie
vormals schon erwähnt) hervor, dass Zahlungen aufgrund von
Schadenersatzprozessen oder darauf folgenden Vergleichen Schadenersätze
begründen, umgekehrt aber die verminderte Zahlung von Entgelten im Gefolge
von Prozessen über ausstehende Forderungen als Entgeltsminderungen
anzusehen sind.
(b) Die im Prozess
vorgebrachten Einwendungen der Bw., wonach ein über den Klagsbetrag
hinausgehender Schade angerichtet worden sei und die Minderzahlung als
Schadenersatz zu werten sei, sind zwar aus der Sicht des geschädigten
Unternehmens bedeutsam und folgerichtig, für die hier anstehende
Beurteilung aber nicht von Bedeutung, weil sie in den Vergleich keinen Eingang
gefunden haben. In die bezeichnete Vereinbarung wurde nämlich eine
ausdrückliche Klausel über die Verrechnung von
Schadenersatzforderungen mit Forderungen aus der Bauleistung nicht aufgenommen.
Somit kann die Minderzahlung auch nicht mit einem Schadenersatz verknüpft
werden.
(c) Zudem wollte die Bw. im
Vorfeld der Vertragserrichtung folgende Klausel in den Vergleich aufnehmen
(Auszug): "Abgesehen von dem bereits ausdrücklich genannten, im
Verrechnungsweg abzugsfähigen Betrag von 1.300.000 S für den
defekten Fußboden, stellt auch der weitere Verzicht der H. GmbH über
7.050.914,64 S keine Minderung der eingeklagten Entgeltforderung für
Bauleistungen dar, sondern die vergleichsweise Anerkennung aller
Gegenforderungen der Bw. für sämtliche aus der Nichtbenutzung von
Räumlichkeiten bereits entstandenen oder künftig noch eintretenden
Nachteile. Somit wird auch durch die Vertragsparteien klargestellt, dass die
vergleichsweise anerkannten Gegenforderungen der Bw. zur Gänze als
Schadenersatz einen Nettobetrag darstellen, der mangels Leistungsaustausch
keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen kann." Die H. GmbH teilte zu diesem
Ansinnen der Bw. am 22. Oktober 1996 mit, die Formulierung gemäß
dem übermittelten Zusatz entspreche nicht dem Willen der am Vergleich
beteiligten Parteien und könne daher nicht akzeptiert werden. Um
Unterfertigung der Vereinbarung und Überweisung des vereinbarten Betrages
werde ersucht. Der bezeichnete Passus wurde in die Vereinbarung aufgrund der
ausdrücklichen Weigerung der H. GmbH auch nicht mehr aufgenommen. Damit hat
auch die Auftragnehmerin klargestellt, dass sie die Annahme eines
Schadenersatzes bzw. eine Aufrechnung ihrer Forderung mit einem Schadenersatz
nicht akzeptiert, sodass eine derartige Vereinbarung dem Vertragstext des
Vergleiches schon aus diesem Grund nicht entnommen werden kann.
Die Auftragnehmerin (H. GmbH)
hat 1996 zudem eine Umsatzsteuerkürzung vorgenommen, da sie von einer
Entgeltsminderung in Höhe von rund 7.000.000 S ausgegangen ist, sodass
auch die umsatzsteuerliche Behandlung des Geschäftsfalles bei der H. GmbH
mit der Rechtsposition der Finanzverwaltung übereinstimmt (wenngleich
dieses Faktum für sich alleine noch keinen Nachweis für eine
Entgeltsminderung darstellt).
(d) Auch die weiteren Passagen
der Vereinbarung sprechen für eine Minderung des Leistungsentgeltes:
Verzichtet wird auf gegenseitige Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz.
Demzufolge bleibt aber nur jener Betrag, auf den nicht verzichtet wurde
(nämlich die 1.300.000 S aus der Zahlung an die Fa. S. & K KG)
für einen Schadenersatz übrig, wie bereits die Betriebsprüfung
ausführlich dargelegt hat.
(e) Zu verweisen ist neben der
schon erwähnten Rechtsprechung des VwGH auch auf die BFH-Rechtsprechung.
Der BFH-Entscheidung vom 16. Januar 2003, V R 72/01, liegt folgender
Fall zugrunde: K bestellte für ein Sägewerk eine Maschine um
885.500 DM und zahlte 130.000 DM (zuzüglich MWSt) an. Der
Restbetrag von 640.000 DM wurde nach Inbetriebnahme fällig. Nach dem
Auftreten von Mängeln forderte K in einem Schreiben Schadenersatz in
Höhe von 440.000 DM. Klägerin und Beklagte schlossen einen
Vergleich zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen: Darin wurde
festgestellt, dass alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag über
die Lieferung und Montage der Sägewerksmaschine erledigt seien. Es bestehe
Einigkeit, dass die Maschine in das Eigentum der Klägerin übergegangen
sei. Das Finanzamt nahm in der Folge eine Minderung der Bemessungsgrundlage
für die Lieferung um 640.000 DM an, K verneinte dies.
Der BFH stellte fest, nur die
wirklich vereinnahmte Gegenleistung sei die "letztendliche"
Bemessungsgrundlage. Die Generalklausel im Vergleich über die Erledigung
aller wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag über die Lieferung
bedeute, dass das ursprüngliche Entgelt um 640.000 DM gemindert worden
sei. Welche zivilrechtlichen Folgen das Schreiben (betreffend Schadenersatz) von
K habe, sei für die Bestimmung des "letztendlich" bezahlten
Entgeltes nicht maßgeblich. Umsatzsteuerrechtlich mache es keinen
Unterschied, ob der Besteller eines Werkes, das sich als mangelhaft erweise, das
Werk behalte und statt der Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlange. Für die Beurteilung komme es auch nicht darauf an, wie die
Rechtslage wäre, wenn die Klägerin zunächst die von ihr
geschuldete Vergütung in voller Höhe gezahlt und erst danach aufgrund
aufgetretener Mängel von der Beklagten Schadenersatz verlangt hätte.
Der bezeichnete BFH-Fall ist
für den gegenständlich zu entscheidenden Berufungsfall ebenfalls von
Bedeutung. In beiden Fällen wird nämlich der Schadenersatz (nur )
gegen die Forderung eingewendet (nicht aber gesondert eingeklagt), es erfolgt
aber im Vergleich keine ausdrückliche Aufrechnung der Forderung aus dem
Schadenersatz mit der Leistungsforderung. Vielmehr wird jeweils im Vergleich
festgehalten, dass die Forderungen gegenseitig erledigt seien, was zu einer
Entgeltsminderung führt.
Auch die weiteren
Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Gegenäußerung
zur Stellungnahme verhelfen der Berufungswerberin nicht zum Erfolg:
(f) Nicht die
Betriebsprüfung hat eine Schadenersatzleistung in eine Entgeltsminderung
umgedeutet, sondern umgekehrt die Bw. den Verzicht auf ein Entgelt in einen
Schadenersatz: Die Klage lautete auf Zahlung eines Werklohnes und der Vergleich
hat diesen Prozess (und nicht einen Schadenersatzprozess) bereinigt.
(g) Nicht maßgeblich ist
die mit Gutachten festgestellte Schadenssumme von 21.500.000 S, weil eine
Aufrechnung mit zahlenmäßig gesicherten Schadenersätzen im
Vergleich nicht stattgefunden hat (wobei die Bw. dies auf Seite 4 der Berufung
vom 26. September 2002 gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 im ersten
Absatz sogar ausdrücklich festhält). Einerseits deswegen, weil die H.
GmbH genau dies verhindern wollte, andererseits deswegen, weil die
tatsächliche Schadenssumme nicht eindeutig zu ermitteln war. Gibt doch die
Bw. selbst zu (Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung, Seite 3, dritter und vierter Absatz), dass der Bw. bei
gerichtlicher Feststellung des Schadens die Zuerkennung eines Mitverschuldens
drohte und eine vergleichsweise Schadensermittlung für sie vielleicht nur
5.400.000 S bis 7.900.000 S erbracht hätte. Um eine Aufrechnung
von Schadenersatz und Werklohnforderung im Vergleich anzunehmen, hätte
daher in diesem Schriftstück (abgesehen vom unbestrittenen Wert von
1.300.000 S) zumindest eine schätzungsweise Bemessung dieses Schadens
stattfinden müssen, was aber eindeutig nicht geschehen ist (andernfalls ist
eine Aufrechnung nicht denkbar). Der Vergleich sollte zudem gerade eine (sehr
schwierige) Schadensschätzung vermeiden, sonst hätte man ja den
Gerichtsweg weiterverfolgen können.
(h) Wenn die Bw. in der
Berufung feststellt, sie habe das Ansinnen der Fa. H. GmbH abgelehnt, im
Vergleich festzuhalten, es handle sich beim Nachlass um eine Entgeltsminderung,
so ist ihr entgegenzuhalten, dass zum einen ein derartiges Ansinnen der Firma H.
GmbH nirgends festgehalten ist und andererseits die H. GmbH mit Schreiben vom
22. Oktober 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Nachlass
keinen Schadenersatz kompensiert. Zudem bedarf es auch keiner derartigen
Formulierung im Vergleich (dass nämlich der Nachlass Entgeltsminderung sein
soll). Da der Vergleich die Klage auf Zahlung des offenen Werklohnes
abschließt, bedeutet ein gegenseitiger Verzicht automatisch einen Verzicht
auf Entgelt. Würden damit auch Schadenersatzleistungen abgegolten, so
müsste im Gegenteil diese Art der Abgeltung im Vergleich ausdrücklich
festgehalten sein. Da der Bw. die Entgeltskorrektur der H. GmbH
(Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, Seite
fünf, erster Absatz, letzter Satz) ebenso wie die Ablehnung der von ihr
verlangten Klausel bekannt war, kann sie in Bezug auf diese Frage nicht einmal
eine wie immer geartete Mentalreservation der Vertragsparteien geltend machen.
(i) Dass eine Vertragsstrafe
umsatzsteuerlich von der Hauptleistung zu unterscheiden ist, wird nicht
bestritten. Des Verweises auf die EuGH-Entscheidung vom 1.7.1982,
Rs C 222/81, bedarf es daher nicht. Dasselbe gilt für die
Feststellung des VwGH, wonach Vertragsstrafen grundsätzlich Schadenersatz
darstellen (VwGH 26.3.1992, 90/15/0217). Eine Vertragsstrafe wurde im Vergleich
aber gerade nicht vereinbart, sodass dieses Argument ins Leere geht.
(j) Die Bw. führt weiters
aus, es widerspreche logischen Denkgesetzen, dass eine Baulichkeit wegen
Schadensfolgen aus einem Lieferverzug um die Schadensabgeltung billiger werde,
wenn im Vergleichswege eine erhöhte Gewährleistung zugesagt werde. Sie
stützt sich damit nicht nur auf die von ihr vorgenommene Interpretation des
Vergleiches, wonach im Vergleich ein Schadenersatzanspruch (quasi indirekt)
geregelt worden sei, sondern führt diese Argumentation weiter, indem sie
darauf verweist, dass jedenfalls ein Schaden entstanden sei, der
betragsmäßig in Summe höher als eine allfällige
Restforderung sei. Da die schadhaften Stellen überwiegend ausgebessert
worden seien, wäre für eine Preisminderung in dieser
Größenordnung gar kein Platz. Schon aus diesem Grund könne ein
Nachlass nur als Abgeltung für einen Schadenersatz gewertet werden (dazu
auch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung,
Seite drei, Absatz fünf: Die Schadensfolgen würden mit rund 94,7%
gegenüber den Werkleistungsmängeln mit 5,3% überwiegen).
Durch diese Argumentation will
die Bw. in einer Art von wirtschaftlicher Betrachtungsweise interpretativ eine
Abgeltung ihrer Schadenersatzansprüche einführen. Sie übersieht
dabei neuerlich, dass derartiges nicht im Vergleich enthalten ist. Der Vergleich
beendet die Klage der H. GmbH auf Zahlung des ausstehenden Werklohnes durch
Zahlung der Bw. in Höhe von 3.000.000 S. Damit hat die
ausführende Gesellschaft (ohne detaillierte Festlegung der Gründe) auf
rund 7.000.000 S ihres Honorars verzichtet. Dieser Verzicht kann nur eine
Entgeltsminderung darstellen, weil anderes im Vergleich nicht geregelt ist. Aus
diesen Gründen kommt auch der Frage, in welchem Ausmaß Flächen
getauscht worden sind und ob hier geringfügige "Abweichungen"
aufgetreten sind, ebenso wenig Bedeutung zu, wie einer allfällig
"verbesserten" Gewährleistung, weil beide Vorgänge an der
Natur des Vergleiches nichts ändern können.
Ertragsteuer:
Das im Bereich der Umsatzsteuer
ausgeführte gilt auch für die Ertragsteuer. In der BFH-Entscheidung
vom 26.3.1992, IV R 74/90 wird dazu folgendes ausgeführt: Ob eine Minderung
der Anschaffungskosten vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem
Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die als Anschaffungskosten zu
beurteilenden Aufwendungen zu erbringen sind. Wenn die zu den Anschaffungskosten
führende Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise rückgängig
gemacht wird, zB. durch Einräumung eines Preisnachlasses, durch
erfolgreiche Geltendmachung von Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, kommt
eine Herabsetzung der Anschaffungskosten im Sinne des
§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB in Betracht. Bleibt
jedoch die Leistungspflicht des Erwerbers unberührt, liegt keine
Anschaffungskostenminderung vor.
Das bedeutet, dass es lediglich
darauf ankommt, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt gemindert wird.
In diesem Fall liegt eine Entgeltsminderung vor. Nicht entscheidend ist aber der
Grund der Entgeltsminderung.
Diese Rechtsposition wird auch
von Kommentatoren (so Doralt, EStG-Kommentar, § 6, unter Rz 101: "Daher
reduziert auch ein Schadenersatz, der die Zahlungsverpflichtung ganz oder
teilweise rückgängig macht, die Anschaffungskosten") vertreten (ebenso
in den Einkommensteuerrichtlinien, Rz 2191).
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates geht aus dem vorliegenden Vergleich eindeutig
hervor, dass das ursprüngliche Entgelt um 7.063.000 S gemindert wurde.
Damit ist der Vorgang als Anschaffungskostenminderung (mit den vom
Betriebsprüfer aufgeworfenen Konsequenzen) zu qualifizieren.
6. Zur Frage des
Schadensbetrages von 1.300.000 S führt die Bw. aus, der Prüfer
habe die nunmehr anerkannte Schadensreparatur aktiviert und gleichzeitig um
einen außerordentlichen Ertrag von 1.300.000 S das
körperschaftsteuerpflichtige Ergebnis erhöht. Die Betriebsprüfung
gibt dazu an, die Firma habe den Betrag als Minderung der Verbindlichkeit und
als Minderung der Anschaffungskosten verbucht. Die Anschaffungskosten für
jenen Teil des Bodenbelages, der aufgrund der Estrichsanierung unbrauchbar
geworden sei, wäre nicht als Buchwertabgang ausgebucht worden. Dieses
Sachverhaltselement sei der Betriebsprüfung bei der
Rückgängigmachung der Anschaffungskostenminderung aufgrund des
Vergleichsabschlusses nicht bekannt gewesen. Der Berufung sei in diesem Punkt
stattzugeben: Die Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes änderten
sich um 1.300.000 S, die Afa 96/97 und 97/98 um 52.000 S und der IFB
96/97 um 117.000 S. Dies führe zu Änderungen der jeweiligen
Jahresergebnisse von - 1.131.000 S für 96/97 und + 52.000 S
für 97/98.
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich dieser von der Bw. beantragten und von der
Betriebsprüfung bestätigten Auffassung an. Der neue Gewinn/Verlust
bemisst sich wie folgt:
|
Bilanzergebnis
1997
|
-4.088.475,00
|
|
Abänderung
|
-1.131.000,00
|
|
Verlust
neu
|
|
-
5.219.475,00
|
Bilanzergebnis
1998
|
9.197.048,00
|
|
Abänderung
|
+52.000,00
|
|
Gewinn
neu
|
|
+9.249.048,00
Daraus ermitteln sich nachstehende Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
Ergebnis
|
-5.219.475,00
|
9.249.048,00
|
Spende
|
12.308,00
|
28.957,00
|
Repräsentation
|
38.785,00
|
62.851,00
|
Köst
|
15.000,00
|
56.023,00
|
KZ 630, 633
|
-2.044.369,00
|
-7.278.688,00
|
KZ 629
|
200.314,00
|
-415.652,00
|
Ergebnis neu
|
-6.997.437,00
|
1.702.539,00
7. Zur Frage der mündlichen Verhandlung: In der
Berufungsschrift vom 26. September 2002 betreffend Umsatzsteuer 1997
wurde ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt, die
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 und 1998 enthält
keinen derartigen Antrag. Der im Bereich der ursprünglichen
Senatszuständigkeit gestellte zulässige Antrag (betreffend
Umsatzsteuer) würde grundsätzlich gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO auch für den Unabhängigen
Finanzsenat (weiter)gelten.
Da der Antrag auf
mündliche Verhandlung aber beim Erörterungstermin zurückgezogen
wurde, war eine solche Verhandlung für die mangels Antrag auf
Senatszuständigkeit nunmehr in den monokratischen Entscheidungsbereich
fallende Abgabe nicht mehr durchzuführen.
8. Die zahlenmäßige
Darstellung der Betriebsprüfung wurde nicht in Zweifel gezogen.
Aus den bezeichneten
Gründen war die Berufung gegen die Umsatzsteuer 1997 im Hinblick auf die
erlassene Restforderung von 7.063.173,72 S abzuweisen, bezüglich der
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 war der Berufung in beiden Jahren
teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-L/03
- Stammnummer
- 5928
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF