Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106006/2015
Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid und/oder gegen Sachbescheid?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106006/2015vom 11.03.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
– sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Mit Datum 18. 12. 2013 erlassene Bescheide
Mit Datum 18. 12. 2013 erließ das Finanzamt gegenüber dem Bf jedenfalls drei Bescheide:
Einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008.
Einen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008.
Einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008.
Alle drei Bescheide ergingen jeweils getrennt voneinander auf eigenen Papierblättern, sie weisen jeweils eine Überschrift mit einer klaren Bescheidbezeichnung auf und enthalten jeweils eine klare Rechtsmittelbelehrung.
Wiederaufnahmebescheid
So ist der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 als "Bescheid über die W i e d e r a u f n a h m e des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" bezeichnet und spricht ausdrücklich über die Wiederaufnahme ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich ausgeführt, dass in einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid dieser als "Wiederaufnahmebescheid vom 18. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2008" zu bezeichnen ist.
Anders als dies bei EDV-Bescheidausfertigungen früherer Veranlagungszeiträume der Fall war, ist der Wiederaufnahmebescheid optisch klar vom neu erlassenen Sachbescheid getrennt, auch die Rechtsmittelbelehrung ist unzweifelhaft.
Einkommensteuerbescheid
Hingegen trägt der Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2008 die Überschrift "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2008" und spricht ausdrücklich über die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich ausgeführt, dass in einer (nach damaliger Rechtslage) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid dieser als "Einkommensteuerbescheid für 2008
vom 18. Dezember 2013" zu bezeichnen ist.
Anspruchszinsenbescheid
Auch der Anspruchszinsenbescheid, der nicht verfahrensgegenständlich ist, erging getrennt vom Wiederaufnahmebescheid und vom Einkommensteuerbescheid.
Anbringen vom 7. 1. 2014
Das Anbringen vom 7. 1. 2014 ist mit "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" bezeichnet. Die Wahl des Wortes "Berufung" entspricht der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 18. 12. 2013 und deren Rechtsmittelbelehrung, ab 1. 1. 2014 ist an die Stelle der "Berufung" gemäß § 243 BAO die "Beschwerde" ("Bescheidbeschwerde") gemäß § 243 BAO getreten.
Damit hat der Bf grundsätzlich eindeutig den angefochtenen Bescheid (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO) bezeichnet.
Im Einleitungssatz des Anbringens vom 7. 1. 2014 wird nochmals ausgeführt, dass der Bf "gegen oben angeführten Bescheid vom 18.12.2013", also gegen den "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" berufe, außerdem auch "gegen den Bescheid der Vorschreibung von Anspruchszinsen ebenfalls vom 18.12.2013".
Damit ist an sich klargestellt, dass angefochten (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO) der Wiederaufnahmebescheid und der Anspruchszinsenbescheid, jeweils vom 18. 12. 2013, sind. Eine Anfechtung des Einkommensteuerbescheids vom 18. 12. 2013 ergibt sich hieraus nicht.
Das Anbringen enthält auch eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).
In dieser kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Bf der Ansicht ist, dass die von ihm vereinnahmte Entschädigungszahlung nicht "dem Jahreseinkommen angerechnet werden soll". Dies hätte zur Folge, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26. 1. 2009 unverändert zu bleiben hätte, also mangels Eignung, einen im Spruch anders lautenden Sachbescheid nach sich zu ziehen, die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig wäre, das in einem neu erlassenen Einkommensteuerbescheid diese Entschädigungszahlung ebenfalls nicht zu erfassen wäre und dass deswegen auch keine Anspruchszinsen vorzuschreiben seien.
Diese Ausführungen sind geeignet, eine Berufung oder eine Beschwerde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Sachbescheid zu begründen.
Das Anbringen enthält auch eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), nämlich die Versteuerung der Entschädigungszahlung. Dies betrifft den Einkommensteuerbescheid, aber auch den Wiederaufnahmebescheid und den Anspruchszinsenbescheid.
Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) fehlt. Das Begehren auf "Korrektur des Bescheides" ist nicht hinreichend bestimmt.
Soweit das Anbringen vom 7. 1. 2014 eine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid enthält, ist eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), nicht erforderlich, da die Anfechtung nur die Aufhebung dieses Bescheides zum Ziel haben kann (vgl. Ritz, BAO5 § 250 Tz 10; VwGH 28. 1. 1998, 96/13/0081).
Darüber hinaus hat das Anbringen vom 7. 1. 2014 ein allenfalls bedingtes Auskunftsersuchen zum Gegenstand ("ersuche ich um Korrektur des Bescheides und Mitteilung, ob aus einem anderen Titel eine Abgabe fällig wird").
Zufolge der oben unter Verfahrenschronologie dargestellten Abfolge von erlassenen und wieder aufgehobenen Bescheiden war das Anbringen vom 7. 1. 2014, soweit es ein Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2008 und/oder gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 darstellt, bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 wiederum unerledigt.
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid?
Das Finanzamt hat ungeachtet des Wortlautes des Anbringens vom 7. 1. 2014 angenommen, der Bf habe gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben. Dabei ging das Finanzamt - wie vorstehend ausgeführt, unzutreffend - davon aus, dass sich das Anbringen nur auf den Einkommensteuerbescheid und nicht auch auf den Wiederaufnahmebescheid beziehen kann.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass es für die Beurteilung von Anbringen es nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1).
Maßgebend ist bei der Auslegung von Parteianbringen das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. für viele VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0185; VwGH 23. 5. 2014, 2012/02/0188; VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0108).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. für viele VwGH 28. 1. 2003, 2001/14/0229; VwGH 29. 7. 2014, 2011/13/0053; VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0082).
Das Bundesfinanzgericht hat daher mehrfach entschieden, dass im Fall, dass dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen, davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die (etwa infolge Fristversäumnis) schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist und daher undeutliche Anbringen als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten sind, der am ehesten dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen Rechnung trägt (vgl. BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014; BFG 27. 7. 2015, RV/7103596/2015; BFG 9. 2. 2016, RV/7104302/2015).
Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. etwa VwGH 8. 4. 1992, 91/13/0123; VwGH 28. 1. 2003, 2001/14/0229; VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0082).
Ist hingegen ein Anbringen so klar formuliert, dass eindeutig ist, was der Steuerpflichtige mit diesem bezweckt, kommt daher eine Umdeutung durch die Behörde oder das Gericht nicht in Betracht (vgl. BFG 27.7.2015, RV/7103596/2015 zu verspäteter Beschwerde).
Die Umdeutung des Anbringen vom 7. 1. 2014 von einer als solcher bezeichneten Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid durch das Finanzamt in eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ohne vorangegangenes Mängelbehebungsverfahren war daher unzulässig.
Da jedoch Zweifel darüber, was genau der Bf mit seinem Anbringen vom 7. 1. 2014 bezweckte, bestehen, da sich - wie das Finanzamt vermutet - der Bf bei der Bescheidbezeichnung auch nur im Ausdruck vergriffen haben könnte, war dies mittels Mängelbehebungsverfahren zu klären.
Mängelbehebungsverfahren
Das Finanzamt hat - über Auftrag durch das Bundesfinanzgericht - zur Klärung der Frage, gegen welchen Bescheid (welche Bescheide) sich die mit 2. 1. 2014 datierte "Berufung" vom 7. 1. 2014 richtet, nachträglich mit Datum 13. 1. 2016 gegenüber dem Bf einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erlassen, der dem Bf (siehe die Eingabe vom 11. 2. 2016) jedenfalls zugestellt wurde.
Das Finanzamt hat darin dem Bf eindeutig dargelegt, dass zu klären sei, "ob die Beschwerde beide Bescheide betrifft oder nur den Einkommensteuerbescheid 2008, wie der Begründung zu entnehmen ist oder nur den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008", wobei - wie oben ausgeführt - die Begründung keineswegs "nur den Einkommensteuerbescheid 2008" betreffen kann.
"Betrifft die Beschwerde den Einkommensteuerbescheid, so fehlt die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet.
Richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008, sind folgende Punkte zu ergänzen: ..."
Innerhalb der vom Finanzamt mit 15. 2. 2016 gesetzten Frist schrieb der Bf am 11. 2. 2016 in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag "dass sich meine Beschwerde vom 02.01.2015 gegen den Bescheid vom 25.08.2015 richtet, da darin Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 3.943,10 € ausgewiesen werden, die aber auf Grund der beigebrachten Unterlagen (siehe Dienstbarkeitsvertrag) die Hälfte von 907,0 € betragen."
Damit wurde der Mängelbehebungsauftrag aber nicht erfüllt:
Der Mängelbehebungsauftrag betraf eindeutig das Anbringen vom 2. 1. 2014 und nicht ein Anbringen vom 2. 1. 2015. Ein Anbringen vom 2. 1. 2015 ist nicht aktenkundig (nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 stellte der Bf ein mit 21. 9. 2015 datiertes weiteres Anbringen, nämlich den Vorlageantrag in Bezug auf die BVE vom 25. 8. 2015).
Laut Schreiben vom 11. 2. 2016 soll sich das Anbringen auf einen Bescheid vom 25. 8. 2015 (offenbar die Beschwerdevorentscheidung) beziehen, der im Zeitpunkt der Einreichung des Anbringens vom 2. 1. 2014 am 7. 1. 2014 noch gar nicht existent war.
Aus dem Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 ist auch nichts gewonnen, da diese die Einkommensteuer betrifft, aber das Finanzamt davon ausging, dass der Einkommensteuerbescheid angefochten ist. Der Vorlageantrag vom 21. 9. 2015 spricht wiederum von einer "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2008".
Ob sich das am 7. 1. 2014 eingereichte Anbringen auf den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 vom 18. 12. 2013 oder auf den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. 12. 2013 bezieht, ist nach dem Schreiben vom 11. 2. 2016 weiterhin nicht klar.
Zurückgenommenerklärung
Da der Bf dem Mängelbehebungsauftrag vom 13. 1. 2016 hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten, ausreichend bemessenen Frist nicht nachgekommen ist, gilt das Anbringen gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Da das Bundesfinanzgericht zufolge des als "Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2015" bezeichneten Vorlageantrags (vgl. VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151) vom 21. 9. 2015 in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 zur Erledigung des am 7. 1. 2014 beim Finanzamt eingebrachten Anbringens vom zuständig geworden ist, hat dieses mit Beschluss die Zurückgenommenerklärung auszusprechen. Dies auch dann, wenn das Finanzamt über das Anbringen vom 7. 1. 2014 mit Beschwerdevorentscheidungen entschieden hat (vgl. VwGH 24. 10. 2005, 2002/13/0005; VwGH 20. 12. 1999, 99/17/0386).
Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO nicht erforderlich. Die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den zu erlassenden gegenständlichen Beschluss ist klar.
Durch diese abschließende Erledigung verliert die Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Wirkungen einer Beschwerdevorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten (vgl. VwGH 13. 9. 1989, 88/13/0245).
Keine meritorische Entscheidung
Das Bundesfinanzgericht hat daher auf Grund des mangelhaften, mit 2. 1. 2014 datierten und am 7. 1. 2014 eingebrachten Anbringens nicht zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die vom Bf und seiner Ehegattin im Jahr 2008 vereinnahmte Entschädigungszahlung zu steuerpflichtigen Einkünften führt, ob im Fall steuerpflichtiger Einkünfte diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind, ob im Fall steuerpflichtiger Einkünfte diese nur der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führenden Ehegattin oder beiden Ehegatten, die Eigentümer von Grund und Boden sind, zuzurechnen sind und ob im Fall steuerpflichtiger Einkünfte der Einbeziehung dieser Einkünfte in die Einkommensteuerbescheide der Miteigentümer ein Einkünftefeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO (unbeschadet des Umstands der laufenden Bewirtschaftung allein durch die Ehegattin) vorzugehen hätte.
Zu den Ausführungen des Bf in der Sache ist zu bemerken, dass bei Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) die vereinnahmte Entschädigungszahlung grundsätzlich Betriebseinnahmen darstellt.
Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 17. 10. 1991, 89/13/0261), die der Steuerpflichtige im Rahmen des Betriebes bzw. aus betrieblicher Veranlassung vereinnahmt (vgl. Atzmüller/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 4 Anm. 31a).
Allerdings waren im Jahr 2008 bei Land- und Forstwirten gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.
Im Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich mehrere Komponenten enthalten, insbesondere (vgl. BFG 17. 6. 2015, RV/7101511/2012; Doralt, EStG9, § 21 Tz. 145 und § 28 Tz. 31-33):
1. Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens,
2. Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz,
3. Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Soweit die Entschädigungszahlung eine Wertminderung von Grund und Boden (grundsätzlich notwendiges Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) betrifft, ist diese § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 und § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 bei der Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten, die den Betrieb nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen, nicht zu erfassen.
Der nicht auf die Wertminderung von Grund und Boden entfallende Entschädigungsbetrag stellt hingegen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme dar. Einnahmen aus der Einräumung von Rechten (Servituten, Duldungen, Pachtrechte) sind steuerlich neben einer Vollpauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 i. V. m. LuF PauschVO 2006 zu erfassen (vgl. BFG 20. 3. 2014, RV/2100349/2013).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die subjektive Einschätzung der Vertragspartner, wie diese die einzelnen Komponenten der Entschädigung bewertet haben, für die Beurteilung, welcher Anteil auf die Wertminderung von Grund und Boden entfällt, nicht bindend. Diese Aufteilung wird zwar ein nicht unwesentlicher Anhaltspunkt sein, die Ermittlung der Wertminderung von Grund und Boden hat jedoch stets objektiven Maßstäben zu erfolgen. Insbesondere bei einem fehlenden diesbezüglichen Interessengegensatz zwischen den Vertragspartnern werden diese geneigt sein, eine möglichst für beide Seiten steueroptimale Aufteilung zu wählen.
Waren dem Bf unmittelbar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, dann war das Finanzamt im Recht, den auf die Wertminderung von Grund und Boden entfallenden Wert unter Heranziehung der Beurteilung durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung von Amts wegen zu ermitteln. Das Finanzamt hat hierbei nicht "den Rechtsvertrag zwischen zwei Parteien" "als ungültig" erklärt, sondern den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages ermittelt. Die vom Bf vermisste "Gesetzesstelle" hierfür ist § 21 Abs. 1 BAO, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Gegen die fachkundige Wertermittlung durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung hat der Bf während des gesamten umfangreichen Verwaltungsverfahrens substantiiert nichts vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Vereinbarung mit der EVN Netz GmbH berufen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen wurde, zum einen zunächst eine Tatfrage und zum anderen nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Wien, am 11. März 2016
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Normen und Schlagworte
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106006/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106006.2015
- Stammnummer
- 109894
- Gültig
- 11.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF