Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1712-L/02
Verkauf eines 3,13 ha großen Waldgrundstückes führt zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes aus Forstwirtschaft betreffend das stehende Holz, der nach der Verhältnismethode aus dem Gesamtverkaufspreis zu ermitteln ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1712-L/02vom 04.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
des Betriebes (Teilbetriebes).
(2)
Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt
der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5
zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als
Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen
Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
(3) Werden die
einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des
Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse
anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist
der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins
Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine
Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100 000 S
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000 S
übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
- wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch
gemacht wird,
- wenn die
Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
- wenn die
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen
ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988
sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und
sonstigen Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 1 Abs. 5 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl. II 430/1997, deren Wirksamkeit durch BGBl. II 448/1999
auf das Kalenderjahr 2000 ausgedehnt worden ist, können die aus der
Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen
entstehenden Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und
Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden,
sofern dieser 3 Mio. S im Einzelfall nicht überschreitet.
Der Bw. hat unbestritten am 13. April 2000 ein
31.291m² (3ha 12a 91m²) großes Waldgrundstück mit
Waldbestand für einen Kaufpreis von 1,200.000,00 S verkauft, das sein Vater
am 25. Mai 1976 um 120.000,00 gekauft und dem Bw. am 5. Dezember 1984 geschenkt
hat.
Der vom Bw. im Telefax vom 13. Oktober 2008 ins Treffen
geführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.
Jänner 2005, RV/0253-W/04, sind folgende Überlegungen
entnommen:
Die Veräußerung von Grund und Boden
außerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 EStG 1988) unterliegt weder bei
einer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Person
noch - auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 - bei
einem Land- und Forstwirt der Einkommensteuer.
Das Finanzamt hat die Veräußerung des Grund und
Bodens als solche auch in der Berufungsvorentscheidung nicht besteuert. Mit dem
Verkauf eines Waldgrundstückes wird jedoch nicht nur der nackte Grund und
Boden, sondern auch das auf diesem Grundstück stehende Holz
übertragen. Das von Grund und Boden verschiedene Betriebsvermögen,
wozu auch das stehende Holz zählt, ist bei Veräußerung
gewinnwirksam (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte,
2. Auflage, 222 f).
Einkommensteuerpflicht besteht - außerhalb von
Spekulationsvorgängen - aber auch hier nur, wenn das
mitveräußerte Holz nicht zum Privatvermögen, sondern zu einem
Betriebsvermögen gehört. Wird etwa ein im Privatvermögen
gehaltenes Wiesengrundstück verkauft, auf welchem sich auch einige
Bäume befinden, ist eine Einkommensteuerpflicht nicht gegeben, auch wenn
der Käufer die Bäume fällen lässt und sie
veräußert. Diese Bäume werden sich in aller Regel auch nicht
kaufpreisbestimmend ausgewirkt haben.
Anders verhält sich der Fall bei einem
Waldgrundstück. Hier ist zu prüfen, ob ein forstwirtschaftlicher
Betrieb vorliegt, der entweder zur Gänze oder teilweise
veräußert wird.
Gemäß dem oben zitierten § 21 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unter anderem
Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft.
Wie bei allen betrieblichen Einkunftsarten müssen auch
bei der Forstwirtschaft die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit,
Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr gegeben sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 22 Anm. 1). Dabei sind allerdings bei der Forstwirtschaft deren
Besonderheiten zu beachten.
Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen
Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen (Holz,
Reisig, Tannenzapfen, Moos, Harz, Beeren, Pilze, usw.) verstanden
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 73).
Allein das Vorhandensein eines heranwachsenden Baumbestandes (aussetzender
Betrieb) kann für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes
ausreichend sein, wenn die übrigen Merkmale (insbesondere
Gewinnerzielungsabsicht) vorliegen (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land-
und Forstwirte, Bonn 1983 ff, 55, A 11).
Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt einen Wald voraus;
ein mit Bäumen eingefasstes landwirtschaftliches Grundstück oder
einzelne Baumreihen sind kein Wald. Wald sind gem. § 1 Abs. 1 ForstG
1975 mit im Anhang zu diesem Gesetz aufgezählten Nadelgehölzen und
Laubgehölzen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens
eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m
erreicht. Eine über § 1 Abs. 1 ForstG 1975 hinausgehende
Mindestgröße ist nicht erforderlich, diese kann aber bei der
Abgrenzung zur Liebhaberei und zur Beurteilung einer Teilbetriebseigenschaft von
Bedeutung sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 21 Anm. 74; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 21 Rz 16).
Im Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei
einem Waldbesitz idR auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen
und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher
Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts (und keine Liebhaberei) anzunehmen
(Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 21 Tz 10 mwN; Hofstätter-Reichel, EStG
1988 § 21 Tz 6, unter Hinweis auf VwGH 03.02.1967, 1736/65). Lange
Umtriebszeiten und schwankende Erträge bei stetigem Aufwand, aber uU auch
aufwandslose Erträge durch das natürliche Wachstum des Holzes haben zu
einem besonderen, eigenständigen forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff
geführt (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 Anm. 223).
Auch eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene
Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlicher
Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von
einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen
Privatvermögens auszugehen ist (BFH 18.5.2000, IV R 27/98). Selbst wenn der
Forstwirt nicht in das Wachstum der Pflanzen eingreift, ist allein in der
Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen. Die
Nachhaltigkeit der Nutzung liegt in einem solchen Fall in der steten Hinnahme
des Holzzuwachses (vgl. Leingärtner/Stalbod, Besteuerung der Landwirte, Kap
5 Rz 6 mwN).
"Das notwendige Merkmal für das Bestehen eines
forstwirtschaftlichen Betriebes ist, auf einen einfachen Nenner gebracht, das
Vorhandensein eines Baumbestandes. Gebäude und Inventar gehören zwar
auch zum forstwirtschaftlichen Betrieb, sind aber nicht wesensnotwendig... Da
bei aussetzenden Betrieben eine Nutzung oft durch Jahrzehnte nicht gegeben ist
und eine Bewirtschaftung oft nur in geringem Umfang stattfindet, ist für
solche forstwirtschaftlichen Betriebe ein entsprechendes Inventar auch
tatsächlich kaum notwendig. An das Vorliegen eines Teilbetriebes werden
daher bei aussetzenden Betrieben nur geringe Anforderungen zu stellen sein"
(Tischendorf, Steuerforstwirt, Graz-Salzburg 1963 ff, E 342).
Wie bei der vom Bw. ins Treffen geführten Entscheidung
des UFS vom 14.01.2005, RV/0253-W/04, bestand im gegenständlichen Fall im
Zeitpunkt des Verkaufes im Jahr 2000 keine Verbindung des Waldgrundstückes
mit einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw. Der Hinweis des
Bw, die gegenständliche Waldparzelle stamme von seinem 1869 bis 1953
lebenden Urgroßvater lässt vermuten, dass es sich hier
ursprünglich um einen so genannten "Bauernwald" gehandelt hat.
Zu prüfen ist, ob das gegenständliche
Waldgrundstück allein als forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist. Bei
kleineren Waldungen und Flächen, die nicht Bestandteil eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes sind, ist auf das Gesamtbild des Einzelfalles
abzustellen.
Die zu beurteilende Fläche kann hierbei unter
Umständen von Bedeutung sein. So sehe etwa nach der genannten Entscheidung
des UFS vom 14 Jänner 2005 die niedersächsische Finanzverwaltung eine
forstwirtschaftliche Nutzung bei Flächen unter 3 ha regelmäßig
als nicht gegeben an, während bei Flächen über 5 ha
regelmäßig ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen werde. Bei
Flächen zwischen 3 und 5 ha seien im Einzelfall die tatsächlichen
Verhältnisse gegeneinander abzuwägen (vgl. Felsmann,
Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Bonn 1983 ff, 57, A 13). Der BFH
habe etwa eine Teilfläche von 5,55 ha als forstwirtschaftlichen
(Teil)Betrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen (9.
12. 1960, IV 67/58; BStBl III 1961, 124).
Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH sei eine
generelle Fixierung einer Mindestgröße nicht möglich, weil sie
von den Umständen des Einzelfalles abhänge (BFH 5.11.1981, IV R
180/77). Auch bei Flächen unter 3 ha hat der BFH die Möglichkeit des
Vorliegens eines Forstbetriebes daher nicht a priori verneint (23.9.1971 IV R
52/70 bei 0,7381 ha; 26.6.1985 IV R 149/83 bei 0,7 ha, 18.5.2000 IV R 28/98 bei
2 ha).
In Österreich wird bei Wäldern mit einer
Flächengröße unter 10 ha von Kleinstwäldern, bei
Wäldern mit einer Flächengröße zwischen 10 und 100 ha von
Kleinwäldern gesprochen (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land-
und Forstwirte, 2. Auflage, 94; § 46 BewG 1955); die Größe der
Waldfläche ist in Österreich jedoch grundsätzlich nicht
maßgebend (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 21 Anm. 74; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 21 Rz 16).
Der Bw. hat im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 für den
gegenständlichen Fall das Vorliegen sämtlicher Kriterien für die
Existenz eines Betriebes, nämlich die Selbständigkeit, die
Nachhaltigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr bestritten, und vermeint unter Hinweis auf die in der
Entscheidung des UFS vom 14. Jänner 2005 zitierte Verwaltungspraxis von
Niedersachsen, schon auf Grund der geringen Fläche des
gegenständlichen Waldgrundstückes könne hier kein
forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen.
Der Bw. übersieht hiebei jedoch geflissentlich, dass
das streitgegenständliche, aus den beiden Parzellen 1207/8 (31.049 m²)
und 1207/17 (242 m²) bestehende Waldgrundstück eine Gesamtfläche
von 31.291 m² und damit von über 3 ha (3 ha 12 a 91 m²) hat.
Ebenso unrichtig ist nach Ansicht der Berufungsbehörde in Ansehung der zum
Verkaufszeitpunkt bestehenden Altersstruktur des Baumbestandes die weitere
Behauptung des Bw., die gegenständlichen Waldparzellen seien nicht nur
Jahre, sondern Jahrzehnte überhaupt nicht bewirtschaftet worden. Der
Forstsachverständige Dipl. Ing. Zauner weist zum Verkaufszeitpunkt im Jahr
2000 10-jährige Kulturen im Gesamtwert von 11.717 S (8.346 + 3.371) aus
(Ing. Sr spricht ebenfalls von 5-20-jährigen Kulturflächen). Der Vater
des Bw. hat das gegenständliche Waldgrundstück 1976 gekauft und 1984
dem Bw. geschenkt. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im Verkaufsjahr 2000 schon
über 15 Jahre Eigentümer gewesen ist. Die genannten Kulturflächen
wurden daher offensichtlich vom Bw. oder für diesen bzw. allenfalls von
seinem Vater angelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in
der vom Vater des Bw. als dessen Vertreter abgegebenen Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1.
Jänner 1988 der Vater als Pächter der zur Gänze
forstwirtschaftlich genutzten Fläche angegeben wurde. Auf Grund des
unentgeltlichen Erwerbes des Bw. von seinem Vater sind jedoch ohnehin zwingend
die Buchwerte fort zu führen und eine Gesamtbetrachtung anzustellen.
Selbständigkeit liegt vor, wenn der Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der
Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt. Der Bw. und sein Vater als
Rechtsvorgänger haben bei Art und Ausmaß der eben erwähnten
Kulturen zweifellos unternehmerische Entscheidungen bzw. Investitionen
getätigt und die damit verbundenen Kosten selbst getragen. Weiters wird
darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zum 1.1.1988 für den
gegenständlichen Wald einen forstwirtschaftlichen Betrieb und für
diesen einen Einheitswert in Höhe von 8.000,00 s festgestellt und diesen
dem Bw. zur Gänze zugerechnet hat.
Auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie
auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die
Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann
(Wiederholungsabsicht, vgl. VwGH 14.10.1981, 81/13/0050; 10.03.1993,
91/13/0189). Auf obige Ausführungen, wonach bei aussetzenden Betrieben nur
geringe Anforderungen zu stellen sind und die Nachhaltigkeit der Nutzung schon
in der steten Hinnahme des Holzzuwachses liegt, wird verwiesen. Der Bw. hat auch
nicht behauptet, dass er dieses Holz nie verkaufen hätte wollen.
Das Waldgrundstück wurde nach eigenen Angaben des Bw.
im Familienverband weiter gegeben, um private Häuser abzusichern und um bei
Bedarf auf eigenes Holz zurückgreifen zu können. Dass es sich im
gegenständlichen Fall um einen Schutzwald handelt hat der Bw. weder
behauptet noch gibt es diesbezüglich irgendwelche Hinweise.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen auch Entnahmen der
Einkommensteuer. Das Absichern der Häuser impliziert aber auch, dass
entsprechend der Altersstruktur des Baumbestandes hiebreifes Holz
geschlägert wird und der Erlös für notwendige Investitionen in
das Gebäude verwendet wird.
Wenn man das stehende Holz wie der
Forstsachverständige zum Verkaufszeitpunkt mit ca. 148.000,00 S bewertete,
ergäbe sich abzüglich der großzügig geschätzten
anteiligen historischen Anschaffungskosten von 60.000,00 S und ebenfalls
geschätzter Aufforstungskosten von 40.000,00 S (Der Bw. hat mit der
Verneinung jeglicher Bewirtschaftung eigentlich auch überhaupt das Anfallen
von damit verbundenen Kosten somit auch jene für Aufforstung in Abrede
gestellt) ein Gesamtgewinn von immerhin 48.000,00 S. Auch
Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG sind in die
Totalgewinnbetrachtung einzubeziehen (vgl. VwGH 24.11.1982, 3038/79). Nach
Ansicht der Berufungsbehörde bestand im gegenständlichen Fall daher
sehr wohl die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit. Dafür sprechen
auch die für die Region relativ günstigen schleppertauglichen
Geländeverhältnisse und die im Norden angrenzende öffentliche
Straße. Dass der Bw. die gegebene Gewinnerzielungsmöglichkeit auch zu
nützen gewillt war, hat er durch den gegenständlichen Verkauf
bewiesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde besteht daher auch kein Zweifel
an der Gewinnabsicht.
Dies gilt auch für die erforderliche Beteiligung am
allgemeinen Verkehr. Die Bereitschaft hiebreifes Holz an Personen, die einen
entsprechenden Preis zahlen, zu verkaufen, ist nach obigen Ausführungen zu
bejahen. Daran vermag der Umstand, dass der Bw. das gesamte Waldgrundstück
schon vor der Hiebreife samt stehendem Holz auf Grund des gebotenen hohen
Kaufpreises veräußert hat, nichts zu ändern.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde lag daher nach dem
Gesamtbild des gegenständlichen Falles entgegen der Ansicht des Bw. ein
forstwirtschaftlicher Betrieb vor, auch wenn bei einem aussetzenden Betrieb eine
zeitlang weder eine Bestandspflege durchgeführt und wegen der langen
Umtriebszeit kein Holzeinschlag vorgenommen wurde (vgl.
Leingärtner/Stalbod, Besteuerung der Landwirte, Kap 5 Rz 11 mwN); auch das
Fehlen eines besonderen forstwirtschaftlichen Inventars steht der Annahme eines
Forstbetriebes nicht entgegen.
Grundsätzlich werden zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes die einzelnen Wirtschaftsgüter
zunächst mit dem Verkehrswert (nach Urban, Forst & Steuern, 173 f:
Sachwert) bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen
Verkehrswerte (nach Urban, Forst & Steuern, 173 f: Sachwerte) am
Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den
tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen.
Dabei wäre der Wert des (nackten) Grund und Bodens
sowie der Wert des stehenden Holzes (Bestandeswert, ermittelt nach den
Abtriebswerten, den Bestandeserwartungswerten sowie - bei Kulturen und
Jungbeständen - abgeleitet von den Bestandeskostenwerten; Urban, Forst
& Steuern, 174) zu ermitteln.
Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen
dem auf das stehende Holz entfallenden Wertansatz und den Buchwerten des
stehenden Holzes. Sind keine Anschaffungskosten des Holzes gegeben, sind diese
zu schätzen, hilfsweise kann der Einheitswert zum 1. Jänner 1989
herangezogen werden (EStR 2000 Rz 4192).
Der zu versteuernde Wert besteht im gegenständlichen
Fall unbestritten nur aus dem stehenden Holz (Bestandeswert). Die Höhe des
Wertes des stehenden Holzes ist eine Tatsachenfeststellung. Die
Tatsachenfeststellung obliegt der Behörde, die sich dazu fachkundiger
Personen - zB. zur Erstellung eines Gutachtens - bedienen kann.
Gemäß
§ 166 BAO kommt im Abgabenverfahren
alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der
fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Es
muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen. Ein Gutachten, aus
dem weder die zu Grunde gelegten Tatsachen erkennbar sind noch wie sie beschafft
wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel
unbrauchbar (VwGH 28.05.1998, 96/15/0220). Die Gutachten unterliegen
gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung durch die
Behörden.
Bei dieser Beweiswürdigung ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat (VwGH 17.02.1999, 97/14/0059).
Für die nun im Rahmen dieses Verfahren aufgrund des
vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilenden
Gutachten und Stellungnahmen genügt es, jenes als erwiesen anzunehmen,
welches gegenüber allen anderen Gutachten eine höhere
Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass der Sachverhalt erwiesen ist, und
alle anderen Gutachten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Gutachten des Forstsachverständigen beruht zum
Teil auf denselben Bewertungsgrundsätzen wie das Schreiben des
Forstmeisters (Punkt 3.4: Wertansätze für die durchschnittlichen
Sortimentpreise frei Straße mit Ausnahme vom Laubholz) Doch hat das
Gutachten des Forstsachverständigen einen wesentlichen Punkt der
Tatsachenfeststellung, den Augenschein vor Ort, für sich, der im Schreiben
des Forstmeisters nicht aufscheint. Nach der Einleitung des Gutachtens des
Forstsachverständigen wurden die verkaufsgegenständlichen Parzellen am
8. November 2007 begangen und die relevanten Erhebungen durchgeführt. Eine
Begehung vor Ort ist aus dem Schreiben des Forstmeisters hingegen nicht
ersichtlich. Nun sind aber gerade bei einer Bewertung eines
Waldgrundstückes die tatsächlichen Verhältnisse, die
Feststellungen vor Ort von wesentlicher Bedeutung, da Hangneigung,
Lichtverhältnisse, Alter und Zustand der Bäume, Umwelteinflüsse
etc. von Bedeutung sind und Auswirkungen auf den Bestandeswert haben. Es
entsprechen daher die Feststellungen bezüglich des Baumbestandes und
Zustandes des Waldgrundstückes im Gutachten des Forstsachverständigen
den tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn beide "Gutachten" in der
rechnerischen Bewertung größtenteils auf dieselben Vorgangsweise
zurückgegriffen haben, wie es für die Berechnung des Bestandeswert
erforderlich ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
Einkommensteuergesetz § 21 Anm. 176f; EStR 2000 Rz 5085, 5162ff). Bei
Ermittlung des Bestandeswertes gehen offensichtlich beide Gutachten nach
Alterswertfaktoren vor, doch nur der Forstsachverständige nennt die
verwendeten Tabellen (Alterswertfaktoren nach Sagl). Das Gutachten des
Forstsachverständigen ist differenzierter, insbesondere was die Bewertung
des Jungwaldes bzw. der Kulturen betrifft. Wie der Forstsachverständige in
seinem Gutachten zutreffend ausführt, ist der Wert des Waldbodens aus
Vergleichswerten abzuleiten, die der Forstsachverständige im Anhang auch
offen gelegt hat. Die Richtigkeit des vom Forstsachverständigen
festgestellten Wertes des Waldbodens wird von den Parteien des Verfahrens nicht
bestritten. Nach dem Gesamtbild wird das Gutachten des
Forstsachverständigen von der Berufungsbehörde als schlüssig und
richtig angesehen.
Die vom Bw. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 vorgelegte
"...Bewertung des Holzanteiles ..." des Forstmeisters vom 22. Mai 2002 hingegen
ist kein Gutachten. Es wird weder ausdrücklich ein Bewertungsstichtag noch
das Datum (13. April 2000) des Verkaufes des gegenständlichen
Waldgrundstückes genannt, noch ein Lokalaugenschein erwähnt,
geschweige denn dessen Datum festgehalten. Schon deshalb scheint dieses
Schreiben des Forstmeisters im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH
als ungeeignet. Dazu kommt noch, dass der Forstmeister zwar den gesamten Besitz
als nicht aufgeschlossen bezeichnet, die im Norden angrenzende Straße und
die schleppertauglichen für die Region relativ günstigen
Geländeverhältnisse hingegen verschweigt.
Ausgehend von den oa. Kriterien der steuerrechtlichen
Würdigung, müssen aus den zu beurteilenden Gutachten jene Tatsachen
festzustellen sein, die eine Aufteilung des Veräußerungserlöses
in einen Wert für Grund und Boden und in einen Wert für stehendes Holz
(Bestandeswert) ermöglicht. Diesen Ansprüchen wird nach Ansicht der
Berufungsbehörde das Gutachten ("Forstfachliche Stellungnahme ...") des
diplomierten Forstsachverständigen vom 9. Juni 2008 gerecht, das beiden
Parteien des Berufungsverfahrens vorgehalten worden ist.
In der Stellungnahme dazu im Schriftsatz vom 15. Juli 2008
bezeichnete der Bw. die Differenz zwischen der Bewertung des stehenden Holzes
durch den Forstsachverständigen mit 10.792,14 € (148.503,09 S) und dem
Forstmeister mit 7.948 € (109.366,86 S) als "kein nennenswerter
Unterschied". Objektiv gesehen handelt es sich dabei sowohl absolut (ca. 40.000
S) als auch relativ (ca. 1/3) jedoch um eine wesentliche Abweichung. Dabei ist
jedoch zu bedenken, dass der Forstmeister den Jungwald wegen der daraus
resultierenden Pflege nur als Abzugspost von 1.450,00 € (19.952,44 S)
ausweist. Dem gegenüber weist der Forstsachverständige hiefür
unter der Position Kulturen einen positiven Betrag von 851,56 € (11.717,72
S) aus. Diese Vorgangsweise des Forstmeisters ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde offensichtlich unrichtig - warum soll ein ca.
10-jähriger Jungwald keine Aktiv- sondern nur eine Passivpost sein?. Wenn
man folgerichtig beide Beträge (19.952,44 und 11.717,72) dem Betrag von
109.366,86 S hinzurechnet, ergibt sich ein Wert von 141.037,02 S und somit
tatsächlich nur mehr ein geringfügiger Unterschied (7.466,07 S bzw. +
5,295%) zum vom Forstsachverständigen ermittelten Wert von 148.503,09 S).
Letztlich wird der vom Forstsachverständigen ermittelte Wert des stehenden
Holzes vom Bw. von 148.503,09 S nicht mehr bestritten, sondern wird seinerseits
mit Telefax vom 13. Oktober 2008 gefordert, den Wert des stehenden Holzes in
dieser Höhe anzusetzen.
Bei Verkauf eines Waldgrundstückes sind die nicht
steuerbaren auf Grund und Boden entfallenden und auf das stehende Holz
entfallenden steuerpflichtigen Werte nach der Verhältnismethode (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz
§ 21 Anm. 78ff und 176ff; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land-
und Forstwirte, 2. Auflage Seite 266 3. Absatz; EStR 2000 Rz 5082 ff) zu
ermitteln.
Der Bw. vermeint hingegen (Schriftsatz vom 15. Juli 2008
und Telefax vom 13. Oktober 2008) die Anwendung der Verhältnismethode sei
im gegenständlichen Fall unrichtig. Der Käufer habe den hohen, auf
einer besonderen Vorliebe basierenden Preis ausschließlich für den
Grund und Boden zur Arrondierung seines Besitzes bezahlt, weil es sich bei der
gegenständlichen Parzelle um eine Enklave in seinem Besitz handelte. Der
Wert des stehenden Holzes sei (zuletzt laut Telefax) mit dem vom Gutachter
festgestellten Wert (Schriftsatz vom 15. Juli 2008 noch Mittelwert des von
beiden Gutachtern festgestellten Betrages) anzusetzen. Der Bw. verlangt damit
sinngemäß die Aufteilung des tatsächlichen Kaufpreises nach der
Differenzmethode - tatsächlich erzielter Kaufpreis abzüglich des
Wertes des stehenden Holzes = nicht steuerbarer Anteil des Verkaufspreises
für Grund und Boden.
Bei der Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten
Grundstückes ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils
der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des
Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis
dieser Werte aufzuteilen (Methode des Sachwertverhältnisses). Eine
Differenzrechnung, bei welcher der Wert des Bodens vom Gesamtpreis in Abzug
gebracht wird, führt in der Regel nicht zu einer den Wertverhältnissen
entsprechenden Aufteilung (VwGH 04.06.2003, 99/13/0238; 23.04.1998, 96/15/0063;
20.02.1998, 96/15/0086; 07.09.1990, 86/14/0084).
Nach der Fachliteratur sind auch zur Ermittlung des
Gewinnes, des steuerpflichtigen und des nicht steuerpflichtigen Anteiles beim
Verkauf von Waldgrundstücken für die einzelnen Wirtschaftsgüter
zunächst die Verkehrswerte zu ermitteln und ist sodann der Wertanteil der
steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die
so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu
übertragen - Verhältnismethode - (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 21 Rz
92 Stichwort Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke Einkommensteuergesetz, § 21
Anm. 78; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage
Seite 266 3. Absatz; Urban, in taxlex 2007, 143, Silber, Die
Einkommensbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft, 102).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Folgendes zu
entnehmen:
Bei Waldverkäufen stellt der auf den Holzbestand
entfallende Teil des Kaufpreises einen steuerpflichtigen Ertrag im Rahmen der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar (VwGH 07.10.1970, 873/68),
weshalb zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der
steuerbare Gewinn aus der Veräußerung des Holzbestandes vom nicht
steuerbaren Überschuss aus der Veräußerung von Grund und Boden
abzugrenzen ist.
Die Methode der Berechnung des auf den Holzbestand
entfallenden anteiligen Gewinnes aus Waldverkäufen nach der
Verhältnismethode - nämlich in der Form, dass auf den Holzbestand ein
Anteil am Gesamterlös aus der Veräußerung der Liegenschaften
entfällt, der dem Verhältnis des (unstrittigen) Holzbestandswertes am
(unstrittigen) Verkehrswert der gesamten jeweiligen Liegenschaft entspricht, hat
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als unbedenklich
erklärt (zu Waldverkäufen VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175, 06.06.1978,
2913/76, 24.06.2003, 2003/14/0027, sowie sinngemäß zur Aufteilung von
Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits VwGH 04.06.2003,
99/13/0238, mwN).
Der Beschwerdeführer brachte im dem Erkenntnis vom 6.
Juli 2006 zu Grunde liegenden Fall gegen diese von der belangten Behörde
angestellte Verhältnisrechnung im Wesentlichen vor, dass der auf diese
Weise ermittelte Holzwert "unrealistisch" sei und dass man von "goldenen
Bäumen" sprechen müsste. Richtigerweise werde das Holz nicht teurer,
wenn der Grund zu einem hohen Preis den Besitzer wechsle. Als tatsächliche
Gründe für die hohen Veräußerungserlöse der
Liegenschaften führte der Beschwerdeführer verschiedene subjektive
Motive der Käufer an (ua. um bereits eigene Grundstücke zu verbinden,
Arrondierung, Anstreben einer Eigenjagd), welche ausschließlich den Grund
und nicht den Holzbestand beträfen. Die belangte Behörde ging
demgegenüber davon aus, dass subjektive Motive der Käufer bei der
Ermittlung der auf den Holzbestand entfallenden Erlösanteile nicht zu
berücksichtigen seien. Damit folgte sie der oben erwähnten, auf
objektive Merkmale abstellenden Methode der Aufteilung nach den
Sachwertverhältnissen.
Die Berufungsbehörde sieht in Anbetracht der
ähnlichen Argumentation daher auch im gegenständlichen Fall keinen
Grund von der in Literatur und Judikatur einhellig anerkannten
Verhältnismethode abzugehen. Diese Methode ist objektiv und schafft einen
Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Verkäufers
(möglichst hoher, weil nicht steuerbarer Anteil des Grund und Bodens) und
Käufers (möglichst hohe, weil den künftigen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnn kürzende Anschaffungskosten des stehenden
Holzes).
Der auf das stehende Holz entfallende
Veräußerungsgewinn war daher wie im Vorhalt vom 16. Juli 2008
dargestellt, zu ermitteln. Die Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten
für GrESt, Verbücherung und Vertragserrichtung) wurden hiebei
einvernehmlich mit 60.000,00 S geschätzt.
Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
das stehende Holz nicht der höhere Teilwert nach § 6 Z 2 lit. b EStG
angesetzt, dann sind gemäß
§ 4 Abs. 8 EStG die Aufwendungen
für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als
Betriebsausgaben abzusetzen. Als Herstellungskosten können derartige Kosten
nach Abschnitt I Art. II Z 2 des 2.AbgÄG 1987 im EStG 1972 (wortgleich
übernommen vom EStG 1988) nur für Jahre vor 1980 nachträglich bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes abgesetzt werden (vgl. VwGH
19.06.2002, 99/15/0264). Diese im gegenständlichen Fall nur die Jahre 1976
(Kauf durch den Vater und Rechtsvorgänger) bis 1979 betreffenden Kosten
wurden mit Vorhalt vom 16. Juli 2008 mit 40.000,00 S geschätzt. Dies wird
zu Gunsten des Bw. aufrechterhalten, obwohl dieser zuletzt im Telefax jegliche
Bewirtschaftung über Jahrzehnte in Abrede stellt.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im eben genannten Vorhalt
verwiesen. Damit ergibt sich lediglich ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn von 132.400,00 S und eine (betraglich weitgehende)
teilweise Stattgabe gegenüber dem erstmaligen Ansatz von 420.000,00 S durch
die Berufungsvorentscheidung, die den Bw. zur entsprechenden Ergänzung
seines Berufungsbegehrens veranlasst hat.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Auf beiliegende Berechnungsblätter wird verwiesen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1712-L/02
- Stammnummer
- 37580
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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