Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0426-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Studium (krankheitsbedingt) erst ein Jahr nach der Matura begonnen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0426-W/07vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat5 über die Berufung des Dr. Bw., P., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch OR Mag. Karla
Hierhold, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 30. September 2006 nach der am 21. Juni 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter V, geb. am 13. Juli 1985, im Zeitraum Oktober
2005 bis September 2006 die Familienbeihilfe zu Recht bezogen hat.
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches gab der Bw. bekannt, dass seine Tochter am 15. Juni
2005 die Reifeprüfung bestanden habe. Weiters vermerkte er auf dem
Überprüfungsbogen, dass die Tochter voraussichtlich an der
Universität Wien ein Studium aufnehmen werde, wobei die Studienrichtung
noch nicht bekannt sei. Ein Beginn des Studiums wurde nicht bekannt
gegeben.
Das Finanzamt verlängerte auf Grund der Angaben die
Gewährung der Familienbeihilfe für V bis 30. September 2006 (erstes
Studienjahr) und ließ dem Bw. eine diesbezügliche Mitteilung
zukommen.
Im Juni 2006 übermittelte das Finanzamt an den Bw.
einen weiteren Überprüfungsbogen. Die dem Finanzamt bekannten Daten
waren bereits automatisch vorausgefüllt. Der Bw. beantwortete die den Sohn
D. betreffende Fragen, legte aber nicht den das vom Finanzamt abverlangte
Studienblatt und den Studienerfolgsnachweis betreffend die Tochter V vor.
Über Urgenz des Finanzamtes übermittelte der Bw.
den ausgefüllten Überprüfungsbogen ein. Bei den Daten für V
wurde als Studienbeginn der 1. Oktober 2006 angegeben und auf die beiliegende
ärztliche Bestätigung verwiesen.
In der gleichzeitig vom Bw. vorgelegten ärztlichen
Bestätigung, datiert mit 6. Juni 2006, wird von Mag. Dr. W., einem Arzt
für Allgemeinmedizin, bestätigt, dass V wegen einer Interferontherapie
wegen Hepatitis C im Zeitraum September 2005 bis einschließlich August
2006 weder studieren noch arbeiten konnte.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 10. Jänner
2007 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1.
Oktober 2005 bis 30. September 2006 zurück und führte zur
Begründung aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur für
Zeiten einer Berufsausbildung bestehe. Da V im Studienjahr 2005/2006 nicht
inskribiert gewesen sei, bestünde für oben genannten Zeitraum kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bw. brachte daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2007
direkt beim unabhängigen Finanzsenat eine Berufung ein, die er wie folgt
begründete:
"Unsere Tochter
V, geboren am 13.7.1985, maturierte im
Juni 2005 und geht weiterhin einer Berufsausbildung nach. Aus gesundheitlichen
Gründen konnte sie ihr Studium allerdings nicht unmittelbar nach der Matura
antreten. Als kleines Kind an Leukämie erkrankt, wurde sie während
ihrer damaligen Behandlung mit dem Hepatitis C-Virus infiziert. Nach intensiven
Untersuchungen im Sommer 2005 entschloss sich unsere Tochter auf Anraten eines
Spezialisten zu einer Interferontherapie. Daher inskribierte sie nicht, da sonst
Studiengebühren angefallen und die Familienbeihilfe wegen mangelnden
Studienerfolgs gestrichen worden wäre.
Im Zuge der
Überprüfung des Anspruchs im Juni 2006 teilten wir diesen Sachverhalt
zunächst telefonisch dem Finanzamt mit und legten in der Folge eine
ärztliche Bestätigung dafür vor, dass unsere Tochter im Zeitraum
von September 2005 bis einschließlich August 2006 weder studieren noch
einen Beruf ausüben konnte. Es wurde uns versichert, dass man sich um die
Angelegenheit kümmern würde. Am 4. Juli 2006 wurde uns die Mitteilung
ausgestellt, dass für unsere Tochter
V bis Sept. 2006 Familienbeihilfe
gewährt wurde. Daraus schlossen wir, dass der Anspruch für das
Studienjahr 2006/2006 anerkannt worden war.
Im Zuge der darauf
folgenden Überprüfung im Oktober 2006 legten wir das Studienblatt
für das Studienjahr 2006/2007 und anstelle eines Studienerfolgsnachweises
die ärztliche Bestätigung vor.
Am 5. Dezember 2006
wurden wir um Ergänzung ersucht und gefragt, ob unsere Tochter im
Studienjahr 2005/2006 inskribiert war. Mit Hinweis auf die fehlende Inskription
wurde uns am 11. Jänner 2007 der Bescheid über die Rückforderung
ausgestellt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 besteht für volljährige Kinder bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres für die Dauer einer Berufsausbildung Anspruch auf
Familienbeihilfe. Tritt während des Studiums eine Studienbehinderung (z.B.
durch Krankheit) ein, so verlängert sich die für die Familienbeihilfe
anrechenbare Studienzeit. Es ist für uns unbegreiflich, warum dieselbe
Regelung für den Zeitraum zwischen Matura und Erstinskription nicht in
gleicher Weise gültig sein sollte. Auch ist für uns nicht
nachvollziehbar, wieso es jetzt zu einer Rückforderung kommt, nachdem wir
zuvor alle Angaben wahrheitsgemäß und den Auskünften des
Finanzamtes (Info-Center) entsprechend getätigt haben und die
Familienbeihilfe gewährt wurde. Es versteht sich im Übrigen von
selbst, dass wir für den Unterhalt unserer Tochter aufkommen mussten, da
sie ja nicht in der Lage war, eine berufliche Tätigkeit
auszuüben..."
In der am 21. Juni 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend
ausgeführt:
"Meine
Tochter V hat bereits vor ihrer Matura
davon Kenntnis erlangt, dass sie an Hepatitis C leidet. Aus verständlichen
Gründen wurde allerdings nicht schon zum damaligen Zeitpunkt mit der
Interferontherapie begonnen, sondern erst nach Absolvierung ihrer Matura. Sie
war daraufhin ein Jahr lang unfähig, zu studieren bzw. eine
Berufstätigkeit auszuüben. Sie hat dann erst zwei Semester nach der
Matura inskribiert; es ist wohl unstrittig, dass dann, wenn während der
Schulausbildung bzw. während des Studiums die Erkrankung eingetreten
wäre, weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben wäre. Man
hat uns aber im Info-Center des Finanzamtes nicht informiert, dass im konkreten
Fall es angebracht gewesen wäre, zum frühest möglichen Zeitpunkt
zu inskribieren und sodann sich "krank" zu melden."
Die Finanzamtsvertreterin
verwies auf die Bescheidbegründung und die gesetzlichen Bestimmungen des
FLAG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
2. Folgender
Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:
Die Tochter des Bw. hat im Juni 2005 die Reifeprüfung
abgelegt und erst im Oktober 2006 mit dem Studium der Psychologie begonnen.
Zwischen der Matura und dem Beginn ihres Studiums wurde eine Interferontherapie
gegen Hepatitis C nach einer Leukämie in der Kindheit
durchgeführt.
3. Rechtliche
Würdigung
Fest steht somit, dass zwischen Matura und Beginn des
Studiums keine Berufsausbildung vorgelegen ist (sh. hierzu VwGH 14.4.1978,
702/77). Es ist durchaus glaubwürdig, dass die Tochter krankheitsbedingt
verhindert war, dass Studium zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen. Der
Gesetzgeber sieht aber eine Fortzahlung der Familienbeihilfe nur in Fällen
vor, in denen sich eine volljährige Person in Schul- oder Berufsausbildung
befindet. Hätte die Tochter bereits studiert und wäre sie während
dieser Zeit erkrankt bzw. hätte sie eine Therapie gemacht, so hätte
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester ergeben. Es ist
daher dem Bw. Recht zu geben, dass für den Fall, dass die
Interferontherapie erst nach der Fortsetzungsmeldung begonnen worden wäre,
ein Verlängerungstatbestand vorliegen würde. Steuerlich zu beurteilen
sind aber nicht fiktive, sondern tatsächlich realisierte Sachverhalte.
Da die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend ist, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt,
und die Rückzahlungspflicht auch dann besteht, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Der Berufungssenat verkennt keineswegs, dass die
Rückforderung im konkreten Einzelfall eine Härte bedeutet. Dies kann
aber nichts daran ändern, dass der angefochtene Bescheid der Rechtslage
entspricht. Allfälligen Unbilligkeiten kann nur im Rahmen des
Abgabeneinhebungsverfahren begegnet werden.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0426-W/07
- Stammnummer
- 29131
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF