Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106006/2015
Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid und/oder gegen Sachbescheid?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106006/2015vom 11.03.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgebend ist bei der Auslegung von Parteianbringen das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. für viele VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0185; VwGH 23. 5. 2014, 2012/02/0188; VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0108).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. für viele VwGH 28. 1. 2003, 2001/14/0229; VwGH 29. 7. 2014, 2011/13/0053; VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0082).
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. etwa VwGH 8. 4. 1992, 91/13/0123; VwGH 28. 1. 2003, 2001/14/0229; VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0082).
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist das beauftragte Finanzamt zur Erlassung verfahrensleitender Verfügungen befugt.
Durch die abschließende Erledigung einer Beschwerde verliert eine Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Wirkungen einer Beschwerdevorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend das als "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2008" bezeichnete Anbringen des Johannes P*****, *****Adresse*****, vom 2. 1. 2014, beim Finanzamt eingebracht am 7. 1. 2014, das sich auf einen Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16, vom 18. 12. 2013 zur Steuernummer 33***** bezieht, den Beschluss gefasst:
I. Das mit 2. 1. 2014 datierte und am 7. 1. 2014 eingebrachte Anbringen wird, soweit es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen vom 18. 12. 2013 handelt, gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheide vom 18. 12. 2013
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 18. 12. 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Johannes P***** unter anderem einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und einen Einkommensteuerbescheid 2008.
Wiederaufnahmebescheid
Überschrift und Spruch des Wiederaufnahmebescheids vom 18. 12. 2013 lauten:
Bescheid über die W i e d e r a u f n a h m e des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008
Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2008 (Bescheid vom 26.01.2009) wird gem. § 303 (4) BAO wieder aufgenommen.
Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:
Der Wiederaufnahmegrund liegt in der Tatsache, dass der Abgabenbehörde aufgrund der Kontrolldaten seitens der EVN AG mitgeteilt wurde, dass Entschädigungszahlungen geleistet wurde, die als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerpflichtig sind.
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B.. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom 18. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2008) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.
Einkommensteuerbescheid
Überschrift und Spruch des Einkommensteuerbescheids vom 18. 12. 2013 lauten:
EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2008
Die E i n k o m m e n s t e u e r
wird für das Jahr 2008
festgesetzt mit ............................................................................................. -314,77 €
Bisher war vorgeschrieben .......................................................... -2.248,12 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen
Betrages ergibt sich eine Nachforderung
in Höhe von ............................................................................... 1.933,35 €
Dieser Betrag ist am 2014-01-30 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.
Das E i n k o m m e n
im Jahr 2008 beträgt .................................................................. 51.875,25 €
Der Bescheid wurde nach Darstellung der Berechnungsgrundlagen, darin enthalten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 4.303,67 €, folgendermaßen begründet:
Begründung:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 5.570,40 € nicht übersteigen.
Beitrage an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Aufgrund der Kontrolldaten seitens der EVN AG wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass im Jahr 2008 € 12.296,1***** inkl. 12% Umsatzsteuer an die beiden Grundstückseigentümer Johannes und Maria P***** gezahlt wurde.
Für die entstandene Bodenwertminderung wird ein Pauschalbetrag von 30% in Abzug gebracht. Der sich ergebende Betrag von € 8.607,33 wird aufgrund der Grundstücksverhältnisse zur Hälfte (= € 4.303,67) als steuerpflichtiges Entgelt angesetzt, und stellt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B.. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 18. Dezember 2013) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.
Im Finanzamtsakt findet sich dazu folgende Berechnung:
| lfm
| Preis
| Betrag
|
| 162 x
| 67,77
| 10.978,74
|
|
| + 12% USt
| 1.317,45
|
|
| Summe
| 12.296,19
| Zahlung von EVN AG
|
| abzgl. 30%
| -3.688,86
|
|
| gewinnerhöhender Betrag
| 8.607,33
|
|
| davon 50%
| 4.303,67
| = KZ 9760
| E1c
| KZ 9610
| 1.000
|
|
| KZ 9630
| 1.000
|
|
| KZ 4760
| 4.303,67
| = KZ 310
Einkommensteuerbescheid Ehegattin
Ebenfalls mit Datum 18. 12. 2013 erließ das Finanzamt gegenüber der Ehegattin Maria P***** einen Einkommensteuerbescheid, dem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 2.696,84 € zugrunde gelegt wurden. Die Begründung in Bezug auf die Einkommensteuer lautete:
Die erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden folgendermaßen berichtigt:
Die "Gewinnerhöhenden Beträge" (Kennzahl 9760) von € 10.978,70 werden abgeändert:
Den beiden Grundeigentümern Maria und Johannes P***** wurden im Jahr 2008 € 12.296,19 inkl. 12% Umsatzsteuer von der EVN AG bezahlt.
Für die Bodenwertminderung wird ein Pauschalbetrag von 30% abgezogen. Entsprechend dem 50%-Anteil am Grundstück entfallen € 4.303,67. Dieser Betrag stellt den berichtigten "Gewinnerhöhenden Betrag" dar.
Eine Einkommensteuervorschreibung erfolgte auf Grund des geringen Einkommens nicht.
Steuererklärung Ehegattin
In der Beilage für pauschalierte Land- und Forstwirte zur Einkommensteuererklärung 2008 erklärte die Ehegattin des Bf Maria P***** Einkünfte wie folgt:
| Einheitswert des Eigenbesitzes
| 9610
| 5.545,34
| Einheitswert der Zupachtungen
| 9620
| +5.545,34
|
|
| 11.090,68
| Maßgeblicher Einheitswert für den Grundbetrag
|
| 11.090,68
| Grundbetrag 39% des maßgeblichen Einheitswertes
|
| 4.325,37
| 10. Gewinnerhöhende Beträge
| 9760
| 10.978,70
| An SVA der Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeträge
| 9830
| 5.982,20
Das Finanzamt änderte die Summe bei der Kennzahl 9760 auf 4.303,67 € und ermittelte so pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 2.696,87 €.
Bewirtschaftungsvertrag
Aktenkundig ist folgender am 12. 6. 1992 abgeschlossener "Bewirtschaftungsvertrag" zwischen den Ehegatten Maria und Johannes P*****:
I.
Die Bewirtschaftungsberechtigte bewirtschaftet ab heute auf eigene Rechnung und Gefahr den landwirtschaftlichen Betrieb in [*****Adresse*****].
II.
Für die Überlassung der bewirtschafteten und im Besitz des Bewirtschaftungsüberlassers befindlichen Flächen wird kein Entgelt vereinbart.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist zu Jahresende gekündigt werden.
III.
Gefahren, Nutzen, Verlust und Zufall hinsichtlich der alleinigen Betriebsführung gehen zu Lasten der Bewirtschaftungsberechtigten, welche auch im Außenverhältnis hinsichtlich der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet ist.
Eventuelle Veräußerungen beweglicher Wirtschaftsgüter sind von der Bewirtschaftungsberechtigten im Sinne der Substanzerhaltung durch Ersatzwirtschaftsgüter abzudecken und erhöhen nicht den fixen Gewinnanteil des Bewirtschaftungsüberlassers. Dieser verpflichtet sich, bei einer allfälligen Veräußerung von solchen beweglichen Wirtschaftsgütern den anteiligen Erlös daraus zur Ersatzbeschaffung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und erhält in diesem Rahmen das anteilige Miteigentum eingeräumt.
IV.
Die Bewirtschaftungsberechtigte verpflichtet sich, die Liegenschaft ordnungsgemäß zu bewirtschaften, insbesondere die Grundstücke mit dem erforderlichen Natur- und Handelsdünger zu düngen sowie alles zu vermeiden, was eine Ausbeutung des Bodens mit sich bringen könnte, und - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sind die Grundstücke im selben Kulturzustand zurückzugeben, in welchem sie übernommen wurden.
Die Bewirtschaftungsberechtigte ist des Weiteren verpflichtet, die forstwirtschaftlichen Grundstücke wie ein ordentlicher Forstwirt zu bewirtschaften, Auf- und Durchforstungsarbeiten fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und ev. anfallendes Schadholz ohne Aufschub aufzuarbeiten bzw. aufarbeiten zu lassen. Schlägerungen hiebsreifer Bestände bedürfen der Zustimmung durch den Bewirtschaftungsüberlasser.
Die Bewirtschaftungsberechtigte hat für die ordnungsgemäße Erhaltung von Gebäuden Sorge zu tragen, Maschinen und Geräte, wie sie auf der Liegenschaft in derzeitigem Zustand in Gebrauch sind, zu erhalten und zu pflegen.
V.
Von einer Verbücherung des hier vereinbarten Bewirtschaftungsrechtes wird einvernehmlich Abstand genommen.
VI.
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass
• eine Kopie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu übermitteln ist,
• der Bewirtschafterwechsel bei der zuständigen Bezirksbauernkammer zu melden ist,
• dieser Vertrag wie ein Pachtvertrag zu vergebühren ist.
VII.
Die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Bewirtschaftungsberechtigte.
IX.
Die Vertragsparteien erklären an Eides Statt, dass sie österreichische Staatsbürger und Deviseninländer mit dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gemäß den Begriffsbestimmungen des Devisengesetzes sind.
X.
Mündliche Zusatzvereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Grundbuch
Laut Grundbuchsauszug stehen die Grundstücke, auf die sich die Entschädigungszahlung bezieht (Gst 36 und Gst 772 Grundbuch Katastralgemeinde 23***** X*****, Einlagezahl 1*****), im Miteigentum von Johannes und Maria P*****, Anteile jeweils 1/2.
Das Grundstück 36, 7.186 qm, ist als "Landw (Feld/Wiese)", das Grundstück 772, 16.980 qm, ist mit 16.630 qm als "Landw (Feld/Wiese)" und mit 350 qm als "Sonst (Betriebsf.)" ausgewiesen.
Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass das Grundstück 772 (ebenso wie das Grundstück 782) bereits auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1967 mit der "Dienstbarkeit der Gasleitung und der technischen Anlagen" belastet ist.
Auf Grund des Dienstbarkeitsvertrags vom 15. 9. 2008 wurden die Grundstücke 36 und 772 mit der "Dienstbarkeit der Gasleitung und Lichtwellenkabel" belastet.
Handschriftlich vermerkt ist (vom Finanzamt): 57.610 Wald, 137.982 gesamt, Leitungen über Grundstücke 772, 36, kein Wald.
Dienstbarkeitsvertrag
Die EVN Netz GmbH schloss am 15. 9. 2008 mit Maria und Johannes P***** folgenden Dienstbarkeitsvertrag ab:
1. Der Grundeigentümer räumt der EVN und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vertragsgegenständlichen Anlagen - im folgenden kurz Anlage genannt - nachstehende dingliche Rechte in Form einer Dienstbarkeit ein:
a) Das Recht, auf dem (den) in der (den) Katastralgemeinde(n) gelegenen Grundstück(en)
| KGNr
| Katastralgemeinde
| GstNr
| EZ
| GBNr
| Grundbuch
| Beanspruchung
| 23*****
| X*****
| 36
| 1*****
| 23*****
| X*****
| Gasleitungen und Lichtwellenkabel
| 23*****
| X*****
| 772
| 1*****
| 23*****
| X*****
| Gasleitungen und Lichtwellenkabel
die bezeichnete Anlage zu verlegen bzw. zu errichten gemäß beiliegendem Lageplan.
b} Das Recht, diese Anlage auf dem (den) unter 1 a) genannten Grundstück(en) zu betreiben, zu überprüfen, instandzuhalten, zu erneuern und umzubauen, jederzeit in die Leerrohre Lichtwellenleiterkabel einzubringen und für Telekommunikationsdienste zu nutzen und alles was diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand oder Betrieb der Anlagen hindern oder gefährden kann, zu beseitigen, und hierzu diese(s) Grundstück(e) jederzeit durch die hierzu bestellten Personen zu betreten; über dasselbe (dieselben) Baustoffe und Baugeräte an- und abzuliefern und es (sie), soweit notwendig und zweckmäßig, auch mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren.
2. Der Grundeigentümer verpflichtet sich gegenüber der EVN und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der unter Punkt 1 a) genannten Anlage:
a) den Bestand und den Betrieb der genannten Anlage samt allen Arbeiten und Vorkehrungen in dem unter Punkt 1 genannten Umfange zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der Anlage zur Folge haben könnte.
b) die EVN rechtzeitig von beabsichtigten Arbeiten, durch welche die Anlage Schaden nehmen könnte, zu verständigen, damit diese (EVN) eine unentgeltliche Schutzaufsicht beistellen kann.
c) auf dem (den) in Punkt 1 a) genannten Grundstück(en) auf einem Grundstreifen von 5 m links und 5 m rechts der Anlage ohne Zustimmung der EVN keinerlei Aufgrabungen vorzunehmen bzw. Bauwerke jeder Art auszuführen.
3. a) Als einmalige Entschädigung für die Einräumung dieser dinglichen Rechte hat die EVN dem Grundeigentümer einen Pauschalbetrag von EUR 907,20 (in Worten: Euro ---) zu bezahlen.
b) Nach Bezahlung der Entschädigung gemäß Punkt 3 a) sind sämtliche Ansprüche aus der Einräumung der vertragsgegenständlichen Dienstbarkeit abgegolten.
4. Darüber hinausgehend verpflichtet sich EVN, jeden bei den Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung und Betrieb verursachten erweislichen Schaden (insbesondere Flurschaden, Bewirtschaftungserschwernis, ursächlich bedingter Folgeschaden), welcher durch die Ausübung der unter Punkt 1 eingeräumten Rechte hervorgerufen wird, jeweils angemessen bar zu ersetzen. EVN wird den/die Grundeigentümer gegen Schadenersatzansprüche Dritter, welche sich aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen ergeben können, schad- und klaglos halten.
5. Die Kosten der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages sowie die damit zusammenhängenden Gebühren trägt die EVN. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung trägt jeder Vertragspartner selbst.
6. Der Grundeigentümer gibt seine ausdrückliche Zustimmung, daß ohne sein weiteres Einvernehmen die Dienstbarkeiten im Umfange der Punkte 1 und 2 dieses Vertrages ob dem (den) in der Katastralgemeinde(n) gelegenen Grundstück(en)
| KGNr
| Katastralgemeinde
| GstNr
| EZ
| GBNr
| Grundbuch
| 23*****
| X*****
| 36
| 1*****
| 23*****
| X*****
| 23*****
| X*****
| 772
| 1*****
| 23*****
| X*****
als dienende(s) Grundstück(e) zugunsten der EVN Netz GmbH und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vertragsgegenständlichen Anlage grundbücherlich einverleibt werden.
7. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die zur grundbücherlichen Einverleibung allenfalls noch weiters notwendigen Urkunden ordnungsgemäß zu unterfertigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
8. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, die in der Verwahrung der EVN verbleibt.
(Datum, Unterschriften, Beglaubigungen)
Rechnung
Auf einem Formular der EVN AG stellten "P***** Johannes bzw. Maria" in *****Adresse*****, der EVN AG für "Einräumung der Grundinanspruchnahme", "Einräumung der Dienstbarkeit" sowie einem weiteren, unleserlichen Grund gemäß Vergütungssätzen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Grundstücke 36 und 772 in X*****, Beanspruchung 162 lfm x 67,77 netto 10.978,7 EUR, zuzüglich 12% USt von 1917,4 EUR, Rechnungsbetrag 12.276,2 EUR, in Rechnung. Ferner wurde vermerkt "Durchschnittsteuersatz von 12%", daneben Unterschrift Maria P*****" sowie "erhalten am 10. 10. 2008".
Anbringen vom 7. 1. 2014
Am 7. 1. 2014 reichte der Bf beim Finanzamt folgendes mit 2. 1. 2014 datiertes, als "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" bezeichnetes Anbringen ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich berufe gegen oben angeführten Bescheid vom 18.12.2013 und in Folge gegen den Bescheid der Vorschreibung von Anspruchszinsen ebenfalls vom 18.12.2013 mit folgender Begründung:
Ich führe weder einen landwirtschaftlichen Betrieb noch bin ich in einer Landwirtschaft angestellt und kann daher keine Einkünfte aus einer Landwirtschaft beziehen.
Im gegenständlichen Geschäft handelte es sich um eine Veräußerung einer Dienstbarkeit bzw. eine Entschädigung für eine Wertminderung der betroffenen Grundstücke, wobei beide Geschäfte nicht als Einkommen zu betrachten sind. Ich sehe diesen Vertrag als eine Veräußerung und nicht als Einkommen und finde es daher falsch, dass dieser Betrag dem Jahreseinkommen angerechnet werden soll. Ich brauche ja auch nicht den Verkauf meines Autos beim Steuerausgleich angeben.
Da es sich, wie oben angeführt, nicht um ein Einkommen aus der Landwirtschaft handeln kann, ersuche ich um Korrektur des Bescheides und Mitteilung, ob aus einem anderen Titel eine Abgabe fällig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes P*****.
Das Finanzamt vermerkte, dass seiner Ansicht nach aus der Begründung hervorgehe, "dass die Beschwerde nur E, nicht WA betrifft".
Beschwerdevorentscheidung vom 9. 4. 2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. 4. 2014 wies das Finanzamt die "Beschwerde vom 07.01.2014" des Bf gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008" als unbegründet ab.
Begründung:
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Eine Abänderung des Zinsenbescheides hat nicht zu erfolgen.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung vom 18. 6. 2014
Mit als "BESCHEID 2008 Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 18. 6. 2014 wies das Finanzamt die "Beschwerde vom 07.01.2014 gegen den Bescheid vom 18.12.2013" als unbegründet ab. Dies begründete das Finanzamt folgendermaßen:
Die aufgrund der Gasleitung belasteten landwirtschaftlichen Grundstücke stehen in Ihrem Hälfteeigentum. Die Entschädigung betrifft die Einräumung der Dienstbarkeit der Gasleitung und auch die Wertminderung des Grund und Bodens. Da Hälfteeigentum an den belasteten Grundstücken besteht, ist auch die Entschädigung zur Hälfte Ihnen zuzurechnen und sind die Einkünfte bei Ihnen zu versteuern - auch die Rechnung lautet auf beide Grundstückseigentümer. Da landwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor - auch wenn die Landwirtschaft nicht von Ihnen selbst bewirtschaftet wird.
Die Entschädigung betreffend die Wertminderung des Grund und Bodens ist steuerfrei und wurde pauschal mit einem Abzug von 30% berücksichtigt.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich keine Bescheidänderung und ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Rechtsbelehrung lautet:
Rechtsbelehrung: Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde (§ 263 Abs. 3), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.
Aus dem gesamten Text ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid vom 18. 12. 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 oder über den Bescheid vom 18. 12. 2013 betreffend Einkommensteuer 2008 abspricht.
Anbringen vom 3. 9. 2014
Am 3. 9. 2014 reichte der Bf beim Finanzamt ein mit diesem Tag datiertes und als "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" bezeichnetes Anbringen ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe aufgrund § 299 BAO nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bescheid vom 18. Juni 2014 Beschwerde mit folgender Begründung:
Die Verspätete Einreichung erfolgt mit folgender Begründung:
Ich habe mehrmals am zuständigen Amt nachgefragt und mir wurde zugesagt, dass wegen EDV Probleme der Bescheid verspätet zugestellt wird. Daraufhin habe ich auf die Zusendung eines entsprechenden Bescheides per RSP Brief gewartet, da mir sowohl der Erstbescheid als auch eine Nachverrechnung zum Lohnsteuerausgleich 2010 per RSP Brief zugesandt wurde. Erst auf meine telefonische Nachfrage am Finanzamt am 02.09.2014 wurde mir mitgeteilt, dass die Zusendung mit der Zurverfügungstellung auf Finanz online erfolgt und damit auch die Einspruchsfrist verstrichen ist. Ich möchte daher um Nachsicht der Fristversäumung ersuchen.
Begründung der Beschwerde:
Als Begründung für die Beschwerdeablehnung in Ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 führen Sie an, dass sowohl die Wertminderung als auch der Ertragsentgang der landwirtschaftlichen Fläche nicht Einkommenssteuerpflichtig sind, sondern nur jener Teil der sich auf die Dienstbarkeit beläuft.
Wie Sie aus beiliegender Entschädigungsaufstellung ersehen, belaufen sich nur € 5,- pro lfm benötigter Fläche auf die Dienstbarkeit und dies ergibt einen Gesamtbetrag von€ 810,- wobei nur 50 % aufgrund der Besitzverhältnisse mir zuzurechnen sind.
Ich ersuche um Korrektur des Einkommenssteuerbescheides von 2008 und Zusendung des korrigierten Bescheides.
Vom Finanzamt ist handschriftlich vermerkt:
Als Antrag auf Aufhebung der BVE gewertet, da Beschwerde verspätet wäre.
Entschädigungssätze
Beigefügt war folgendes Berechnungsblatt der EVN Netz GmbH mit handschriftlichen Ergänzungen betreffend Erdgas-Hochdruckleitung SÜD 3 Südschiene (handschriftlich: "SÜD 1 +")
Entschädigungssätze auf 8 m Breite (handschriftlich: 10)
Steuersätze :
Die angeführten Entschädigungssätze verstehen sich excl.Mwst.
0% Pensionisten, Selbst. Private
12% Pauschalierte
20% Buchführungspflichtige
pro / Sichtmarker € 1.000,00
pro / LWL-Schacht € 1.500,00
|
| pro lfm
| handschriftlich
| Grundinanspruchnahme Gasltg
| € 44,00
| 55,00
| Dienstbarkeit (=VERTRAGSWERT*)
| € 4,00
| 5,00
| Lichtwellenleiter (LWL)
| € 7,77
| 7,77
| Summe
| € 55,77
| 67,77
*) bei VERTRAGSWERT über € 600 für Dienstbarkeit bei Notar beglaubigen!!!
Die Entschädigungssätze sind gültig für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke !
Vor Baubeginn erfolgt eine Benachrichtigung seitens der EVN und eine Beweissicherung mit der Baufirma ( Umfangermlttlung = Protokoll, Photo etc. ) für die AMA·Meldung
Flurschäden werden nach Richtlinien der NÖ LLWK und nach tatsächlichem Umfang abgegolten.
Abweisungsbescheid vom 10. 12. 2014
Mit Bescheid vom 10. 12. 2014 wies das Finanzamt den "Antrag gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 03.09.2014, eingebracht am 03.09.2014 betreffend Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2008 vom 18.6.2014" ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 299 BAO ist die Aufhebung eines Bescheides nur zulässig, wenn der Spruch des Bescheides sich als unrichtig erweist.
Der Spruch des Bescheides vom 18.6.2014 sagt aus, dass die Beschwerde vom 7.1.2014 (Einlangen beim Finanzamt) als unbegründet abgewiesen wird. Dieser Spruch erweist sich nicht als unrichtig.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, warum die Entschädigungszahlung der Einkommensteuer zu unterziehen ist. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Entschädigungszahlung laut vorgelegtem Schriftstück in die einzelnen Komponenten für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung hat und daher für die Aufteilung die Erfahrungswerte der Finanzverwaltung heranzuziehen sind.
Da kein unrichtiger Bescheidspruch vorliegt, ist der Antrag abzuweisen.
Anbringen vom 17. 12. 2014
Mit als "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008" bezeichnetem Anbringen vom 17. 12. 2014, beim Finanzamt am 18. 12. 2014 persönlich überreicht, führte der Bf aus:
Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2014 wegen nachstehend angeführter Punkte:
Ihre Vorschreibung einer Nachzahlung von Lohnsteuer im Jahr 2008 bezieht sich auf die von der EVN Netz GmbH durchgeführten Entschädigungszahlung.
Dieser Entschädigungszahlung liegt ein privatrechtlicher Vertrag, der aus mehreren Bestandteilen besteht, zugrunde. Aufgrund dieses Vertrages und der damit verbundenen Geldüberweisung begründen Sie Ihre Nachforderung.
Aufgrund Ihrer Ausführungen und der Gesetzeslage ist nur jener Teil dem Einkommen zuzurechnen welcher die Dienstbarkeit betrifft und dieser ist im Vertrag mit der EVN eindeutig festgehalten worden. Wie schon in meiner letzten Beschwerde angeführt und mit entsprechenden Unterlagen belegt, beträgt die Dienstbarkeitsabgeltung 5,- €/lfm beziehungsweise gesamt 810,- € für beide Besitzer.
Ihre Argumentation diesen Vertragsbestandteil für die Finanz als nicht bindend zu erklären ist für einen Steuerzahler unverständlich, da die Rechtsprechung in Österreich auf Gesetzen und Verträgen beruht und daher jeder Zusatz zu einem Vertrag diesem bindend zugehörig ist. Sollte dies per Gesetz für die Finanz nicht gelten ersuche ich um Mitteilung der entsprechenden Gesetzesstelle. Ansonsten ersuche ich um Korrektur des Einkommenssteuerbescheides von 2008 und Zusendung des korrigierten Bescheides.
Sollte es in dieser Causa zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht kommen bestehe ich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Stellungnahme des Fachbereichs Bodenschätzung/Bewertung
Die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung, Steiermark, gab über Ersuchen des Finanzamts vom 12. 2. 2015 mit Datum 28. 7. 2015 folgende Stellungnahme zur Höhe der Bodenwertminderung ab:
Sachverhalt:
Für die Dienstbarkeit der Gasleitung Südschiene wurde an die Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 36 und 772 in der KG X***** ein Netto-Entschädigungsbetrag in der Höhe von € 10.978,74 bezahlt.
Grundlage für die folgende Berechnung ist der Anhang VI zu den Einkommensteuerrichtlinien: "Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten bei ober- und unterirdischen Leitungen."
Überspannung landwirtschaftliche Fläche:
Für die Berechnung des steuerfreien Anteils wurde die Beeinträchtigung mit 22% (entspricht einer starken bis sehr starken Beeinträchtigung und einem niederen/mittleren Bodenwert) festgelegt.
Als Vergleichswert für landwirtschaftliche Flächen wurde aus Kauffällen in der KG X***** und in vergleichbaren Katastralgemeinden ein arithmetisches Mittel von € 2,50 berechnet. Geht man aufgrund der Nähe zu einem Siedlungsgebiet von einem „höherwertigen Grünland" aus, kann dieser Wert um 100% auf € 5,00/m2 angehoben werden.
| Jahr
| Veräußerer
| Erwerber
| Katastralgemeinde
| Gst.Nr.
| Bodenklimazahl
| €/m2
| 2009
| Pu*****
| B*****
| Ramplach
| 90/1
| 57,6
| 3,00
| 2013
| R*****
| Po*****
| Wartmannstetten
| 271/1 u.a.
| 44,8
| 2,68
| 2012
| S*****
| Ro*****
| Wartmannstetten
| 524
| 61,7
| 2,00
| 2009
| Pu*****
| F*****
| Wartmannstetten
| 691
| 21,4
| 2,75
| 2010
| N*****
| P*****
| X*****
| 691
| 41,7
| 2,00
|
|
|
| Mittelwert
|
| 45,4
| 2,50
Berechnung
| Art der Belastung und Verkehrswertstufe
| 22%
| Korrekturfaktor Leitungsdurchmesser
| 1,50
| Korrekturfaktor Thermische Auswirkungen
| 1,10
|
| 36,3%
| Vergleichswert €/m2
| Servitutsfläche m2
| Verkehrswert Servitutsfläche €
| Bodenwertminderung %
| Bodenwertminderung €
| 5,00
| 2.430
| 12.150
| 36,3%
| 4.410,45
Der auf die Bodenwertminderung entfallende Anteil beträgt gerundet € 4.410,00.
Beschwerdevorentscheidung vom 24. 8. 2015
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. 8. 2015 "betreffend die Beschwerde vom 17.12.2014, eingelangt am 18.12.2014 von Herrn Johannes P*****, [*****Adresse*****], gegen den Abweisungsbescheid vom 10.12.2014" gab das Finanzamt der angeführten Beschwerde Folge und hob den Bescheid vom 10. 12. 2014 auf.
Begründung:
Der Bescheid vom 10.12.2014 wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Approbationsdatum ist der 24. 8. 2015.
Aufhebungsbescheid vom 25. 8. 2015
Mit "Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO)" hob das Finanzamt den "Bescheid vom 18.06.2014 (Beschwerdevorentscheidung)" gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf und begründete dies so:
Die Aufhebung erfolgt aufgrund des Antrages vom 3.9.2014 (der diesbezüglich ergangene Bescheid vom 10.12.2014 - Abweisung - wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2015 aufgehoben).
Auf die gleichzeitig ergehende ersetzende Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Approbationsdatum ist der 25. 8. 2015.
Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. 8. 2015 änderte das Finanzamt "aufgrund der Beschwerde vom 07.01.2014" den "Bescheid vom 18. 12. 2012" gemäß § 262 BAO ab. Das Datum der Beschwerdevorentscheidung in dem dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ist händisch eingefügt, das vom EDV-Programm eingesetzte Bescheiddatum wurde geschwärzt und händisch ergänzt (richtig wäre: 18. 12. 2013):
[Grafik]
[Grafik]
Überschrift und Spruch lauten:
EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2008
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO
Aufgrund der Beschwerde vom 07.01.2014 wird der Bescheid vom 18. 12. 2012 geändert.
Die E i n k o m m e n s t e u e r
wird für das Jahr 2008
festgesetzt mit ............................................................................................. -495,06 €
Bisher war vorgeschrieben ............................................................. -314,77 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht.
Das E i n k o m m e n
im Jahr 2008 beträgt .................................................................. 51.514,68 €
Der Bescheid wurde nach Darstellung der Berechnungsgrundlagen, darin enthalten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 3.943,10 €, folgendermaßen begründet:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 5.537,95 € nicht übersteigen.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2014 betreffend die Einkommensteuer 2008 ist die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich.
Im Bescheid vom 18.12.2013 wurde die steuerfreie Bodenwertminderung pauschal mit 30 % berücksichtigt. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung unter Zugrundelegung von Vergleichswerten die Bodenwertminderung mit 4410 € ermittelt. Die Entschädigungszahlung von 12296,20 € wurde um diesen Betrag vermindert und die Hälfte des verbleibenden Betrages in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesen.
Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Ausfertigung weist eine Unterschrift für die Frau Vorstand des Finanzamts auf.
Anbringen vom 21. 9. 2015
Am 21. 9. 2015 reichte der Bf folgendes mit 21. 9. 2015 datierte und als "Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2008" bezeichnete Anbringen ein:
Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2015 wegen nachstehend angeführter Punkte:
Es wird in der Abgabenberechnung beziehungsweise bei der Festlegung des Wertes der zur Abgabenberechnung herangezogen wurde auf einen Vergleichswert der durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung ermittelt wurde hingewiesen. Da diesem Rechtsgeschäft aber ein ordnungsgemäßer Vertrag mit detaillierten Abgeltungsbeträgen zugrunde liegt anerkenne ich den ermittelten Wert nicht an, solange mir nicht jene Gesetzesstelle mitgeteilt wird, aufgrund derer, Sie den Rechtsvertrag zwischen zwei Parteien als ungültig erklären können.
Aufgrund Ihrer Ausführungen und der Gesetzeslage ist nur jener Teil dem Einkommen zuzurechnen welcher die Dienstbarkeit betrifft und dieser ist im V ertrag mit der EVN eindeutig festgehalten worden. Wie schon in meiner letzten Beschwerde angeführt und mit entsprechenden Unterlagen belegt, beträgt die Dienstbarkeitsabgeltung 5,- €/lfm beziehungsweise gesamt 810,- € für beide Besitzer.
Bitte um Mitteilung der gesetzlichen Grundlage mit welcher eine Vergleichswerterhebung über einen Vertrag gestellt werden darf oder um Berichtigung der Abgabenvorschreibung.
Sollte es in dieser Causa zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht kommen bestehe ich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Verfahrenschronologie
Das Finanzamt erstellte am 26. 11. 2015 folgende Übersicht über das Verfahren:
Aus dem Abgabeninformationssystem:
L1
16.01.2009 Erklärung eingelangt
26.01.2009 Erstbescheid -2.248,12
-2.248,12 auf Girokonto überwiesen
E1
18.12.2013 § 303 (4) zu Bescheid v. 26.01.2009
18.12.2013 Erstbescheid (neue Sachentscheidung) -314,77
07.01.2014 Beschwerde g. Bescheid v. 18.12.2013 eingelangt
18.06.2014 BVE mit Abweisung der Beschwerde
07.01.20141) Beschwerde g. Bescheid v. 18.06.2014 eingelangt
25.08.2015 * BVE -495,06
händischer Bescheid
21.09.2015 Vorlageantrag eingelangt
Handschriftliche Darstellung des Finanzamts:
18. 6. 14 BVE
3. 9. 14 Antrag § 299 BAO
10. 12. 14 Abweisung des Antrags v. 3. 9. 14
18. 12. 14 Beschwerde gegen Abweisungsbescheid v 10. 12. 14
24. 8. 15 BVE mit Aufhebung des Abweisungsbesch. v. 10. 12. 14
25. 8. 15 Aufhebungsbescheid mit Aufhebung der BVE v. 18. 6. 14
21. 9. 15 Vorlageantrag
1) Nach Aktenlage richtig wohl: 3. 9. 2014
Vorlage
Mit Bericht vom 3. 12. 2015 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:
Beschwerde vom 2. 1. 2014
angefochten: Einkommensteuerbescheid vom 18. 12. 2013
Datum Beschwerdevorentscheidung 25. 8. 2015
Datum Vorlageantrag: 21. 9. 2015
und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Herr P***** Johann ist Hälfteeigentümer der EZ 1***** KG 23*****, auf welcher Gasleitungen und Lichtwellenleiterkabel von der Firma EVN verlegt wurden. Für die Einräumung der Grundinanspruchnahme und der Dienstbarkeit wurde von der Firma EVN eine Zahlung in der Höhe von € 12.296,20 geleistet. Die Hälfte davon ist Herrn P***** zuzurechnen und als Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft zu versteuern. Die Entschädigung betreffend Wertminderung des Grund und Bodens ist steuerfrei und wurde pauschal mit einem Abzug von 30% im Bescheid vom 18.12.2013 berücksichtigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2014 wurde die Beschwerde vom 07.01.2014 gegen den Bescheid vom 18.12.2013 als unbegründet abgewiesen. Am 03.09.2014 stellte Herr P***** den Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, welcher am 10.12.2014 abgewiesen wurde. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am 17.12.2014 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt Herr P***** vor, dass die Dienstbarkeitsabgeltung € 5,-/lfm beziehungsweise gesamt € 810,- beträgt.
Am 28.07.2015 wurde durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung die Bodenwertminderung rechnerisch mit einem Betrag von 4.410,45 ermittelt. Diese Bodenwertwertminderung iHv € 4.410,45 wurde bei der Entschädigungszahlung iHv €12.296,20 zum Abzug gebracht. Die Hälfte des verbleibenden Betrages wurde sodann in der nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2014 ersetzenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015 ausgewiesen. Am 21.09.2015 stellte der Beschwerdeführer sodann den Vorlageantrag, da er die vom Fachbereich rechnerisch ermittelte Bodenwertminderung nicht anerkannt, zumal im vorgelegten Schriftstück der Firma EVN detaillierte Abgeltungsbeträge ausgewiesen sind.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, steht jedoch aufgrund der Höhe der Einkünfte der Gattin nicht zu.
Beweismittel:
Stellungnahme Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung
Einkommensteuerbescheid der Gattin
Stellungnahme:
Vertragliche Vereinbarungen über die Zuordnung der Entschaedigungssumme sind für die Behörde nicht bindend (RV/4100532/2013).
Ein Gutachten, das der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt, wurde nicht vorgelegt. Durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung wurde der auf die Bodenwertminderung entfallende Anteil rechnerisch aufgrund von Vergleichswerten ermittelt und der Beschwerdevorentscheidung zugrundegelegt. Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, jedoch das Erkenntnis ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu erlassen.
Ein Teil des oben wiedergegebenen Akteninhalts wurde vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht am 3. 12. 2015 dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegt, ein Teil mit der Stellungnahme vom 3. 3. 2016 (siehe unten).
Ergänzungsersuchen vom 17. 12. 2015
Mit E-Mail vom 17. 12. 2015 richtete das Bundesfinanzgericht - ausgehend von dem ihm bis dahin bekannten Akteninhalt - ein Ergänzungsersuchen an das Finanzamt:
Die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 2. 1. 2014 richtet sich gegen „den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2008“ vom 18. 12. 2013 sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid vom selben Tag jeweils mit der Begründung, der Bf „führe weder einen landwirtschaftlichen Betrieb noch“ sei er „in einer Landwirtschaft angestellt“ und könne „daher keine Einkünfte aus einer Landwirtschaft beziehen.“ Der Bf sehe die erhaltene Entschädigung nicht als (steuerpflichtiges) Einkommen. Auch der Vorlageantrag vom 21. 9. 2015 spricht von einer „Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2008“.
Das Finanzamt geht (siehe den Vermerk auf der Beschwerde vom 2. 1. 2014) von einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid, nicht aber gegen den Wiederaufnahmebescheid aus.
Der Wiederaufnahmebescheid vom 18. 12. 2013 ist ausdrücklich als solcher bezeichnet („Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008“), der Einkommensteuerbescheid als „EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2008“.
Angesichts des klaren Wortlauts der Erklärung des angefochtenen Bescheids (§ 250 Abs 1 lit a BAO) und des Umstands, dass auch der Wiederaufnahmebescheid mit der Begründung, allfällige neue Tatsachen oder Beweismittel seien nicht geeignet, einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid herbeizuführen (§ 303 Abs 1 letzter Satzteil BAO), bekämpft werden kann, ist im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 2 BAO (unter Rechtsbelehrung gemäß § 113 BAO) vorab zu klären, ob sich die Beschwerde vom 2. 1. 2014 nur gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vom 18. 12. 2014, nur gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. 12. 2014 oder gegen beide Bescheide richtet...
Laut Grundbuchsauszug vom 17. 5. 2013 sind Maria und Johannes P***** jeweils zu ½ Anteilen Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften im Gesamtausmaß von 137.982 qm. Die streitgegenständliche Leitung betrifft nur das Grundstück Nr. 36 im Ausmaß von 7.186 qm (Feld/Wiese) und das Grundstück Nr. 772 im Ausmaß von 16.980 qm (hauptsächlich Feld/Wiese).
Der Dienstbarkeitsvertrag wurde von der EVN Netz GmbH mit beiden Grundstückseigentümern abgeschlossen. Das Entgelt für die für die Einräumung der dinglichen Rechte an beide Eigentümer betrug laut Dienstbarkeitsvertrag vom 15. 9. 2008 907,20 €. Aktenkundig ist eine Rechnung für „Einräumung der Grundinanspruchnahme“, „Einräumung der Dienstbarkeit“ sowie eine weitere, im elektronisch vorgelegten Akt unlesbare Leistung vom 12. 8. 2008 von „P***** Johannes bzw Maria“ über 10.978,70 € zuzüglich 10% USt, insgesamt 12.296,1***** €, betreffend die beiden Grundstücke und „162 lfm x 67,77“), unterfertigt (nur) von Maria P*****.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008 vom 18. 6. 2014 führt aus: ...
Die dagegen erhobene „Berufung“ vom 3. 9. 2014 wurde nicht als verspäteter Vorlageantrag, sondern (zutreffend) als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO gewertet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10. 12. 2014 abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit BVE vom 24. 8. 2015 Folge gegeben und der Bescheid vom 10. 12. 2014 aufgehoben.
Mit (neuerlichem) Bescheid vom 25. 8. 2015 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 18. 6. 2014 aufgehoben und gleichzeitig eine neue Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008 erlassen.
Inhaltlich wird in der BVE vom 25. 8. 2015 zum Thema Entschädigung ausgeführt: ...
Im aktenkundigen Einkommensteuerbescheid vom 18. 12. 2013 an die Gattin Maria P***** wurde begründend ausgeführt: ...
Aktenkundig ist eine Stellungnahme zur Höhe der Bodenwertminderung durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung vom 28. 7. 2015. Ob diese dem Bf konkret (oder nur im Rahmen der BVE) vorgehalten wurde, lässt sich aus dem vorgelegten Akt nicht entnehmen.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. 12. 2008 sind land- und forstwirtschaftliche Einkünfte des Bf von 4.303,67 € enthalten, in jenem an seine Ehegattin von 2.696,84 €. In der BVE vom 25. 8. 2015 sind land- und forstwirtschaftliche Einkünfte des Bf von 3.943,10 € ausgewiesen.
Vorgelegt wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide eines der beiden Miteigentümer....
Bekanntlich sind gemäß § 188 BAO Einkünfte aus den hier in Betracht kommenden Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung festzustellen, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Einer der Fälle des § 188 Abs. 4 BAO liegt hier nicht vor.
Vor einer Entscheidung über die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (oder aus Vermietung und Verpachtung) in den Einkommensteuerverfahren wäre mE somit zunächst ein Einkünftefeststellungsbescheid zu erlassen, wenn tatsächlich gemeinsame Einkünfte erzielt wurden...
Das Finanzamt geht von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus. Offenbar wurden bisher derartige Einkünfte nur von Maria P***** erzielt (siehe die Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde, dass er kein Landwirt sei, die Rechnungsunterfertigung nur durch Maria P***** und die Ausführungen des Finanzamt im Einkommensteuerbescheid Maria P***** betreffend „gewinnerhöhenden Betrag“).
Es ist an Hand des vorgelegten Akts auch nicht nachvollziehbar, warum die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte beim Bf ursprünglich 4.303,67 €, jene der Gattin aber 2.696,84 € betragen haben, wenn ein gemeinsamer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt worden sein sollte.
Wurde 2008 eine Land- und Forstwirtschaft nur von Maria P***** geführt, wäre zu begründen, warum die strittige Entschädigungszahlung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte anteilig (?) auch dem Bf zugerechnet werden.
Wurde 2008 eine Land- und Forstwirtschaft von den Ehegatten Johannes und Maria P***** gemeinsam geführt, wäre – über den Umstand des zivilrechtlichen Miteigentums an den Grundstücken hinaus - zu begründen, wieso das Finanzamt von einer GesBR ausgeht (zB Steuererklärungen, Meldung an die SV der Bauern, AMA-Meldungen usw).
Waren 2008 die Grundstücke hingegen verpachtet, wäre zu prüfen, ob land- und forstwirtschaftliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Auch hier stellt sich die Frage, wer Verpächter ist (Pachtverträge, Steuererklärungen, Meldung an die SV der Bauern, AMA-Meldungen usw).
In diesem Fall wären auch die laufenden Pachteinnahmen und Ausgaben der Feststellung zugrunde zu legen. Handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, werden diese unter die Vollpauschalierung fallen; handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (weil kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), kommt die LuF PauschVO nicht zum Tragen.
Das Finanzamt möge daher zum einen zu klären, was Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom 2. 1. 2014 ist, und zum anderen zur Frage der Einkünftezurechnung, –qualifikation und -ermittlung Stellung nehmen. Sollte das Finanzamt von gemeinschaftlich erzielten Einkünften ausgehen, wäre ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Mängelbehebungsauftrag
Das Finanzamt erließ hierauf mit Datum 13. 1. 2016 folgenden "Bescheid - Mängelbehebungsauftrag" gegenüber dem Bf:
Ihre Beschwerde vom 02.01.2014, eingelangt am 7.1.2014, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 vom 18.12.2013 weist durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen (§ 250 ff. BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen von Inhaltserfordernissen
• gemäß § 250 Abs. 1 BAO
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 vom 18.12.2013. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens beeinsprucht wird, sondern der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.12.1013.
Nun ist zu klären, ob die Beschwerde beide Bescheide betrifft oder nur den Einkommensteuerbescheid 2008, wie der Begründung zu entnehmen ist oder nur den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008.
Betrifft die Beschwerde den Einkommensteuerbescheid, so fehlt die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet.
Richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008, sind folgende Punkte zu ergänzen:
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 15.02.2016 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen .
Der Bescheid ergeht im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes.
Ein Zustellnachweis hierzu wurde nicht vorgelegt, die Zustellung ergibt sich aber aus der Eingabe des Bf vom 11. 2. 2016.
Die Zuständigkeit des Finanzamts zur Erlassung des (verfahrensleitenden) Mängelbehebungsauftrags stützte sich auf § 269 Abs. 2 BAO, da die Feststellung des Parteiwillens Teil des "maßgebenden Sachverhalts" im Sinne dieser Bestimmung ist; § 300 BAO betrifft nur die Änderung oder Aufhebung angefochtener Bescheide, nicht die Erlassung verfahrensleitender Verfügungen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist das beauftragte Finanzamt zur Erlassung verfahrensleitender Verfügungen befugt. Die Entscheidung in der Sache - hier: die Erlassung eines Beschlusses, der die Zurückgenommenerklärung enthält - bleibt jedoch bei Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung in der Sache diesem vorbehalten.
Ergänzungsersuchen vom 18. 1. 2016
Noch vor Ablauf der im Mängelbehebungsverfahren gesetzten Frist richtete das Finanzamt mit Datum 18. 1. 2016 folgendes Ergänzungsersuchen "betreffend Beschwerdeverfahren 2008" an den Bf, wonach der Bf "die nachstehenden Fragen" bis 15. 2. 2016 beantworten möge:
Im Jahr 2008 wurden durch die EVN Entschädigungszahlungen (Grundinanspruchnahme, Dienstbarkeit, Lichtwellenleiter) geleistet. Die Rechnung lautet auf „P***** Johannes bzw Maria".
Eine Unterschrift wurde nur von der Ehegattin geleistet. Der erhaltene Betrag wurde im Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2013 aufgrund des Hälfteeigentums an der Land- und Forstwirtschaft zur Hälfte Ihnen zugerechnet.
In der Beschwerde vom 2.1.2014, beim Finanzamt eingelangt am 7.1.2014, wird ausgeführt, dass Sie weder einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, noch in einer Landwirtschaft angestellt sind und daher keine Einkünfte aus einer Landwirtschaft beziehen können.
Da laut Grundbuch die Land- und Forstwirtschaft in X***** in Ihrem Hälfteeigentum steht, ist nun festzustellen, wem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw die erhaltenen Beträge tatsächlich zuzurechnen sind.
Im Bewirtschaftungsvertrag, wonach die Gattin seit 1992 den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, sind derartige Sachverhalte nicht angeführt und ist daher die Entschädigungszahlung aufgrund des Hälfteeigentums an den Grundstücken Ihnen zur Hälfte zuzurechnen, da nur der Grundstückseigentümer in der Lage ist, Servitutseinräumungen zuzustimmen.
Der Dienstbarkeitsvertrag lautet auf beide Ehegatten und wurde nach notarieller Beglaubigung der Grundbuchseintragung zugrundegelegt.
Um Stellungnahme, sowie um Vorlage des Bankauszuges betreffend die Zahlungen von der EVN wird ersucht.
Anbringen vom 11. 2. 2016
Der Bf antwortete auf den Mängelbehebungsauftrag vom 13. 1. 2016 mit Schreiben vom 7. 2. 2016, beim Finanzamt am 11. 2. 2016 persönlich überreicht, unter dem Betreff "Nachreichung zu Mängelbehebungsauftrag vom 13.01.2016":
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Normen und Schlagworte
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106006/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106006.2015
- Stammnummer
- 109894
- Gültig
- 11.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF