…12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Gänze ausgeschlossen. Spätere Änderungen des Nutzungsausmaßes sind im Rahmen der (positiven oder negativen) Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berücksichtigen. Randzahlen 2002 bis 2004: derzeit frei. 12.3.512.3.4. Kein Vorsteuerausschluss…
…so ist die Vorsteuerberichtigung entsprechend der sich aufgrund der tatsächlichen Nutzung im laufenden Veranlagungszeitraum ergebenden Verhältnisse vorzunehmen (zur Berichtigung bei Veräußerung oder Entnahme siehe Rz 2085). Die unterjährige Berichtigung hat spätestens in der letzten Voranmeldung des betreffenden Veranlagungszeitraumes zu erfolgen (siehe Rz 2085). Beispiel 2…
…wohl eine Schätzung der Liegenschaft" vorgenommen habe. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl…
…Grundstücke dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen des BF zuzuordnen waren. I. Rechtslage: § 4 Abs 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 (EStG 1988) lautete: Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von…
…85) werde das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach dem Ableben des Begünstigten gelöscht. Diese Meinung werde auch von der Arbeiterkammer und der Notariatskammer vertreten, was auch den beiliegenden Ausführungen von Notar Dr. Walter Magometschnigg entnommen werden könne. Die Bw. entgegnete in ihrer Gegenäußerung, dass Entnahmen gem…
…seien vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei der Betriebsaufgabe der nicht protokollierten…
…nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht: | | | | …
…aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen. (2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt…
…1 letzter Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Im Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich mehrere…
…als er bei der Veräußerung/Aufgabe des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300 € übersteigt. Nach der im Verfahrenszeitraum geltenden Rechtslage sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und…
… 4 Abs. 1 EStG sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei Entnahme des strittigen Betriebsgrundstückes waren daher nur jene stillen Reserven zu berücksichtigen, die auf den Gebäudeanteil entfielen…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Auf Basis der für das Streitjahr geltenden Rechtslage…
…die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl…
…Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige…
…Geschäftsfälle erfasst. Außergewöhnliche Vorgänge (zB die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen wie etwa Gebäuden oder Gebäudeteilen) sind nicht von der Pauschalierung erfasst. Im Fall einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe während aufrechter Pauschalierung ist ein Veräußerungsgewinn neben dem pauschal ermittelten laufenden Gewinn (Verlust) anzusetzen, sodass zunächst…
…Betriebsvermögen aus (insbesondere durch Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes) oder werden diese Wirtschaftsgüter ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Staat des EWR - verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend…
…Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Zu den Einkünften…
…2012) waren Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des Gewinns aus dem Wohnungsverkauf (Verkaufspreis Gebäudeanteil abzüglich Buchwert Gebäude) war daher sowohl bei den Einnahmen als auch bei…
…Gesamtbetrages in die einzelnen Komponenten vorzunehmen: Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit…
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme im Zusammenhang mit Grund und Boden des Anlagevermögens waren nach der bisherigen Judikatur bei Ermittlung des Gesamtgewinns auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn Wertsteigerungen nach § 30 EStG 1988 als Spekulationsgeschäft erfasst wurden. Dies war ein ausdrücklicher…