Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1931-W/06
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind bei unüblicher Entfernung vom Wohnsitz immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Aufwendungen für Familienheimfahrten müssen nachgewiesen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1931-W/06vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wohnsitzwechsel ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei befristeter Entsendung nicht schädlich. Maßgeblich ist die Unzumutbarkeit, den ursprünglichen Wohnsitz bei Rückkehr mit Ende der Entsendung aufzugeben. Aufwendungen für Familienheimfahrten müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ML, X, vertreten durch
Ernst&Young, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1220 Wien, Wagramerstr. 19, vom 14. Oktober 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. September 2005 betreffend Einkommensteuer
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (ML) wurde von seinem Arbeitgeber, MU in
Dänemark für drei Jahre zu dessen inländischer
Tochtergesellschaft entsendet und nahm Anfang Juli 2002 seine Tätigkeit in
Österreich auf. Er wurde unbeschränkt steuerpflichtig und verlegte
seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich.
ML erzielt aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer Einkünfte aus nicht selbstständiger
Tätigkeit.
Das Unternehmen stellte dem Bw. eine Dienstwohnung zur
Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Bw.
Kosten für die doppelte Haushaltsführung (i.H.v. € 14.403,54) und
Familienheimfahrten (i.H.v. € 2.421,-) als Werbungskosten.
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ einen von der
Erklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 mit
dem beantragten Werbungskosten die Anerkennung für Familienheimfahrten
teilweise sowie für doppelte Haushaltsführung vollständig versagt
wurde.
Der Behörde wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2005 eine
Kopie des Lohnkontos (die h.o. Wohnung wurde im Rahmen des Sachbezuges erfasst),
des österreichischen Mietvertrages sowie eine Mitteilung gemäß
Expatriate-Erlass vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung der
dänischen Kommune über dessen Anmeldung an der Adresse FS beigebracht.
Das Finanzamt forderte den Bw. mit Ersuchen um
Ergänzung vom 27. Juli 2005 auf, Belege beizubringen aus denen hervorgehe,
dass in Dänemark Mietzahlungen geleistet worden seien. Die in
dänischer Sprache vorgelegten Unterlagen mögen hinsichtlich ihres
Inhaltes stichwortartig wiedergegeben werden. Familienheimfahrten seien durch
ein Fahrtenbuch oder auf andere Weise zu belegen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens legte die Bw.
mit Eingabe vom 7. September 2005 eine Aufstellung der Fahrten nach
Dänemark sowie eine teilweise übersetzte Kopie einer
Vermietungserklärung der J vor.
Aus der Begründung des von der Erklärung
abweichend festgesetzten Einkommensteuerbescheides geht hervor, dass mangels
Nachweis über Familienheimfahrten mittels Fahrtenbuches nur drei von elf
Heimfahrten, nämlich Flüge anteilig im Ausmaß von € 330
anerkannt worden seien. Die beantragten PKW-Kosten seien im Rahmen des
PKW-Sachbezuges abgegolten. Überdies seien monatliche Heimfahrten
angesichts der Entfernung vom 1381km als unüblich zu werten. Die Zahlungen
für die Wohnung in Dänemark seien für 2004 nicht nachgewiesen
worden. Der Vermieter bestätige einen vereinbarten Mietzins i.H.v. DKK
2.000,- je Monat (€ 268,-) , was in Anbetracht des in Österreich zu
zahlenden Mietzinses i.H.v. € 1.183,- monatlich unglaubwürdig niedrig
erscheine.
Der Bw. erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 Berufung.
Für die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung seien
die Aufwendungen im Heimatland nicht maßgeblich. Der Wohnsitz in
Dänemark sei mit dem Schreiben der dänischen Kommune nachgewiesen, der
österreichische Mietvertrag beigebracht worden. Die Miete sei vom
Arbeitgeber bezahlt und als Sachbezug im Rahmen der Gehaltsabrechnung angesetzt
worden. Es komme der Expatriates-Erlass zur Anwendung. Die Kosten der doppelten
Haushaltsführung seien als Freibetrag im Rahmen der Gehaltsabrechnung
angesetzt worden (Hinweis auf LStR Rz. 1038a ff).
Die Familienheimfahrten seien mit € 201,75 pro
Fahrt/Monat und nicht mit € 110,- anzusetzen. Die Familienheimfahrten seien
analog zum Pendlerpauschale absetzbar, die neben einem PKW Sachbezug angesetzt
werden könnten (LStR Rz. 267).
Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Dezember 2005 brachte
der Bw. eine Sachverhaltsdarstellung ein, nach der er zwischen 1.11.1995 und
30.6.2002 eine Wohnung (80qm) in A innegehabt habe und zu dieser Zeit
Niederlassungsleiter der MU in K gewesen sei. 1984 bis 1994 habe er im mittleren
Dänemark (Y und Z) gearbeitet, studiert und gewohnt. Seine Freunde und
Freizeitinteressen lägen ebendort.
Mit der Übersiedlung nach Wien per Juli 2002 habe er
keinen Bedarf an einer größeren Wohnung gehabt und daher eine Wohnung
in der Nähe seiner Freunde/Freizeitinteressen bezogen. Aus einem Schreiben
des Vermieters (F) ergibt sich u.a., dass der Bw. ein Appartment in S mit ca.
60qm bewohnt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 5.
Jänner 2006 in den angeführten Punkten abgewiesen. Der
Familienwohnsitz sei nicht beibehalten sondern aus privaten Gründen ins
mittlere Dänemark verlegt worden. Selbst der Umstand, dass der Bw. für
drei Jahre nach Österreich entsendet worden sei lasse den Umzug nicht als
beruflich veranlasst erscheinen, da sich der neue Familienwohnsitz weiter vom
bisherigen Dienstort entfernt habe.
Der Bw. brachte am 23. Jänner 2006 einen Vorlageantrag
gegen die Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid der
Abgabenbehörde 1. Instanz ein. Die nicht anerkannten Kosten der doppelten
Haushaltsführung für die Wohnung in Österreich ergäben sich
aus dem Umstand, dass der Bw. befristet nach Österreich entsendet und
Expatriate im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 1038a) sei. Die
Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie
für Familienheimfahrten wurden beantragt.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 wurde das telefonische
Ergänzungsansuchen der Behörde beantwortet. ML bewohne in S eine
Wohnung mit 60qm (incl.) bzw. 51qm ohne Terasse. Dies sei aus einer
Bestätigung der Firma F ersichtlich. Aus einer nunmehr beigebrachten
Bestätigung ergebe sich auch, dass der Bw. die Miete bezahlt habe.
Die Wohnung in S sei von jener in K 49km entfernt gelegen.
Der Bw. habe seinen Wohnsitz in Dänemark auch deswegen nicht aufgegeben,
weil er regelmäßig zur Muttergesellschaft nach Dänemark reise.
Dies betreffe Corporate Governance Meetings mit dem dänischen Aufsichtsrat,
im Rahmen seiner Funktion als International Business Manager sowie zu Zwecken
der internen Fortbildung.
Vor Beginn seiner Entsendung sei dem Bw. mitgeteilt worden,
dass eine Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsort nicht möglich sei,
da seine Position nachbesetzt würde. Es sei vereinbart worden, dass er in Z
tätig werden würde. Seine neue Wohnung liege sowohl hinsichtlich der
Entfernung als auch hinsichtlich der Fahrzeit näher bei Z.
Mit Vorhalt des UFS vom 15. September 2006 wurden
weiterführende Fragen zur mittlerweise vereinbarten Verlängerung der
Entsendung des Bw. ebenso wie zu den Familienheimfahrten und den laut
Darstellung des Bw. aus beruflichen Gründen erfolgten Reisen nach
Dänemark gestellt.
In Beantwortung des Schreibens wurde neben dem
ursprünglichen Entsendungsvertrag auch jener vom 1.7.2005, mit dem die
Auslandsentsendung um weitere 2 Jahre verlängert wurde, vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16. (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 lautet:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden:
lit e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen.
Doppelte
Haushaltsführung
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger
Rechtssprechung, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten liegen.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.2.2000 96/14/0018 erkannt
hat, hat die Behörde, indem sie von der Rechtswidrigkeit des Bescheides
deshalb ausgegangen war, weil der Bf. nur private Gründe für seine
doppelte Haushaltsführung vorgebracht hat, die Rechtslage verkannt.
Der Bw. wurde von seiner Muttergesellschaft innerhalb des
Konzerns zunächst auf drei Jahre befristet nach Österreich entsendet.
Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall vom 20.12.2000
Zl. 97/13/0111 erkannt: ,Dass einem Steuerpflichtigen, der für einen
von vornherein nach Sachlage des Beschwerdefalles absehbar befristeten Zeitraum
als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, nicht zugemutet werden kann, seinen
Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, liegt auf der
Hand.' und dies mit Erkenntnis vom 7.8.2001 Zl. 2000/14/0122
bestätigt. Die Erkenntnisse ergingen zu verheirateten Bw, wobei der
Ehegatte den Bw. jeweils zum Arbeitsort begleitete. Der Ansicht der
Behörde, dass somit ein neuer Familienwohnsitz geschaffen worden sei und
keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung vorliege, wurde
angesichts der absehbaren Dauer des Dienstverhältnisses eine Absage
erteilt.
Im vorliegenden Fall ist der Bw. ledig. Familiäre
Verpflichtungen sind nicht auszumachen und wurden nicht geltend gemacht.
Begründete die Behörde die Versagung der Kosten
der doppelten Haushaltsführung im Erstbescheid mit dem fehlenden Nachweis
der Zahlungen für die Wohnung in Dänemark sowie des unglaubwürdig
niedrig erscheinenden Mietzinses, so führte sie in der der Berufung
folgenden Berufungsvorentscheidung aus, der Familienwohnsitz sei nicht
beibehalten sondern aus privaten Gründen ins mittlere Dänemark verlegt
worden und der neue Familienwohnsitz habe sich weiter vom bisherigen Dienstort
entfernt.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der
dänische Vermieter mit Schreiben vom 24. Februar 2006 die Zahlungen (als
Beilage der Eingabe vom 27.März 2006) bestätigt hat. Auch die für
die Wohnung in Dänemark (monatlich € 268,-) vorgeschriebene Miete
erscheint dem UFS angesichts der nachvollziehbar dargelegten Größe
(51qm ohne bzw. 60qm. mit Balkon) nicht unangemessen. Die von der Behörde
als Vergleich herangezogene Miete der österreichischen Wohnung i.H.v.
€ 1.183,- erklärt sich schon aufgrund der abweichenden
Größe (110qm.) vor allem aber der Lage in der Innenstadt
(Dachgeschoßwohnung).
Erscheint diese Begründung der Behörde im
Erstbescheid nicht geeignet die beantragte doppelte Haushaltsführung
mangels Zahlungsnachweises zu versagen ist zu untersuchen, ob deren
Argumentation im Rahmen der Berufungsvorentscheidung hiezu ausreichend war.
Die Behörde führt aus, der Bw. habe seinen
Familienwohnsitz nicht beibehalten und sich mit seinem neuen Familienwohnsitz
weiter von seinem bisherigen Dienstort entfernt.
Betrachtet man die Judikatur des VwGH so erschließt
sich, dass die Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes auch privat
bedingt sein kann und bei befristeten Entsendungen darin besteht, dass der
Entsendete nicht verhalten werden kann, bei absehbar vorübergehenden
Aufenthalt seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Der Grund der Unzumutbarkeit
besteht somit darin, dass der Entsendete mit einer Rückkehr nach Beendigung
seiner Tätigkeit rechnet und bei Aufgabe des Wohnsitzes bei Beendigung der
Entsendung neuerlich einen Wohnsitz gründen müsste.
Hätte der Bw. seinen Wohnsitz in Dänemark
beibehalten, so würde dies bei dem vorliegenden Entsendungsvertrag im
Lichte der Ausführungen des VwGH unbedenklich für die steuerliche
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sprechen.
Dass der Bw. seinen Wohnsitz in Dänemark zeitgleich
mit seiner Entsendung nach Österreich an einen anderen Ort in Dänemark
verlegt hat ändert jedoch nichts daran, dass eine vorübergehende
Tätigkeit des Bw. im Inland vorlag.
Der Bw. ist erkennbar davon ausgegangen, nach
Erfüllung seines Entsendungsvertrages wiederum in Dänemark tätig
zu werden.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 3.3.1992 Zl. 88/14/0081 im
Falle eines (alleinstehenden) Bf. erkannt, dass bei einem Berufsanwärter
bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit anders als bei einer auf
unbestimmte Dauer erfolgten Versetzung die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes
auch für einen längeren Zeitraum vertretbar erscheint, zumal dieser
beabsichtigte, seinen Beruf nach Beendigung seiner Ausbildung dort
auszuüben und bereits entsprechende Vorbereitungen getroffen hatte. Dabei
ging er zudem davon aus, dass die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes
in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz jedenfalls die Vermutung,
daß der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten werde,
begründet.
Auch die erstmalige Verlängerung des
Entsendungsvertrags um 2 Jahre spricht nach Ansicht des UFS noch nicht für
eine, für die Annahme eines steuerlich zu berücksichtigenden
Doppelwohnsitzes schädliche, langjährige Tätigkeit des Bw. im
Inland. Eine gegenteilige Annahme wäre erst bei fortgesetzter
Verlängerung der Tätigkeit des Bw. im Inland zu vermuten.
Hat der Bw. zunächst mit Schreiben vom 20. Dezember
2005 neben dem Umstand, dass kein Bedarf für eine größere
Wohnung bestehe, primär persönliche Gründe für den Umzug
angeführt, so hat er in der Folge mit Schreiben vom 27. März 2006
erstmals auch ausserhalb der privaten Sphäre gelegene Gründe für
den Wechsel seines Wohnsitzes in Dänemark angeführt. Demnach sei ihm
eine Rückkehr an seinen bisherigen Tätigkeitsort in K aufgrund der
Nachbesetzung seiner Position nicht mehr möglich und er würde nach
seiner Rückkehr in Z tätig. Die neue Wohnung in S sei zu seinem
voraussichtlich neuen Tätigkeitsort näher gelegen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht die persönlich oder beruflich bedingte
Wohnsitzverlegung innerhalb von Dänemark, sondern dass eine auf bestimmte
Dauer befristete Entsendung vorlag. Diesfalls konnte der Bw. nach Ansicht des
UFS nicht dazu verhalten werden, seinen Wohnsitz in Dänemark aufzugeben
auch wenn er diesen zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich
wechselte. Der Berufung ist insoweit stattzugeben.
Familienheimfahrten
Gemäß Quantschnigg/Schuch
Einkommensteuerhandbuch § 16 Rz. 102 gelten Aufwendungen für
Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz
zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen als Werbungskosten, unter denen
eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Bei
vorübergehender doppelter Haushaltsführung ist zunächst auf die
Lebenssituation des Steuerpflichtigen einzugehen. Bei einem alleinstehenden
Steuerpflichtigen wird eine einmalige Familienheimfahrt pro Monat anzuerkennen
sein (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Ist eine derartige monatliche
,Frequenz' an Familienheimfahrten im Hinblick auf die Entfernung
(insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, ist nur der Aufwand
für eine geringere Zahl von Familienheimfahrten absetzbar (VwGH 11.1.84,
81/13/0171, 0185). Absetzbar sind die Fahrtkosten für das tatsächlich
benutzte Verkehrsmittel. Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, sich des
billigsten Verkehrsmittels zu bedienen.
Hinsichtlich der Höhe dürfen die Kosten für
Familienheimfahrten gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 den
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag nicht
übersteigen.
Dieser Betrag lag im maßgeblichen Jahr bei €
2.421,- für Entfernungen über 60 km.
Die Behörde hat von den beantragten Kosten für
Familienheimfahrten i.H.v. € 2.421,- solche in Höhe von € 330,-
mangels Nachweises eines Fahrtenbuches anerkannt.
Nachdem ,Familienheimfahrten' nur bei
anerkannter doppelter Haushaltsführung anzuerkennen sind ist es in diesem
Zusammenhang unverständlich, weshalb die Behörde bei Nichtanerkennung
des Haushaltes in Dänemark Werbungskosten für derartige Fahrten dem
Grunde nach (durch Schätzung) anerkannt hat.
Der Bw. hat hinsichlich der beantragten Heimfahrten
lediglich eine tabellarische Aufstellung ohne näheren
belegmäßigen Nachweis beigebracht.
Entsprechende Werbungskosten wären schon aus diesem
Grunde nicht anzuerkennen, ist doch gemäß Hofstätter/Reichl
Einkommensteuer § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Rz 3 ein Einzelnachweis für
die Aufwendungen für Familienheimfahrten erforderlich.
Hinzu tritt, dass der Bw. in seiner Eingabe vom 27.
März 2006 dargelegt hat, dass er seinen Wohnsitz auch deswegen nicht
aufgegeben habe, weil er regelmäßig zu seiner Muttergesellschaft nach
Dänemark reise.
Die mit Vorhalt des UFS vom 15.9.2006 gestellte Frage, wie
oft der Bw. aus beruflichen Gründen 2004 nach Dänemark gereist war
bzw. ob er für derartige Reisen einen Aufwandsersatz erhalten habe, blieb
unbeantwortet.
Aus dem beigebrachten Entsendungsvertrag (Pkt. 7
Dienstreisen) geht hervor, dass für die Erstattung von Kosten
anlässlich von Dienstreisen die in der Gesellschaft geltenden
diesbezüglichen Richtlinien anzuwenden sind.
Es ist somit zudem davon auszugehen, dass der Bw. sich aus
beruflichen Gründen im fraglichen Zeitraum mehrmals in Dänemark
aufhielt, diesbezügliche Reisekosten ersetzt bekam und bei diesen
Gelegenheiten seinen dortigen Wohnsitz nutzte.
Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung lt.
UFS € 14.403,54
Die Besteuerungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
beträgt:
|
|
2004
|
|
€
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit
|
242.281,47
|
Werbungskosten
|
-14.403,54
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
227.877,93
|
Sonderausgaben
(Kirchenbeitrag)
|
-75,00
|
Einkommen
|
227.802,93
|
|
|
Steuer vor
Absetzbeträgen
|
105.651,77
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach
Absetzbeträgen
|
105.306,77
|
Steuer auf
sonst. Bezüge nach Freibetrag
|
2.092,32
|
Steuer auf
Kapitalerträge aus ausländ. Kapitalanlagen
|
103,58
|
Einkommensteuer
|
107.502,67
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-107.438,66
|
festgesetzte
Einkommensteuer lt. UFS
|
64,01
|
bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
7.100,78
Wien, am
17. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1931-W/06
- Stammnummer
- 25040
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF