Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3026-W/07
Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorziehen von Prüfungen ohne zeitgerechten Abschluss des ersten Studienabschnittes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3026-W/07vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Zuge des Studiums Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt vorgezogen, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe dennoch nur dann, wenn der erste Studienabschnitt rechtzeitig abgeschlossen wird, auch wenn das Vorziehen von Prüfungen nach der jeweiligen Studienordnung möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 20. Juni 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2006 bis
Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin (Bw.), der am 00.00.1984
geborene B, studiert seit dem Wintersemester 2004/2005 Betriebswirtschaft
(Studienkennzahl J 151) an der Wirtschaftsuniversität Wien. Von der
Berufungswerberin wurde seit Beginn des Studiums für den Sohn
Kinderbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bezogen.
Mit Schreiben vom 31. März 2007 ersuchte das Finanzamt
im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe um Vorlage
des Diplomprüfungszeugnisses für den 1. Studienabschnitt. In
weiterer Folge wurden von Seiten der Bw. Unterlagen über zahlreiche bis
dato abgelegte Prüfungen vorgelegt, jedoch ergänzend erklärt,
dass ein Diplomprüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss des 1.
Studienabschnittes noch nicht vorgelegt werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2007 forderte
das Finanzamt für den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 1.832,40
€ Familienbeihilfe und 610,80 € an Kinderabsetzbeträgen von der
Bw. zurück.
Dagegen erhob die Bw. Berufung. In der Berufung und in dem
gegen eine abweisende Berufungsvorentscheidung erhobenen Vorlageantrag
beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides
und begründete dies wie folgt:
Es sei zwar richtig, dass der Sohn der Bw. als Student der
Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien die
Voraussetzungen des § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr.
305, insofern nicht vollständig erfüllt habe, als er die
Diplomprüfung über den ersten Abschnitt bislang tatsächlich nicht
absolviert habe und somit den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis hierüber
nicht fristgerecht erbringen konnte.
Es sei jedoch anzumerken, dass er insgesamt Prüfungen
im Gesamtumfang von 36 Wochenstunden abgelegt und nachgewiesen habe, wobei
einige Prüfungen dem zweiten Studienabschnitt zuzurechnen seien.
Darüber hinaus habe er inzwischen Prüfungen im Umfang von weiteren 10
Semesterwochenstunden abgelegt. Außerdem sei er neben seinem Studium seit
dem Sommersemester 2005 "Tutor" an der Wirtschaftsuniversität Wien und
betreue in dieser Funktion die universitätseigenen ZID
PC-Schulungsräume.
Der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 iVm
§ 3 Studienförderungsgesetz 1992 besage in seiner wörtlichen
Auslegung, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe entfalle, wenn die Studienzeit
pro Studienabschnitt nicht in dem angeführten Zeitraum absolviert werde.
Bei teleologischer Interpretation könne es jedoch nicht der Wille des
Gesetzgebers sein, überdurchschnittlich fleißige Hochschüler wie
den Sohn der Bw. mit Entziehung und Rückforderung gutgläubig
verbrauchter Beihilfen zu sanktionieren.
Mit dem oben zitierten Gesetz sollte missbräuchlicher
Beihilfenbezug von "Scheinhochschülern" bzw. untätigen
Hochschülern hintangehalten werden - davon könne jedoch im Fall des
Sohnes der Bw. keine Rede sein. Dieser habe zahlreiche Prüfungen abgelegt -
um einiges mehr als er dem Finanzamt hätte nachweisen müssen. Nur habe
er die Wahl seiner Prüfungen nach Interesse bzw. Effizienz getroffen und im
Unwissen über die finanziellen Folgen nicht darauf geachtet, ob die von ihm
abgelegten Prüfungen auch vom Finanzamt als "Studienerfolg" anerkannt
würden. Es sei in der Studienrichtung "Betriebswirtschaftlehre" nicht nur
allgemein üblich, sondern auch nach der Studienordnung zulässig,
Prüfungen aus höheren Studienabschnitten vor Abschluss des ersten
Studienabschnittes abzulegen. Die erste Diplomprüfung sei für das
Ablegen von Prüfungen des zweiten Studienabschnittes nicht
Voraussetzung.
Die Bw. habe dem Finanzamt stets sämtliche
Erfolgsnachweise ihres Sohnes erbracht, zu keinem Zeitpunkt sei ihr bewusst
gewesen, dass diese für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
ausreichen würden. Bestärkt sei ihre Ansicht auch noch dadurch
geworden, dass ihr bis Februar 2007 die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag weiter monatlich ausbezahlt worden sei. Diese Beträge
seien von der Bw. gutgläubig verbraucht worden.
Der angefochtene Bescheid sei aufgrund rechtswidriger
Gesetzesauslegung ergangen bzw. sei das zugrunde liegende Gesetz wegen nicht
gerechtfertigter Benachteiligung verfassungswidrig, weswegen auch dem
angefochtenen Bescheid Rechtwidrigkeit anhafte.
Der Sohn der Bw. hat inzwischen am 21. November 2007 die
erste Diplomprüfung erfolgreich abgelegt und es werden seitdem von der Bw.
wieder Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des FLAG
1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung ein
Kinderabsetzbetrag zu.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Das Diplomstudium der Betriebswirtschaft mit der
Studienkennzahl J 151 dauert 8 Semester und gliedert sich in 2
Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert 2 Semester, der zweite
Studienabschnitt 6 Semester.
Das Studium umfasst 125 Semesterstunden (SSt). Davon
entfallen 34 Semesterstunden auf die Pflichtfächer des ersten
Studienabschnitts, 79 Semesterstunden auf die Pflicht- und Wahlfächer des
zweiten Studienabschnitts sowie 12 Semesterstunden auf die freien
Wahlfächer gemäß
§ 13 Abs. 4 Z 6 UniStG.
Voraussetzung für den Weiterbezug von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag ist gemäß
§ 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, dass die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird. Gegenständlich hätte der Sohn der Bw.
längstens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 die erste
Diplomprüfung erfolgreich abschließen müssen. Da dies nicht
erfolgte, erlosch mit Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 vorübergehend
der Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 erfolgte daher zu
Recht.
Die von der Bw. vorgebrachten besonderen Umstände
ihres Falles, nämlich des fleißig und zielstrebig betriebenen
Studiums und des gutgläubigen Verbrauches der bezogenen Beihilfen
vermögen an dieser Beurteilung nicht zu ändern, da das FLAG als
Anspruchsvoraussetzung eben den Nachweis des Studienerfolges in einer
standardisierten Form (Abschluss von Studienabschnitten in einem bestimmten
Zeitraum) vorsieht. Die Berücksichtigung anderer besonderer Umstände,
als der im Gesetz genannten, ist gegenständlich nicht möglich, weil
das Gesetz diesbezüglich den Abgabenbehörden keinen Ermessensspielraum
einräumt.
§ 26 Abs. 4 FLAG ermächtigt allerdings die
Oberbehörde, das ist gegenständlich das Bundesministerium für
Gesundheit Familie und Jugend die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Betrages
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Dies ist auch noch
möglich, wenn eine Rückforderung bereits festgesetzt worden ist.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Bw. infolge
der zwischenzeitigen erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung wieder
Kinderbeihilfe bezieht und ihr insgesamt bei einem erfolgreichem Abschluss des
Studiums Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag so wie für jeden anderen
Studenten dieser Studienrichtung für insgesamt 10 Semester (2
Studienabschnitte plus zwei Toleranzsemester) zustehen.
Soweit die Bw. die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wegen "nicht
gerechtfertigter Benachteiligung" behauptet, wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur
aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Prüfung, inwieweit die
angewandte Gesetzesbestimmung verfassungswidrig ist, ist nicht Aufgabe des
Unabhängigen Finanzsenates sondern fällt in die Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Wien, am 16. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3026-W/07
- Stammnummer
- 34745
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF