Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0443-W/06
Liegt eine mindestens drei Monate dauernde krankheitsbedingte Studienbehinderung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-W/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ersuchte mit Schreiben vom 9.
November 2005 um Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2005
für ihren Sohn M., geb. am 25. August 1980. Sie führte aus, dass
es ihrem Sohn wegen akuter Rückenprobleme (Schwierigkeiten beim Sitzen,
Gehen und Stehen) in der Zeit von Jänner bis Mai 2005 fast nicht
möglich war, seinem Studium nachzukommen. Ihr Sohn arbeite momentan an
seiner Diplomarbeit und werde das Studium voraussichtlich Ende dieses
Studienjahres (also ca. Juni 2006) abschließen können.
Vorgelegt wurde ein orthopädischer Befundbericht von
Dr.St., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom
17. Oktober 2005, der wie folgt lautet:
"...Anamnese:
Beschwerden
im WS; seit 1997; Vorerk.: 0, Operationen: 0; Implantate: 0; Medikamente: 0;
Allergie: Gräser, Hausstaub, Pollen; dzt. Befindlichkeit: 5; Knochendichte
und BMI unbekannt; Bewegung: Gymnastik; Beruf: Student
Befund:
PSR
und ASR seitengleich auslösbar; Zehenspitzen- und Fersengang möglich;
Typ. Bild einer Skoliose mit Überlastungszeichen
Diagnose:
Cervicalsyndrom;
Blockierung cerv. S-förmige Skoliose
Therapievorschlag:
Beim
Patienten besteht eine Skoliose mit deutlicher Funktionseinschränkung der
gesamten Wirbelsäule und Bewegungseinschränkung mit muskulärer
Dysbalance und Haltungsschwäche; diese Störung beim Sitzen zunehmend
mit Schmerzen und Muskelüberlastung einhergehend;..."
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte die
Bw. eine Bestätigung von Dr.OE., Stadtarzt in H., vor, in dem dieser
bestätigt, dass der Sohn der Bw. an einer FA-dokumentierten WS-Skoliose mit
Beckenschiefstand leide und von ca. Mitte Jänner 2005 bis Mitte Mai 2005
erheblich eingeschränkt bei der Ausübung des Studiums
war.
Der Sohn der Bw. studierte Politikwissenschaft und legte
laut Sammelzeugnis der Universität Wien in der Zeit von Jänner bis
Juni 2005 folgende Prüfungen ab:
|
2004 W SE G2/G7:
|
Vorstellungen von
Konflikt
|
30.1.2005
|
2004 W SE
H
|
DiplomandInnenseminar
|
3.2.2005
|
2005 S VO
G2:
|
Deutungen von
Armut und Entwicklung
|
23.5.2005
|
2005 S SE
H:
|
DiplomandInnenseminar
|
20.6.2005
Dem Zeugnis lag folgender Vermerk des Sohnes
bei:
"2005 sind hier 6
Noten angegeben. Das Zeugnis vom D.
(30.1.05) ist die Note für eine Seminararbeit, die ich bereits vorher
abgegeben habe. Die beiden R.-Noten sind
vom DiplomandInnenseminar, die bekommt man automatisch jedes Semester, bis die
Diplomarbeit fertiggestellt wurde, es muss jedoch nicht regelmäßig
besucht werden..."
Das Finanzamt erließ am 20. Jänner 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag der Bw. mit folgender Begründung
ab:
"§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967:
Anspruch auf
Familienbeihilfe
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben,
für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein
Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB
Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt
eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr.
22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die
zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen....Bei
einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Die gesetzlich
vorgeschriebene Studienzeit Ihres Sohnes ist mit September 2005 abgelaufen. Lt.
vorgelegter ärztlicher Bescheinigung von
Dr.O.E. war Ihr Sohn von Mitte Jänner
bis Mitte Mai 2005 erheblich bei seinem Studium eingeschränkt. Eine
vollständige Studienbehinderung, die - wie vom Gesetz gefordert
- drei Monate während eines Semesters angedauert hat, kann aus dieser
ärztl. Bestätigung nicht abgeleitet werden, da im Zeitraum Jänner
bis Mai 2005 an der UNI Wien Prüfungen abgelegt
wurden..."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Mein Sohn,..., hat
von Jänner bis 23. Mai 2005 krankheitshalber keine Prüfungen ablegen
können.
Die 1. (mit
Jänner datierte) Note bekam er für eine schriftliche Arbeit, die er
schon im Dezember 2004 abgegeben hat. Diese Arbeit wurde nach der
Gegenlesemethode beurteilt, d.h. Studenten müssen die Arbeit untereinander
gegenseitig beurteilen.
Die 2. Benotung
bekam er für das DiplomandInnen-Seminar Wintersemester 2004, die
3. Benotung für das DiplomandInnen-Seminar Sommersemester 2005. Diese
beiden Noten bekommt man automatisch, wenn man gerade dabei ist, eine
Diplomarbeit zu schreiben und erfordert keine
Anwesenheitspflicht.
Die 4. Note vom
23.5.2005 ist die einzige Prüfungsnote mit Anwesenheitspflicht und wurde
von meinem Sohn abgelegt, als es ihm Ende Mai nach 3 Monaten endlich besser
ging.
Es geht also auch
aus dem Notenblatt hervor, dass mein Sohn während 3 Monaten nicht
fähig war, eine Prüfung abzulegen..."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Als Streitpunkt
führte das Finanzamt am Vorlagebericht an:
"Liegt eine
vollständige Studienbehinderung im Sinne des FLAG vor, wenn der Arzt
bestätigt, dass von Mitte Jänner bis Mitte Mai 2005 eine erhebliche
Einschränkung bei der Ausübung des Studiums vorlag, während
dieser Zeit aber an der Diplomarbeit gearbeitet und am 23.5.2005 eine
Prüfung abgelegt wurde?"
Am 25. April 2006 langte beim unabhängigen Finanzsenat
folgendes Schreiben des Sohnes der Bw. ein, in dem er zu diesen Angaben des
Finanzamtes wie folgt Stellung nahm:
"....In der
ÖH-Broschüre der ÖH ist folgendes zu lesen: "Wer während der
Anspruchsdauer
wegen
einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochen wesentlich am Studium
behindert ist
und dies durch ein
fachärztliches Attest nachweist, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein
zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen. (...)" (ÖH
Sozialbroschüre Neu!, Seite 25, Quelle http://
oeh.ac.at/oeh/service/....).
Auch in dem
Merkblatt Beih 49a des Finanzministeriums ist von
"jeweils
mindestens drei Monaten"
(Seite 1, Version
vom 02.02.2006, Quelle: Homepage des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:
http://www.bmsg.gv.at/cms/site/liste.html?....) die Rede. Da ich, wie aus den
ärztlichen Schreiben hervor geht - ununterbrochen
insgesamt
4 Monate wesentlich am Studium behindert
war, treffen diese Formulierungen aus
meiner Sicht auf mich zu.
Weiters wird in dem
von mir zitierten Schreiben die
Prüfung
vom 3.5.05
erwähnt. Diese hat erst
zwei
Wochen nach dem Ende meiner Studienbehinderung
stattgefunden
und stellte den zweiten Teil
einer bereits von mir abgelegten Prüfung dar, der Lernaufwand hielt sich
daher in Grenzen. Dennoch musste ich den ersten angebotenen Prüfungstermin
(der im Krankheitszeitraum stattgefunden hat) aufgrund massiver
Rückenschmerzen auslassen.
Es wird in dem
Schreiben vom 01.03.06 auch davon ausgegangen, dass ich im angegebenen
Krankheitszeitraum an der Diplomarbeit gearbeitet habe. Dies war jedoch nicht
der Fall. Wie bereits im Schreiben meiner Mutter vom 26.01.06 an das Finanzamt
Waldviertel formuliert, bezieht sich das erste DiplomandInnen-Seminar-Zeugnis
auf das Wintersemester 2004, in dem ich bis zum Beginn meiner Krankheit anwesend
war. Bis zur Fertigstellung der Diplomarbeit wird in Folge pro Semester ein
Zeugnis ausgestellt. In der Praxis bestand jedoch keine Anwesenheitspflicht mehr
und
ich
konnte im angegebenen Zeitraum weder anwesend sein noch Fortschritte bei der
Fertigstellung der Diplomarbeit erzielen
.
Diese fehlende Zeit macht mir heute noch zu schaffen, da ich noch immer mit der
Fertigstellung meiner Diplomarbeit beschäftigt bin..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Bezüglich der im Berufungsfall anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes wird auf den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 20. Jänner 2006
verwiesen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Angenommener
Sachverhalt
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz geht in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass eine zumindest dreimonatige
Studienbehinderung nicht vorgelegen hat. Diese Beurteilung gründet sich auf
folgende Umstände:
Die Bw. begründete ihren Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe damit, dass ihr Sohn von ca. Mitte
Jänner bis Mitte Mai 2005 unter akuten Rückenproblemen
(Schwierigkeiten beim Sitzen, Gehen und Stehen) gelitten hätte und er daher
nicht fähig gewesen sei, seinem Studium nachzugehen. In ihrer Berufung vom
26. Jänner 2006 verweist sie darauf, dass ihr Sohn die 1. (mit Jänner
datierte) Note für eine schriftliche Arbeit bekam, die er schon im Dezember
2004 abgegeben habe; die 2. Benotung hätte er für das
DiplomandInnen-Seminar WS 2004 und die 3. Benotung für das
DiplomandInnen-Seminar 2005 bekommen.
Diese beiden Noten bekomme man
automatisch, wenn man gerade dabei ist, eine Diplomarbeit zu schreiben
und erfordere keine Anwesenheitspflicht. Die 4. Note vom 23.5.2005 sei die
einzige Prüfungsnote mit Anwesenheitspflicht gewesen und sei von ihm
abgelegt worden als es ihm Ende Mai nach 3 Monaten endlich besser gegangen
sei.
Der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Befundbericht des
Dr. Dr.St vom 17. Oktober 2005
bestätigt zwar, dass der Sohn seit 1997 Beschwerden an der
Wirbelsäule (Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule und
Bewegungseinschränkung mit muskulärer Dysbalance und
Haltungsschwäche, Störung beim Sitzen zunehmend mit Schmerzen und
Muskelüberlastung einhergehend) hat (Diagnose: Cervicalsyndrom, Blockierung
cerc. S-förmige Skoliose); es wird jedoch nicht angegeben, dass er wegen
dieser Erkrankung zumindest drei Monate außerstande war, seinem Studium
nachzugehen. Es ergibt sich aus dem Befund auch keinerlei Hinweis darauf, dass
sich die bereits seit 1997 bestehende Krankheit in den Monaten Jänner bis
Mai 2005 erheblich verschlechtert hat.
Laut Bestätigung von Dr.OE. war der Sohn von ca. Mitte
Jänner 2005 bis Mitte Mai 2005 bei der Ausübung des Studiums erheblich
eingeschränkt. Auch diese extrem knapp gehaltene handschriftlich auf einem
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes ausgefertigte Bestätigung
lässt die Angabe vermissen, weshalb gerade in diesem Zeitraum eine
Verschlechterung der seit längerem bestehenden Krankheit eingetreten ist,
und welcher Art diese Verschlechterung war. Überdies wird bloß eine
erhebliche Einschränkung, nicht aber eine Studienbehinderung
bestätigt.
Es ist also weder aus dem Befundbericht von Dr. Dr.St noch
aus der Bestätigung von Dr. Dr.E. erkennbar, was der Auslöser
für die akuten Beschwerden gerade im strittigen Zeitraum gewesen sein
sollen bzw. wurden auch seitens der Bw. keine weiteren Unterlagen wie zB
Spitalsaufenthalt, weitere Befundberichte etc. vorgelegt.
Es kann somit auch dahingestellt bleiben, welche konkreten
Prüfungen abgelegt wurden, wobei hinzuzufügen ist, dass nicht einmal
die Bw. behauptet hat, ihr Sohn sei im fraglichen Zeitraum nicht imstande
gewesen, sich zumindest für Prüfungen durch entsprechenden Lernaufwand
vorzubereiten. Damit kann aber auch schon deshalb nicht von einer
vollständigen Studienbehinderung gesprochen werden. Zu ergänzen ist
noch, dass selbst bezüglich des Endes der Studienbehinderung Divergenzen
bestehen; während Dr. Dr.E. diese mit Mitte Mai annimmt, führt der
Sohn der Bw. in seinem Schreiben vom 18.4.2006 an, die Prüfung vom 3.5.2005
habe zwei Wochen nach dem Ende seiner Studienbehinderung
stattgefunden.
Zuletzt ist noch anzuführen, dass der Sohn des Bw. im
Zeitraum 1.2.2005 bis 31.12.2005 berufstätig war und hieraus Einkünfte
von durchschnittlich rund 300 €/Monat bezogen hat. Besonders auffällig
ist es, dass er seine Tätigkeit am 1. Februar begonnen hat, er also zu
einem Zeitpunkt arbeitsfähig war, zu dem bereits eine Studienbehinderung
vorgelegen haben soll.
Rechtliche
Würdigung
Steht dieser Sachverhalt fest, so ergibt sich hieraus, dass
ein Verlängerungstatbestand nicht vorgelegen hat und somit der
Abweisungsbescheid des Finanzamtes rechtlich nicht zu beanstanden
ist.
Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die
Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert hat (Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar § 2, S 10/1). Demnach erfolgt eine Verlängerung der
Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn eine Krankheit - bezogen auf
ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat.
Diese Auslegung hat ihre Stütze darin, dass § 2
Abs. 1 lit. b FLAG von einer Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten
spricht.
Das hier maßgebliche Sommersemester hat im März
2005 begonnen. Laut vorliegender Bestätigung bestand das akute Leiden
jedoch von ca. Mitte Jänner 2005 bis Mitte Mai 2005. Somit ist eine
ununterbrochen dreimonatige krankheitsbedingte Studienunterbrechung im
Sommersemester 2005 nicht gegeben gewesen (März bis Mitte Mai 2005 =
zweieinhalb Monate).
Da sohin nach den vorstehenden Ausführungen in freier
Beweiswürdigung einerseits eine dreimonatige Studienbehinderung durch die
Erkrankung des Sohnes seitens der Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
werden konnte, und überdies jedenfalls keine dreimonatige
Studienbehinderung im Sommersemester 2005 bestanden hat, sind die
Voraussetzungen für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes für
die Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben.
Wien, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-W/06
- Stammnummer
- 22896
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF