…Bw.) ersuchte mit Eingabe an das Finanzamt vom 29.04.2007 um "Weitergewährung der Familienbeihilfe (FB) für den Sohn Th.T.ab Mai 2007. Trotz der seinerzeitigen Wehrdienstuntauglichkeit habe ihr Sohn den Präsenzdienst abgeleistet und daher Anspruch auf die FB bis zur Vollendung des 27…
…der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kein Anspruch mehr erwachsen konnte. Auch aus § 2 Abs 1 lit k FLAG 1967 ist kein Anspruch auf Familienbeihilfe ableitbar. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann es zu einer Verlängerung des Anspruchszeitraumes bis zur Vollendung des 25…
…zu. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit 1. März 2011 hat die zuvor vorgesehene generelle dreimonatige Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach Abschluss einer Berufsausbildung beseitigt. Weiters wurden durch diese Gesetzesänderung die Möglichkeiten einer Verlängerung des Anspruchszeitraumes der Familienbeihilfe auch dadurch…
…geht darum, dass der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe deswegen über den im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert wird, weil ein in Berufsausbildung befindlicher Jugendlicher mit der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen ist, die eine…
…ein darüber hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sei. Aus der vorgelegten Bestätigung der Medizinuniversität N vom 30.9.2004 (Humanmedizin) ergibt sich, dass die Tochter am 16.9.2004 den ersten Studienabschnitt absolviert hat. Da im 3. Semester zu Beginn des zweiten Studienabschnittes…
…an der Wirtschaftsuniversität Wien. Von der Berufungswerberin wurde seit Beginn des Studiums für den Sohn Kinderbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bezogen. Mit Schreiben vom 31. März 2007 ersuchte das Finanzamt im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe um Vorlage des Diplomprüfungszeugnisses für den 1. Studienabschnitt…
…Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die…
…Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe…
…des Bundesasylamtes vom 27.5.2008 fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werde. Über die Berufung wurde erwogen: Die maßgeblichen hier anzuwendenen gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 FLAG, § 8 AsylG) lauten: § 3 FLAG: 1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe…
…Familienbeihilfe für den Sohn P, geboren am xx, ab. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Sohn im Juli 2010 das 26. Lebensjahr vollendet hatte, er auch nicht den Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet hatte und kein sonstiger Tatbestand vorliege, der eine Verlängerung des Anspruches auf…
…ein Familienbeihilfenanspruch nach Vollendung des 26. Lebensjahres besteht, wenn der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) den Präsenzdienst krankheitsbedingt nicht ableisten konnte. Mit Antrag vom 9. März 2008 ersuchte der Bw. um Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn B11, bis zur Vollendung des…
…eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) gilt nicht als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt…
…der neuerlich als Berufung bezeichneten Eingabe stellte sich die Berufungswerberin auf den Standpunkt, die von ihr angeführten Gründe "sollten begründen", warum die Tochter ihr Studium noch nicht abgeschlossen habe. Sie befinde sich in Berufsausbildung, "was die Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe bis zum 27…
…eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idgF wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des…
…Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Text ergänzen»Mit Antrag vom 4. Oktober 2007 ersuchte die Berufungswerberin um Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn B, geb. XX. YY 1981, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ihr Sohn habe am 1…
…auszugehen, dass die Tochter mit Beginn des Sommersemesters 2006 (März 2006) einen Studienwechsel vorgenommen hat. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBI. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß…
…2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes. § 13 Abs. 1: Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung. § 14 Abs. 1: Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. § 2 Abs. 1 FLAG bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die…
…der herabgesetzten Altersgrenzen. Bedauerlicherweise sind persönliche Verhältnisse bei Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe nur insoweit zu berücksichtigen, als dies § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorsieht. Im Berufungsfall lässt sich aus den schwierigen Studienbedingungen (Wartezeiten bei Labors, geringe Anzahl von Professoren udgl.) keine Verlängerung nach § 2…
…war der Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. April 2007 nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet: 1. Mit "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28…