…BAO (erklärungsgemäß) vorläufig. Nach Angaben der steuerlichen Vertreterin (Schreiben vom 2. November 2011) wurden die strittigen Vergütungen in der Umsatzsteuererklärung 2008 bereits der (10%igen) Umsatzbesteuerung unterworfen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Umsatzsteuer 2008 Der (vorläufige) Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 vom 1. April 2010 ist an…
…zum Dienstgeberbeitrag. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des …
…Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob Vergütungen der B aus Kroatien, die der Bw. für seine Tätigkeit an der Wiener Betriebsstätte erhielt…
…Jahr 2004 führte das Finanzamt beim Berufungswerber (Bw.) eine Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer über die Jahre 1999 bis 2002 durch. Der Bw. bezog in den Prüfungsjahren ua. Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) bei zahlreichen steirischen Unternehmen (E-AG, ST-AG, VA…
…3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag…
…1 EStG 1988 sowie auf § 38 Abs. 1 EStG 1988. Der Bw. legte in der Folge ein Gutachten eines Patentanwaltes betreffend die Frage, welchem Zeitraum die Vergütungsansprüche aus dem Patent Nr. xx. zuzuordnen seien. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der mit Gerichtsurteil zugesprochene…
…sie seien auf werkvertraglicher Basis tätig und erhielten ihre Honorare fast ausschließlich für wirtschaftstreuhänderische Leistungen und nicht für die Geschäftsführung. Es werde daher beantragt, die Dienstgeberbeitragspflicht für die Vergütungen der Herren F, K und J aufzuheben. Die Lohnsteuerprüfung führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus…
…bei der Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Vergütungen an die zu jeweils 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer nicht in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einbezogen worden seien. Das Finanzamt setzte in der Folge mit den angefochtenen Bescheiden…
…Zusätzlich ist ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden, wobei die Höhe des festgestellten Sachbezuges in der Berufung nicht bestritten wird. In einem im Berufungsverfahren vorgelegten "Aktenvermerk" über die Neuregelung der Vergütung des Geschäftsführers vom 13. August 1998 ist u.a…
…Bescheide für die Jahre 2002 bis 2004 vom 30. Mai 2006, lediglich die sich aus den nicht in die Bemessungsgrundlagen einbezogenen GF-Vergütungen ergebenden Nachforderungsbeträge aufweisen. Gegen diese Bescheide erhob die Bw. mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Berufung und bringt im Wesentlichen für ihren…
…festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen (237.884,64 Euro für 2002, 255.117,70 Euro für 2003 und 259.073,05 Euro für 2004) nicht in die Beitragsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und für den Zuschlag…
…dass die zivilrechtliche Form (zB Werkvertrag) für die Beurteilung der steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den gewährten Vergütungen und somit auch für die DB- und DZ-Pflicht ohne Aussagekraft ist. Der VwGH hat in der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 10.11.2004 Zl 2003…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 20. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 27. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der…
…zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der…
…dem Zeitpunkt des Erreichens dieser Ziele. Kürzung der Bezüge im prozentuellen Ausmaß, wenn ein EGT (vor Abzug der GF-Vergütung) in Höhe von ATS 2.500.000,00 nicht erreicht wird und zwar erst dann, wenn dieser Fall zwei Wirtschaftsjahre hindurch eintritt. Für den Fall…
…zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der…
…Dezember 1999, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Anlässlich der bei der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hat das prüfende Organ unter anderem festgestellt, dass für die Vergütungen des ab September 1999 als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafters D. W. kein…
…S) Einkünfte aus Diensterfindungen sind, deren Verwertung in Österreich erfolgt und daher im Ausmaß eines Sechstels der in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit von 664.290,00 S samt der in Deutschland vom selben Dienst geber erhaltenen Vergütungen von 222.221,00 S dh…
…Einkünfte ist nichts einzuwenden, sodass auch der Unabhängige Finanzsenat diese Beträge ansetzt. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 sind die Vergütungen für die Diensterfindung als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 222.221,00 S zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser…