…rechtfertige es nicht, Einkünfte Österreich zuzurechnen. Vielmehr sei er zum 31.10.2006, also mit der Verlegung des Betriebes in die Schweiz, aus der österreichischen Besteuerungshoheit ausgeschieden (Vorlageantrag vom 30.6.2010). Die Berufung richte sich, was die Einkommensteuer 2005 anlange, gegen die Hinzurechnung von…
…Die Mutter gehört laut Ihren Angaben nicht dem gemeinsamen Haushalt an (und ist das bloße Alter grundsätzlich kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung eines Wohnsitzes)." Gegen diesen Bescheid beruft die Bw mit Schriftsatz vom 21.03.2008 und führt aus: Da ihr Sohn in…
…Ort3 beschäftigt und habe dort teilweise einen komprimierten Dienst zu versehen, der um 7:00 Uhr morgens beginne und bis 19:00 Uhr am Abend dauere. Zudem stehe ihm kein Privat KFZ zur Verfügung, sodass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, womit die Fahrt ca…
…Geschäftsführung eingeräumt. Schließlich wurde die Gesellschaft in AB GmbH (im Folgenden: Bw.) umbenannt. Nach einer bei dieser Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung schrieb das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr ihr aufgrund der Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsführung von Deutschland nach Österreich mit Bescheid vom 6. Juni 2005…
…tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (It. Rz 342 LStR 1999 ab 120 km), und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung…
…Möglichkeit des Umzuges nach Österreich bestanden hätte. Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der trotz jahrelanger Berufstätigkeit keine Vorkehrungen für die Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes treffe, erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn keine beruflichen Gründe für die…
…des Bw. einen gewichtigen Grund dar, der die Verlegung des Familienwohnsitzes zumindest im Streitjahr 2009 unzumutbar machte. Die Kosten der Familienheimfahrten waren daher im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales mit einem Betrag von 3.372 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen in anzumerken, dass auch…
…keine Verbindung gebe. Bei den Baustellen in Mödling und Gumpoldskirchen sei es ohne Zweitwohnsitz nicht zu schaffen. In der Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung tätigte das Finanzamt allgemeine rechtliche Ausführungen insbesondere zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort und stellte fest, dass der Bw…
…März 2006 ist ersichtlich, dass für den Sanitärraum eine Türverbreiterung mit Schiebetüre, der Abbruch der bestehenden Zwischenwand Bad/WC, die Verlegung der Badewanne, die Schaffung einer bodengleichen Duschfläche, ein unterfahrbares Waschbecken sowie ein rollstuhlgerechtes WC mit Haltestangen geplant wurden. Die Türverbreiterung mit Schiebetüre wird in…
…Bw. wurde zudem um Angabe der Gründe gebeten, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den österreichischen Beschäftigungsort sprächen und um Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens seiner Gattin mittels einer Bestätigung des Wohnsitzfinanzamtes samt einer amtlich beglaubigten Übersetzung. Ein entsprechender Nachweis sei auch zu erbringen, wenn…
…streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht zumindest für zwei Jahre anerkannt worden. Abgesehen davon lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung deshalb vor, weil eine Verlegung des Familienwohnsitzes wegen der schulpflichtigen Kinder des Bw. nicht möglich sei. Zu bedenken sei zudem…
…im deutschen Sprachraum hätten. Die Gattin des Bw. lebe mit den schulpflichtigen Kindern aber in Ostungarn, weshalb schon aus diesem Grund eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich sei. Der Bw. sei durch besondere Verhältnisse zu einer doppelten Haushaltsführung gezwungen. Die Heimfahrten verursachten hohe…
…doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl…
…Abs. 1 des FremdenG 1997) nicht bzw. kaum möglich und die Aufgabe und Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich daher nicht zumutbar. Es wird daher beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24.11.2004 aufzuheben bzw…
…seien, ist zu entgegnen, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung auch der Vorjahresverluste die Einkünftebilanz der Ehegattin sogar noch deutlich verschlechtern (vgl. die…
…Umrechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt nicht und es werden auch die nach Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bezogenen, der Steuerhoheit eines anderen Staates unterliegenden Einkünfte nicht als "Progressionseinkünfte" herangezogen. Im Berufungsfall hatte die unterjährige Verlegung des Familienwohnsitzes in das EU-Ausland zur Folge, dass das in …
…Schließlich forderte das Finanzamt den Bw. auf, weitere Gründe zu nennen, die gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Streitjahren gesprochen haben. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurden die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt. Mit Vorhalt…
…Sklerose leidet und die erforderlichen Behandlungen nur in Wien effektiv durchgeführt werden können, ist eine Aufgabe des Wiener Wohnsitzes bzw. eine Verlegung an den Dienstort nicht zielführend. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bw., in dem er seine Beweggründe für die Beibehaltung der Wiener Wohnung darlegte…
…Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046, für die Bejahung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus dem Ausland an den Beschäftigungsort Österreich von Bedeutung. Darüber hinaus verfüge der Bw. am Familienwohnsitz in Serbien über Grundbesitz, weshalb ebenfalls eine Familienwohnsitzverlegung unzumutbar sei…
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten lägen infolge Unzumutbarkeit des Nachzugs der Familie des Bw. nach Österreich dem Grunde nach vor, zu erheben haben, welche Aufwendungen dem Bw. im Berufungszeitraum…