Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1805-W/03
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einer inländischen Zweigniederlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1805-W/03vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Eckhardt Buchprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz
(Hauptniederlassung), die eine Zweigniederlassung im Inland betreibt. Sie
erklärte mit Körperschaftsteuererklärung für beschränkt
Steuerpflichtige für das Jahr 2001 negative Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von S 708.984,00 (€ 51.523,88).
Das Finanzamt setzte mit dem Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 vom 2. Juli 2003 negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 453.776,00 (€
32.977,19) fest. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass
für die Bw. die Vorschriften zur Besteuerung bei beschränkter
Steuerpflicht (§ 98 ff EStG 1988 bzw. § 21 KStG 1988) anzuwenden
seien. Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 seien alle
Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu werten. Der Gewinn sei nach
§ 5 EStG 1988 zu ermitteln, wenn hinsichtlich der Betriebsstätte nach
handelsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung zur Buchführung bestehe.
Daher sei der Erlös aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von S
255.208,00 (€ 18.546,69) bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
auszuscheiden.
In der gegen den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 erhobenen Berufung vom 29. August
2003 brachte die Bw. vor: In den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (§
21, Rz 1459) sei ausgeführt: "Es besteht
für eine von der ausländischen Körperschaft unterhaltene
Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften keine
Buchführungspflicht, es kommen die Regeln über die Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 zur Anwendung". Im Körperschaftsteuerkommentar
von Bauer/Quantschnigg (§ 21, Tz 28) sei ausgeführt:
"Der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen die Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Forstwirtschaft. Eine Verpflichtung zur Buchführung auf Grund
handelsrechtlicher Vorschriften kann grundsätzlich für einen Betrieb
aus Land- und Forstwirtschaft nicht begründet werden".
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 19. September 2003 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Nach den Bestimmungen des KStG 1988 seien die
Einkünfte der Bw. seit der Eintragung in das Firmenbuch im Jahr 1991 stets
den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen gewesen. Deshalb sei der
Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 und nicht gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln gewesen.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 24. Oktober 2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte darin folgendes vor:
Im Körperschaftsteuerkommentar von Bauer/Quantschnigg
werde unter § 21, Rz 28, Punkt 4 Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft ausgeführt, dass der beschränkten Steuerpflicht die
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§
98 Z 1 EStG 1988) unterliegen würden. Dadurch könnten auch
ausländische Körperschaften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielen (Wiesner u.a., Körperschaftsteuergesetz 1988,
§ 21, Anmerkung 7). Ausländische Kapitalgesellschaften erzielten
ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da auf Grund der
inländischen Betriebsstätte die Auslandsmerkmale unbeachtlich blieben.
Die Bestimmung § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 möge daran nichts zu
ändern. Eine Verpflichtung zur Buchführung auf Grund
handelsrechtlicher Vorschriften könne grundsätzlich für einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht begründet werden.
Wegen der Ausnahmevorschriften des § 3 Abs. 1 HGB
begründe ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft keine
Kaufmannseigenschaft. Auf Land- und Forstwirte sei daher das HGB generell nicht
anwendbar (Straube, HGB, § 3 Rz 1; Krejci, EGG, § 1, Anmerkung
94-98).
Eine Eintragung in das Firmenbuch könne daher weder
für den Hauptbetrieb noch für eine Zweigniederlassung erfolgen. Nur
für die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe sei der Unternehmer
berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Eintragung in das Firmenbuch
herbeizuführen. Eine handelsrechtliche Vorschrift, die die Führung von
Büchern anordne, fehle. Auch die sondergesetzliche Vorschrift des §
112 GmbHG verlange die Führung von Büchern nur im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von § 13 HGB und sei daher auf
land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht anwendbar. Die
Formkaufmannseigenschaft des § 6 Abs. 2 HGB treffe nur solche
Körperschaften des privaten Rechtes, die in das Firmenbuch eingetragen
seien, also inländische Gesellschaften. Werde ein Unternehmen in das
Firmenbuch freiwillig eingetragen, welches ein Nebengewerbe zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle, so sei auf Grund der Vorschrift des
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 nur dieser von der
Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 EStG 1988 zu erfassen. Nur die
Einkünfte aus dem Nebenbetrieb seien gewerblich. Da ein solcher
Nebenbetrieb im gegenständlichen Fall fehle, sei eine Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 nicht gegeben. Als Beilage zur Berufung wurde ein
Aktenvermerk über den Inhalt eines Telefongespräches, in dem ein
anerkannter Experte für Körperschaftsteuerrecht des Bundesministeriums
für Finanzen die von der Bw. vertretene Rechtsansicht bestätigte,
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet sich in der Berufung gegen die Anwendbarkeit
der Gewinnermittlungs-vorschrift § 5 EStG 1988. Das in der Schweiz
ansässige Unternehmen (Hauptniederlassung) unterliegt mit der
Zweigniederlassung in Österreich gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG
1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Ersteintragung in
das österreichische Firmenbuch erfolgte am 23. April 1991. Der
Betriebsgegenstand der Bw. war von Beginn an ausschließlich die Land- und
Forstwirtschaft. Es wurden keine Nebengewerbe betrieben. Von der Bw. wurden
für alle Abgabenerhebungszeiträume Bücher nach den Vorschriften
des Handelsrechts geführt und entsprechende Jahresabschlüsse beim
Finanzamt eingereicht.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen klar hervorgeht, wurde
der Gewinn von der Bw. stets gemäß
§ 5 EStG 1988 ermittelt. Mit
den Körperschaftsteuererklärungen wurden von der Bw. bis
einschließlich zum Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt. Die Bw. erklärte erstmals in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ihre Einkünfte
als solche aus Land- und Forstwirtschaft. In Berichten über die Ergebnisse
der bei der Bw. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen (vom
7. Februar 1995 und vom 26. August 2002) ist als Gewinnermittlungsart jene
gemäß
§ 5 EStG 1988 ausgewiesen.
Der aus dem § 21 bestehende 3. Teil des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 401/1988, ist mit
"Besteuerung bei beschränkter
Steuerpflicht. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht"
übertitelt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 erstreckt
sich bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 die
Steuerpflicht nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt
sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 gilt
bei beschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich jener Einkünfte, die
einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen
Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte
als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren
Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden.
In der Aufzählung der steuerpflichtigen Einkünfte
bei beschränkter Steuerpflicht des § 98 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988,
sind unter Ziffer 1 die Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Forstwirtschaft (§ 21) angeführt.
Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaft bezieht sich auf sämtliche
Einkunftsarten gemäß
§ 98 EStG 1988, ausgenommen der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Entsprechend der Isolationstheorie sind die einzelnen
Einkünfte isoliert von der Rechtsform der ausländischen
Körperschaft zu betrachten, innerstaatliche Subsidiaritätsmerkmale von
einzelnen Einkunftsarten sind bedeutungslos. Die Steuerpflicht einer
ausländischen Kapitalgesellschaft bestimmt sich nicht nach dem
Erscheinungsbild im Ausland oder der Rechtsnatur des Leistenden, sondern
ausschließlich nach dem Inhalt der erbrachten Leistung und den objektiven
Verhältnissen im Inland. Die isolierende Betrachtungsweise findet
uneingeschränkt Anwendung, wenn die ausländische Körperschaft im
Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter hat.
Unterhält die ausländische Körperschaft eine
inländische Betriebsstätte, liegen nach § 21 Abs. 1 Z 2 KStG
1988, hinsichtlich jener Einkünfte, die der Betriebsstätte zuzurechnen
sind, betriebliche Einkünfte vor.
Die Ermittlungsvorschriften für die jeweiligen
Einkunftsarten sind anzuwenden. Während eine inländische
Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben
kann, sind für eine ausländische auch andere Einkunftsarten
möglich (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 21,
Tz 1452 bis 1455).
Besteht für eine von einer ausländischen
Körperschaft unterhaltene Betriebsstätte nach handelsrechtlichen
Vorschriften keine Buchführungspflicht, kommen die Regeln über die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder
§ 17 EStG 1988 zur Anwendung (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
KStG 1988, § 21, Tz 1459).
Wie aus den dargestellten Rechtsnormen und Lehrmeinungen
zweifelsfrei zu entnehmen ist, kommt der Beantwortung der Frage, ob die Bw.,
eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz (Hauptniederlassung),
hinsichtlich ihrer Zweigniederlassung in Österreich nach inländischen
handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, die
maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über die
gegenständliche Berufung zu.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann im Sinne
des HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 HGB gilt als
Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, der eine der in dieser Bestimmung
aufgezählten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat.
Gemäß
§ 2 HGB gilt ein gewerbliches
Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, auch wenn die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen als Handelsgewerbe im Sinne dieses
Gesetzbuches, sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen
worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für
die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
herbeizuführen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 HGB finden die
Vorschriften der §§ 1 und 2 auf den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft keine Anwendung.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 HGB findet, wenn mit dem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden ist, das nur ein
Nebengewerbe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, auf dieses
der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Unternehmer berechtigt,
aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Firmenbuch
herbeizuführen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 HGB finden die in Betreff
der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften
Anwendung.
Gemäß
§ 254 Abs. 1 AktG ist, wenn der Sitz
einer Aktiengesellschaft im Ausland ist, die Gesellschaft durch den Vorstand zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische
Zweigniederlassung hat.
Der Gesetzgeber ordnet diesbezüglich keine Ausnahmen,
wie etwa im Hinblick auf die konkreten Tätigkeitsbereiche von
Zweigniederlassungen, an.
In § 3 Abs. 1 HGB ist lediglich die Nichtanwendung der
§§ 1 und 2 HGB auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft normiert,
so dass § 254 Abs. 1 AktG, der als spezielle Norm die Firmenbucheintragung
für Zweigniederlassungen von ausländischen Aktiengesellschaften
anordnet, davon unberührt bleibt.
Deshalb war im gegenständlichen Fall die
Hauptniederlassung der in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen
Aktiengesellschaft mit ihrer Zweigniederlassung im Inland im
österreichischen Firmenbuch einzutragen, was tatsächlich auch
geschehen ist.
Daher kann dem auf § 3 Abs. 1 HGB gestützten
Berufungsvorbringen, dass hinsichtlich einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft, in der die Land- und Forstwirtschaft betrieben werde, keine
Firmenbucheintragung vorgesehen sei, nicht zugestimmt werden.
Es wäre aber verfehlt, aus dem Umstand, dass
gemäß
§ 254 Abs. 1 AktG eine Firmenbucheintragung vorzunehmen
war, unreflektiert auf eine handelsrechtliche Buchführungspflicht der
inländischen Zweigniederlassung der ausländischen Aktiengesellschaft
zu schließen.
Nach den österreichischen handelsrechtlichen
Vorschriften besteht für die inländische Zweigniederlassung einer
ausländischen Aktiengesellschaft, die ausschließlich Land- und
Forstwirtschaft betreibt, keine Buchführungspflicht.
Demnach ist § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, wonach
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus einer im Inland
unterhaltenen Betriebsstätte, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur
Buchführung verpflichtet ist, alle Einkünfte als gewerbliche
Einkünfte zu behandeln sind und die Gewinnermittlung nach § 5 EStG
1988 vorzunehmen ist, im Falle der Bw. nicht anzuwenden.
Die inländische Zweigniederlassung der in der Schweiz
ansässigen Aktiengesellschaft erzielte von Beginn ihres Bestehens an
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und unterlag daher der
Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Die Erklärung dieser Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb und die Vornahme der Gewinnermittlung gemäß
§ 5
EStG 1988 erfolgte bis zum Jahr 2000 offenbar in Weiterführung einer einmal
vorgenommenen unrichtigen Beurteilung der Rechtslage.
Das ist dadurch erklärlich, dass es bis zum Jahr 2001,
in dem ein Erlös aus einem Grundstücksverkauf erzielt wurde, in
steuerlicher Hinsicht keinen Unterschied machte, ob der Gewinn nach § 5
EStG 1988 oder nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wurde.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988
sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und
sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, nicht zu berücksichtigen.
Aus der rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt sich, dass der von der Bw. im Jahr 2001 erzielte Erlös
aus einem Grundstücksverkauf in Höhe von S 255.208,00 (€
18.546,69) bei der Ermittlung der Einkünfte auszuscheiden war.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
31. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 254 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
ausländische Kapitalgesellschaftinländische Zweigniederlassungbeschränkte SteuerpflichtEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1805-W/03
- Stammnummer
- 21730
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF