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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1712-L/02

Verkauf eines 3,13 ha großen Waldgrundstückes führt zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus Forstwirtschaft betreffend das stehende Holz, der nach der Verhältnismethode aus dem Gesamtverkaufspreis zu ermitteln ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1712-L/02vom 04.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

des Betriebes (Teilbetriebes). (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. (3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100 000 S und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000 S übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, - wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, - wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder - wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstigen Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 430/1997, deren Wirksamkeit durch BGBl. II 448/1999 auf das Kalenderjahr 2000 ausgedehnt worden ist, können die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 3 Mio. S im Einzelfall nicht überschreitet. Der Bw. hat unbestritten am 13. April 2000 ein 31.291m² (3ha 12a 91m²) großes Waldgrundstück mit Waldbestand für einen Kaufpreis von 1,200.000,00 S verkauft, das sein Vater am 25. Mai 1976 um 120.000,00 gekauft und dem Bw. am 5. Dezember 1984 geschenkt hat. Der vom Bw. im Telefax vom 13. Oktober 2008 ins Treffen geführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. Jänner 2005, RV/0253-W/04, sind folgende Überlegungen entnommen: Die Veräußerung von Grund und Boden außerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 EStG 1988) unterliegt weder bei einer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Person noch - auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 - bei einem Land- und Forstwirt der Einkommensteuer. Das Finanzamt hat die Veräußerung des Grund und Bodens als solche auch in der Berufungsvorentscheidung nicht besteuert. Mit dem Verkauf eines Waldgrundstückes wird jedoch nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern auch das auf diesem Grundstück stehende Holz übertragen. Das von Grund und Boden verschiedene Betriebsvermögen, wozu auch das stehende Holz zählt, ist bei Veräußerung gewinnwirksam (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 222 f). Einkommensteuerpflicht besteht - außerhalb von Spekulationsvorgängen - aber auch hier nur, wenn das mitveräußerte Holz nicht zum Privatvermögen, sondern zu einem Betriebsvermögen gehört. Wird etwa ein im Privatvermögen gehaltenes Wiesengrundstück verkauft, auf welchem sich auch einige Bäume befinden, ist eine Einkommensteuerpflicht nicht gegeben, auch wenn der Käufer die Bäume fällen lässt und sie veräußert. Diese Bäume werden sich in aller Regel auch nicht kaufpreisbestimmend ausgewirkt haben. Anders verhält sich der Fall bei einem Waldgrundstück. Hier ist zu prüfen, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, der entweder zur Gänze oder teilweise veräußert wird. Gemäß dem oben zitierten § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter anderem Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft. Wie bei allen betrieblichen Einkunftsarten müssen auch bei der Forstwirtschaft die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22 Anm. 1). Dabei sind allerdings bei der Forstwirtschaft deren Besonderheiten zu beachten. Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen (Holz, Reisig, Tannenzapfen, Moos, Harz, Beeren, Pilze, usw.) verstanden (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 73). Allein das Vorhandensein eines heranwachsenden Baumbestandes (aussetzender Betrieb) kann für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichend sein, wenn die übrigen Merkmale (insbesondere Gewinnerzielungsabsicht) vorliegen (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Bonn 1983 ff, 55, A 11). Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt einen Wald voraus; ein mit Bäumen eingefasstes landwirtschaftliches Grundstück oder einzelne Baumreihen sind kein Wald. Wald sind gem. § 1 Abs. 1 ForstG 1975 mit im Anhang zu diesem Gesetz aufgezählten Nadelgehölzen und Laubgehölzen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Eine über § 1 Abs. 1 ForstG 1975 hinausgehende Mindestgröße ist nicht erforderlich, diese kann aber bei der Abgrenzung zur Liebhaberei und zur Beurteilung einer Teilbetriebseigenschaft von Bedeutung sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 74; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 21 Rz 16). Im Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei einem Waldbesitz idR auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts (und keine Liebhaberei) anzunehmen (Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 21 Tz 10 mwN; Hofstätter-Reichel, EStG 1988 § 21 Tz 6, unter Hinweis auf VwGH 03.02.1967, 1736/65). Lange Umtriebszeiten und schwankende Erträge bei stetigem Aufwand, aber uU auch aufwandslose Erträge durch das natürliche Wachstum des Holzes haben zu einem besonderen, eigenständigen forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff geführt (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 Anm. 223). Auch eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist (BFH 18.5.2000, IV R 27/98). Selbst wenn der Forstwirt nicht in das Wachstum der Pflanzen eingreift, ist allein in der Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen. Die Nachhaltigkeit der Nutzung liegt in einem solchen Fall in der steten Hinnahme des Holzzuwachses (vgl. Leingärtner/Stalbod, Besteuerung der Landwirte, Kap 5 Rz 6 mwN). "Das notwendige Merkmal für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist, auf einen einfachen Nenner gebracht, das Vorhandensein eines Baumbestandes. Gebäude und Inventar gehören zwar auch zum forstwirtschaftlichen Betrieb, sind aber nicht wesensnotwendig... Da bei aussetzenden Betrieben eine Nutzung oft durch Jahrzehnte nicht gegeben ist und eine Bewirtschaftung oft nur in geringem Umfang stattfindet, ist für solche forstwirtschaftlichen Betriebe ein entsprechendes Inventar auch tatsächlich kaum notwendig. An das Vorliegen eines Teilbetriebes werden daher bei aussetzenden Betrieben nur geringe Anforderungen zu stellen sein" (Tischendorf, Steuerforstwirt, Graz-Salzburg 1963 ff, E 342). Wie bei der vom Bw. ins Treffen geführten Entscheidung des UFS vom 14.01.2005, RV/0253-W/04, bestand im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt des Verkaufes im Jahr 2000 keine Verbindung des Waldgrundstückes mit einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw. Der Hinweis des Bw, die gegenständliche Waldparzelle stamme von seinem 1869 bis 1953 lebenden Urgroßvater lässt vermuten, dass es sich hier ursprünglich um einen so genannten "Bauernwald" gehandelt hat. Zu prüfen ist, ob das gegenständliche Waldgrundstück allein als forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist. Bei kleineren Waldungen und Flächen, die nicht Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, ist auf das Gesamtbild des Einzelfalles abzustellen. Die zu beurteilende Fläche kann hierbei unter Umständen von Bedeutung sein. So sehe etwa nach der genannten Entscheidung des UFS vom 14 Jänner 2005 die niedersächsische Finanzverwaltung eine forstwirtschaftliche Nutzung bei Flächen unter 3 ha regelmäßig als nicht gegeben an, während bei Flächen über 5 ha regelmäßig ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen werde. Bei Flächen zwischen 3 und 5 ha seien im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse gegeneinander abzuwägen (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Bonn 1983 ff, 57, A 13). Der BFH habe etwa eine Teilfläche von 5,55 ha als forstwirtschaftlichen (Teil)Betrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen (9. 12. 1960, IV 67/58; BStBl III 1961, 124). Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH sei eine generelle Fixierung einer Mindestgröße nicht möglich, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhänge (BFH 5.11.1981, IV R 180/77). Auch bei Flächen unter 3 ha hat der BFH die Möglichkeit des Vorliegens eines Forstbetriebes daher nicht a priori verneint (23.9.1971 IV R 52/70 bei 0,7381 ha; 26.6.1985 IV R 149/83 bei 0,7 ha, 18.5.2000 IV R 28/98 bei 2 ha). In Österreich wird bei Wäldern mit einer Flächengröße unter 10 ha von Kleinstwäldern, bei Wäldern mit einer Flächengröße zwischen 10 und 100 ha von Kleinwäldern gesprochen (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage, 94; § 46 BewG 1955); die Größe der Waldfläche ist in Österreich jedoch grundsätzlich nicht maßgebend (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 74; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 21 Rz 16). Der Bw. hat im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 für den gegenständlichen Fall das Vorliegen sämtlicher Kriterien für die Existenz eines Betriebes, nämlich die Selbständigkeit, die Nachhaltigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bestritten, und vermeint unter Hinweis auf die in der Entscheidung des UFS vom 14. Jänner 2005 zitierte Verwaltungspraxis von Niedersachsen, schon auf Grund der geringen Fläche des gegenständlichen Waldgrundstückes könne hier kein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Der Bw. übersieht hiebei jedoch geflissentlich, dass das streitgegenständliche, aus den beiden Parzellen 1207/8 (31.049 m²) und 1207/17 (242 m²) bestehende Waldgrundstück eine Gesamtfläche von 31.291 m² und damit von über 3 ha (3 ha 12 a 91 m²) hat. Ebenso unrichtig ist nach Ansicht der Berufungsbehörde in Ansehung der zum Verkaufszeitpunkt bestehenden Altersstruktur des Baumbestandes die weitere Behauptung des Bw., die gegenständlichen Waldparzellen seien nicht nur Jahre, sondern Jahrzehnte überhaupt nicht bewirtschaftet worden. Der Forstsachverständige Dipl. Ing. Zauner weist zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 2000 10-jährige Kulturen im Gesamtwert von 11.717 S (8.346 + 3.371) aus (Ing. Sr spricht ebenfalls von 5-20-jährigen Kulturflächen). Der Vater des Bw. hat das gegenständliche Waldgrundstück 1976 gekauft und 1984 dem Bw. geschenkt. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im Verkaufsjahr 2000 schon über 15 Jahre Eigentümer gewesen ist. Die genannten Kulturflächen wurden daher offensichtlich vom Bw. oder für diesen bzw. allenfalls von seinem Vater angelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Vater des Bw. als dessen Vertreter abgegebenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1988 der Vater als Pächter der zur Gänze forstwirtschaftlich genutzten Fläche angegeben wurde. Auf Grund des unentgeltlichen Erwerbes des Bw. von seinem Vater sind jedoch ohnehin zwingend die Buchwerte fort zu führen und eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Selbständigkeit liegt vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt. Der Bw. und sein Vater als Rechtsvorgänger haben bei Art und Ausmaß der eben erwähnten Kulturen zweifellos unternehmerische Entscheidungen bzw. Investitionen getätigt und die damit verbundenen Kosten selbst getragen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zum 1.1.1988 für den gegenständlichen Wald einen forstwirtschaftlichen Betrieb und für diesen einen Einheitswert in Höhe von 8.000,00 s festgestellt und diesen dem Bw. zur Gänze zugerechnet hat. Auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann (Wiederholungsabsicht, vgl. VwGH 14.10.1981, 81/13/0050; 10.03.1993, 91/13/0189). Auf obige Ausführungen, wonach bei aussetzenden Betrieben nur geringe Anforderungen zu stellen sind und die Nachhaltigkeit der Nutzung schon in der steten Hinnahme des Holzzuwachses liegt, wird verwiesen. Der Bw. hat auch nicht behauptet, dass er dieses Holz nie verkaufen hätte wollen. Das Waldgrundstück wurde nach eigenen Angaben des Bw. im Familienverband weiter gegeben, um private Häuser abzusichern und um bei Bedarf auf eigenes Holz zurückgreifen zu können. Dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Schutzwald handelt hat der Bw. weder behauptet noch gibt es diesbezüglich irgendwelche Hinweise. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen auch Entnahmen der Einkommensteuer. Das Absichern der Häuser impliziert aber auch, dass entsprechend der Altersstruktur des Baumbestandes hiebreifes Holz geschlägert wird und der Erlös für notwendige Investitionen in das Gebäude verwendet wird. Wenn man das stehende Holz wie der Forstsachverständige zum Verkaufszeitpunkt mit ca. 148.000,00 S bewertete, ergäbe sich abzüglich der großzügig geschätzten anteiligen historischen Anschaffungskosten von 60.000,00 S und ebenfalls geschätzter Aufforstungskosten von 40.000,00 S (Der Bw. hat mit der Verneinung jeglicher Bewirtschaftung eigentlich auch überhaupt das Anfallen von damit verbundenen Kosten somit auch jene für Aufforstung in Abrede gestellt) ein Gesamtgewinn von immerhin 48.000,00 S. Auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG sind in die Totalgewinnbetrachtung einzubeziehen (vgl. VwGH 24.11.1982, 3038/79). Nach Ansicht der Berufungsbehörde bestand im gegenständlichen Fall daher sehr wohl die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit. Dafür sprechen auch die für die Region relativ günstigen schleppertauglichen Geländeverhältnisse und die im Norden angrenzende öffentliche Straße. Dass der Bw. die gegebene Gewinnerzielungsmöglichkeit auch zu nützen gewillt war, hat er durch den gegenständlichen Verkauf bewiesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde besteht daher auch kein Zweifel an der Gewinnabsicht. Dies gilt auch für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen Verkehr. Die Bereitschaft hiebreifes Holz an Personen, die einen entsprechenden Preis zahlen, zu verkaufen, ist nach obigen Ausführungen zu bejahen. Daran vermag der Umstand, dass der Bw. das gesamte Waldgrundstück schon vor der Hiebreife samt stehendem Holz auf Grund des gebotenen hohen Kaufpreises veräußert hat, nichts zu ändern. Nach Ansicht der Berufungsbehörde lag daher nach dem Gesamtbild des gegenständlichen Falles entgegen der Ansicht des Bw. ein forstwirtschaftlicher Betrieb vor, auch wenn bei einem aussetzenden Betrieb eine zeitlang weder eine Bestandspflege durchgeführt und wegen der langen Umtriebszeit kein Holzeinschlag vorgenommen wurde (vgl. Leingärtner/Stalbod, Besteuerung der Landwirte, Kap 5 Rz 11 mwN); auch das Fehlen eines besonderen forstwirtschaftlichen Inventars steht der Annahme eines Forstbetriebes nicht entgegen. Grundsätzlich werden zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst mit dem Verkehrswert (nach Urban, Forst & Steuern, 173 f: Sachwert) bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte (nach Urban, Forst & Steuern, 173 f: Sachwerte) am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen. Dabei wäre der Wert des (nackten) Grund und Bodens sowie der Wert des stehenden Holzes (Bestandeswert, ermittelt nach den Abtriebswerten, den Bestandeserwartungswerten sowie - bei Kulturen und Jungbeständen - abgeleitet von den Bestandeskostenwerten; Urban, Forst & Steuern, 174) zu ermitteln. Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem auf das stehende Holz entfallenden Wertansatz und den Buchwerten des stehenden Holzes. Sind keine Anschaffungskosten des Holzes gegeben, sind diese zu schätzen, hilfsweise kann der Einheitswert zum 1. Jänner 1989 herangezogen werden (EStR 2000 Rz 4192). Der zu versteuernde Wert besteht im gegenständlichen Fall unbestritten nur aus dem stehenden Holz (Bestandeswert). Die Höhe des Wertes des stehenden Holzes ist eine Tatsachenfeststellung. Die Tatsachenfeststellung obliegt der Behörde, die sich dazu fachkundiger Personen - zB. zur Erstellung eines Gutachtens - bedienen kann. Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen. Ein Gutachten, aus dem weder die zu Grunde gelegten Tatsachen erkennbar sind noch wie sie beschafft wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 28.05.1998, 96/15/0220). Die Gutachten unterliegen gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung durch die Behörden. Bei dieser Beweiswürdigung ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 17.02.1999, 97/14/0059). Für die nun im Rahmen dieses Verfahren aufgrund des vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilenden Gutachten und Stellungnahmen genügt es, jenes als erwiesen anzunehmen, welches gegenüber allen anderen Gutachten eine höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass der Sachverhalt erwiesen ist, und alle anderen Gutachten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Gutachten des Forstsachverständigen beruht zum Teil auf denselben Bewertungsgrundsätzen wie das Schreiben des Forstmeisters (Punkt 3.4: Wertansätze für die durchschnittlichen Sortimentpreise frei Straße mit Ausnahme vom Laubholz) Doch hat das Gutachten des Forstsachverständigen einen wesentlichen Punkt der Tatsachenfeststellung, den Augenschein vor Ort, für sich, der im Schreiben des Forstmeisters nicht aufscheint. Nach der Einleitung des Gutachtens des Forstsachverständigen wurden die verkaufsgegenständlichen Parzellen am 8. November 2007 begangen und die relevanten Erhebungen durchgeführt. Eine Begehung vor Ort ist aus dem Schreiben des Forstmeisters hingegen nicht ersichtlich. Nun sind aber gerade bei einer Bewertung eines Waldgrundstückes die tatsächlichen Verhältnisse, die Feststellungen vor Ort von wesentlicher Bedeutung, da Hangneigung, Lichtverhältnisse, Alter und Zustand der Bäume, Umwelteinflüsse etc. von Bedeutung sind und Auswirkungen auf den Bestandeswert haben. Es entsprechen daher die Feststellungen bezüglich des Baumbestandes und Zustandes des Waldgrundstückes im Gutachten des Forstsachverständigen den tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn beide "Gutachten" in der rechnerischen Bewertung größtenteils auf dieselben Vorgangsweise zurückgegriffen haben, wie es für die Berechnung des Bestandeswert erforderlich ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 176f; EStR 2000 Rz 5085, 5162ff). Bei Ermittlung des Bestandeswertes gehen offensichtlich beide Gutachten nach Alterswertfaktoren vor, doch nur der Forstsachverständige nennt die verwendeten Tabellen (Alterswertfaktoren nach Sagl). Das Gutachten des Forstsachverständigen ist differenzierter, insbesondere was die Bewertung des Jungwaldes bzw. der Kulturen betrifft. Wie der Forstsachverständige in seinem Gutachten zutreffend ausführt, ist der Wert des Waldbodens aus Vergleichswerten abzuleiten, die der Forstsachverständige im Anhang auch offen gelegt hat. Die Richtigkeit des vom Forstsachverständigen festgestellten Wertes des Waldbodens wird von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten. Nach dem Gesamtbild wird das Gutachten des Forstsachverständigen von der Berufungsbehörde als schlüssig und richtig angesehen. Die vom Bw. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 vorgelegte "...Bewertung des Holzanteiles ..." des Forstmeisters vom 22. Mai 2002 hingegen ist kein Gutachten. Es wird weder ausdrücklich ein Bewertungsstichtag noch das Datum (13. April 2000) des Verkaufes des gegenständlichen Waldgrundstückes genannt, noch ein Lokalaugenschein erwähnt, geschweige denn dessen Datum festgehalten. Schon deshalb scheint dieses Schreiben des Forstmeisters im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH als ungeeignet. Dazu kommt noch, dass der Forstmeister zwar den gesamten Besitz als nicht aufgeschlossen bezeichnet, die im Norden angrenzende Straße und die schleppertauglichen für die Region relativ günstigen Geländeverhältnisse hingegen verschweigt. Ausgehend von den oa. Kriterien der steuerrechtlichen Würdigung, müssen aus den zu beurteilenden Gutachten jene Tatsachen festzustellen sein, die eine Aufteilung des Veräußerungserlöses in einen Wert für Grund und Boden und in einen Wert für stehendes Holz (Bestandeswert) ermöglicht. Diesen Ansprüchen wird nach Ansicht der Berufungsbehörde das Gutachten ("Forstfachliche Stellungnahme ...") des diplomierten Forstsachverständigen vom 9. Juni 2008 gerecht, das beiden Parteien des Berufungsverfahrens vorgehalten worden ist. In der Stellungnahme dazu im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 bezeichnete der Bw. die Differenz zwischen der Bewertung des stehenden Holzes durch den Forstsachverständigen mit 10.792,14 € (148.503,09 S) und dem Forstmeister mit 7.948 € (109.366,86 S) als "kein nennenswerter Unterschied". Objektiv gesehen handelt es sich dabei sowohl absolut (ca. 40.000 S) als auch relativ (ca. 1/3) jedoch um eine wesentliche Abweichung. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Forstmeister den Jungwald wegen der daraus resultierenden Pflege nur als Abzugspost von 1.450,00 € (19.952,44 S) ausweist. Dem gegenüber weist der Forstsachverständige hiefür unter der Position Kulturen einen positiven Betrag von 851,56 € (11.717,72 S) aus. Diese Vorgangsweise des Forstmeisters ist nach Ansicht der Berufungsbehörde offensichtlich unrichtig - warum soll ein ca. 10-jähriger Jungwald keine Aktiv- sondern nur eine Passivpost sein?. Wenn man folgerichtig beide Beträge (19.952,44 und 11.717,72) dem Betrag von 109.366,86 S hinzurechnet, ergibt sich ein Wert von 141.037,02 S und somit tatsächlich nur mehr ein geringfügiger Unterschied (7.466,07 S bzw. + 5,295%) zum vom Forstsachverständigen ermittelten Wert von 148.503,09 S). Letztlich wird der vom Forstsachverständigen ermittelte Wert des stehenden Holzes vom Bw. von 148.503,09 S nicht mehr bestritten, sondern wird seinerseits mit Telefax vom 13. Oktober 2008 gefordert, den Wert des stehenden Holzes in dieser Höhe anzusetzen. Bei Verkauf eines Waldgrundstückes sind die nicht steuerbaren auf Grund und Boden entfallenden und auf das stehende Holz entfallenden steuerpflichtigen Werte nach der Verhältnismethode (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 78ff und 176ff; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage Seite 266 3. Absatz; EStR 2000 Rz 5082 ff) zu ermitteln. Der Bw. vermeint hingegen (Schriftsatz vom 15. Juli 2008 und Telefax vom 13. Oktober 2008) die Anwendung der Verhältnismethode sei im gegenständlichen Fall unrichtig. Der Käufer habe den hohen, auf einer besonderen Vorliebe basierenden Preis ausschließlich für den Grund und Boden zur Arrondierung seines Besitzes bezahlt, weil es sich bei der gegenständlichen Parzelle um eine Enklave in seinem Besitz handelte. Der Wert des stehenden Holzes sei (zuletzt laut Telefax) mit dem vom Gutachter festgestellten Wert (Schriftsatz vom 15. Juli 2008 noch Mittelwert des von beiden Gutachtern festgestellten Betrages) anzusetzen. Der Bw. verlangt damit sinngemäß die Aufteilung des tatsächlichen Kaufpreises nach der Differenzmethode - tatsächlich erzielter Kaufpreis abzüglich des Wertes des stehenden Holzes = nicht steuerbarer Anteil des Verkaufspreises für Grund und Boden. Bei der Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (Methode des Sachwertverhältnisses). Eine Differenzrechnung, bei welcher der Wert des Bodens vom Gesamtpreis in Abzug gebracht wird, führt in der Regel nicht zu einer den Wertverhältnissen entsprechenden Aufteilung (VwGH 04.06.2003, 99/13/0238; 23.04.1998, 96/15/0063; 20.02.1998, 96/15/0086; 07.09.1990, 86/14/0084). Nach der Fachliteratur sind auch zur Ermittlung des Gewinnes, des steuerpflichtigen und des nicht steuerpflichtigen Anteiles beim Verkauf von Waldgrundstücken für die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst die Verkehrswerte zu ermitteln und ist sodann der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen - Verhältnismethode - (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 21 Rz 92 Stichwort Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. 78; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage Seite 266 3. Absatz; Urban, in taxlex 2007, 143, Silber, Die Einkommensbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft, 102). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Folgendes zu entnehmen: Bei Waldverkäufen stellt der auf den Holzbestand entfallende Teil des Kaufpreises einen steuerpflichtigen Ertrag im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar (VwGH 07.10.1970, 873/68), weshalb zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der steuerbare Gewinn aus der Veräußerung des Holzbestandes vom nicht steuerbaren Überschuss aus der Veräußerung von Grund und Boden abzugrenzen ist. Die Methode der Berechnung des auf den Holzbestand entfallenden anteiligen Gewinnes aus Waldverkäufen nach der Verhältnismethode - nämlich in der Form, dass auf den Holzbestand ein Anteil am Gesamterlös aus der Veräußerung der Liegenschaften entfällt, der dem Verhältnis des (unstrittigen) Holzbestandswertes am (unstrittigen) Verkehrswert der gesamten jeweiligen Liegenschaft entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als unbedenklich erklärt (zu Waldverkäufen VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175, 06.06.1978, 2913/76, 24.06.2003, 2003/14/0027, sowie sinngemäß zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits VwGH 04.06.2003, 99/13/0238, mwN). Der Beschwerdeführer brachte im dem Erkenntnis vom 6. Juli 2006 zu Grunde liegenden Fall gegen diese von der belangten Behörde angestellte Verhältnisrechnung im Wesentlichen vor, dass der auf diese Weise ermittelte Holzwert "unrealistisch" sei und dass man von "goldenen Bäumen" sprechen müsste. Richtigerweise werde das Holz nicht teurer, wenn der Grund zu einem hohen Preis den Besitzer wechsle. Als tatsächliche Gründe für die hohen Veräußerungserlöse der Liegenschaften führte der Beschwerdeführer verschiedene subjektive Motive der Käufer an (ua. um bereits eigene Grundstücke zu verbinden, Arrondierung, Anstreben einer Eigenjagd), welche ausschließlich den Grund und nicht den Holzbestand beträfen. Die belangte Behörde ging demgegenüber davon aus, dass subjektive Motive der Käufer bei der Ermittlung der auf den Holzbestand entfallenden Erlösanteile nicht zu berücksichtigen seien. Damit folgte sie der oben erwähnten, auf objektive Merkmale abstellenden Methode der Aufteilung nach den Sachwertverhältnissen. Die Berufungsbehörde sieht in Anbetracht der ähnlichen Argumentation daher auch im gegenständlichen Fall keinen Grund von der in Literatur und Judikatur einhellig anerkannten Verhältnismethode abzugehen. Diese Methode ist objektiv und schafft einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Verkäufers (möglichst hoher, weil nicht steuerbarer Anteil des Grund und Bodens) und Käufers (möglichst hohe, weil den künftigen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnn kürzende Anschaffungskosten des stehenden Holzes). Der auf das stehende Holz entfallende Veräußerungsgewinn war daher wie im Vorhalt vom 16. Juli 2008 dargestellt, zu ermitteln. Die Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten für GrESt, Verbücherung und Vertragserrichtung) wurden hiebei einvernehmlich mit 60.000,00 S geschätzt. Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz nicht der höhere Teilwert nach § 6 Z 2 lit. b EStG angesetzt, dann sind gemäß § 4 Abs. 8 EStG die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Als Herstellungskosten können derartige Kosten nach Abschnitt I Art. II Z 2 des 2.AbgÄG 1987 im EStG 1972 (wortgleich übernommen vom EStG 1988) nur für Jahre vor 1980 nachträglich bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes abgesetzt werden (vgl. VwGH 19.06.2002, 99/15/0264). Diese im gegenständlichen Fall nur die Jahre 1976 (Kauf durch den Vater und Rechtsvorgänger) bis 1979 betreffenden Kosten wurden mit Vorhalt vom 16. Juli 2008 mit 40.000,00 S geschätzt. Dies wird zu Gunsten des Bw. aufrechterhalten, obwohl dieser zuletzt im Telefax jegliche Bewirtschaftung über Jahrzehnte in Abrede stellt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im eben genannten Vorhalt verwiesen. Damit ergibt sich lediglich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 132.400,00 S und eine (betraglich weitgehende) teilweise Stattgabe gegenüber dem erstmaligen Ansatz von 420.000,00 S durch die Berufungsvorentscheidung, die den Bw. zur entsprechenden Ergänzung seines Berufungsbegehrens veranlasst hat. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Auf beiliegende Berechnungsblätter wird verwiesen. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Linz, am 4. November 2008

Normen und Schlagworte

ForstbetriebVeräußerungsgewinnstehendes HolzVerhältnismethode

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1712-L/02
Stammnummer
37580
Gültig
04.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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