…Begründend wurde ausgeführt, dass ein "Freiwilliges Ökologisches Jahr" keine Berufsausbildung darstelle und somit weder für die Familienbeihilfe anspruchsbegründend sei, noch einen Verlängerungstatbestand über das 24. Lebensjahr hinaus darstelle. In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird vorgebracht, dass K in der Zeit vom 1.10.2006…
…VfGH 16.6.2011, G 6/11, als verfassungskonform angesehen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967…
…studiere. Für dieses Studium sei eine Mindeststudiendauer von zehn Semestern vorgeschrieben. Bei ihrem Sohn sei daher der Verlängerungstatbestand der Mindeststudiendauer von zehn Semestern gegeben. Der Sohn studiere im Anschluss an das Erasmusstudium in Schweden und werde sein Studium im Sommer 2012 mit einem Master abschließen…
…VfGH 16.6.2011, G 6/11, als verfassungskonform angesehen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 28. April 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 2004 entschieden: Die Berufung wird als…
…Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werde. Die Studienzeit werde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Das parallele Betreiben mehrerer Studien wird nicht als Verlängerungstatbestand angeführt. Die Berufungswerberin beantragte mit Schreiben vom (ohne Datum), eingelangt am 28. August 2009…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 16. November 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. September 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
…weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung hätte die Verjährungsfrist für die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2002 ohne Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes am 31. Dezember 2007 geendet. Ab November…
…die Tochter würde ihr Studium zielstrebig verfolgen, sodass der Verlängerungstatbestand gegeben wäre. Der Abschluss fände voraussichtlich vor Erreichung dieser Altersgrenze statt. Mit Bescheid vom 27.4.2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 9.5.2012 legte die Bw das…
…angesehen (vgl. Erkenntnis VfGH 16.6.2011, G 6/11). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967…
…Im Oktober 2002 hat sie mit dem Studium der u begonnen. Gesetzliche Verlängerungstatbestände sind aus der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch im Berufungsbegehren nicht geltend gemacht. Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 10. November 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 2. November 2011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind xy für die Zeit ab 1. Juli…
…dieser Sachverhalt fest, so ergibt sich hieraus, dass ein Verlängerungstatbestand nicht vorgelegen hat und somit der Abweisungsbescheid des Finanzamtes rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierzu kommt noch folgender Umstand: Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit…
…2 Abs. 1 lit.g, lit.h und lit.i des FLAG genannten Voraussetzungen möglich sei, und die Verlängerungstatbestände für ein Studium nicht die Altersgrenze erhöhen würden. Im Vorlageantrag wandte die Berufungswerberin sinngemäß ein, dass sich die Entscheidung der Behörde ausschließlich darauf stütze, dass nach §…
…oder eines Studiums festgelegt ist. Diese Zeitspanne kann um ein "Toleranzsemester" überschritten werden. Liegt während dieses Zeitraumes keiner der nachfolgend im Gesetz definierten Verlängerungstatbestände vor, erlischt nach Ablauf dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe. Dem Wortlaut der Gesetzesstelle ist zu entnehmen, dass Grund für die…
…Recht zu geben, dass für den Fall, dass die Interferontherapie erst nach der Fortsetzungsmeldung begonnen worden wäre, ein Verlängerungstatbestand vorliegen würde. Steuerlich zu beurteilen sind aber nicht fiktive, sondern tatsächlich realisierte Sachverhalte. Da die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend ist…
…ein nichtiger Bescheid (Feststellung des UFS, RV/1667 - W/05) sei. Über die Berufung wurde erwogen: Durch den aufgrund des AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180) mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 neu geregelten und somit anzuwendenden Verlängerungstatbestand (209 Abs. 1 BAO) trat zum 31…
…1967, dem 1. Juli 2011, besteht daher ein Beihilfenanspruch nur mehr dann, wenn ein im FLAG ausdrücklich genannter Verlängerungstatbestand vorliegt. Von allen diesen Verlängerungstatbeständen kann im vorliegenden Fall nur in Streit stehen, ob jener in § 2 Abs.1 lit. j FLAG 1967 gegeben ist. Aber…
…Studienverzögerungsgrund durch ein unvorsehbares bzw. unabwendbares Ereignis glaubhaft machen (vgl. nochmals die Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2000). Verlängerungstatbestände für eine Ausweitung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe aufgrund einer Studienbehinderung liegen daher nicht vor. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden Wien, am 11. April 2005