Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0062-F/05
Als Verlängerungstatbestand gilt nur eine vollständige Studienbehinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-F/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. April 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2004 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Tochter J abgewiesen, da sie bei zielstrebigem Studium den ersten
Studienabschnitt mit Feber 2004 abschließen hätte sollen. Laut
beiliegender ärztlicher Bestätigung habe die Tochter des Bw von
Jänner bis Oktober 2003 aufgrund eines depressiven Zustandes einer
geregelten Tätigkeit nicht nachkommen können. Ab Oktober 2003 habe
sich ihr Zustand deutlich verbessert. Laut vorgelegtem Leistungsnachweis seien
von der Tochter jedoch Prüfungen im Zeitraum Jänner bis Oktober 2003
absolviert worden. Daher könne aufgrund der Krankheit kein
Verlängerungssemester gewährt werden.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 berief der rechtliche
Vertreter des Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus,
dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz die
Familienbeihilfe nur versagt werden könne, wenn die Studienzeit pro
Studienabschnitt um mehr als ein Semester überschritten wird. Die
Studienzeit werde aber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
(zum Beispiel Krankheit) verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils
drei Monaten bewirke eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Mit
der vorliegenden Bestätigung des D vom 4. März 2004 sei belegt, dass
sich die Tochter des Bw im Zeitraum Jänner bis Oktober 2003 in einem
depressiven Zustand befand, der ihr nicht erlaubte, einer geregelten
Tätigkeit nachzugehen. Erst ab Oktober 2003 habe sich ihr Zustand deutlich
verbessert. Bis dahin sei sie festgestelltermaßen auch
behandlungsbedürftig gewesen. Damit sei von fachärztlicher Seite
bestätigt worden, dass bei der Tochter des Bw im Zeitraum Jänner bis
Oktober 2003 eine krankheitsbedingte Studienbehinderung gemäß
§
2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorlag, die aufgrund ihres Ausmaßes (neun Monate)
eine Verlängerung der Studienzeit um insgesamt drei Semester (je drei
Monate ein Semester) zur Folge hat. Die Tatsache, dass die Tochter des Bw trotz
ihrer Krankheit dennoch bemüht war, wenigstens ein paar kleinere
Prüfungen (schriftliche Seminararbeiten) zu absolvieren, ändere nichts
daran, dass sie aufgrund ihrer fachärztlich bestätigten
behandlungsbedürftigen Erkrankung zu einem geregelten, normalen Studium in
diesem Zeitraum nicht in der Lage war. Offenbar gehe das Finanzamt aber
irrtümlich davon aus, dass eine Verlängerung der Studienzeit
gemäß FLAG 1967 erst dann eintrete, wenn ein volljähriges Kind
über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gänzlich außer
Stande ist, zu studieren. Eine solche absolute 100%ige Studienverhinderung als
Voraussetzung für die Verlängerung der Studienzeit sei dem Gesetz aber
nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut stelle vielmehr ausdrücklich auf
eine bloße Behinderung ab. Es wäre absurd, etwa einem vier Monate
lang zum Studium krankheitsbedingt gänzlich unfähigen Kind eine
Verlängerung der Studienzeit zuzugestehen, diese aber einem Kind, das
über einen weit längeren Zeitraum nicht zur Gänze, aber doch
überwiegend studierunfähig ist, zu versagen. Eine solche
Ungleichbehandlung wäre durch nichts gerechtfertigt und widerspräche
dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung bzw
dem Sachlichkeitsgebot.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass eine
vollständige Studienbehinderung
infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel bei
Krankheit) während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums die
vorgesehene Studienzeit verlängere. Eine Verlängerung der Studienzeit
erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei,
wenn eine Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolge eine
Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn eine
Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate
angedauert hat. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige
Studienbehinderung sei grundsätzlich eine schlüssige ärztliche
Bestätigung unumgänglich. Würden im übrigen in Zeiten,
für die eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes beantragt wird,
Vorlesungen besucht oder allenfalls Prüfungen abgelegt, kann im allgemeinen
nicht von einer vollständigen Studienbehinderung gesprochen werden. Laut
Bestätigung des Arztes vom 4. März 2004 sei die Tochter seit Feber
2003 bis dato in ärztlicher Behandlung und in ärztlich delegierter
Psychotherapie gewesen. Die Tochter habe seit Jänner 2003 an einem
depressiven Zustand gelitten, der ihr nicht erlaubte, einer geregelten
Tätigkeit nachzukommen. Ab Oktober 2003 habe sich ihr Zustand deutlich
verbessert. Die Tochter habe jeweils am 17. Jänner, 12. Juni und 20.
Oktober 2003 zwei Prüfungen an der VUW positiv abgelegt und daher
während ihrer Erkrankung sehr wohl Leistungen für ihr Studium
erbracht. Es könne somit keine vollkommene Studienbehinderung
vorliegen.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 beantragte der rechtliche
Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und legte eine weitere ärztliche Bestätigung vom 15.
Juli 2004 vor, welche zum Inhalt hat, dass die Tochter des Bw im Zeitraum von
Behandlungsbeginn (Anfang Feber 2003) bis Ende Mai 2003 gänzlich
arbeitsunfähig gewesen sei. Jede Belastung sei ärztlicherseits
untersagt gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum auch keinem Studium in geregelter
Weise nachgehen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die für
den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines
Semesters im Feber 2004 abgelaufen ist. Es war lediglich zu prüfen, ob mit
der Krankheit der Tochter ein unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, das eine
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigt.
Ein solches Ereignis müsste eine
vollständige Studienbehinderung mit
sich bringen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise,
wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro
Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit
beispielsweise um ein Semester, wenn die Krankheit - bezogen auf ein Semester -
mindestens drei Monate angedauert hat. Die für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete
Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte
vollständige Studienbehinderung ist grundsätzlich eine schlüssige
ärztliche Bestätigung unumgänglich.
Aus der Bestätigung des Studienerfolges über den
Nachweiszeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 geht hervor, dass die
Tochter des Berufungswerbers im Jahr 2003 jeweils zwei Prüfungen am 17.
Jänner, 13. Juni und 20. Oktober, und zwar während des Zeitraumes, wo
laut ärztlicher Bestätigung ein depressiver Zustand bestanden habe,
welcher sich ab Oktober wieder deutlich besserte, und die Patientin deshalb
einer geregelten Tätigkeit nicht nachzukommen vermochte, erfolgreich
abgeschlossen hatte. Die erfolgreich absolvierten Prüfungen bezogen sich
auf folgende Lehrveranstaltungen:
EE, WS, VO, 1 SemStd
FE, WS, VO, 1 SemStd
EE , SS, VO, 1 SemStd
FE , SS, VO, 1 SemStd
TV, SS, UE, 1 SemStd
TV , WS, UE, 1 SemStd;
Damit ist aber ersichtlich, dass die Tochter des Bw im
Sommersemester 2003 zumindest eine Übung besucht hat sowie den Stoff zweier
Vorlesungen zur Ablegung der darauffolgenden Prüfungen im Juni 2003 zu
erlernen und damit zu bewältigen hatte.
Aus diesem Sachverhalt kann daher eine
vollständige Studienbehinderung,
die - wie vom Gesetz gefordert - drei Monate während eines Semesters
angedauert hat, nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich kann daher die vom
rechtlichen Vertreter dem Vorlageantrag beigelegte ärztliche
Bestätigung, welche zum Inhalt hatte, dass die Tochter des Bw von Anfang
Feber bis Ende Mai 2003 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und jede
Belastung ärztlicherseits untersagt wurde, der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Der Bestätigung des Arztes steht nämlich die Tatsache
gegenüber, dass die Tochter des Berufungswerbers durchaus in der Lage war,
im Sommersemester 2003 Lehrveranstaltungen zu absolvieren, sodass die
gesundheitliche Beeinträchtigung, die zweifellos vorgelegen ist, jedenfalls
kein solches Ausmaß erreicht haben konnte, dass die Tochter
vollständig durch drei Monate hindurch an ihrem Studium gehindert war.
Die Ausführungen des rechtlichen Vertreters, dass das
Finanzamt irrtümlich davon ausgehe, dass eine Verlängerung der
Studienzeit gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erst dann
eintritt, wenn ein volljähriges Kind über einen Zeitraum von
durchgehend mindestens drei Monaten gänzlich außer Stande ist, zu
studieren, können somit nicht nachvollzogen werden. Entgegen den
Äußerungen in der Berufungsschrift ist sehr wohl zu unterscheiden
zwischen einer vollständigen krankheitsbedingten Studienbehinderung und
einer ebenfalls krankheitsbedingten Studienbehinderung, die zwar über einen
längeren Zeitraum aber nicht zur Gänze besteht. Damit gibt der
rechtliche Vertreter aber auch selbst zu, dass im vorliegenden Berufungsfall
eine Studienbehinderung nicht zur Gänze bestanden hat. Inwieweit eine
derartig vorgenommene Rechtswürdigung einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht widerspricht, ist nicht vom Unabhängigen
Finanzsenat zu würdigen, sondern der entsprechenden Behandlung durch die
Höchstgerichte vorbehalten.
Eine Studienbehinderung, die eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester rechtfertigt, liegt in gegenständlichem Fall
aufgrund obstehender Argumentation somit nicht vor.
Aus den angeführten Gründen
konnte der Berufung daher nicht stattgegeben werden.
Feldkirch,
am 24. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-F/05
- Stammnummer
- 15845
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF