…Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018), oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen erzielt…
…dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründe und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17…
…die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auch privat bedingt sein kann und bei befristeten Entsendungen darin besteht, dass der Entsendete nicht verhalten werden kann, bei absehbar vorübergehenden Aufenthalt seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Der Grund der Unzumutbarkeit besteht somit darin, dass der Entsendete mit einer Rückkehr…
…zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse 20.9.2007, 2006/14/0038; 28.9.2004, 2001/14/0178; 21.6.2007, 2005/15/0079). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ( vgl. VwGH…
…Ursachen haben kann (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse 20.9.2007, 2006/14/0038; 28.9.2004, 2001/14/0178; 21.6.2007, 2005/15/0079). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047). Eine…
…weiteren Judikaturnachweisen). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem…
…Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018), oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen erzielt…
…der Sicht des Streitjahres eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor und war vom Bestehen eines steuerlich anzuerkennenden Doppelwohnsitzes auszugehen. Davon ist im Weiteren abzuleiten, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde nach abzugsfähig sind. Was die Höhe betrifft, ist dem Berufungswerber zwar der Nachweis der…
…gelegentliche Ableistung von Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit oder in die Nacht fallende Arbeitszeiten reichen aber dennoch nicht aus, um auch eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Wohnsitzes in B zu begründen (in diesem Sinne auch VwGH 25.2.2003, 99/14/0340). Die Entscheidung der Bw.…
…der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ( vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047). Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen am Betriebsort, dh also etwa Miete, Afa, Betriebskosten sowie der Kosten für Familienheimfahrten im Falle eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes…
…die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine auf…
…sich daraus die Notwendigkeit eines Doppelwohnsitzes ergab (berufsbedingter Doppelwohnsitz), lagen gegenständlich nicht vor. Wie nachstehend aufgezeigt wird, lagen im Hinblick auf die vom Bw. aufgezeigten privaten Umstände, keine hinreichende Gründe vor, die für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung bzw…
…Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171 und vom 17. Februar 1999, 95/14/0059). Die Unzumutbarkeit ist…
…Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann…
…der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der…
…Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte, doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung…
…in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten begründet sein können. Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes…
…Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte, doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung…
…Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte, doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung…