…Für die Verlegung des Ledigenhaushaltes des alleinstehenden Bw. von Deutschland an den Beschäftigungsort in Tirol wird vom Unabhängigen Finanzsenat daher ein Zeitrahmen im Ausmaß von sechs Monaten als ausreichend betrachtet. Die Beibehaltung des Wohnsitzes (Mietwohnung) und die Führung des Ledigenhaushaltes in Deutschland ab Beginn der…
…§ 4 Tz 350). Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche aus der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur erfließt, mit einem Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl…
…dann sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes anlehnt…
…1998, 96/15/0171). Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung wird einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96…
…diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von…
…diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis und bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes mit einem Zeitraum von…
…dann sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung bzw. eigenem Hausstand am Heimatort wird die Verlegung des Ledigenhaushaltes zum neuen Beschäftigungsort nach der Verwaltungspraxis, welche sich an die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes anlehnt…
…Richtigkeit des Berufungsvorbringens des Bw. und den Tatbestand der Führung seines Ledigenhaushaltes (Wohnung) in Klagenfurt im Streitjahr 2006 auf. Mit Bedenkenvorhalt vom 15. Februar 2010 wurde das Finanzamt auf diesen im Rahmen des Berufungsverfahrens neu hervorgekommenen Sachverhaltsumstand unter gleichzeitiger Übermittlung der vom Bw. zur Verfügung…
…in Form eines weiteren ledigen Haushaltes unter der Adresse Adr.2, durchgeführt. Diese Sachverhaltsumstände in Bezug auf die vom Bw. im Kalenderjahr 2003 gegründeten zwei "ledigen Haushalte" zeigen unmissverständlich auf, dass nur die Wohnsitzneubegründung in Klagenfurt beruflich veranlasst war. Die Wohnsitzneubegründung bzw. -verlegung des Bw…
…des Bw. außerhalb des Beschäftigungsortes Salzburg in den Streitjahren 2001 und 2002 keine Rede sein, diese war daher auch nach Ansicht des erkennenden Senates nach der gegebenen Sachlage vielmehr ausschließlich als privat veranlasst zu qualifizieren. Als Hauptargumente für die Unzumutbarkeit der Verlegung des ledigen Haushaltes…
…außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz noch eine Verlegung der Wohnung an den Ort der Erwerbstätigkeit zumutbar, stellen die Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der Heimfahrten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar…
…wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist ( VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Nach ständiger Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Frist…
…Mai 2004, 2000/14/0207). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18. Dezember 1997…
…Verlegung des Familienwohnsitzes an dem Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei (VwGH 20. Dezember 2000, 97/13/0111). Nach ständiger Rechtsprechung werde einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate) ab Beginn des…
…3.1992, 88/14/0081). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung wird einem allein stehenden Arbeitnehmer mit eigener Wohnung am Heimatort es als zumutbar erachtet, seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum Beschäftigungsort zu verlegen (vgl. VwGH 18. Dezember 1997…
…seinen Ledigenhaushalt innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist ab Beginn des Dienstverhältnisses zum neuen Beschäftigungsort zu verlegen. Nach der Verwaltungspraxis wird im "Allgemeinen" bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine Übergangsfrist von ca. 6 Monaten in der Regel als ausreichend erachtet. Nach Ansicht des UFS ist allerdings auch bei…
…hingewiesen, wonach der Lebensmittelpunkt des Abgabepflichtigen bei seiner Lebenspartnerin in A gelegen sei; insoweit wäre der Abgabepflichtige aufzufordern, diesen Widerspruch aufzuklären. Abschließend wird zur (Un)Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes darauf hingewiesen, dass diese aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist (u.a…
…Grund der angeführten Hauptstücke des HGG 1992 nachfolgende Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen daher steuerfrei: Barbezüge nach dem II. Hauptstück (§§ 3 bis 11 HGG 1992, zB Dienstgradzulage, Fahrkostenvergütung, Treueprämie). Sachbezüge und Aufwandsersatz nach dem III. Hauptstück (§§ 12 bis 18 HGG 1992, zB Unterbringung, Verpflegung…
…und der Familienwohnsitz beibehalten worden sei, zudem Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2003 und 2004 anerkannt worden seien, wäre eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort bereits zumutbar gewesen. Hinsichtlich der angenommenen Arbeit sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit auch nicht nur…
…die (doppelte) Haushaltsführung (vorübergehend oder dauerhaft) Werbungskostencharakter zukommen, wenn und solange ihm die Verlegung des bisherigen (Familien-) Wohnsitzes (vorübergehend oder dauerhaft) nicht zumutbar ist. Dem Werbungskostencharakter von Kosten einer doppelten Haushaltsführung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Dienstnehmer aufgrund einer Berufsausübung in einer Entfernung…