…wohl eine Schätzung der Liegenschaft" vorgenommen habe. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl…
…85) werde das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem Ableben des Begünstigten gelöscht. Diese Meinung werde auch von der Arbeiterkammer und der Notariatskammer vertreten, was auch den beiliegenden Ausführungen von Notar Dr. Walter Magometschnigg entnommen werden könne. Die Bw. entgegnete in ihrer Gegenäußerung, dass Entnahmen gem…
…seien vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei der Betriebsaufgabe der nicht protokollierten…
…als er bei der Veräußerung/Aufgabe des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 € übersteigt. Nach der im Verfahrenszeitraum geltenden Rechtslage sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und…
… 4 Abs. 1 EStG sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei Entnahme des strittigen Betriebsgrundstückes waren daher nur jene stillen Reserven zu berücksichtigen, die auf den Gebäudeanteil entfielen…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Auf Basis der für das Streitjahr geltenden Rechtslage…
…die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl…
…Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige…
…Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Zu den Einkünften…
…2012) waren Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des Gewinns aus dem Wohnungsverkauf (Verkaufspreis Gebäudeanteil abzüglich Buchwert Gebäude) war daher sowohl bei den Einnahmen als auch bei…
…2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, - wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder - wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstigen Wertänderungen…
…Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige…
…Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige…
…Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft sind…
…Veräußerung oder Entnahme nicht zu einer Doppelerfassung der ausschüttungsgleichen Erträge kommen, weshalb auch keine Merkposten gegengerechnet bzw. aufgelöst werden könnten). Aufgrund dieser Vorgangsweise werde sowohl die laufende Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge im Betriebsvermögen gewährleistet als auch die (zusätzliche, doppelte) Erfassung im Falle einer späteren Veräußerung…
…Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu…
…Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige…
…Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 leg.cit. insofern außer Ansatz, dass Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme als auch Teilwertminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Entfällt eine Teilwertabschreibung auf bewertungsfähige Wirtschaftsgüter auf bzw. über dem Grund und Boden, somit bebaute Grundstücke (Gebäude usw.), so ist…
…dem Finanzamt über die Höhe des steuerpflichtigen Anteils am Veräußerungserlös von 500.000,00 ATS. Folgende rechtliche Bestimmungen sind relevant: § 4 Abs 1 EStG letzter Satz: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört…
…machte, ob der Gewinn nach § 5 EStG 1988 oder nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört…