Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1355-L/07
Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1355-L/07vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hermann
Köck, Rechtsanwalt, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, vom
24. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
24. August 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe erging vom Finanzamt mit Schreiben vom 31.5.2007 an den
nunmehrigen Bw. die Aufforderung, die für ihn und seine Kinder
ausgestellten Karten für die subsidiäre Schutzberechtigung, die vom
Bundesasylamt erlassenen Bescheide über die Aufenthaltsberechtigung ab
12.5.2007, sowie einen Nachweis über eine vorliegende
Dienstgeberbeschäftigung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des monatlichen
Einkommens vorzulegen. Mit 22.6.2007 teilte der Bw. der Abgabenbehörde I.
Instanz sinngemäß mit, dass dem Bw. erstmals mit 12.5.2004 eine
Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, welche die zuständige
Behörde stets nach fristgerechtem Antrag entsprechend verlängert habe.
Auch vor Ablauf der letztgültigen Aufenthaltsberechtigung sei eine solche
Verlängerung fristgerecht eingebracht worden, jedoch stehe
diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesasylamtes noch aus. Nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG ergebe sich, dass bei Einbringung eines
Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes durch einen Fremden die
Aufenthaltsberechtigung solange gelte, bis über den, vor Ablauf der
Aufenthaltsberechtigung eingebrachten Antrag rechtskräftig entschieden
worden sei. Dadurch ergebe sich nach § 3 Abs. 4 FLAG jedoch die
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 24.8.2007 wies das Finanzamt die
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2007, betreffend die drei
minderjährigen Kinder A., B. und C. ab. Begründend führt das
Finanzamt im Wesentlichen dazu aus, dass unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 4
FLAG der Bw. für seine Familie die subsidiäre Schutzberechtigung
gültig bis 11.5.2007 mittels Bescheid des Bundesasylamtes nachgewiesen
habe, jedoch ab diesem Zeitraum keine Unterlagen vorgelegt worden wären,
die ihn zum weiteren Bezug der Familienbeihilfe berechtigen würde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw., mit Eingabe vom
24.9.2007, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Inhaltlich führt
darin der Bw. unter ausführlicher Darstellung des bisherigen Sachverhaltes
aus, dass er und seine Familie allesamt ukrainische Staatsbürger seien. Vom
Bundesasylamt sei bislang eine Zurückschiebung, Abschiebung bzw. eine
Zurückweisung in die Ukraine mittels Bescheid als unzulässig
ausgesprochen worden. Die bisher stets befristet erteilten
Aufenthalsberechtigungen seien alle von der Asylbehörde
antragsgemäß verlängert worden. Eine Entscheidung über die
jeweils letzten Verlängerungsanträge seiner Familie vom 17.4.2007
stehe jedoch durch das Bundesasylamt noch aus. Der ergangene Abweisungsbescheid
des Finanzamtes sei somit inhaltlich rechtswidrig, da auf Grund der Bestimmungen
des § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung auch über den Zeitraum Juni 2007 hinaus
Gültigkeit habe, und weiters der Bw. keine Leistung aus der Grundversorgung
erhalte. Der Bw. erfülle daher sämtliche im § 3 Abs. 4 FLAG
genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe.
Im vorliegenden Verfahren erging vom Finanzamt keine
Berufungsvorentscheidung, sondern die erstinstanzliche Abgabenbehörde legte
den Akt dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) zur Entscheidung vor. Der
Bw. übermittelte in weiterer Folge dem UFS die mittlerweile vom
Bundesasylamt erlassenen Bescheide vom 27.5.2008 mit denen über die
eingebrachten Verlängerungsanträge vom 17.4.2007 betreffend die
subsidiäre Schutzberechtigung für ihn und seine genannten drei Kinder
eine abweisende Entscheidung erging und gleichzeitig die bislang erteilten
Aufenthaltsberechtigungen entzogen sowie eine Ausweisung der vorgenannten
Personen aus Österreich ausgesprochen wird. Gleichfalls übermittelte
der Rechtsvertreter des Bw. den im Akt des Finanzamtes bislang fehlenden
Verlängerungsantrag, der für seine Tochter C. beim Bundesasylamt
ebenfalls mit Schreiben vom 17.4.2007 eingereicht wurde und gab dem UFS bekannt,
dass gegen die vorbezeichneten abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom
27.5.2008 fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen hier anzuwendenen gesetzlichen
Bestimmungen (§ 3 FLAG, § 8 AsylG) lauten:
§ 3 FLAG:
1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2
Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene
Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär
Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
§ 8 AsylG:
(1)Der Status des
subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des
Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als
Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge
willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung
über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach
Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung
des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf
internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche
Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(4) Einem Fremden, dem
der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der
zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung
als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung
gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen
über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem
Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des
Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der
Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem
Familienverfahren gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der
Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit
der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der
Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf
internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem
Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß
§ 10 Abs. 2
nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.
(7) Der Status des
subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des
Asylberechtigten zuerkannt wird.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass der Bw. und seine genannten Kinder bis 12.5.2007 den Status von
subsidiär Schutzberechtigten innehatten. Auch ist erwiesen, dass vor Ablauf
der vorgenannten Frist, beim Bundesasylamt entsprechende
Verlängerungsanträge für den Beibehalt dieses Status, sowohl
für den Bw. als auch für seine drei hier gegenständlichen Kinder
eingebracht wurden. Im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG besteht
die bisher erteilte Aufenthaltsberechtigung in einem solchen Falle - bis
über einen Verlängerungsantrag rechtskräftig entschieden wurde -
weiter. Auf Grund der vom Bw. bislang vorgelegten Unterlagen ergibt sich
einwandfrei, dass zwar mittlerweile von Amts wegen vom Bundesasylamt die bislang
dem Bw. und seinen genannten Kindern zuerkannte Status der subsidiären
Schutzberechtigung aberkannt und entzogen wurde, jedoch diese Bescheide der
Asylbehörde - demnach auch der jeweilige Spruchpunkt II der über den
Verlängerungsantrag des Bw. bzw. der seiner Kinder abspricht - bis dato
noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Des Weiteren ergaben amtswegige
Ermittlungen des UFS bei der D., dass weder der Antragsteller noch seine Gattin
bislang jemals eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen haben. Auch finden
jene Angaben des Bw. im bisherigen Verfahren durch die aufscheinenden Daten in
seinem Versicherungsauszug Bestätigung, dass er im hier maßgeblichen
Zeitraum unselbständig erwerbstätig war. Folglich liegen
sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
im Sinne des FLAG idF BGBl 168/2006 vor.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1355-L/07
- Stammnummer
- 35168
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF