Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0598-W/06
Wegen eines nichtigen Grundlagenbescheides trat Verjährung des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten abgeleiteten Einkommensteuerbescheides ein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-W/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CW., vertreten durch B., vom
22. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 13. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wendet sich gegen den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, der am 13. Jänner 2006
erlassen wurde, wegen eingetretener Verjährung.
Er führt aus, aufgrund der mit Wirkung ab 1.
Jänner 2005 in Kraft getretenen neuen Verjährungsbestimmungen sei zum
31. 12. 2004 (nach Verlängerung durch Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides am 9. 6. 2000 um ein Jahr) Verjährung des
Abgabenanspruches für das Jahr 1998 eingetreten.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, in der
darauf hingewiesen wurde, durch die Erlassung von Bescheiden über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr
1998 am 20. 12. 2004 und am 20. 12. 2005 (erlassene Grundlagenbescheide) sei
jeweils eine die Verjährung um ein Jahr verlängernde Wirkung
eingetreten, wurde eingewendet:
Dem Bescheid vom 20. 12. 2004 komme keine die
Verjährung verlängernde Wirkung zu, da er erst am 5. Jänner 2005
zugestellt wurde und überdies ein nichtiger Bescheid (Feststellung des UFS,
RV/1667 - W/05) sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch den aufgrund des AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180)
mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 neu geregelten und somit anzuwendenden
Verlängerungstatbestand (209 Abs. 1 BAO) trat zum 31. 12. 2004
Verjährung des Abgabenanspruches ein, da keine die Verjährungsfrist um
ein Jahr verlängernde, nach außen hin erkennbare Amtshandlung im
Jahre 2004 gesetzt wurde. Denn der "Bescheid" über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998 vom 20. 12.
2004 war nichtig, somit rechtlich ein Nichtbescheid und vermochte daher keine
die Verjährung verlängernde Wirkung zu entfalten. Die Erlassung des
abgeleiteten Einkommensteuerbescheides erfolgte daher nach Ablauf der
Verjährungsfrist. Der vermeintliche, die Verjährung verlängernde
Grundlagenbescheid ging ins Leere (vgl. Ritz,
BAO3, § 295,
Tz. 13).
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-W/06
- Stammnummer
- 25432
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF