Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0242-W/07
Familienheimfahrten nach Kroatien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-W/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Konrad
Keki, Steuerberater, 1090 Wien, Garnisongasse 1/17, vom 19. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 10. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist unselbständig tätig und beantragte im Zuge
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Aufwendungen für
Familienheimfahrten in Höhe von € 2.664,- als Werbungskosten.
Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Familie des Bw. (Gattin A. und
Sohn S.) in Kroatien lebe und für die Familienheimfahrten die
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales in Höhe von €
2.664,-- beantragt würde. Die tatsächlichen Fahrtkosten wären
zudem auf Grund der langen Wegstrecke wesentlich höher. Zum Nachweis wurde
eine Unterhaltsbescheinigung der kroatischen Republik vom 12. Juni 2006
beigelegt.
Auf Grund eines
Vorhaltes des Finanzamtes bezüglich der Vorlage eines Einkommensnachweises
der Ehegattin wurde ausgeführt, dass diese im Haushalt arbeiten und somit
über kein eigenes Einkommen verfügen würde. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich sei jedoch nicht möglich, da der
Bw. die Tätigkeit in Österreich nicht mehr lange ausüben
möchte, der Sohn des Bw. in Kroatien zur Schule gehen und die Familie in
Österreich keine Aufenthaltserlaubnis besitzen würde.
Eine abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2006 begründete das Finanzamt wie
folgt: Aufwendungen für Familienheimfahrten sind als Werbungskosten zu
berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall,
wenn der Ehegatte des Bw. am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Diese Voraussetzungen würden
nicht vorliegen.
Mit Schreiben
vom 5. Dezember 2006 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur
Begründung ergänzend wie folgt aus. Nach den Ausführungen der
Lohnsteuerrichtlinien (LSTR) Rz 341 sei die Begründung eines Haushaltes am
Beschäftigungsort beruflich veranlasst, wenn
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Die
tägliche Rückkehr sei unzumutbar, wenn der Familienwohnsitz mehr als
120 Km vom Beschäftigungsort entfernt ist (Rz 342 LSTR). Die Voraussetzung
wäre somit im vorliegenden Fall offenkundig erfüllt.
Die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei weiters unzumutbar,
wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder
wohnen und eine Übersiedelung aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zumutbar ist (Rz 345 LSTR).
Der Bw.
hätte im Jahre 2004 seinen bisherigen Arbeitsplatz verloren und im
streitgegenständlichen Jahr 2005 zum Teil von Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe leben müssen. Daher wäre es aus finanziellen
Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen den Wohnsitz nach W. zu
verlegen. Die Kosten für eine angemessene Wohnung sowie
Unterhaltsaufwendungen für die Gattin und Sohn in W. hätten ein Leben
unterhalb der Armutsgrenze von ca. € 17.000,-- jährlich (lt. Bericht
über die Armutsgefährdung in Österreich, BMSG, Wert 2003)
bedeutet. Auch wäre der Familienzuzug im Jahre 2005 auf Grund des fehlenden
Einkommens nicht möglich gewesen.
Lt.
Lohnsteuerbesprechung 2000 zu § 16 EStG des Bundesministeriums für
Finanzen seien immer die Verhältnisse in jenem Jahr, für welches die
Werbungskosten beantragt würden, bei der Beurteilung der Frage nach der
Zumutbarkeit maßgebend. Ob die Verhältnisse in den Vorjahren
möglicherweise anders gewesen sind sei irrelevant, da für die Vorjahre
keine Werbungskosten beantragt worden wären und eine Zumutbarkeit des
Wohnsitzwechsels im Jahre 2005 jedenfalls nicht vorgelegen wäre. Der Bw.
würde der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung zustimmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u. a.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen
werden.
Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes bzw. eines Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Behält der Steuerpflichtige seinen bisherigen
Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die durch die getrennte
Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen der Lebensführung.
Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom
Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit
der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018), oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen erzielt am Ort des
Familienwohnsitzes selbst steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH
27.2.2002, 98/13/0122) und die Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf
das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen
müssen aber aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004,
2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207). Die Verlegung des Familienwohnsitzes im
hier maßgeblichen Sinn ist aber nicht allein schon deshalb unzumutbar,
weil die Kinder des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz die Schule besuchen
(vgl. VwGH 31.3.1987, 86/14/0165).
Als
Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe dazu
VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
Rz 102 zu § 16 EStG 1988, "Doppelte
Haushaltsführung";
Doralt4, a.a.O.,
Rz 349 zu § 4 EStG 1988).
Fallen
Familienheimfahrten auf einen Zeitraum, in welchem ein Gastarbeiter das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld bezogen hat (z.B. saisonbedingte
Arbeitslosigkeit im Baugewerbe), führen die in diesen Zeitraum fallenden
Familienheimfahrten nicht zu Werbungskosten, weil das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (VwGH
16.2.2006, 2005/14/0108).
Im vorliegenden
Fall ist der Bw. lt. Aktenlage schon seit mehr als 10 Jahren in Österreich
im Baugewerbe tätig. Seine Ehegattin lebt gemeinsam mit dem Sohn am
Familienwohnsitz in Kroatien und bezieht keine eigenen Einkünfte. Die
Beibehaltung des Wohnsitzes in Kroatien begründet der Bw. dahingehend, dass
der Sohn in Kroatien die Schule besuche und die Familie auch keine
Aufenthaltserlaubnis in Österreich hätte und der Bw. die
Tätigkeit in Österreich nicht mehr lange ausüben wolle. Der Bw.
hätte weiters im Jahre 2004 seine Arbeit verloren und im Zeitraum 1.
Jänner bis 4. Juni sowie 23. bis 31. Dezember 2005 nur Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe bezogen. Eine Änderung des Wohnsitzes wäre daher
auch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen.
Dazu ist
auszuführen, dass der Umstand der Unterhaltspflicht der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kinder die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort
nicht unzumutbar macht. Auch erzielt die Ehegattin in Kroatien keine
Einkünfte, eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung liegt somit auch
diesbezüglich nicht vor. Der Wohnsitz wird somit aus privaten Gründen
beibehalten.
Zum Einwand die
Übersiedelung sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, wird
ausgeführt, dass das Kapitel Familienheimfahrten als Ganzes, d.h. nicht nur
das vorliegende Streitjahr, zu betrachten ist und bisher insgesamt keine
Maßnahmen der Übersiedelung gesetzt wurden. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder als alleiniges Kriterium für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes reicht somit nicht aus und
stellt auch der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für
sich allein keinen Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten dar.
Betreffend dem
Einwand der fehlenden Aufenthaltserlaubnis der Familie des Bw. ist
auszuführen, dass im strittigen Zeitraum - somit vor Inkrafttreten des
Fremdenrechtspaktes 2005 mit der RL 2003/86/EG des Rates der EG vom 22.
September 2003 - das Recht auf Familienzusammenführung bestand.
Es ist somit
insgesamt davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz in Kroatien aus privaten
Motiven beibehalten wird, sodass die beantragten Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienfahrten nicht als Werbungskosten abgesetzt
werden können.
Darüber
hinaus ist anzumerken, dass der Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis 4. Juni und
23. bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat
(vergleichbar einer saisonbedingten Arbeitslosigkeit am Bau). Das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld ist jedoch von der
Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 erfasst,
weshalb die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen grundsätzlich
nicht abzugsfähig sind (vgl. § 20 Abs. 2 EStG und VwGH 16.2.2006,
2005/14/0108 betreffend Karrenzurlaubsgeld).
Die vom Bw.
geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten als
außergewöhnliche Belastung für doppelte Haushaltsführung
sind somit nicht anzuerkennen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-W/07
- Stammnummer
- 30323
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF