Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0769-S/02
Sind Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ-pflichtig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-S/02vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
5. Dezember 2000 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 6. November 2000 für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr Mag.E. ist geschäftsführender Gesellschafter
und zu 99,8% an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch die
Behörde I. Instanz für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis
31.Dezember 1999 wurden die Geschäftsführerbezüge des Herrn
Mag.E. dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt Zuschlägen
unterworfen.
Dagegen richtet sich die Berufung:
Die Bw beruft sich in ihren Ausführungen darauf, dass
mit Beschluss G 110/00 ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 41
(2) und § 41 (3) FLAG 1967 eingeleitet wurde und verweist hinsichtlich
ihrer Berufungsbegründung auf den Beschluss des Senates 13 vom 26.9.00, A
15/2000-1 (2000/13/0074).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe obliegt gem. § 41
Abs 1 FLAG 1972 allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen. Nach § 2 der Bestimmung in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in
§ 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch
§ 57 Abs 7 und 8 Handelskammergesetz idF BGBl. Nr. 661/1994 und
für Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Zufolge des durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr.
1993/818, neu formulierten § 41 Abs 2 FLAG 1967 und der
nunmehrigen Definition des " Arbeitslohnes in § 41 Abs 3
FLAG 1967 gehören sohin die Einkünfte von Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich,
nämlich zu mehr als 25% beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988
aufweist, zur Beitraggrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind u.a. Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt
wird.
Wenn der Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2
EStG 1988 sämtliche mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50%
Beteiligte aufnimmt, hat er hierbei bewusst dem Kriterium der
Weisungsgebundenheit-ansonsten ein wesentliches Kriterium eines
Dienstverhältnisses- eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an einer
Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendes Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Soweit die Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus
bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer Urlaubs- und
Krankenstandsregelung, eines Konkurrenzverbotes, einer Regelung über
Abfertigungsansprüche etc und somit das Fehlen der Voraussetzungen des
§ 47 EStG 1988 ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese
Argumente im Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
Der VwGH stellt im Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl. 96
15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 EStG
1988 erzielt werden.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu
auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom
22. September 2000, 2000/15/0075, vom 30. November 1999,
99/14/0270, und vom 27. Juli 1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(Erkenntnis vom 30. November 1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom
24. Februar 1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse
vom 26. April 2000, 99/14/0339, und vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom 26. April 2000,
99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt:
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von
Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19
Anm. 72 f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Nicht entscheidend dabei ist, dass der
Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit in der
Organisation seiner Arbeitsläufe nur sich selbst verantwortlich ist.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in den dazu
ergangenen Erkenntnissen auch die Rechtsanschauung ausgedrückt, dass die
zivilrechtliche Form, in welche die Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich
Beteiligten und der Gesellschaft gekleidet ist, für die Beurteilung der
steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus den gewährten
Vergütungen ohne Aussagekraft ist, und dass es entscheidend jeweils nur auf
die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die tatsächlich
gewährte Vergütung, somit auf die nach außen in Erscheinung
tretende tatsächliche Abwicklung der Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme
auf entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen ankommt.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. das hg Erkenntnis vom
4. März 1986, 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den
Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, und vom
26. Juli 2000, 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf
die tatsächlichen Verhältnisse an: "Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben."
Die Bw verweist in ihren Berufungsausführungen kurz
darauf hin, dass die Vergütung erfolgsabhängig war und behält
sich im Weiteren die Nachreichung der weiteren Begründung vor. Eine
detaillierte Ausführung und Aufstellung der Bezüge bzw. der
wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens im Prüfungszeitraum wurde dem
UFS nicht vorgelegt.
Dazu ist nun Folgendes auszuführen:
Das Vorliegen einer laufenden Entlohnung hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesen Judikaten auch dann bejaht, wenn der
Jahresbezug nicht in gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird.
Durch die zumindest jährlich erfolgende Gewährung eines
Geschäftsführerbezuges - auch durch Gutschrift auf dem
Verrechnungskonto des Gesellschafters - wurde das Element laufender
Entlohnung auch dann in ausreichender Weise als verwirklicht angesehen, wenn der
Geschäftsführer die vereinbarte Jahresvergütung dem
Verrechnungskonto unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der
Gesellschaft zu entnehmen pflegt. Dem Fehlen im Arbeitsrecht wurzelnder
Lohnansprüche hat der Gerichtshof die Eignung abgesprochen, das Merkmal
laufender Entlohnung zu beseitigen.
Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft lassen noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Abhängigkeit der Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit des
Geschäftsführers zu (VwGH v.26. Februar 2004,2001/15/0192).
Gehaltsanpassungen auf Grund schlechter Ertragslage der Gesellschaft lassen noch
keine auf die Geschäftsführertätigkeit bezogene
Erfolgsbestimmtheit der Bezüge erkennen (Erkenntnisse vom 18. Juli 2001,
2001/13/0084, und vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108, 0213).
Ausschlaggebend für die Beurteilung eines
Unternehmerwagnisses ist das Erscheinungsbild, das sich im Prüfungszeitraum
gezeigt hat. Demzufolge haben die Vergütungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils
zwischen rund S 550.000 und S 770.000.- betragen. Ein regelmäßiger
Geschäftsführerbezug über den gesamten Prüfungszeitraum
spricht aber gegen Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite.
Aus dem Umstand allein, dass der Gesellschafter-
Geschäftsführer unterschiedlich hohe Bezüge bezogen hat, kann auf
ein Unternehmerrisiko nicht geschlossen werden, sind leistungsbezogene bzw.
erfolgsabhängige Entlohnungssysteme durchaus auch bei
Dienstverhältnissen, zumal bei Arbeitnehmern in leitender Position,
üblich.
Was das ausgabenseitige Risiko des
Geschäftsführer-Gesellschafters betrifft, so ist dazu Folgendes
auszuführen:
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurden die
Arbeitsgeräte und die Arbeitsmaterialien durch die Bw zur Verfügung
gestellt.
Was die durch den Gesellschafter- Geschäftsführer
selbst zu tragende GSVG Aufwendungen betrifft, so ist dazu zu sagen, dass
Sozialversicherungsbeiträge in einer von vornherein absehbaren Relation zu
den Einnahmen stehen und der Arbeitnehmeranteil der
Sozialversicherungsbeiträge auch von klassischen Dienstnehmern im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 getragen wird und daher kein Wagnis
darstellen.
Aus den Einkommensteuererklärungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers ist ersichtlich, dass dieser von
seinen Geschäftsführerbezügen jährlich eine
Betriebsausgabenpauschale von 6% in Abzug gebracht hat. Ein ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko ist damit aber ebenfalls nicht gegeben, da die Ausgaben in
einer von vornherein absehbaren Relation zu den
Geschäftsführerbezügen stehen.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der
Gesellschafter- Geschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren
ausübt. Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus
der Gesellschaft ist zweifelsfrei gegeben. Die von der Bw vorgetragenen
Argumente (Unternehmerrisiko, jährliche Auszahlung der Vergütung in
unterschiedlicher Höhe, Fehlen der Merkmale eines Dienstverhältnisses,
wie Weisungsfreiheit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit,
Vertretungsbefugnis, Fehlen eines Urlaubsanspruches etc.) gehen mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Im übrigen wird auf die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes verwiesen und nochmals festgehalten, dass der VfGH mit den
Erkenntnissen vom 7. März 2001, G 110/00 und 1. März 2001, G 109/00
die vom Bw angesprochenen Anträge des VwGH abgewiesen hat.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten
Gründen abzuweisen.
Salzburg, am
6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-S/02
- Stammnummer
- 20688
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF