Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0649-I/02
Veräußerung einer bebauten Liegenschaft; Kaufpreisaufteilung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen nach der Differenzmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-I/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Die Aufteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach der Differenzmethode erfolgen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MT Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein
betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber betrieb bis 2001 einen Gasthof in H. Den Gewinn aus dieser
gewerblichen Tätigkeit ermittelte er gemäß
§ 4 Abs 1 EStG
1988. Mit Kaufvertrag vom 20.8.2001 veräußerte er den Betrieb samt
bebauter Liegenschaft. Der Kaufpreis "für die Liegenschaft und das
Gebäude ohne Inventar" wurde mit 5.620.000 S vereinbart, wobei "keine
Umsatzsteuer enthalten" sei. Der steuerpflichtige Gewinn aus der
Veräußerung ist in der Einkommensteuererklärung 2001 mit
1.630.686 S ausgewiesen. Dieser Betrag ergab sich u.a. nach Abzug des auf Grund
und Boden entfallenden Anteiles am Kaufpreis, der ausgehend von einem Grundpreis
von 3.000 S je m² mit 2.934.000 S errechnet wurde (978 m² zu je 3.000
S = 2.934.000 S).
Über
Vorhalt des Finanzamtes (vom 8.8.2002), wonach der angesetzte Grundpreis in
Widerspruch zur "amtlichen Kaufpreissammlung" stehe, teilte der Berufungswerber
mit, der Preis von 3.000 S/m² entspreche "sehr wohl dem ortsüblichen
Preisgefüge". Das Objekt befinde sich mitten im Dorfzentrum. Wert und
Kaufpreis der Liegenschaft hätten sich "auf Grund von mangelnden
Kaufinteressenten von selbst geregelt". Ein Schätzungsgutachten eines
Sachverständigen bestehe nur in mündlicher Form (Vorhaltbeantwortung
vom 19.8.2002).
In
dem am 4.9.2002 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2001 ging das
Finanzamt von einem Grundpreis von 2.500 S je m² aus. Der auf Grund und
Boden entfallende Anteil am Kaufpreis errechnete sich dadurch mit 2.445.000 S
(978 m² zu je 2.500 S). Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn
erhöhte sich auf 2.119.686 S. In der Bescheidbegründung führte
das Finanzamt aus, der Grundpreis von 2.500 S je m² sei aus
Grundstücksverkäufen in den Jahren 1998 und 1999 in H abgeleitet
worden. Eines der Vergleichsgrundstücke befinde sich in unmittelbarer
Nähe der zu beurteilenden Liegenschaft. Es seien Preise von 1.800 S bis
2.000 S je m² erzielt worden. Durch einen "angenommenen Preisanstieg bis
zum Jahr 2001" habe sich der angesetzte Wert ergeben.
In
der fristgerecht am 3.10.2002 eingebrachten Berufung wurde der vom Finanzamt
herangezogene Preis als "nicht real" bezeichnet und beantragt, den
Einkommensteuerbescheid "unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Grundpreises" laut einem angeschlossenen Gutachten eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen zu berichtigen. Das "Gutachten" lautet wie
folgt:
"1.00 GRUNDLAGEN
der BEWERTUNG:
1.01 Die
Liegenschaft EZ ... ist dem Sachverständigen aus früheren
Tätigkeiten bekannt.
1.02 Grundbuchsauszug
vom Bezirksgericht
.....
Abfragedatum
2002-09-10.
2.00 GUTSBESTAND:
Das
Grundstück Nr. ..... hat ein Ausmaß von 978
m².
Es ist mit dem ehemaligen
Gasthof ... und der mittlerweile abgerissenen Dorfstube
bebaut.
3.00 BEWERTUNG:
Die
Bewertung des gegenständlichen Grundstückes erfolgt auf Grund seiner
Lage und Beschaffenheit.
Da genaue
Vergleichswerte nicht bestehen, wurde auf die Erfahrungswerte des
Gemeindesekretärs der Gemeinde H... - Herrn N.N. zurück
gegriffen.
In den Randbereichen des
Ortsgebietes werden bis zu € 180/m² bezahlt, für den Ortskern ist
somit ein Quadratmeterpreis von 240 €/m²
realistisch.
3.10 BODENWERT:
Bebaut
und unbebaut -
voll
erschlossen
................................ 978 m² a €
240,00
Bebauungsabschlag
(Abbruchkosten
15 %) ...............................
€
36,00
somit: € 204,00 = €
199.512,00
Der
Bodenwert des Grundstückes .... beträgt rund €
200.000,00
in Worten: Euro
zweihunderttausend
Der
Sachverständige: N.N."
In
der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17.10.2002 führte das
Finanzamt begründend aus, "das Gutachten stelle nur das Ergebnis der
Einschätzung des Gemeindesekretärs gekürzt um den
Bebauungsabschlag dar". Diese Einschätzung decke sich nicht mit den aus der
"amtlichen Kaufpreissammlung" ersichtlichen Werten.
Mit
Eingabe vom 15.11.2002 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Der Ansicht, bei der
Schätzung des gerichtlich beeideten Sachverständigen handle es sich
nur um die Einschätzung des Gemeindesekretärs, könne "nicht
beigepflichtet werden, da der Sachverständige sehr wohl eine Schätzung
der Liegenschaft" vorgenommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei
der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Gewinne
oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der
Kaufpreis einer bebauten Liegenschaft ist daher unter Beachtung der
Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und
Gebäude andererseits aufzuteilen. Die Schätzung des Grundanteiles wird
regelmäßig unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe
Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke erfolgen (VwGH vom
15.3.1995, 92/13/0271).
Im
Kaufvertrag wurde der "Kaufpreis für die Liegenschaft und das Gebäude
ohne Einrichtung" mit 5.620.000 S ("ohne Umsatzsteuer") vereinbart. Eine
Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude wurde nicht vorgenommen. Der
Berufungswerber hat den Grundpreis mit 3.000 S je m² angesetzt und den so
errechneten Bodenwert von 2.934.000 S vom Gesamtkaufpreis in Abzug
gebracht.
Das
Finanzamt hat die Ermittlung der Bodenpreise auf die "Kaufpreissammlung" der
Bewertungsstelle gestützt. Dem Abgabepflichtigen wurden die
berücksichtigten Grundstücke, für die im Zeitraum 1998 und 1999
Preise von 1.800 S/m² und 2.000 S/m² erzielt wurden, im
Berufungsverfahren (anlässlich des am 11.10.2003 erfolgten
Lokalaugenscheines) zur Kenntnis gebracht. Er wendete dagegen pauschal ein, es
sei allgemein bekannt, dass dem Finanzamt nicht die tatsächlich bezahlten
Preise mitgeteilt würden. Jene Liegenschaft, für die im Jahr 1999 pro
m² 2.000 S bezahlt worden war (Wohnanlage "K-Park"), hielt er wegen deren
Nähe zum örtlichen Friedhof für Vergleichszwecke ungeeignet. Auch
die vom strittigen Grundstück aus gesehen auf der anderen
Straßenseite befindliche Liegenschaft (ehemals "Gasthof N") sei wegen der
geringen Abmessungen und der damit verbundenen beschränkten Bebaubarkeit
dafür nicht geeignet. Hinsichtlich der anderen beiden vom Finanzamt
berücksichtigten Grundstücke gab er zu bedenken, dass sie sich in
einem entfernteren Ortsteil befänden. Der Berufungswerber wusste auch von
derzeit laufenden Verhandlungen, die den Verkauf eines Grundstückes in
Zentrumsnähe zum Gegenstand haben. Der Verkauf sei bisher aber wegen des
verlangten Preises von 3.500 S je m² nicht zustande gekommen. Er wies auch
noch auf zwei weitere, jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaute
Grundstücke am Ortsrand hin. Auch diese ca. 500 Meter vom zu beurteilenden
Grundstück entfernten Objekte wurden gemeinsam mit dem Berufungswerber
besichtigt. Den für eines der beiden Objekte "anscheinend bezahlten Preis"
von ca. 2.150 S je m² hielt er wegen der Feuchtigkeit, der dadurch
fehlenden Möglichkeit einer Unterkellerung sowie der Lage an der
Straße für überhöht. Hinsichtlich des anderen
Grundstückes konnte er keine für eine Preisfindung ausreichend
konkreten und verlässlichen Auskünfte erteilen.
Im
vom Berufungswerber vorgelegten Gutachten wurde ausgeführt, dass mangels
bestehender Vergleichswerte "auf die Erfahrungswerte des Gemeindesekretärs
zurückgegriffen" worden sei. Worin dessen Erfahrungswerte konkret bestehen,
konnte im Berufungsverfahren nicht in Erfahrung gebracht werden. Der
Gemeindesekretär hielt es im Hinblick auf die geringe Zahl der
Grundstücksverkäufe im dicht verbauten Ortszentrum für
unzutreffend, von Erfahrungswerten zu sprechen. Die Finanzabteilung der Gemeinde
H konnte zwei Verkäufe im Ortszentrum mitteilten. Es handelte sich zum
einen um jenes Grundstück, das sich auf der anderen Straßenseite in
der Nähe der strittigen Liegenschaft befindet (ehemaliger "Gasthof N"). Die
Gemeinde habe diese 754 m² große Parzelle "in Pausch und Bogen" um
1.165 S je m² gekauft und das darauf befindliche Gebäude abgerissen,
um die jetzt bestehende Parkanlage zu errichten. Es hätten
einschließlich Kaufpreis 1,3 Mio S aufgewendet werden müssen, um das
Grundstück in den gewünschten (unverbauten) Zustand zu bringen. Zum
anderen sei im November 2000 eine 25 m² große Grundfläche im
Ortszentrum, nahe der zu beurteilenden Liegenschaft, zum Preis von 2.900 S je
m² verkauft worden. Dies sei der bisher teuerste Verkauf in H.
Erklärbar sei der hohe Preis durch die geringe Fläche sowie den
Umstand, dass das ansonsten nicht nutzbare Grundstück an jenes des
Käufers angrenzte. Ansonsten sei festzustellen, dass im Zeitraum 1998 bis
2000 im gesamten Gemeindegebiet einheitliche Preise, die bei rund 2.000 S je
m² liegen, bezahlt worden sind.
Auskünfte
über Grundpreise waren auch von jener Wohnbaugesellschaft zu erhalten, die
neben einem weiteren Objekt in H auch die vom Finanzamt für
Vergleichszwecke herangezogene Wohnanlage "K-Park" errichtet hat. Auch die
Wohnbaugesellschaft teilte mit, dass nach ihren Erfahrungen im gesamten
Gemeindegebiet einheitiche Preise erzielt werden. Für gravierende
Preisdifferenzen sei das Gemeindegebiet zu klein. Wenn Preisunterschiede
auftreten, hätten diese ihre Ursache im beabsichtigten Verwendungszweck.
Grundstücke im Ortszentrum seien für gewerbliche Zwecke geeignet. Sei
die Errichtung von Wohnobjekten beabsichtigt, würden weniger zentral
gelegene Grundstücke höhere Preise erzielen. Unzutreffend sei, dass
das Projekt K-Park vom örtlichen Friedhof beeinträchtigt werde. Weder
beim Ankauf des Grundes noch beim Verkauf der fertigen Wohneinheiten habe dies
eine Rolle gespielt. Der Friedhof befinde sich in ausreichend großer
Entfernung. Die Obergrenze für die derzeitigen Grundpreise im Ortszentrum
schätzte die Wohnbaugesellschaft mit 3.000 S je m². Dabei müsste
es sich aber um ein optimal bebaubares Grundstück mit rechteckiger oder
quadratischer Form handeln. Tatsächlich erfolgte
Grundstücksgeschäfte zu diesem Preis waren der Wohnbaugesellschaft
nicht bekannt. Man wisse aber, dass zur Zeit mit einem bekannten
Lebensmittelkonzern Verhandlungen über den Kauf eines am Ortsrand liegenden
Grundstückes geführt würden. Es handle sich um eine große,
für die Errichtung eines Einkaufszentrums samt Parkplatz geeignete
Fläche, wobei der Verkäufer einen Preis von 3.200 S je m²
anstrebe. Das Zustandekommen des Kaufes sei offen.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass für die Ermittlung der Grundstückspreise im
Jahr 2001 die vom Finanzamt herangezogenen Verkäufe und die zusätzlich
erhaltenen Auskünfte zur Verfügung stehen. Für den Einwand, die
Kaufpreissammlung des Finanzamtes enthalte nicht die tatsächlich bezahlten
Preise, blieb der Berufungswerber jeden Nachweis schuldig. Auch dem
Berufungssenat sind konkrete Hinweise für das Zutreffen dieser Aussage
nicht bekannt. Vielmehr wurden die in der Kaufpreissammlung ausgewiesenen Werte
von informierter dritter Seite (Gemeinde H, Wohnbaugesellschaft) bestätigt.
Auch der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit erwies sich als unzutreffend.
Auswirkungen des örtlichen Friedhofes auf die An- und Verkaufspreise im
Zusammenhang mit dem Wohnpark K wurden von der Errichtergesellschaft in Abrede
gestellt. Auch die Größe der durch die Gemeinde H erworbenen
Liegenschaft von nur 754 m² bedeutet nicht, dass das Grundstück nicht
bebaubar und daher für einen Vergleich ungeeignet wäre. Das im
Zusammenhang mit den anderen beiden Vergleichsgrundstücken erfolgte
Vorbringen, vom Ortskern entfernte Grundstücke seien für
Vergleichszwecke nicht geeignet, erweist sich im Hinblick auf das einheitliche
Preisniveau sowie die Möglichkeit, dass eine Lage am Ortstrand durchaus
auch werterhöhend sein kann, als unzutreffend. Bezeichnend ist auch, dass
der Berufungswerber selbst auf einen "Mangel an Kaufinteressenten" hinweist
(vgl. Vorhaltbeantwortung vom 19.8.2002). Auch hat er bei Besichtigung einer
Vergleichsliegenschaft den dafür (nach seinen Informationen) bezahlten
Preis von 2.150 S für überhöht gehalten. Zu jenen
Auskünften, die auch Verkaufspreise von deutlich über 2.000 S für
möglich halten, ist zu bemerken, dass sie durch keinen einzigen konkreten
Verkauf bestätigt werden. So ist dem Hinweis des Berufungswerbers, wonach
für ein zentrumsnahes Grundstück 3.500 S verlangt werden, zu
entgegnen, dass ein Verkauf zu diesem Preis bisher eben nicht zustande gekommen
ist. Selbst finanzkräftige Interessenten, wie ein großer
Lebensmittelkonzern, sind offensichtlich nicht bereit, einen Preis von 3.200 S
pro m² zu bezahlen. Auch der Wohnbaugesellschaft, die Preise in dieser
Höhe im Jahr 2003 für erzielbar hielt, ist kein einziger Kauf bekannt,
bei dem dieser Preis auch tatsächlich bezahlt worden wäre. Auch im
vorgelegten Gutachten wird ein m²-Preis von 240 € für den
Ortskern für "realistisch" gehalten, "weil in Randbereichen des
Ortsgebietes bis zu 180 €/m² bezahlt werden". Es ist aber weder
ersichtlich, wie der Preis von 180 € für den Randbereich ermittelt
wurde, noch, weshalb daraus ein Preis von 240 € für den Ortskern
ableitbar sein sollte.
Der
Senat geht daher auf Grund der nachfolgend angeführten Verkäufe davon
aus, dass der durchschnittliche Grundpreis für das Jahr 2001 mit 2.000 S je
m² anzunehmen ist:
Wohnpark
K 2.000 S je m² (Verkauf
August 1999)
1 Grundstück lt.
Kaufpreissammlung 1.800 S je m² (Verkauf April
1999)
2 Grundstücke lt.
Kaufpreissammlung 1.800 S je m² (Verkauf März und Juli
1998)
1 Grundstück lt.
Berufungswerber 2.150 S je m² (Zeitpunkt nicht
angegeben)
Verkäufe,
bei denen auffallende Abweichungen hievon festzustellen wären, sind
abgesehen von einer auf der besonderen Interessenlage der Vertragsparteien
beruhenden Ausnahme nicht bekannt geworden. Die Schätzung deckt sich zudem
exakt mit jener der Finanzabteilung der Gemeinde H. Der im bekämpften
Bescheid angesetzte Preis liegt mit 2.500 S je m² deutlich darüber.
Damit hat das Finanzamt dem Umstand, dass die Vergleichsgrundstücke bereits
in den Jahren 1998 und 1999 verkauft wurden und dass die zu beurteilende
Liegenschaft im Ortskern liegt nach Ansicht des Senates großzügig
Rechnung getragen.
Festgehalten
sei, dass die Rechtsprechung eine Kaufpreisaufteilung nach der sowohl vom
Berufungswerber als auch vom Finanzamt gewählten Differenzmethode, bei der
sich nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als
Differenz zum Gesamtkaufpreis errechnet, nur unter bestimmten Voraussetzungen
als sachgerecht erachtet. Die Differenzmethode führe nur in jenen
Fällen zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis, "in denen der Wert von Grund
und Boden unbedenklich festgestellt werden kann und der tatsächliche
Gesamtkaufpreis für die bebaute Liegenschaft weitgehend ihrem Verkehrswert
entspricht" (z.B. VwGH vom 23.4.1998, Zl. 96/15/0063 mwH).
Da
sich die Ermittlung der Grundpreise auf übereinstimmende Auskünfte von
mehreren Seiten stützt (Kaufpreissammlung, Gemeinde, Errichtergesellschaft
"Wohnpark K"; auch der Berufungswerber wies auf einen Grundstücksverkauf um
ca. 2.100 S hin) und Hinweise dafür, dass Kaufpreis und Verkehrswert nicht
übereinstimmen, nicht vorliegen, bestanden gegen die Anwendung der
Differenzmethode keine Bedenken (der Kauf erfolgte zwischen Fremden;
Käuferin ist eine einen Hotelbetrieb führende
Gesellschaft).
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
24. 10. 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-I/02
- Stammnummer
- 6445
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF