Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0534-L/07
DB und DZ für Vergütungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer; Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-L/07vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch
G & S Steuerberatungs GmbH, 5110 Oberndorf,
Uferstraße 18, vom 22. März 2007 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
16. März 2007 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 sowie
Vorschreibung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung der Säumniszuschläge
entfällt.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 2002 bis
2005 wurde ua. festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten
Geschäftsführer bezahlten Vergütungen (237.884,64 Euro
für 2002, 255.117,70 Euro für 2003 und 259.073,05 Euro
für 2004) nicht in die Beitragsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund obiger Feststellungen wurde daraufhin mit
Abgabenbescheiden vom 16. März 2007 der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(10.704,81 Euro für 2002, 11.480,30 Euro für 2003 und
11.658,29 Euro für 2004) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(927,75 Euro für 2002, 969,45 Euro für 2003 und
984,48 Euro für 2004) nachgefordert und ein Säumniszuschlag vom
Dienstgeberbeitrag (214,10 Euro für 2002, 229,61 Euro für
2003 und 233,17 Euro für 2004) vorgeschrieben.
Gegen den Bescheid für das Kalenderjahr 2002
wurde fristgerecht berufen und beantragt, die Prüfung nicht auf das
Jahr 2002 auszudehnen. Dies mit der Begründung, der
Prüfungsauftrag, den der Prüfer zu Beginn der Prüfung vorgelegt
habe, habe auf den Prüfungszeitraum 2003 - 2005 gelautet. Im Zuge
der Prüfung habe der Prüfer den Prüfungszeitraum auf 2002
ausgedehnt. Wie aus der Beilage zum Bericht über die Lohnsteuerprüfung
vom 19. Dezember 2002 hervorgehe, habe der Vorprüfer zur
DB/DZ-Nachverrechnung betreffend die Geschäftsführervergütungen
wie folgt Stellung genommen: "Auf Grund der
erfolgsabhängigen GF-Entlohnung im Zeitraum 04/1998 - 03/1999 sind die
Bezüge/Vergütungen der DB/DZ-Pflicht zu unterwerfen. Ab 04/1999 ist
die Entlohnung ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH
abhängig (lt. GF-Werkvertrag); durch das Unternehmerwagnis sind die
GF-Bezüge/Vergütungen nicht mehr in die DB/DZ-Grundlage
einzubeziehen." Der Prüfungsbericht trage das Datum
19. Dezember 2002. Er habe also erst einige Tage später der Bw.
zugestellt werden können. Die Bw. habe daher davon ausgehen können,
dass sich bis zum Dezember 2002 keinerlei Änderungen an der Rechtslage
unter Beurteilung der Situation
Geschäftsführerbezüge/Vergütungen mehr ergeben
würden. Unter Anwendung des Grundsatzes von "Treu und Glauben",
insbesondere dann, wenn eine Prüfung genau den in Frage stehenden
Tatbestand bereits beurteilt habe, habe die Bw. davon ausgehen können, dass
keinerlei Nachforderungen für die in Frage stehenden Abgaben für
diesen Zeitraum aus diesem Tatbestand mehr erfolgen könnten. Die Bw.
fühle sich daher durch die Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf 2002
beschwert. Eine Wiederaufnahme für diesen Zeitraum sei nach Ansicht der Bw.
nicht gerechtfertigt. Außerdem fühle sich die Bw. dadurch
beschwert, dass für die drei Zeiträume 2002, 2003 und 2004
Säumniszuschläge verhängt worden seien, obwohl sie auf Grundlage
des Prüfungsberichtes des Vorprüfers davon ausgehen habe können,
dass bis zum Ergehen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses Ende des Jahres
2004 die Bezüge des Geschäftsführers korrekt abgerechnet worden
seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2007 als unbegründet ab.
In der Begründung, in der im Wesentlichen die Erwägungen der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
17. Februar 2005, RV/0472-W/03, Eingang fanden, wurde zusammengefasst
ausgeführt, dass sich die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen für
die Einbeziehung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht geändert hätten, die Bw. keine nachteiligere
Rechtsanwendung auf Grund des Entscheidungszeitpunktes tragen müsse und ein
Verstoß gegen die Rechtsordnung, gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben nicht vorliege.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom
26. April 2007, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt,
führte die Bw. begründend aus (auszugsweise): Ab dem April 1999
sei die Entlohnung des Geschäftsführers ausschließlich vom
wirtschaftlichen Erfolg der GmbH abhängig erfolgt
(Geschäftsführerwerkvertrag). Dieser
Geschäftsführerwerkvertrag habe den Vorprüfer auch veranlasst, in
seinem Lohnsteueraußenprüfungsbericht (Beilage zum Bericht betreffend
die Lohnsteuerprüfung vom 19. Dezember 2002) genau zu der in der
Berufungsvorentscheidung behandelten Problematik für dieselbe
Steuerpflichtige die bereits in der Berufung zitierte Erklärung
abzugeben. Da sich sowohl in Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung
bis 2. Dezember 2004 nichts geändert habe (VfGH 2.12.2004,
G 95/04), habe die Bw. zumindest für das Jahr 2002 gemäß
dem Grundsatz von "Treu und Glauben" damit rechnen können, dass sie ihre
Abgaben korrekt abgeführt habe. Nach Ansicht der Bw. sei aber auch
seit dem Zeitpunkt der Prüfung (19. Dezember 2002) und dem
Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2004 ebenfalls
der Grundsatz von "Treu und Glauben" anzuwenden. Die Ausdehnung des
Prüfungszeitraumes auf 2002 sei daher auf keinen Fall
gerechtfertigt. Nach Ansicht der Bw. sei es auch legitim, den Grundsatz
von "Treu und Glauben" bis zum Ergehen des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses
vom 2. Dezember 2004 fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt
(1. Jänner 2005) sei die Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ohnedies erfolgt. Wenn eine Behörde in
einem Prüfungsbericht die Behandlung von Abgaben der Steuerpflichtigen
ausdrücklich bestätige, brauche diese nicht damit zu rechnen, dass es
- solange sich die Rechtsprechung bzw. das Gesetz nicht ändere - zu einer
Nachverrechnung von Abgaben komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der
seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG 1967
bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist.
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8
des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt
(vgl. VfGH 9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und
B999/98) und weiters auch die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 und
vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, 109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz,
sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von
bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052,
2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses
kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer
Eingliederung jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits
durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (siehe auch VwGH 15.12.2004,
2003/13/0067).
Im vorliegenden Fall hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer laut Firmenbuch die Berufungswerberin
seit 2. April 1998 selbständig vertreten. An dessen Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Bw. besteht daher nach Maßgabe
des im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. November 2004 und vieler Folgeerkenntnisse dargelegten
Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel.
Ist, wie im vorliegenden Fall, das primär zu
prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Bw. gegeben, kommt es nach den Ausführungen des verstärkten
Senates und der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere
Kriterien, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, nicht mehr an (vgl.
auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068; 23.9.2005, 2005/15/0110; 15.11.2005,
2001/14/0118; 26.1.2006, 2005/15/0152 und vom 29.3.2006, 2001/14/0182).
Zusammengefasst weist somit die Tätigkeit des
wesentlich beteiligten Geschäftsführers - unter Außerachtlassung
der Weisungsgebundenheit - im Prüfungszeitraum die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die sich
gemäß dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. November 2004 ergebende Einbeziehung der Bezüge der
Gesellschafter in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienausgleichsfonds auch für das Kalenderjahr 2002
durchzuführen ist. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben
vermeint die Bw. in ihrem Vorlageantrag, dass die Bezüge im
gegenständlichen Fall erst nach der Veröffentlichung des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2004, G 95/04, als
dem Dienstgeberbeitrag unterliegend zu behandeln seien. Sie stützt sich
dabei auf den Bericht des Finanzamtes Braunau vom 19. Dezember 2002
über das Ergebnis einer über den Prüfungszeitraum 01/1998 bis
12/2001 durchgeführten Lohnsteuerprüfung. In einer Beilage dazu
heißt es, dass ab 04/1999 die Entlohnung ausschließlich vom
wirtschaftlichen Erfolg der GmbH abhängig sei (lt. GF-Werkvertrag); durch
das Unternehmerwagnis seien die GF-Bezüge/Vergütungen nicht mehr in
die DB/DZ-Grundlage einzubeziehen.
Die Bw. vermag mit ihrem Berufungsvorbringen aus folgenden
Gründen nicht durchzudringen:
Die mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz am
26. Juni 2002 in Kraft getretene Bestimmung des
§ 117 BAO verbot, eine spätere Rechtsauslegung zum Nachteil
der betroffenen Partei zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04, diese Bestimmung
als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmte in seinem Spruch gemäß
Art. 140 Abs. 7 BVG, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar
ist. Er führte begründend aus, dass eine gleichmäßige, dem
Legalitätsprinzip entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet
scheint, wenn die Vorschrift auch in offenen Fällen nicht mehr anwendbar
ist. Damit scheidet auch im vorliegenden Berufungsverfahren eine Anwendung
dieser Bestimmung aus.
Der Grundsatz von Treu und Glauben besteht nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darin, ganz
allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu
schützen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein
Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig
erscheinen lassen, wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein
Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer
bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die
Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Das Abgehen von der bisherigen
Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben,
vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet,
von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten
Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen,
sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (VwGH 22.4.1991, 90/15/0007; 2.8.2000,
97/13/0196, 0197, 0198).
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
13. April 2007, in der im Wesentlichen die Ausführungen des
Unabhängigen Finanzsenates in seiner Berufungsentscheidung vom
17. Februar 2005, GZ. RV/0472-W/03, übernommen wurden, wird
dargelegt, dass die Abgabenbehörde ihre Rechtsauslegung der anzuwendenden
Bestimmungen nicht geändert habe, sondern lediglich in Orientierung an der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur näher konkretisiert und im
Hinblick auf verschiedene Sachverhaltskomponenten weiter differenziert
habe. In der genannten Entscheidung des Unabhängige Finanzsenates
vom 17. Februar 2005 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die
Rechtsauslegung, die sich im Zuge der Judikatur vor dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
herausgebildet hatte, nicht grundlegend von jener unterscheidet, die der
Verwaltungsgerichtshof in diesem angeführten Erkenntnis vertreten hatte,
sodass nicht von einer Änderung der Rechtsauslegung, sondern von einer
weiteren Klarstellung der diesbezüglichen Rechtslage oder der
Rechtsauslegung auszugehen ist. Entsprechend den obigen Ausführungen
bewirkt die Orientierung der Behörde an der vom Verwaltungsgerichtshof klar
gestellten Rechtslage keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Dies muss im gleichen Sinne gelten, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine
Rechtsauslegung durch weitere Erkenntnisse konkretisiert.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nur das
Vertrauen des Abgabepflichtigen, soweit er auf Grund einer formellen
Auskunftserteilung im Sinne des Gesetzes durch die zuständige Behörde
mit einer entsprechenden Aufforderung Dispositionen getroffen hätte.
Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung stellen keine solche die
Abgabenbehörde bindende Auskünfte dar, weil es nicht Inhalt eines
Prüfungsauftrages ist, Hinweise für ein künftiges Verhalten zu
geben. Es besteht auch keine Bindung an eine in der Vergangenheit im Zuge von
Lohnsteuerprüfungen geübte Verwaltungspraxis, sodass die
Abgabenbehörde auch von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung
abgehen kann (siehe VwGH 14.2.2000, 95/15/0028).
Auf Grund des Legalitätsprinzips
(Art. 18 B-VG) kann der Grundsatz von Treu und Glauben im Übrigen
nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen
Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188). Bei
Beantwortung der Frage, ob eine Pflicht zur Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht, ist der
Behörde nach den Bestimmungen des FLAG 1967 aber kein
Vollzugsspielraum eingeräumt.
Auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen
Finanzsenates lassen weder das Erkenntnis des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018, noch die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Einschränkung der
Anwendbarkeit dieser Rechtssprechung zur Dienstgeberbeitragspflicht von
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern auf
Zeiträume erkennen, die nach dem Ergehen des Erkenntnisses liegen. Eine
Berufung auf Treu und Glauben vermag die Einbeziehung der Bezüge des
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die
Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2002 bis 2004
nicht zu verhindern (UFS 29.12.2006, RV/0127-K/06).
Der Berufung war daher in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des
§ 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Dienstgeberbeiträge nicht zu
den relevanten Fälligkeitsterminen, sondern erst nach der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung und damit verspätet entrichtet
wurden.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt
(§ 217 Abs. 7 BAO).
Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im
Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei der Entscheidung
über die Berufung zu berücksichtigen. Der Antrag kann somit auch in
einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung
zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von
Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den
Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes.
Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn
seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an
der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der
Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217
Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04 mwN).
Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.
Bei Selbstberechungsabgaben ist ein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung
eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. Ein grobes Verschulden wird daher
in der Regel etwa dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der
Selbstberechnung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde legt
(Ritz, BAO³, § 217 Tz 48).
Nach der vorliegenden Sachlage kann der Bw. kein Vorwurf
gemacht werden, dass sie - auch vor dem Hintergrund der Feststellungen im
Bericht vom 19. Dezember 2002 über das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 01/1998 bis 12/2001 - vom Vorliegen
eines Unternehmerrisikos ausgegangen ist, und damit unter Berücksichtigung
der in den hier maßgeblichen Jahren 2002 bis 2004 herrschenden Ansicht und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von DB- und
DZ-pflichtigen Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG verneint hat. In der unterlassenen Abfuhr der
den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Selbstberechnungsabgaben kann daher kein grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO erblickt werden (siehe auch
UFS 18.3.2008, RV/0784-L/07).
Da im vorliegenden Fall die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO erfüllt sind, und
durch diese Norm kein Entscheidungsermessen eingeräumt wird, hat die
Festsetzung der Säumniszuschläge für die Zeiträume 2002,
2003 und 2004 zu unterbleiben.
Aus den dargelegten Gründen war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-L/07
- Stammnummer
- 36630
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF