Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0770-G/06
Beitragspflicht der Vergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-G/06vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 30. November 2007,
gegen die am 16. November 2006 ergangenen Bescheide des Finanzamtes
Judenburg Liezen, betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß
§ 201 BAO für den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember
2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass für die dem mit 90 v.H. an der Gesellschaft
beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer x.y.. gewährten
Bezüge und Vorteile kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet
worden war. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es lägen alle
Voraussetzungen für die Beitragspflicht vor und errechnete
Abgabennachforderungen an DB und DZ.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und setzte mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die genannten Abgaben in der
vom Prüfer errechneten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin aus, weshalb den Gesellschafter und
Geschäftsführer ihrer Auffassung nach ein Unternehmerwagnis trifft und
demnach die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Das Finanzamt hat die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 fest gelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, fest
steht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig vertretenen Rechtsauffassung ist
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit
abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben
genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum, im vorliegenden Fall
seit 1. Dezember 1995, andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom
21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26.
April 2000, 99/14/0339).
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Der Frage, ob den Gesellschafter tatsächlich ein
Unternehmerwagnis trifft oder ob dies nicht der Fall ist, kann daher keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Es sei jedoch angemerkt, dass aus
der Aktenlage das Vorliegen eines tatsächlich vorhandenen
Unternehmerwagnisses nicht erkennbar ist.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Gesellschafters und Geschäftsführers mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen
des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden
sein.
Graz, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-G/06
- Stammnummer
- 31230
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF